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GR-Protokoll 20070215 - .PDF - Sierning

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Bgm. Kalchmair: Bei der persönlichen Vorsprache gemeinsam mit GV Lehner bei Landesrat<br />

Sigl wurde unsererseits betont, dass – falls notwendig – ein Gemeinderatsbeschluss<br />

betreffend die Änderung des ÖEK gefasst wird. Sowohl Landesrat Sigl als auch Hofrat<br />

Sochatzy teilten mit, dass dies nicht der Grund für die Versagung sei. Der Grund für die<br />

Versagung war der, dass es sich bei dem Grundstück um so genanntes „hochwertiges<br />

Betriebsbaugebiet“ handelt und dieses nur für Betriebe verwendet werden darf, welche der<br />

Betriebstypenverordnung entsprechen. Die Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> war immer der Meinung,<br />

dass es lediglich eine Unterscheidung zwischen Betriebsbaugebiet und „kein<br />

Betriebsbaugebiet“ gibt, nicht jedoch „hochwertiges“ oder „minderwertiges“. In Adlwang war<br />

es möglich, innerhalb eines Betriebsbaugebietes ein Geschäftsbaugebiet zu widmen. Der<br />

Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> wurde dies versagt. Diese Rahmenbedingung hat sich nicht<br />

geändert. Scheinbar ist nun beim Land Oberösterreich eine politische Entscheidung gefallen,<br />

da dies nun möglich ist.<br />

<strong>GR</strong> Mag. Platzer weist darauf hin, dass mit der weiteren positiven Entwicklung eines Hofer-<br />

Marktes in <strong>Sierning</strong> aufgrund der Initiative der ÖVP-Fraktion ein Meilenstein gesetzt wurde.<br />

Bgm. Kalchmair betont die Wichtigkeit der Zusammenarbeit der im Gemeinderat vertretenen<br />

großen Fraktionen, um auch weiterhin mit den Politikern des Landes Oberösterreich<br />

erfolgreiche Verhandlungen zu führen.<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, ersucht der Vorsitzende den<br />

Dringlichkeitsantrag von Vzbgm. AR Buxbaum und folgenden Sachverhalt zum Beschluss zu<br />

erheben.<br />

Für das geplante Geschäftsgebiet entlang der Steyrtal-Bundesstraße B 140 im Ausmaß von<br />

cirka 16.000 m2 sollen folgende Grundstücke von Betriebsbaugebiet in Geschäftsbaugebiet<br />

(für Geschäftsbauten gemäß § 24 des Oö. Raumordnungsgesetzes) umgewidmet werden:<br />

Grundstücke Nr. 826/1 (Teil), 826/5 (Teil), 830 (Teil), 831/2 (Teil), 832/2 (Teil), 838/1 (Teil),<br />

und 1213/1 (Teil), alle KG <strong>Sierning</strong>. Gemäß § 24 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes,<br />

Novelle 2005, ist für Handelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche zwischen 300 m2 und<br />

1500 m2 eine Umwidmung des Betriebsbaugebietes erforderlich. Die Verkaufsflächen<br />

mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder<br />

eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden,<br />

insbesondere gemeinsam genutzte Einrichtungen, z.B. Gänge, Parkplätze, Garagen oder<br />

interne Infrastruktur haben (so genannte Einkaufs- oder Fachmarktzentren) sind zur<br />

Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen. Geplant ist die Errichtung eines<br />

Hofer-Marktes mit ca. 750 m2, eines Drogeriemarktes-DM mit ca. 300 m2 und eines<br />

Bekleidungsmarktes-KIK mit ca. 450 m2. Da diese Flächenwidmungsplan-Änderung im<br />

Örtlichen Entwicklungskonzept nicht vorgesehen ist, muss auch das ÖEK abgeändert<br />

werden. Voraussetzung für diese Änderungen ist der Abschluss eines<br />

Baulandsicherungsvertrages mit den Grundeigentümern Baumschlager, der noch vor dem<br />

endgültigen Gemeinderatsbeschluss im Juni 2007 unterzeichnet werden muss. Die<br />

Umwidmung entspricht den Planungszielen der Gemeinde. Die Grundstücke werden durch<br />

den Ortskanal und die Ortswasserleitung aufgeschlossen. Interessen Dritter werden durch<br />

die Umwidmung nicht verletzt. Entschädigungsansprüche an die Gemeinde gemäß § 38 des<br />

Oö. Raumordnungsgesetzes werden ebenfalls nicht ausgelöst. Nach einer eingehenden<br />

Interessensabwägung kann der Umwidmung zugestimmt werden, da die Verträglichkeit mit<br />

den benachbarten Widmungen gegeben ist. Es soll daher der Grundsatzbeschluss zur<br />

Einleitung des Genehmigungsverfahrens der Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 21 und<br />

der Änderung Nr. 11 des ÖEK gemäß § 33 des Oö. ROG entsprechend den beiliegenden<br />

Planunterlagen und der Stellungnahme des Ortsplaners gefasst werden.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, FÜR DIE FLÄCHENWIDMUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR.<br />

21 UND DIE ÄNDERUNG NR. 11 ZUM ÖRTLICHEN ENTWICKLUNSKONZEPT DEN

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