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GR-Protokoll 20050303 - .PDF - Sierning

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V E R H A N D L U N G S S C H R I F T<br />

über die öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeindeamt <strong>Sierning</strong> am Donnerstag,<br />

den 03.03.2005.<br />

Ort der Sitzung: Gemeindeamt <strong>Sierning</strong>, 1. Stock, Sitzungssaal<br />

Beginn: 18.00 Uhr<br />

Ende: 19.55 Uhr<br />

Anwesende<br />

Kalchmair Manfred, Bgm.<br />

Brameshuber Josef, Vzbgm.<br />

Baumschlager Reinhold, Vzbgm.<br />

Krondorfer Franz, Vzbgm.<br />

Möslinger Andrea, GV<br />

Chocholaty Friedrich, GV<br />

Brameshuber Maria, GV<br />

Schneider Günter, GV<br />

Buxbaum Wolfgang, GV<br />

Bräuer Bernhard, Mag.<br />

Huber Ernst<br />

Ritter Theresia<br />

Rosatzin Günter<br />

Bramberger Georg<br />

Zemsauer Christian<br />

Scholtes Martin<br />

Löberbauer Ludwig<br />

Männer Ingrid<br />

Reiterer Helmut<br />

Windhager Urban<br />

Gruber Gerda Maria<br />

Reitmayr Heinz Walter<br />

Mayer Gerda<br />

Großauer Gabriele<br />

Lehner Siegfried<br />

Lunglmayr Erich, Dkfm.<br />

Saxenhuber Ignaz<br />

Flux Tina<br />

Platzer Georg, Mag.iur.<br />

Wilhelm Helmut, Mag.<br />

Wieser Daniela Ersatz für Aumüller Adelheid<br />

Holzleitner Lukas Ersatz für Mayrhofer Karl<br />

Richter Katharina Ersatz für Schwarz Martina, Mag.<br />

Schaupp Gabriel Ersatz für Heumann Wolfgang<br />

Auer Thomas Ersatz für Bramberger Harald<br />

Saxenhuber Thomas Ersatz für Göschl Karl-Heinz<br />

Blumenschein Christian Ersatz für Hundsberger Engelbert, Mag. Ing.<br />

Zeindlinger Rudolf, Ing./Amtsleiter<br />

Es fehlen<br />

Mayrhofer Karl entschuldigt<br />

Aumüller Adelheid entschuldigt<br />

Bramberger Harald entschuldigt<br />

Schwarz Martina, Mag. entschuldigt<br />

Hundsberger Engelbert, Ing. Mag. entschuldigt<br />

Göschl Karl-Heinz entschuldigt<br />

Heumann Wolfgang entschuldigt


Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass diese von ihm einberufen wurde. Die<br />

Einladungen wurden an alle Gemeinderatsmitglieder bzw. soweit solche entschuldigt sind, an die<br />

vorgeschlagenen Ersatzleute, schriftlich, am 22. Februar 2005 unter Bekanntgabe der<br />

Tagesordnungspunkte, gesandt. Gleichzeitig wurde die Kundmachung, betreffend die<br />

Gemeinderatssitzung (unter Bekanntgabe der Tagesordnung), an der Amtstafel angeschlagen.<br />

Der Vorsitzende stellt fest, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.<br />

Als Schriftführerin fungiert Silvia Derfler.<br />

Der Vorsitzende teilt mit, dass die <strong>Protokoll</strong>e der Gemeinderatssitzungen vom 16. September 2004<br />

und vom 21. Oktober 2004 an die <strong>Protokoll</strong>prüfer bzw. Fraktionsvorsitzenden verteilt wurden. Die<br />

Unterzeichnung dieser <strong>Protokoll</strong>e erfolgt im Rahmen dieser Sitzung. Das <strong>Protokoll</strong> der Sitzung vom<br />

9. Dezember 2004 konnte noch nicht fertig gestellt werden.<br />

Tagesordnung:<br />

1 . Finanzangelegenheiten<br />

1.1 . Finanzierungsplan für die Gestaltung des Ortsplatzes <strong>Sierning</strong>hofen<br />

