28.01.2013 Aufrufe

Stadtordnung der Stadt Gera

Stadtordnung der Stadt Gera

Stadtordnung der Stadt Gera

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Druckgasen sowie Betrieben, in denen<br />

explosionsgefährliche o<strong>der</strong> brennbare Stoffe<br />

hergestellt, verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden, nicht<br />

mindestens 100 m entfernt sind,<br />

- von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />

entzündlichem Bewuchs nicht mindestens 20 m<br />

entfernt sind,<br />

- von Waldflächen nicht mindestens 100 m entfernt<br />

sind,<br />

- von Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden<br />

mit weicher Überdachung, von Gebäuden mit<br />

brennbarer Außenverkleidung nicht mindestens<br />

15 m entfernt sind sowie von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />

nicht mindestens 5 m entfernt sind;<br />

20. § 12 Abs. 1 verwil<strong>der</strong>te Tauben füttert;<br />

21. § 12 Abs. 2 keine geeigneten Maßnahmen zur<br />

Beseitigung von Nistplätzen verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong><br />

Erschwerung des Nistens verwil<strong>der</strong>ter Tauben ergreift;<br />

22. § 12 Abs. 3 Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer<br />

Beauftragten zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze<br />

verwil<strong>der</strong>ter Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens<br />

verwil<strong>der</strong>ter Tauben nicht duldet;<br />

23. § 13 Abs. 1 Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge<br />

an nicht zugelassenen Flächen anbringt;<br />

24. § 13 Abs. 2 Werbung betreibt, Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

anbietet o<strong>der</strong> Werbeträger aufstellt o<strong>der</strong><br />

anbringt, ohne im Besitz einer Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Gera</strong> zu sein;<br />

25. § 13 Abs. 3 Werbeträger vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

öffentlichen Bekanntgabe <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen anbringt sowie<br />

nach Abschluss von Wahlen nicht innerhalb einer<br />

Woche Werbeträger entfernt o<strong>der</strong> entfernen lässt;<br />

26. § 13 Abs. 4 und 5 Gebäude, Straßen o<strong>der</strong> Anlagen<br />

und <strong>der</strong>en Einrichtungen beschriftet, bemalt, besprüht<br />

o<strong>der</strong> mit Plakaten versieht;<br />

27. § 14 in <strong>der</strong> Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die<br />

Allgemeinheit o<strong>der</strong> Nachbarschaft durch Lärm und<br />

Geräusche erheblich belästigt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!