Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
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<strong>der</strong> haushalts- wie gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen an<strong>der</strong>erseits eine Konzentration<br />
staatlicher Tätigkeit auf wesentliche Kernbereiche und damit über das bisherige Recht hinaus eine<br />
weitere Stärkung <strong>der</strong> Eigenverantwortung <strong>der</strong> Bauherrschaft und <strong>der</strong> übrigen am Bau Beteiligten mit<br />
<strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> hoheitlichen Prüf- und Überwachungstätigkeit erfor<strong>der</strong>lich ist.“<br />
Durch diese Neuausrichtung <strong>der</strong> öffentlichen Hand mit einer Konzentration auf die wesentlichen<br />
Kernbereiche ist eine Verschiebung <strong>der</strong> Verantwortlichkeiten hoheitlicher Aufgaben von <strong>der</strong><br />
Behördenseite hin zu <strong>der</strong> Bauherren- und zur Planerseite eingetreten. Hierdurch hat unter an<strong>der</strong>em<br />
<strong>der</strong> Aufwand für Koordination, Kommunikation und Eigenkontrolle durch ein fehlendes „Vier-Augen-<br />
Prinzip“ für Architekten/-innen und Ingenieure/-innen deutlich zugenommen.<br />
C. <strong>Entwicklung</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung für Architekten/-innen und Ingenieure/-innen <strong>im</strong> Zeitraum 1992-<br />
2012 anhand <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit einer Planung<br />
Ziel und Hauptpflicht eines/r Architekten/-in und eines/r Ingenieurs/-in besteht u.a. in <strong>der</strong><br />
Herbeiführung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung. Aufgrund <strong>der</strong> gewachsenen<br />
Komplexitäten, nicht nur hinsichtlich <strong>der</strong> technischen und soziokulturellen Anfor<strong>der</strong>ungen sowie des<br />
gestiegenen Koordinierungsaufwands, son<strong>der</strong>n auch aus <strong>der</strong> Rechtsphäre abgeleitet – das BauGB<br />
wurde seit 1990 mehrfach geän<strong>der</strong>t mit Einfluss in die Kernbereiche wie Bauleitplanung und die<br />
Zulässigkeit von Vorhaben <strong>im</strong> Innen- und Außenbereich nach §§34 und 35 BauGB – ist das Erlangen<br />
respektive das Be- und Mitwirken bei <strong>der</strong> Baugenehmigung für Architekten/-innen und Ingenieure/innen<br />
in den letzten Jahren erschwert worden.<br />
Die HOAI, als reines Preisrecht, kommuniziert, aufbauend in den einzelnen Leistungsphasen, Schritte<br />
zum Erlangen <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit und signalisiert bereits in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Vorplanung bei <strong>der</strong><br />
Objektplanung mit „Vorverhandlungen mit Behörden und an<strong>der</strong>en an <strong>der</strong> Planung fachlich<br />
Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit“, dass <strong>der</strong>/die ArchitektIn/IngenieurIn Maßnahmen<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit zu betreiben hat. Die „Vorverhandlungen“ werden später <strong>im</strong><br />
Rahmen <strong>der</strong> Entwurfsplanung in „Verhandlungen“ konkretisiert. Diese in den Grundleistungen<br />
geregelten zu erbringenden Tätigkeiten können aber aufgrund <strong>der</strong> sich <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>nden<br />
Rechtslage in <strong>der</strong> Praxis zu Missverständnissen führen, die in Nebenbest<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong><br />
Baugenehmigung o<strong>der</strong> gar zur Ablehnung <strong>der</strong> Baugenehmigung führen können, da Kollisionen<br />
vorliegen o<strong>der</strong> Voraussetzungen aus dem Rechtsbereich nicht erfüllt wurden.<br />
Im Folgenden soll anhand <strong>der</strong> Rechtsprechung des BGH seit 1998 die Verpflichtung, in <strong>der</strong> sich<br />
<strong>der</strong>/die ArchitektIn/IngenieurIn <strong>im</strong> Zuge des Erlangens bzw. des Be- und Mitwirkens be<strong>im</strong> Erlangen<br />
<strong>der</strong> Genehmigung befindet, dargelegt werden:<br />
- In seinem Urteil vom 19.02.1998 61 stellte <strong>der</strong> BGH erneut fest, dass je nach Vertragsinhalt die<br />
Verpflichtung einer genehmigungsfähigen Planung seitens des/<strong>der</strong> Architekten/-in und<br />
des/<strong>der</strong> Ingenieurs/-in besteht. Aus <strong>der</strong> Baugenehmigung resultierende Auflagen, die eine<br />
vom Vertrag abweichende Bauausführung bewirken sowie vertraglich vereinbarte<br />
Eigenschaften ausschließen, stellen einen Mangel in dem Werkerfolg des/<strong>der</strong> Architekten/-in<br />
und des/<strong>der</strong> Ingenieurs/-in dar. Dies kann zu Gewährleistungsansprüchen gegen den/die<br />
Architekten/-in/IngenieurIn seitens des Auftraggebers führen.<br />
61 BGH, NJW-RR 1998, 952.<br />
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