Stadtordnung der Stadt Gera
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§ 13 Werbeanschläge, Wildes Plakatieren<br />
(1) Plakate und an<strong>der</strong>e Werbeanschläge im Sinne des<br />
§ 2 (5) dieser Verordnung dürfen zum Schutze des Orts- und<br />
Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und<br />
Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo dies<br />
ausdrücklich zugelassen ist.<br />
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>:<br />
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen<br />
und sonstige Werbeschriften zu<br />
verteilen, abzuwerfen o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Werbemitteln<br />
zu werben,<br />
b) Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen durch Ausschellen<br />
o<strong>der</strong> Ausrufen anzubieten,<br />
c) Werbestände, Werbetafeln o<strong>der</strong> ähnliche<br />
Werbeträger aufzustellen o<strong>der</strong> anzubringen.<br />
(3) Werbeträger, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen,<br />
dürfen erst ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> öffentlich bekannt gemachten<br />
Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen angebracht<br />
werden. Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und<br />
Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen<br />
innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />
(4) Es ist untersagt, öffentliche Gebäude, Straßen o<strong>der</strong><br />
Anlagen, die zu ihnen gehörenden Einrichtungen wie Bäume,<br />
Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke,<br />
Brunnen, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter,<br />
Streumaterialkästen, Fahrgastwartehäuschen, Hinweistafeln<br />
des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen o<strong>der</strong><br />
sonstige fremde Sachen zu beschriften, zu bemalen, zu<br />
besprühen o<strong>der</strong> mit Plakaten zu versehen.<br />
(5) Die Regelungen des Abs. 4 finden gleichermaßen<br />
Anwendung auf private Grundstücke, Flächen und Gebäude.<br />
(6) Abs. 4 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen<br />
Baurecht unterliegenden Anlagen <strong>der</strong> Außenwerbung nach<br />
§ 13 Abs. 1 Thüringer Bauordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung, ferner nicht auf genehmigte o<strong>der</strong> sonst gestattete<br />
Son<strong>der</strong>nutzungen.