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Stadtordnung der Stadt Gera

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§ 13 Werbeanschläge, Wildes Plakatieren<br />

(1) Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge im Sinne des<br />

§ 2 (5) dieser Verordnung dürfen zum Schutze des Orts- und<br />

Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und<br />

Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies<br />

ausdrücklich zugelassen ist.<br />

(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>:<br />

a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />

und sonstige Werbeschriften zu<br />

verteilen, abzuwerfen o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Werbemitteln<br />

zu werben,<br />

b) Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen durch Ausschellen<br />

o<strong>der</strong> Ausrufen anzubieten,<br />

c) Werbestände, Werbetafeln o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Werbeträger aufzustellen o<strong>der</strong> anzubringen.<br />

(3) Werbeträger, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen,<br />

dürfen erst ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> öffentlich bekannt gemachten<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen angebracht<br />

werden. Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und<br />

Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen<br />

innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />

(4) Es ist untersagt, öffentliche Gebäude, Straßen o<strong>der</strong><br />

Anlagen, die zu ihnen gehörenden Einrichtungen wie Bäume,<br />

Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke,<br />

Brunnen, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter,<br />

Streumaterialkästen, Fahrgastwartehäuschen, Hinweistafeln<br />

des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen o<strong>der</strong><br />

sonstige fremde Sachen zu beschriften, zu bemalen, zu<br />

besprühen o<strong>der</strong> mit Plakaten zu versehen.<br />

(5) Die Regelungen des Abs. 4 finden gleichermaßen<br />

Anwendung auf private Grundstücke, Flächen und Gebäude.<br />

(6) Abs. 4 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen<br />

Baurecht unterliegenden Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung nach<br />

§ 13 Abs. 1 Thüringer Bauordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung, ferner nicht auf genehmigte o<strong>der</strong> sonst gestattete<br />

Son<strong>der</strong>nutzungen.

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