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Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho

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„…Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt <strong>der</strong> Beauftragung nicht,<br />

soweit dies nicht vereinbart wird, nach <strong>der</strong> HOAI zu bemessen. Denn die HOAI<br />

enthält keine normativen Leitbil<strong>der</strong> für den Inhalt von Architektenverträgen. Die<br />

Auslegung des Werkvertrags und <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtung des<br />

Architekten kann nicht in einem Vergleich <strong>der</strong> Gebührentatbestände <strong>der</strong> HOAI<br />

und <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten Leistungen best<strong>im</strong>mt werden (BGH, Urt. V.<br />

24.10.1996 – VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 und vom 22.10.1998 – VII ZR 91/97,<br />

BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR 1999, 92)... 21 “<br />

Die HOAI unterliegt nicht dem Vertragsrecht. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des BGH kommt<br />

<strong>der</strong> HOAI zur Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> vom Architekten/-in und Planer/-in geschuldeten Leistungspflicht<br />

keine Bedeutung zu. Sie weist selbst keinen weitergehenden Normativcharakter auf. Sind die<br />

Leistungsbil<strong>der</strong> nicht explizit als reiner Vertragsbestandteil definiert, liegt das vertraglich<br />

geschuldete Soll des/r Architekten/-in und des/r Planers/-in in einer mangelfreien,<br />

funktionstauglichen Planung. Geschuldet sind mithin sämtliche Leistungen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, den<br />

geschuldeten Gesamterfolg zu erreichen 22 .<br />

Der/Die ArchitektIn/IngenieurIn schuldet in einer Zweckgemeinschaft zusammen mit dem<br />

Bauunternehmen dem Bauherrn gegenüber in einem Gesamtschuldverhältnis das vereinbarte<br />

Bausoll, d.h. das fertiggestellte Objekt/Bauwerk (vgl. GSZ 1/64, BGHZ 43,227 ff.). Dies wurde seitens<br />

des BGH auch in jüngeren Entscheidungen bekräftigt, mit gleichzeitigem Hinweis, dass es dem<br />

Bauherrn freistehe, an welcher <strong>der</strong> beiden Gesamtschuldner er sich halten wolle. Die Thematik <strong>der</strong><br />

gerechten Anwendbarkeit gesamtschuldnerischen Haftung wird gegenwärtig sehr stark diskutiert.<br />

21 BGH, Urt. v. 06.12.2007 – VII ZR 157/06.<br />

22 Hennig/Frick, Forum 18.05.2006, S. 4 f.<br />

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