Stadtordnung der Stadt Gera
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c) 100 m von Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />
in denen in einzelnen Forstamtsbezirken<br />
höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe<br />
II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen<br />
sind,<br />
d) 15 m von Öffnungen in Gebäudewänden, zu<br />
Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu<br />
Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen<br />
und 5 m von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze.<br />
(5) An<strong>der</strong>e Bestimmungen (wie z. B. das Abfall- und<br />
Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften wie das<br />
Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von<br />
pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien<br />
gestattet o<strong>der</strong> verboten sind, bleiben unberührt.<br />
§ 12 Bekämpfung verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />
(1) Verwil<strong>der</strong>te Tauben dürfen nicht gefüttert werden.<br />
Verwil<strong>der</strong>te Tauben sind Haustauben in verwil<strong>der</strong>tem Zustand,<br />
die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag<br />
zurückzukehren und keinem Besitzer zuzuordnen sind.<br />
(2) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />
Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen haben geeignete<br />
Maßnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter<br />
Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten<br />
Tauben zu ergreifen.<br />
(3) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />
Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen und ihre Vertreter haben<br />
begründete Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten<br />
zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />
o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten Tauben<br />
zu dulden.<br />
(4) Die Vorschriften des Naturschutzes und des Tierschutzrechts<br />
bleiben unberührt.