Stadtordnung der Stadt Gera
Stadtordnung der Stadt Gera
Stadtordnung der Stadt Gera
- TAGS
- stadtordnung
- stadt
- gera
- www.gera.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG<br />
i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und<br />
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist<br />
die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Gera</strong> (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).<br />
§ 17 Geltungsdauer<br />
Diese Verordnung gilt für die Zeit von 5 Jahren, gerechnet ab<br />
dem Tag des In-Kraft-Tretens.<br />
§ 18 In-Kraft-Treten<br />
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am<br />
01. Oktober 2003 in Kraft.<br />
Hinweis zur Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br />
(In Kraft getreten im September 2002)<br />
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung entspricht<br />
einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Union und soll Lärm<br />
begrenzen.<br />
Nach <strong>der</strong> Verordnung dürfen in reinen, allgemeinen und<br />
beson<strong>der</strong>en Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie<br />
auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten<br />
bestimmte Geräte wie Freischnei<strong>der</strong>, Grastrimmer/ Graskantenschnei<strong>der</strong><br />
und Laubbläser/ Laubsammler bis auf geringe<br />
Ausnahmen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr<br />
betrieben werden.<br />
An<strong>der</strong>e Geräte, z.B. Rasenmäher, Motorkettensägen,<br />
Heckenscheren und Schred<strong>der</strong>, können dagegen werktags –<br />
also von Montag bis Samstag – von 7 bis 20 Uhr genutzt<br />
werden.