Stadtordnung der Stadt Gera
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(3) Hunde sind in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten<br />
Bereichen, bei Veranstaltungen mit Men-schenansammlungen<br />
wie Volksfesten, Sportveranstaltungen u. ä. stets an einer<br />
reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen.<br />
Die Person, die den Hund führt, muss dabei je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong><br />
Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.<br />
(4) Die Regelungen in <strong>der</strong> Marktsatzung und in <strong>der</strong><br />
Grünanlagensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> über das Mitführen von<br />
Hunden bleiben unberührt<br />
.<br />
§ 4 Verunreinigungsverbot<br />
Es ist verboten, Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen<br />
durch Hunde verunreinigen zu las-sen. Ein Hundeführer, <strong>der</strong><br />
entgegen dem Verbot eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> Anlage im<br />
Sinne des § 2 verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot<br />
umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Die Straßenreinigungspflicht <strong>der</strong> Grundstücksanlieger wird<br />
dadurch nicht berührt.<br />
§ 5 Ausnahmen<br />
Von dieser Verordnung sind ausgenommen:<br />
a) Blinden- und Sehbehin<strong>der</strong>tenführhunde, soweit und<br />
solange sie als solche eingesetzt sind,<br />
b) Diensthunde <strong>der</strong> Polizei, des Strafvollzuges, des<br />
Bundesgrenzschutzes, <strong>der</strong> Zollverwaltung, <strong>der</strong><br />
Bundesbahn und <strong>der</strong> Bundeswehr im Einsatz,<br />
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden,<br />
d) Hunde, die eine für Rettungshunde vorgesehene<br />
Prüfung bestanden haben und als Ret-tungshunde<br />
für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz o<strong>der</strong> den<br />
Rettungsdienst eingesetzt sind.