2 . Bauangelegenheiten<br />

2.1 . Servitutsvertrag Roidner<br />

3 . Anträge des Ausschusses für Straßen- und Verkehrsangelegenheiten<br />

3.1 . Verordnung nach dem Oö. Straßengesetz - Verlängerung Fichtenweg<br />

3.2 . Veränderung im öffentlichen Gut - Mühlauweg-Leithenholzstraße<br />

3.3 . Veränderung im öffentlichen Gut - Loibersdorfstraße (Güterweg)<br />

3.4 . Veränderung im öffentlichen Gut - Niederbrunnernstraße (Güterweg)<br />

4 . Anträge des Ausschusses für örtliche Raumplanung<br />

4.1 . Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 15 - Geschäftsbaugebiet<br />

Baumschlager/Schachner<br />

4.2 . Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 16 und Änderung Nr. 6 des ÖEK -<br />

Betriebsbaugebiet Eder<br />

4.3 . Seidel Dieter - Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

5 . Umweltvereinbarung Firma SKG Sand und Kies GmbH, 4522 <strong>Sierning</strong>, Neustr. 7<br />

6 . Verträge<br />

6.1 . Mietvertrag " Mutter - Kind - Zentrum" Bürgerzentrum <strong>Sierning</strong>hofen (Styria)<br />

7 . Anträge des Ausschusses für Umweltangelegenheiten und Abfallwirtschaft<br />

7.1 . Vereinbarung Biotonnenabfuhrgemeinschaft - Änderung<br />

7.2 . Abfallgebührenordnung - Änderung<br />

7.3 . Abfallordnung - Änderung<br />

8 . Klimabündnis<br />

8.1 . Beitritt zum Klimarettungsbündnis<br />

8.2 . Bestellung des Klimaschutzbeauftragten<br />

9 . Feuerwehr - Tarifordnung 2005


10 . Verdienstkreuz der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong><br />

11 . Berichte<br />

12 . Allfälliges<br />

1. Finanzangelegenheiten<br />

1.1. Finanzierungsplan für die Gestaltung des Ortsplatzes <strong>Sierning</strong>hofen<br />

Der Vorsitzende erläutert den vorliegenden Finanzierungsplan des Landes Oberösterreich<br />

bezüglich der Gestaltung des Ortplatzes <strong>Sierning</strong>hofen vollinhaltlich, wie folgt:<br />

Bezeichnung der<br />

Gesamt in<br />

Finanzierungsmittel bis 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Euro<br />

Rücklagen 24.000 24.000<br />

Anteilsbetrag o.H.<br />

Interessentenbeiträge<br />

68.000 65.000 20.000 20.000 173.000<br />

Vermögensveräußerung<br />

(Förderungs-)Darlehen<br />

(Bank-)Darlehen<br />

Sonstige Mittel<br />

Bundeszuschuss<br />

Landeszuschuss<br />

Bedarfszuweisung 40.000 40.000<br />

Summe in Euro 92.000 65.000 60.000 237.000<br />

Bgm. Kalchmair: Für die gesamte Umgestaltung, auch jene der Straße, hat das Gemeindereferat<br />

des Landes Oberösterreich der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> eine Subvention in Form einer<br />

Bedarfszuweisung, in der Höhe von € 40.000,--, genehmigt. Nachdem Herr <strong>GR</strong> Lehner die<br />

Zusatzfrage gestellt hat, wie sich die Kosten nun tatsächlich aufteilen, wurde dies von Amts wegen<br />

erhoben. Die Kosten für die Ortplatzgestaltung, Pflasterung und künstlerische Gestaltung betragen<br />

in Summe € 82.000,-- , der Parkplatz hinter der katholischen Kirche kostet rund € 45.000,-- , die<br />

Kosten für den Straßenumbau, Einbau eines Kreisverkehrs und die Errichtung einer<br />

Schulbushaltestelle betragen rund € 105.000,--, die Beleuchtung kostet cirka € 12.000,--. Daher<br />

ergibt sich eine Summe von € 244.000,--. Da diese Beträge auf Schätzungen beruhen, ergibt sich<br />

eine höhere Summe als € 237.000,--. Für die ersten beiden Positionen liegen bereits Rechnungen<br />

auf. Die Rechnung von Fr. Seckauer in der Höhe von € 23.000,-- ist noch nicht eingelangt, es<br />

handelt sich jedoch um einen Pauschalauftrag. Die Rechnung über die Pflasterarbeiten in der<br />

