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Stadtordnung der Stadt Gera

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(3) Hunde sind in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten<br />

Bereichen, bei Veranstaltungen mit Men-schenansammlungen<br />

wie Volksfesten, Sportveranstaltungen u. ä. stets an einer<br />

reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen.<br />

Die Person, die den Hund führt, muss dabei je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong><br />

Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.<br />

(4) Die Regelungen in <strong>der</strong> Marktsatzung und in <strong>der</strong><br />

Grünanlagensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> über das Mitführen von<br />

Hunden bleiben unberührt<br />

.<br />

§ 4 Verunreinigungsverbot<br />

Es ist verboten, Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen<br />

durch Hunde verunreinigen zu las-sen. Ein Hundeführer, <strong>der</strong><br />

entgegen dem Verbot eine öffentliche Straße o<strong>der</strong> Anlage im<br />

Sinne des § 2 verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot<br />

umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Die Straßenreinigungspflicht <strong>der</strong> Grundstücksanlieger wird<br />

dadurch nicht berührt.<br />

§ 5 Ausnahmen<br />

Von dieser Verordnung sind ausgenommen:<br />

a) Blinden- und Sehbehin<strong>der</strong>tenführhunde, soweit und<br />

solange sie als solche eingesetzt sind,<br />

b) Diensthunde <strong>der</strong> Polizei, des Strafvollzuges, des<br />

Bundesgrenzschutzes, <strong>der</strong> Zollverwaltung, <strong>der</strong><br />

Bundesbahn und <strong>der</strong> Bundeswehr im Einsatz,<br />

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden,<br />

d) Hunde, die eine für Rettungshunde vorgesehene<br />

Prüfung bestanden haben und als Ret-tungshunde<br />

für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz o<strong>der</strong> den<br />

Rettungsdienst eingesetzt sind.

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