Stadtordnung der Stadt Gera
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(2) Zu den Straßen gehören <strong>der</strong> Straßenkörper einschließlich<br />
<strong>der</strong> Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge,<br />
Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und<br />
Sicherheitsstreifen.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind –<br />
ohne Rücksicht auf die Eigentumsver-hältnisse – die <strong>der</strong><br />
Allgemeinheit im Gemeinde-/<strong>Stadt</strong>gebiet zugänglichen<br />
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen<br />
(siehe Absatz 4),<br />
b) alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen<br />
und<br />
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.<br />
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von<br />
Absatz 3 Buchstabe 3 a sind gärtne-risch gestaltete Anlagen,<br />
die <strong>der</strong> Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:<br />
a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze,<br />
b) Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />
c) Gewässer und <strong>der</strong>en Ufer.<br />
§ 3 Leinenzwang<br />
(1) Wer Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und<br />
Anlagen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass an<strong>der</strong>e nicht<br />
gefährdet, geschädigt o<strong>der</strong> belästigt werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Hund immer, beson<strong>der</strong>s bei Sichthin<strong>der</strong>nissen, unter<br />
Aufsicht bleibt und zur Wahrung des Ab-standes zu an<strong>der</strong>en<br />
Personen o<strong>der</strong> Tieren die Leine entsprechend verkürzt gehalten<br />
wird.<br />
(2) Alle Hunde sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> auf öffentlichen<br />
Straßen, Plätzen, Wegen und Anla-gen stets an <strong>der</strong> Leine zu<br />
führen. Hunde dürfen ohne Leine nur auf den hierfür von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> ausgewiesenen Flächen laufen gelassen werden, die<br />
durch Schil<strong>der</strong> gekennzeichnet sind.