Stadtordnung der Stadt Gera
Stadtordnung der Stadt Gera
Stadtordnung der Stadt Gera
- TAGS
- stadtordnung
- stadt
- gera
- www.gera.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Druckgasen sowie Betrieben, in denen<br />
explosionsgefährliche o<strong>der</strong> brennbare Stoffe<br />
hergestellt, verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden, nicht<br />
mindestens 100 m entfernt sind,<br />
- von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />
entzündlichem Bewuchs nicht mindestens 20 m<br />
entfernt sind,<br />
- von Waldflächen nicht mindestens 100 m entfernt<br />
sind,<br />
- von Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden<br />
mit weicher Überdachung, von Gebäuden mit<br />
brennbarer Außenverkleidung nicht mindestens<br />
15 m entfernt sind sowie von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />
nicht mindestens 5 m entfernt sind;<br />
20. § 12 Abs. 1 verwil<strong>der</strong>te Tauben füttert;<br />
21. § 12 Abs. 2 keine geeigneten Maßnahmen zur<br />
Beseitigung von Nistplätzen verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong><br />
Erschwerung des Nistens verwil<strong>der</strong>ter Tauben ergreift;<br />
22. § 12 Abs. 3 Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer<br />
Beauftragten zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze<br />
verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens<br />
verwil<strong>der</strong>ter Tauben nicht duldet;<br />
23. § 13 Abs. 1 Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge<br />
an nicht zugelassenen Flächen anbringt;<br />
24. § 13 Abs. 2 Werbung betreibt, Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />
anbietet o<strong>der</strong> Werbeträger aufstellt o<strong>der</strong><br />
anbringt, ohne im Besitz einer Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Gera</strong> zu sein;<br />
25. § 13 Abs. 3 Werbeträger vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
öffentlichen Bekanntgabe <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen anbringt sowie<br />
nach Abschluss von Wahlen nicht innerhalb einer<br />
Woche Werbeträger entfernt o<strong>der</strong> entfernen lässt;<br />
26. § 13 Abs. 4 und 5 Gebäude, Straßen o<strong>der</strong> Anlagen<br />
und <strong>der</strong>en Einrichtungen beschriftet, bemalt, besprüht<br />
o<strong>der</strong> mit Plakaten versieht;<br />
27. § 14 in <strong>der</strong> Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die<br />
Allgemeinheit o<strong>der</strong> Nachbarschaft durch Lärm und<br />
Geräusche erheblich belästigt.