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Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho

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III.II Definition Planung, <strong>Gutachten</strong>, Beratung<br />

Im Folgenden sollen zur Schaffung einer einheitlichen Terminologie und Verständlichkeit die<br />

Begrifflichkeiten Planung, <strong>Gutachten</strong> und Beratung mit ihren Pflichten erläutert werden. Die<br />

Ausführungen basieren auf dem <strong>Gutachten</strong> Motzko/Kochendörfer/Löhr/Roigk. 4<br />

Definition Planung<br />

In <strong>der</strong> Wirtschaftslehre wird <strong>der</strong> Begriff Planung als ein Instrument zur Gestaltung von Prozessen zur<br />

Lösung von Problemen gesehen. Die Definitionen von Wöhe 5 und Joedicke 6 sind prägend. Schill-Fendl<br />

kommt zur folgenden Definitionsintergration:<br />

„Planung (ist zu verstehen) als ein systematischer, informationsverarbeiten<strong>der</strong><br />

Prozess zur zielführenden Lösung einer Aufgabenstellung und umfasst die Schritte<br />

Planungs<strong>im</strong>puls, Planung <strong>der</strong> Planung, Problemformulierung, Zielbildung,<br />

Alternativenentwicklung, Prognose, Bewertung, Entscheidung und Planerstellung,<br />

wobei diese Schritte in die beiden Grundelemente <strong>der</strong> Informationen und <strong>der</strong><br />

Kontrolle eingebettet sind 7 “.<br />

Aus planerischer Sicht bedarf es einer Präzisierung des in dieser Definition verwendeten Begriffs <strong>der</strong><br />

Alternativenentwicklung. Nach Welter sollte eher <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Variantenentwicklung verwendet<br />

werden, da in diesem Prozess Überlegungen auf <strong>der</strong> Grundlage gleicher Anfor<strong>der</strong>ungen verarbeitet<br />

werden und keinen zusätzlichen Honoraranspruch gemäß HOAI auslösen (<strong>im</strong> Falle verschiedener<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen werden Alternativen entwickelt) 8 .<br />

Pflichten des/r Architekten/-in und des/r Ingenieurs/-in bei <strong>der</strong> Planung<br />

Architekten- und Ingenieurverträge unterliegen in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Rechtsform des Werkvertragrechts,<br />

welches in §§631 ff. BGB geregelt wird. Der Unternehmer schuldet demnach als Ergebnis einen<br />

Erfolg, wobei das Objekt/Bauwerk hierbei nicht als das Werk des/<strong>der</strong> Architekten/-in anzusehen ist.<br />

Das Werk des/<strong>der</strong> Architekten/-in ist das Bewirken und Mitwirken bei <strong>der</strong> Entstehung des<br />

Bauvorhabens (vgl. i.e. BGH Urt. v. 26.11.1959 – VII ZR 120/58 NJW 1960, 431) 9 .<br />

Der Erfolg unterliegt jedoch auch speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>im</strong> Laufe <strong>der</strong> Zeit durch die<br />

Rechtsprechung definiert wurden. Die nachfolgenden Ausführungen belegen, dass die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Architekten/-innen und Ingenieur/-innen gewachsen sind.<br />

So wird nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein mängelfreies und funktionstaugliches<br />

Werk 10 geschuldet. Diese For<strong>der</strong>ung gilt nicht nur für materiell hergestellte Objekte/Bauwerke,<br />

son<strong>der</strong>n ist in gleicher Weise auf die Leistungen eines/r Architekten/-in und Ingenieurs/-in zu<br />

projizieren. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Gemäß Peters sind dafür<br />

4<br />

Motzko/ Kochendörfer/ Löhr/ Roigk, 2010, S. 17ff.<br />

5<br />

Wöhe, 2000, S.134.<br />

6<br />

Joedicke, 1976, S. 10.<br />

7<br />

Schill-Fendl, 2004, S. 37.<br />

8<br />

Welter, 2010, S. 11.<br />

9<br />

Kniffka/Koeble, 2008, Rn. 358-360.<br />

10<br />

BGH Urt. v. 19.01.1995 – VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, BGHZ 139, 244; BGH BauR 2000, 411.<br />

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