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Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho

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- Mit seinem Urteil vom 27.09.2001 untermauert <strong>der</strong> BGH nochmals die verfahrensrechtlichen<br />

Beson<strong>der</strong>heiten. Ein/e ArchitektIn/IngenieurIn ist verpflichtet auch <strong>im</strong> vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren alle erfor<strong>der</strong>lichen Planungsleistungen, d.h. nicht nur die dort<br />

geregelten und gefor<strong>der</strong>ten Planungsleistungen, zu erbringen. In diesem konkreten Fall ging<br />

es um die Erbringung <strong>der</strong> Planungsleistung Brandschutz. Nach Ausführung des BGH „stellt<br />

das vereinfachte Genehmigungsverfahren eine Erleichterung des formellen Rechts und<br />

zugleich den Abbau staatlicher Bauaufsicht unter bewusster Verstärkung <strong>der</strong><br />

Verantwortlichkeit <strong>der</strong> am Bau Beteiligten dar; verkenne <strong>der</strong> Architekt die<br />

Brandschutzvorschriften, komme ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Planung<br />

in Betracht.“ 66<br />

Wie die <strong>Entwicklung</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zeigt, kommen auf<br />

den/die Architekten/innen und Ingenieur/innen weitreichende und stetig wachsende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

aus dem Rechtsbereich zu. Wie voran beschrieben, unterliegt <strong>der</strong> Architekten-/Ingenieurvertrag den<br />

Pflichten des Werkvertragsrechts nach § 631 ff. BGB und ist damit erfolgsbezogen. Der/Die<br />

ArchitektIn/IngenieurIn ist und bleibt in <strong>der</strong> Regel haftungsrechtlich <strong>der</strong> Pr<strong>im</strong>ärverantwortliche.<br />

Ihm/Ihr obliegt die Verantwortung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung, wenn erfor<strong>der</strong>lich<br />

auch unter Mithilfe Dritter an <strong>der</strong> Planung fachlich Beteiligter o<strong>der</strong> auch von Rechtsbeiständen.<br />

66 Bönker, NZBau 2003, 80.<br />

Seite 30

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