Höhe von € 59.000,-- ist bereits eingegangen. Die Kosten für den Ortplatz bleiben ungefähr im<br />

von der Marktgemeinde geschätzten Rahmen. Der tatsächliche Kernbereich des Ortsplatzes wird<br />

nicht mehr als € 90.000,-- kosten. Der Gesamtpreis für die Errichtung des Parkplatzes und die<br />

Umgestaltung der Straße wird nach den Ausschreibungen feststehen.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DEN FINANZIERUNGSPLAN DES LANDES<br />

OBERÖSTERREICH, VOM 8. FEBRUAR 2005, IN DER VORLIEGENDEN FORM<br />

VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

2. Bauangelegenheiten<br />

2.1. Servitutsvertrag Roidner


Bgm. Kalchmair: Im Zuge des Kanalbaues (Abschnitt BA 11) in Gründberg war es erforderlich,<br />

einen Kanalstrang über die Grundstücke 717/1 LN, KG Gründberg und 154/1 LN, KG 49231<br />

<strong>Sierning</strong>hofen zu verlegen. Eigentümer der Liegenschaft ist Herr Franz Roidner, 4522<br />

Pachschallernstraße 30. Für die Nutzung und grundbücherliche Eintragung des Leitungsrechtes ist<br />

ein Dienstbarkeitsvertrag abzuschließen.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DEN DIENSTBARKEITSVERTRAG ZWISCHEN<br />

FRANZ ROIDNER, 4522 SIERNING, PACHSCHALLERNSTRASSE 30, UND DER<br />

MARKTGEMEINDE SIERNING BETREFFEND DIE VERLEGUNG DES KANALSTRANGES<br />

ÜBER DIE <strong>GR</strong>UNDSTÜCKE NR. 717/1 LN, KG <strong>GR</strong>ÜNDBERG UND 154/1 LN, KG 49231<br />

SIERNINGHOFEN, VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

3. Anträge des Ausschusses für Straßen- und Verkehrsangelegenheiten<br />

3.1. Verordnung nach dem Oö. Straßengesetz - Verlängerung Fichtenweg<br />

Bgm. Kalchmair erläutert die Situation anhand vorliegender Pläne: Auf Grund der Parzellierung<br />

von Herrn Eckmayr Ernst und Herrn Nietrost Christian in Pichlern ist die Verlängerung des<br />

Fichtenweges bis zur Lettenstraße beabsichtigt. Die Einmündung soll aus<br />

Verkehrssicherheitsgründen in etwa im rechten Winkel erfolgen. Die beabsichtigte Verordnung<br />

wurde ordnungsgemäß kundgemacht und die betroffenen Anrainer verständigt. Zur Verordnung<br />

bzw. zur Errichtung dieser Straße haben die Ehegatten Waldmann Stefan und Katharina, 4523<br />

Neuzeug, Lettenstraße 53, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schmidberger-<br />

Kassmannhuber-Schwager, 4400 Steyr, eine Stellungnahme abgegeben. Die Ehegatten<br />

Waldmann erheben Einwendungen gegen die neue Straße, da die Einmündung in die Lettenstraße<br />

direkt gegenüber dem Wohnhaus Lettenstraße 53 zu liegen kommt. Gemäß § 31 des Oö.<br />

Straßengesetzes haben im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren die Anrainer, die innerhalb<br />

eines Bereiches von 25 Meter neben der geplanten Straße liegen, eine Parteistellung. Dies gilt<br />

aber nicht für Anrainer auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Daher konnte den Ehegatten<br />

Waldmann die Parteistellung nicht eingeräumt werden. Da es sich nur um die Errichtung einer<br />

Siedlungsstraße in einem Wohngebiet handelt, ist auch kein Umweltbericht erforderlich. Es soll<br />

daher folgende Verordnung beschlossen werden:<br />

V e r o r d n u n g<br />

betreffend die Widmung eines neuen Straßenstücks am Fichtenweg (Verbindung des Fichtenweges<br />

mit der Lettenstraße) für den Gemeingebrauch und Einreihung als Gemeindestraße:<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> hat am 03.03.2005 auf Grund der Bestimmungen<br />

der §§ 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBL.Nr. 84/1991 idgF., in Verbindung<br />

mit den §§ 40 Abs. 2 Zif. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBL.Nr. 91/1990<br />

idgF., beschlossen:<br />

§ 1<br />

Dieser Verordnung liegt der Lageplan vom 25.11.2004 im Maßstab M 1: 1000 zugrunde, welcher<br />

den Verlauf der Straße ausweist.<br />

§ 2<br />

Die im Plan (§ 1) grün dargestellte Verkehrsfläche in Pichlern am Fichtenweg (Verbindung des<br />

Fichtenweges mit der Lettenstraße) wird für den Gemeingebrauch gewidmet, als Gemeindestraße<br />

in das Straßenverzeichnis der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> eingereiht und in das öffentliche Gut<br />

übernommen. Die umliegenden Grundstücke sind als Bauland gemäß § 21 Oö.


