Stadtordnung der Stadt Gera
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§ 10 Verunreinigung öffentlicher Brunnen,<br />
Wasserbecken u. a.<br />
(1) Im öffentlichen Straßenraum o<strong>der</strong> in öffentlichen Grünund<br />
Erholungsanlagen befindliche Brunnen und Wasserbecken<br />
dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt<br />
werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu<br />
verunreinigen, feste Gegenstände o<strong>der</strong> Flüssigkeiten in sie zu<br />
bringen o<strong>der</strong>, soweit es nicht ausdrücklich zugelassen ist,<br />
darin zu baden, zu waschen sowie Tiere darin baden zu lassen.<br />
(2) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />
über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> durch Leinenzwang für Hunde<br />
sowie Verunreinigung durch Hundekot vom 06.01.2001<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 11 Offene Feuer im Freien<br />
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Lagerfeuern, Ostero<strong>der</strong><br />
ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht<br />
erlaubt. Ausgenommen davon ist das Abbrennen von offenen<br />
Feuern auf den dafür vorgesehenen Lagerfeuerplätzen in<br />
Bieblach und Lusan nach Anmeldung bei den <strong>Stadt</strong>teilbüros.<br />
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 15 ersetzt nicht die<br />
notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers o<strong>der</strong><br />
Besitzers.<br />
(3) Jedes nach § 15 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd<br />
durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die<br />
Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />
a) 100 m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten<br />
o<strong>der</strong> Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />
o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt,<br />
verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert werden,<br />
b) 20 m von landwirtschaftlichen Flächen mit leicht<br />
entzündlichem Bewuchs,