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Stadtordnung der Stadt Gera

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c) 100 m von Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />

in denen in einzelnen Forstamtsbezirken<br />

höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe<br />

II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen<br />

sind,<br />

d) 15 m von Öffnungen in Gebäudewänden, zu<br />

Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu<br />

Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen<br />

und 5 m von <strong>der</strong> Grundstücksgrenze.<br />

(5) An<strong>der</strong>e Bestimmungen (wie z. B. das Abfall- und<br />

Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften wie das<br />

Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von<br />

pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien<br />

gestattet o<strong>der</strong> verboten sind, bleiben unberührt.<br />

§ 12 Bekämpfung verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />

(1) Verwil<strong>der</strong>te Tauben dürfen nicht gefüttert werden.<br />

Verwil<strong>der</strong>te Tauben sind Haustauben in verwil<strong>der</strong>tem Zustand,<br />

die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag<br />

zurückzukehren und keinem Besitzer zuzuordnen sind.<br />

(2) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />

Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen haben geeignete<br />

Maßnahmen zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter<br />

Tauben o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten<br />

Tauben zu ergreifen.<br />

(3) Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte von Grundstücken,<br />

Wohnräumen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Räumen und ihre Vertreter haben<br />

begründete Maßnahmen <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten<br />

zur Beseitigung <strong>der</strong> Nistplätze verwil<strong>der</strong>ter Tauben<br />

o<strong>der</strong> zur Erschwerung des Nistens von verwil<strong>der</strong>ten Tauben<br />

zu dulden.<br />

(4) Die Vorschriften des Naturschutzes und des Tierschutzrechts<br />

bleiben unberührt.

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