Raumordnungsgesetz 1994 gewidmet. Die neue Verkehrsfläche dient vorwiegend der<br />

Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke.<br />

§ 3<br />

Der unter § 1 genannte Plan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und liegt im<br />

Marktgemeindeamt <strong>Sierning</strong> während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen<br />

kundgemacht und tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

DER VORSITZENDE VERLIEST DIE VERORDNUNG VOLLINHALTLICH UND STELLT DEN<br />

ANTRAG, DIE VERORDNUNG BETREFFEND DIE WIDMUNG EINES NEUEN<br />

STRASSENSTÜCKS AM FICHTENWEG (VERBINDUNG DES FICHTENWEGES MIT DER<br />

LETTENSTRASSE ) FÜR DEN GEMEINGEBRAUCH UND EINREIHUNG ALS<br />

GEMEINDESTRASSE VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

§ 4<br />

3.2. Veränderung im öffentlichen Gut - Mühlauweg-Leithenholzstraße<br />

Bgm. Kalchmair: Durch den Kanalausbau in der Leithenholzsiedlung wurden die<br />

Straßengrundgrenzen neu vermessen. Es sind daher laut Vermessungsurkunde GZ. 11902/2004,<br />

von Geometer DI. Mayrhofer, Steyr, folgende Änderungen in der KG Neuzeug notwendig:<br />

Von der EZ 566, Kienbacher Oswald, 4523 Neuzeug, Leithenholzstraße 10, kommen 113 m² zur<br />

EZ 623, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 623, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 21 m² zur EZ 567 bzw.<br />

zur EZ 568, Oswald Kienbacher GesmbH., 4523 Neuzeug, Ahornstraße 1.<br />

Von der EZ 623, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 33 m² zur EZ 616,<br />

Kienbacher Oswald, 4523 Neuzeug, Leithenholzstraße 10.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE VORGETRAGENEN VERÄNDERUNGEN IM<br />

ÖFFENTLICHEN GUT VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

3.3. Veränderung im öffentlichen Gut - Loibersdorfstraße (Güterweg)<br />

Bgm. Kalchmair: Durch den Ausbau des Güterweges in der Ortschaft Loibersdorf wurden die<br />

Straßengrundgrenzen neu vermessen. Es sind daher laut Vermessungsurkunde GZ. 11809/04,<br />

von Geometer DI. Mayrhofer, Steyr, folgende Änderungen in der KG Gründberg notwendig:<br />

Von der EZ 26, Halusa Reinhard, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 5, kommen 20 m² zur EZ 535,<br />

Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 28, Bräuer Johann u. Maria, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 3, kommen<br />

146 m² zur EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 573 m² zur EZ 28, Bräuer<br />

Johann u. Maria, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 3.<br />

Von der EZ 29, Kronspieß Gisela, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 2, kommen 49 m² zur<br />

EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.


Von der EZ 30, Wimmer Maria Christiana, 4493 Wolfern, Maria-Laah 26, kommen 234 m² zur EZ<br />

535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 112 m² zur EZ 30, Wimmer<br />

Maria Christiana, 4493 Wolfern, Maria Laah 26.<br />

Von der EZ 31, Mitterbauer Manfred, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 6, kommen 180 m² zur EZ<br />

535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 277 m² zur EZ 31,<br />

Mitterbauer Manfred, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 6.<br />

Von der EZ 518, Halusa Reinhard u. Gertraud, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 5, kommen 37<br />

m² zur EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 535, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 12 m² zur EZ 518, Halusa<br />

Reinhard u. Gertraud, 4523 Neuzeug, Loibersdorfstraße 5.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE VORGETRAGENEN VERÄNDERUNGEN IM<br />

