Gutachten Qualitative Entwicklung der Planungsprozesse im ... - Aho
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III.II Definition Planung, <strong>Gutachten</strong>, Beratung<br />
Im Folgenden sollen zur Schaffung einer einheitlichen Terminologie und Verständlichkeit die<br />
Begrifflichkeiten Planung, <strong>Gutachten</strong> und Beratung mit ihren Pflichten erläutert werden. Die<br />
Ausführungen basieren auf dem <strong>Gutachten</strong> Motzko/Kochendörfer/Löhr/Roigk. 4<br />
Definition Planung<br />
In <strong>der</strong> Wirtschaftslehre wird <strong>der</strong> Begriff Planung als ein Instrument zur Gestaltung von Prozessen zur<br />
Lösung von Problemen gesehen. Die Definitionen von Wöhe 5 und Joedicke 6 sind prägend. Schill-Fendl<br />
kommt zur folgenden Definitionsintergration:<br />
„Planung (ist zu verstehen) als ein systematischer, informationsverarbeiten<strong>der</strong><br />
Prozess zur zielführenden Lösung einer Aufgabenstellung und umfasst die Schritte<br />
Planungs<strong>im</strong>puls, Planung <strong>der</strong> Planung, Problemformulierung, Zielbildung,<br />
Alternativenentwicklung, Prognose, Bewertung, Entscheidung und Planerstellung,<br />
wobei diese Schritte in die beiden Grundelemente <strong>der</strong> Informationen und <strong>der</strong><br />
Kontrolle eingebettet sind 7 “.<br />
Aus planerischer Sicht bedarf es einer Präzisierung des in dieser Definition verwendeten Begriffs <strong>der</strong><br />
Alternativenentwicklung. Nach Welter sollte eher <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Variantenentwicklung verwendet<br />
werden, da in diesem Prozess Überlegungen auf <strong>der</strong> Grundlage gleicher Anfor<strong>der</strong>ungen verarbeitet<br />
werden und keinen zusätzlichen Honoraranspruch gemäß HOAI auslösen (<strong>im</strong> Falle verschiedener<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen werden Alternativen entwickelt) 8 .<br />
Pflichten des/r Architekten/-in und des/r Ingenieurs/-in bei <strong>der</strong> Planung<br />
Architekten- und Ingenieurverträge unterliegen in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Rechtsform des Werkvertragrechts,<br />
welches in §§631 ff. BGB geregelt wird. Der Unternehmer schuldet demnach als Ergebnis einen<br />
Erfolg, wobei das Objekt/Bauwerk hierbei nicht als das Werk des/<strong>der</strong> Architekten/-in anzusehen ist.<br />
Das Werk des/<strong>der</strong> Architekten/-in ist das Bewirken und Mitwirken bei <strong>der</strong> Entstehung des<br />
Bauvorhabens (vgl. i.e. BGH Urt. v. 26.11.1959 – VII ZR 120/58 NJW 1960, 431) 9 .<br />
Der Erfolg unterliegt jedoch auch speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>im</strong> Laufe <strong>der</strong> Zeit durch die<br />
Rechtsprechung definiert wurden. Die nachfolgenden Ausführungen belegen, dass die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an Architekten/-innen und Ingenieur/-innen gewachsen sind.<br />
So wird nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein mängelfreies und funktionstaugliches<br />
Werk 10 geschuldet. Diese For<strong>der</strong>ung gilt nicht nur für materiell hergestellte Objekte/Bauwerke,<br />
son<strong>der</strong>n ist in gleicher Weise auf die Leistungen eines/r Architekten/-in und Ingenieurs/-in zu<br />
projizieren. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Gemäß Peters sind dafür<br />
4<br />
Motzko/ Kochendörfer/ Löhr/ Roigk, 2010, S. 17ff.<br />
5<br />
Wöhe, 2000, S.134.<br />
6<br />
Joedicke, 1976, S. 10.<br />
7<br />
Schill-Fendl, 2004, S. 37.<br />
8<br />
Welter, 2010, S. 11.<br />
9<br />
Kniffka/Koeble, 2008, Rn. 358-360.<br />
10<br />
BGH Urt. v. 19.01.1995 – VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, BGHZ 139, 244; BGH BauR 2000, 411.<br />
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