28.01.2013 Aufrufe

Stadtordnung der Stadt Gera

Stadtordnung der Stadt Gera

Stadtordnung der Stadt Gera

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 10 Verunreinigung öffentlicher Brunnen,<br />

Wasserbecken u. a.<br />

(1) Im öffentlichen Straßenraum o<strong>der</strong> in öffentlichen Grünund<br />

Erholungsanlagen befindliche Brunnen und Wasserbecken<br />

dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt<br />

werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu<br />

verunreinigen, feste Gegenstände o<strong>der</strong> Flüssigkeiten in sie zu<br />

bringen o<strong>der</strong>, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist,<br />

darin zu baden, zu waschen sowie Tiere darin baden zu lassen.<br />

(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> durch Leinenzwang für Hunde<br />

sowie Verunreinigung durch Hundekot vom 06.01.2001<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 11 Offene Feuer im Freien<br />

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Lagerfeuern, Ostero<strong>der</strong><br />

ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht<br />

erlaubt. Ausgenommen davon ist das Abbrennen von offenen<br />

Feuern auf den dafür vorgesehenen Lagerfeuerplätzen in<br />

Bieblach und Lusan nach Anmeldung bei den <strong>Stadt</strong>teilbüros.<br />

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 15 ersetzt nicht die<br />

notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong><br />

Besitzers.<br />

(3) Jedes nach § 15 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd<br />

durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die<br />

Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />

a) 100 m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten<br />

o<strong>der</strong> Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />

o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt,<br />

verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden,<br />

b) 20 m von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />

entzündlichem Bewuchs,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!