ÖFFENTLICHEN GUT VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

3.4. Veränderung im öffentlichen Gut - Niederbrunnernstraße (Güterweg)<br />

Bgm. Kalchmair: Durch den Ausbau des Güterweges Niederbrunnern bis zur Gemeindegrenze<br />

Wolfern wurden die Straßengrundgrenzen neu vermessen. Es sind daher laut<br />

Vermessungsurkunde GZ. 11810/04, von Geometer DI. Mayrhofer, Steyr, folgende Änderungen in<br />

der KG Oberbrunnern notwendig:<br />

Von der EZ 26, Baumschlager Gustav u. Rosemarie, 4522 <strong>Sierning</strong>, Großmengersdorfstraße 2,<br />

kommen 23 m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 27 m² zur EZ 26,<br />

Baumschlager Gustav u. Rosemarie, 4522 <strong>Sierning</strong>, Großmengersdorfstraße 2.<br />

Von der EZ 33, Dietinger Josef u. Irmgard, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 6, kommen 577<br />

m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 40, Ackerl Josef u. Rosina, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 12, kommen 1.290<br />

m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 1.198 m² zur EZ 40, Ackerl<br />

Josef u. Rosina, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 12.<br />

Von der EZ 42, Graßner Kuno, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnerstraße 14, kommen 146 m² zur EZ<br />

117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 154 m² zur EZ 42, Graßner<br />

Kuno, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 14.<br />

Von der EZ 64, Obergruber Ferdinand, Hermann u. Johann, 4493 Wolfern, Brucknerstraße 27,<br />

kommen 2 m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 4 m² zur EZ 64, Obergruber<br />

Ferdinand, Hermann u. Johann, 4493 Wolfern, Brucknerstraße 27.


Von der EZ 97, Fischer Franz u. Zäzilia, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 15, kommen<br />

18 m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 102, Szmania Andreas u. Johanna, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 5, kommen<br />

33 m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 16 m² zur EZ 102, Szmania<br />

Andreas u. Johanna, 4522 <strong>Sierning</strong>, Niederbrunnernstraße 5.<br />

Von der EZ 113, Hairas Friedrich u. Heidemarie, 4493 Wolfern, Oberwolfern 20, kommen<br />

8 m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 24, Rogl Josef u. Walpurga, 4523 Neuzeug, Pachschallernstraße 9, kommen<br />

19 m² zur EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut.<br />

Von der EZ 117, Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> – öffentliches Gut, kommen 45 m² zur EZ 24,<br />

Rogl Josef u. Walpurga, 4523 Neuzeug, Pachschallernstraße 9.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE VORGETRAGENEN VERÄNDERUNGEN IM<br />

ÖFFENTLICHEN GUT VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

4. Anträge des Ausschusses für örtliche Raumplanung<br />

4.1. Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 15 - Geschäftsbaugebiet Baumschlager/Schachner<br />

Vzbgm. KommR. Baumschlager erklärt seine Befangenheit zu Top 4.1 und verlässt den<br />

Sitzungsraum.<br />

Bgm. Kalchmair: Herr Vzbgm. KommR. Baumschlager Reinhold, 4522 <strong>Sierning</strong>, Neustraße 29,<br />

und Herr Schachner Leopold, 4400 Steyr, <strong>Sierning</strong>er Straße 184, haben um eine Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes ersucht. Die derzeit als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstücke Nr.<br />

826/8 (Schachner), 826/5 (Gemeinde), sowie Nr. 826/1 (Teil), 830 (Teil), 831/2 (Teil), 832/2 (Teil)<br />

und 838/1 (Teil), alle KG <strong>Sierning</strong>, Gesamtfläche ca. 22.000 m2, sollen in Geschäftsbaugebiet<br />

(Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf gemäß § 24 des oö. Raumordnungsgesetzes)<br />

umgewidmet werden.<br />

Gemäß § 8 Abs. 6 des oö. Raumordnungsgesetzes ist dafür eine überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung<br />

durch das Amt der oö. Landesregierung erforderlich. Ein entsprechendes<br />

Projekt hiefür ist von den künftigen Geschäftsbetreibern zu erstellen.<br />

Die Flächenwidmungsplan-Änderung in „Geschäftsbaugebiet“ wurde im Ausschuss für örtliche<br />

