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Stadtordnung der Stadt Gera

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5. § 5 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich<br />

beseitigt;<br />

6. § 6 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig nutzt;<br />

7. § 6 Abs. 2 Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer<br />

durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt bzw.<br />

verstreut o<strong>der</strong> vor, neben o<strong>der</strong> auf Wertstoffcontainern<br />

lagert;<br />

8. § 6 Abs. 3 Sperrmüll bzw. Gegenstände nicht<br />

gefahrlos abstellt o<strong>der</strong> keine ausreichende Gehwegbreite<br />

für den Verkehr belässt;<br />

9. § 7 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt,<br />

än<strong>der</strong>t, verdeckt, beseitigt, unzugänglich o<strong>der</strong><br />

unbrauchbar macht;<br />

10. § 8 als Straßenmusikant o<strong>der</strong> Schauspieler den<br />

Standort <strong>der</strong> Darbietung nicht rechtzeitig verän<strong>der</strong>t;<br />

11. § 9 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb <strong>der</strong> bebauten Ortsteile<br />

zeltet o<strong>der</strong> übernachtet;<br />

12. § 9 Abs. 1 Nr. 2 aggressiv bettelt;<br />

13. § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet;<br />

14. § 9 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen<br />

o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen ausschließlich o<strong>der</strong><br />

überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert<br />

o<strong>der</strong> dauerhaft verweilt;<br />

15. § 9 Abs. 1 Nr. 5 öffentlich Betäubungsmittel<br />

konsumiert;<br />

16. § 10 Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen<br />

beschmutzt, das Wasser verunreinigt, feste o<strong>der</strong><br />

flüssige Gegenstände in sie einbringt o<strong>der</strong> darin<br />

wäscht o<strong>der</strong> soweit es nicht ausdrücklich zugelassen<br />

ist, darin badet sowie Tiere darin baden lässt;<br />

17. § 11 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und<br />

unterhält;<br />

18. § 11 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine<br />

volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen<br />

<strong>der</strong> Feuerstelle ablöscht;<br />

19. § 11 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die:<br />

- von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong>

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