Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
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„…Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt <strong>der</strong> Beauftragung nicht,<br />
soweit dies nicht vereinbart wird, nach <strong>der</strong> HOAI zu bemessen. Denn die HOAI<br />
enthält keine normativen Leitbil<strong>der</strong> für den Inhalt von Architektenverträgen. Die<br />
Auslegung des Werkvertrags und <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtung des<br />
Architekten kann nicht in einem Vergleich <strong>der</strong> Gebührentatbestände <strong>der</strong> HOAI<br />
und <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten Leistungen best<strong>im</strong>mt werden (BGH, Urt. V.<br />
24.10.1996 – VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 und vom 22.10.1998 – VII ZR 91/97,<br />
BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR 1999, 92)... 21 “<br />
Die HOAI unterliegt nicht dem Vertragsrecht. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des BGH kommt<br />
<strong>der</strong> HOAI zur Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> vom Architekten/-in und Planer/-in geschuldeten Leistungspflicht<br />
keine Bedeutung zu. Sie weist selbst keinen weitergehenden Normativcharakter auf. Sind die<br />
Leistungsbil<strong>der</strong> nicht explizit als reiner Vertragsbestandteil definiert, liegt das vertraglich<br />
geschuldete Soll des/r Architekten/-in und des/r Planers/-in in einer mangelfreien,<br />
funktionstauglichen Planung. Geschuldet sind mithin sämtliche Leistungen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, den<br />
geschuldeten Gesamterfolg zu erreichen 22 .<br />
Der/Die ArchitektIn/IngenieurIn schuldet in einer Zweckgemeinschaft zusammen mit dem<br />
Bauunternehmen dem Bauherrn gegenüber in einem Gesamtschuldverhältnis das vereinbarte<br />
Bausoll, d.h. das fertiggestellte Objekt/Bauwerk (vgl. GSZ 1/64, BGHZ 43,227 ff.). Dies wurde seitens<br />
des BGH auch in jüngeren Entscheidungen bekräftigt, mit gleichzeitigem Hinweis, dass es dem<br />
Bauherrn freistehe, an welcher <strong>der</strong> beiden Gesamtschuldner er sich halten wolle. Die Thematik <strong>der</strong><br />
gerechten Anwendbarkeit gesamtschuldnerischen Haftung wird gegenwärtig sehr stark diskutiert.<br />
21 BGH, Urt. v. 06.12.2007 – VII ZR 157/06.<br />
22 Hennig/Frick, Forum 18.05.2006, S. 4 f.<br />
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