Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- Mit seinem Urteil vom 27.09.2001 untermauert <strong>der</strong> BGH nochmals die verfahrensrechtlichen<br />
Beson<strong>der</strong>heiten. Ein/e ArchitektIn/IngenieurIn ist verpflichtet auch <strong>im</strong> vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren alle erfor<strong>der</strong>lichen Planungsleistungen, d.h. nicht nur die dort<br />
geregelten und gefor<strong>der</strong>ten Planungsleistungen, zu erbringen. In diesem konkreten Fall ging<br />
es um die Erbringung <strong>der</strong> Planungsleistung Brandschutz. Nach Ausführung des BGH „stellt<br />
das vereinfachte Genehmigungsverfahren eine Erleichterung des formellen Rechts und<br />
zugleich den Abbau staatlicher Bauaufsicht unter bewusster Verstärkung <strong>der</strong><br />
Verantwortlichkeit <strong>der</strong> am Bau Beteiligten dar; verkenne <strong>der</strong> Architekt die<br />
Brandschutzvorschriften, komme ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Planung<br />
in Betracht.“ 66<br />
Wie die <strong>Entwicklung</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zeigt, kommen auf<br />
den/die Architekten/innen und Ingenieur/innen weitreichende und stetig wachsende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
aus dem Rechtsbereich zu. Wie voran beschrieben, unterliegt <strong>der</strong> Architekten-/Ingenieurvertrag den<br />
Pflichten des Werkvertragsrechts nach § 631 ff. BGB und ist damit erfolgsbezogen. Der/Die<br />
ArchitektIn/IngenieurIn ist und bleibt in <strong>der</strong> Regel haftungsrechtlich <strong>der</strong> Pr<strong>im</strong>ärverantwortliche.<br />
Ihm/Ihr obliegt die Verantwortung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung, wenn erfor<strong>der</strong>lich<br />
auch unter Mithilfe Dritter an <strong>der</strong> Planung fachlich Beteiligter o<strong>der</strong> auch von Rechtsbeiständen.<br />
66 Bönker, NZBau 2003, 80.<br />
Seite 30