Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
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Definition <strong>Gutachten</strong><br />
Die Definition des Begriffs <strong>Gutachten</strong> nach Gablers Wirtschaftslexikon lautet:<br />
„1. Allgemein: Beurteilung durch Sachverständige…“ 27<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Erstellung eines <strong>Gutachten</strong>s erfolgen informationsverarbeitende, interpretierende und<br />
gegebenenfalls beurteilende Prozesse mit <strong>der</strong> Zielvorstellung einer u.a. nachvollziehbaren<br />
Darstellung dieses Erkenntnis-, Beurteilungs- o<strong>der</strong> Wertungsprozesses unter <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong><br />
herangezogenen und ausgewerteten Fakten und Feststellungen sowie <strong>der</strong> hierdurch erlangten<br />
Informationen. Der Begriff "Sachverständiger" wurde von Bleutge 28 definiert und von <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung übernommen 29 . Der/Die von einem staatlichen Gericht berufene Sachverständige<br />
steht jedoch we<strong>der</strong> zum Gericht noch zu den Parteien in einem Vertragsverhältnis 30 . Dieser<br />
Sachverhalt soll <strong>im</strong> Weiteren nicht betrachtet werden.<br />
Pflichten des/<strong>der</strong> Sachverständigen be<strong>im</strong> <strong>Gutachten</strong><br />
Das Privatgutachten ist dem Werkvertragsrecht zuzuordnen, da eine geschuldete Leistung (Erfolg)<br />
seitens des/<strong>der</strong> Sachverständigen gegen ein Entgelt des Auftraggebers zu erbringen ist 31 . Der/Die<br />
Sachverständige haftet in diesem Fall, ebenso wie ein/e ArchitektIn/PlanerIn für eine falsche<br />
Planung, für ein falsches <strong>Gutachten</strong>. 32<br />
Der BGH hat bereits den engen Zusammenhang für Bauwerksschäden infolge von Fehlern des/<strong>der</strong><br />
Architekten/-in bei <strong>der</strong> Planung, des/<strong>der</strong> Statikers/-in o<strong>der</strong> des/<strong>der</strong> Vermessungsingenieurs/-in<br />
bejaht 33 . „Derselbe Sachverhalt ist ebenfalls bei Schäden an Bauwerken/Objekten anzuwenden, die<br />
beispielsweise auf Fehler in einem geologischen <strong>Gutachten</strong> beruhen, das z.B. Angaben zur Gründung<br />
gibt. Hierbei wird die Leistung als wesentlicher Bestandteil <strong>der</strong> Gesamtbauleistung angesehen, die<br />
sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks/Objekts bezieht. Als geistiger Beitrag zur<br />
Bauerrichtung best<strong>im</strong>mt sie maßgeblich die Bauausführung. Fehler dieser geistigen Leistung<br />
realisieren sich deshalb notwendig <strong>im</strong> Bauwerk selbst.“ 34 Gerade dadurch unterscheiden sie sich<br />
wesentlich von Rechtsgutachten o<strong>der</strong> Expertisen über beispielsweise den Bodenwert 35 . Diese sind<br />
we<strong>der</strong> best<strong>im</strong>mt noch geeignet, <strong>im</strong> Bauwerk selbst verwirklicht zu werden 36 .<br />
Die Verjährungsfrist für Mängel bei Planungsleistungen für Bauwerke, die errichtet worden sind,<br />
beträgt fünf Jahre (§ 638 BGB a.F.; § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB n.F.), da sich die Planungsleistungen in<br />
einem Bauwerk verkörpern (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH BauR 1999, 670). 37 Dieselbe<br />
27<br />
Gablers Wirtschaftslexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gutachten.html.<br />
28<br />
Z<strong>im</strong>mermann, DS 2006, S. 304 und Bleutge, in: Landmann/Rohmer, GewO, 2002, § 36 Rn. 11; Ulrich, in:<br />
Jessnitzer/Ulrich, 2001, Rn. 230.<br />
29<br />
Vgl. BGH, NJW 1984, 2365; OLG München, GewArch 1995, 297; LG Dortmund, WRP 1994, 72.<br />
30<br />
BGHZ 59, 310.<br />
31<br />
technisches <strong>Gutachten</strong>: BGH NJW 67, 719; BGH BB 1974, 578.<br />
32<br />
Keldungs/ Arbeiter, 2007, S. 137.<br />
33<br />
vgl. BGHZ 37, 341 [344]; BGHZ 48, 257 [261 f.]; BGHZ 58, 85 [92]; BGHZ 58, 225 [228 f.].<br />
34 BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 249/77.<br />
35 vgl. BGH, NJW 1965, 106, 107; BGHZ 67, 1 [9].<br />
36 BGH, Urt. v. 26.10.1978 – VII ZR 249/77.<br />
37 Keldungs/ Arbeiter, 2007, S. 138.<br />
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