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und Leseprobe (PDF) - Vandenhoeck & Ruprecht

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Raimar Kremer / Jutta Lutzi / Bernd Nagel, Unfall als Krise<br />

18 Unfälle<br />

mehreren Kraftfahrzeugen, mehrere Personen eingeklemmt,<br />

Person unter Fahrzeug), Verkehrsunfall 3 (Massenunfall, Unfall<br />

mit Schienenfahrzeugen, Betriebsunfall, Wasserunfall)<br />

(www.nassauischer-feuerwehrverband.de).<br />

Für die Polizei ist ein Autounfall ein plötzliches Ereignis im<br />

öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen ursächlichen Gefahren<br />

zusammenhängt <strong>und</strong> zu einem Personenschaden oder<br />

nicht völlig belanglosem Sachschaden führt. Öffentlicher<br />

Verkehr findet auf dafür gewidmeten Straßen, aber auch auf<br />

nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung<br />

oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich<br />

allgemein benutzt werden (VwV zu § 1 Abs. 2 StVO).<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof hat den Begriff »Unfall« wie folgt<br />

definiert: »Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr,<br />

das mit den Gefahren des Straßenverkehrs in<br />

ursächlichem Zusammenhang steht« (BGHSt 8, 264; 24, 382).<br />

»Klassische Unfälle« sind demnach solche, bei denen z.B.<br />

zwei Autos kollidieren oder ein Fußgänger von einem anderen<br />

Verkehrsteilnehmer, z. B. Radfahrer oder Autofahrer,<br />

angefahren <strong>und</strong> verletzt wird.<br />

Folgender Auszug aus einem Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts<br />

vom 8. Dezember 1998 macht deutlich, welche Berücksichtigung<br />

in der Rechtsprechung körperliche <strong>und</strong> psychische<br />

Folgen von Unfällen inzwischen gewonnen haben. Wir zitieren<br />

zwei relevante Passagen (B 2 U 1/98 R): »Der Begriff des<br />

Unfalls ist in der RVO nicht bestimmt. Nach der in Rechtsprechung<br />

<strong>und</strong> Schrifttum seit langem <strong>und</strong> im wesentlichen<br />

einhellig vertretenen Auffassung ist Unfall ein körperlich<br />

schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis (s ua BSGE 23, 139,<br />

141 = SozR Nr 1 zu § 555 RVO; BSGE 46, 283 = SozR 2200<br />

§ 530 Nr 47; BSG SozR 2200 § 548 Nr 56; Brackmann/Krasney,<br />

Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 Nr 7;<br />

Schulin, HS-UV, § 28 RdNr 1, jeweils mwN; KassKomm-Ricke<br />

§ 548 RVO RdNr 5). Soweit daneben zum Teil auch gefordert<br />

wird, das Ereignis müsse »von außen« auf den Menschen<br />

einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, dass ein<br />

aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes<br />

© 2011, <strong>Vandenhoeck</strong> & <strong>Ruprecht</strong> GmbH & Co. KG, Göttingen<br />

ISBN Print: 9783525670064 — ISBN E-Book: 9783647670065

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