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So gelingt Ihr Artikel fürs Amtsblatt! - Stadt Gernsbach

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Kein Lichtbilderschutzbesteht beireinenAmateurschnappschüssen, aber dieGrenze zwischen einemsolchen<br />

Schnappschuss und einem(geschützten)Lichtbild im Sinne von§72 UrhG istfließend. Es lohnt sich nicht,hier<br />

ein Risiko einzugehen.<br />

Auch vomRecht am eigenen Bild gibt es Ausnahmen (§ 23 KunstUrhG).<br />

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen veröffentlicht werden, ohne dass die abgebildete<br />

Person zustimmen muss. Das kann der Besuch der Bundeskanzlerin ebenso sein wie die Eröffnung der<br />

örtlichenSchuledurch denBürgermeister.Hiermussdas Recht am eigenenBildzurückstehen gegenüberdem<br />

Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aber esmuss wirklich ein Informationsinteresse vorhanden sein.<br />

Große Sensationsgier reicht nicht aus. Auch Personen der Zeitgeschichte haben einen Anspruch auf<br />

Respektierungihrer Privatsphäre.Sie dürfenalsozwar beieiner Amtshandlung ungefragt abgelichtet werden,<br />

nichtaberbei einemprivatenEinkaufsbummel!<br />

Bilder vonVersammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfenveröffentlichtwerden,<br />

auch wenn darauf Personenzuerkennensind, dieander Veranstaltung teilgenommenhaben.Die Einholung<br />

derZustimmung istdannnicht erforderlich.<br />

Hierher gehören offizielle Veranstaltungen der Gemeinde ebenso wie Vereinsveranstaltungen über die in<br />

Wort und Bild berichtet wird. Auch hier muss das Interesse des Einzelnen am eigenen Bild zurücktreten vor<br />

demInformationsinteresse derÖffentlichkeit.<br />

Der Vollständigkeit halber zuerwähnen ist noch ein letzter Ausnahmefall, der in der Praxis allerdings kaum<br />

eineRolle spielen dürfte: Wenn dieabgebildetePersonauf derAbbildung nur als Beiwerk erscheint, also als<br />

bloße Nebensächlichkeit, dann muss sie das hinnehmen. Daran könnte z.B. gedacht werden, wenn im<br />

Mittelpunkt des Fotos der Brunnen auf dem Marktplatz steht und zufällig ein Passant am Bildrand zu<br />

erkennen wäre.<br />

Trotzall dieser Ausnahmengilt es,den Grundsatzzubeherzigen: Lieber einmalzuvielumErlaubnis fragen als<br />

zu wenig!<br />

©WalterStillner,Anwaltskanzlei<br />

SiewollenBilder<strong>fürs</strong>Amts-/Mitteilungsblatt übermitteln:<br />

Hier einige technische Tipps<br />

BittefotografierenSie nicht gegendas Licht!<br />

BittesendenSie <strong>Ihr</strong>e Bilder im Originalformatals JPG-Dateizu.<br />

Bei schon auf die Endgröße bearbeiteten Bildern sollte die Auflösung bei 4-Farb-Bildern mindestens<br />

300dpi betragen,bei Schwarz-Weiß-Bildern mindestens 200 dpi.<br />

DieBenamungder Bilder sollte eindeutigsein:z.B. Erscheinungsort, Erscheinungswoche,Vereinsname<br />

BittesendenSie dieBildervom Text getrennt!<br />

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