Raumplanung beraten und soll genehmigt werden, wenn mit Herrn Vzbgm. KommR.<br />

Baumschlager ein Baulandsicherungsvertrag abgeschlossen wird, der folgende Punkte beinhaltet:<br />

a) Herr Vzbgm. Reinhold Baumschlager kann die verbleibende Betriebsbaugebietfläche 5 Jahre<br />

lang zu einem von ihm bestimmten Grundpreis veräußern. Nach Ablauf von 5 Jahren muss die<br />

Fläche an eventuelle Kaufinteressenten um einen Fixpreis von Euro 40,00/m2 (indexgesichert)<br />

veräußert werden.<br />

b) Die Aufschließung über die Steyrtal-Bundesstraße B 140 (Verlegung der Anbindung) ist von den<br />

Projektbetreibern zu finanzieren. Die Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> trägt dazu keine Kosten.<br />

c) Die Aufschließungskosten für Strom, Telekom und Ferngas (auch für die verbleibende<br />

Betriebsbaugebietfläche) sind von Herrn Baumschlager vorzufinanzieren, falls diese Kosten nicht<br />

zur Gänze die Projektbetreiber übernehmen.


d) Die Auflassung der bestehenden öffentlichen Straße wird mit einem flächengleichen Tausch mit<br />

Herrn Baumschlager durchgeführt. Alle zusätzlich notwendigen Flächen für neue öffentliche<br />

Straßen sind von Herrn Baumschlager kostenlos in das öffentliche Gut abzutreten. Für den<br />

verbleibenden hinteren, derzeit als Grünland gewidmeten landwirtschaftlichen Bereich soll<br />

ebenfalls eine öffentliche Zufahrt ausgeschieden werden.<br />

Die Umwidmung entspricht den Planungszielen der Gemeinde und dem Örtlichen<br />

Entwicklungskonzept. Die Grundstücke werden durch den Ortskanal und die Ortswasserleitung<br />

aufgeschlossen. Interessen Dritter werden durch die Umwidmung nicht verletzt.<br />

Entschädigungsansprüche an die Gemeinde gemäß § 38 des Oö. Raumordnungsgesetzes werden<br />

ebenfalls nicht ausgelöst.<br />

Die Umwidmung wurde im Ausschuss für örtliche Raumplanung besprochen. Nach einer<br />

eingehenden Interessensabwägung wurde diesem Ansuchen zugestimmt, da die Verträglichkeit<br />

mit den benachbarten Widmungen gegeben ist. Es soll daher der Grundsatzbeschluss zur<br />

Einleitung des Genehmigungsverfahrens der Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 15 gemäß § 33<br />

des Oö. ROG. entsprechend den beiliegenden Planunterlagen gefasst werden.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DEN <strong>GR</strong>UNDSATZBESCHLUSS ZUR<br />

EINLEITUNG DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS DER FLÄCHENWIDMUNGSPLAN-<br />

ÄNDERUNG NR. 15 ZU FASSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

Vzbgm. KommR. Baumschlager betritt wieder den Sitzungsraum.<br />

4.2. Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 16 und Änderung Nr. 6 des ÖEK<br />

- Betriebsbaugebiet Eder<br />

Bgm. Kalchmair: Herr Ing. Eder Augustin, 4523 Neuzeug, <strong>Sierning</strong>hofenstraße 74, beabsichtigt die<br />

Umwidmung eines ca. 46.000 m2 großen Areals der ehemaligen Schottergrube Eder von Grünland<br />

mit Sondernutzung „Kiesabgrabungsgebiet“ in Betriebsbaugebiet. Betroffen sind die Grundstücke<br />

Nr. 68, 69, 71, 73, 74, 75/2, 76, 80/1, 82/1, 82/2, 99/1, 99/2, 100/1, 470/2, alle KG <strong>Sierning</strong>hofen.<br />

Die bisherige Schottergrube soll als Sitz der ATG Aushub & Transport GmbH genutzt werden.<br />

Diese Firma hat den Logistikauftrag der Firma Mondi (ehemals Bauernfeind) erhalten. Für ein<br />

zweites Outsourcing-Programm der Firma Mondi wird der Nachweis über 30.000 m2<br />

Betriebsbaugebiet zur Errichtung einer Lager- und Umschlaghalle benötigt. Dadurch werden ca. 30<br />

– 40 neue Arbeitsplätze in der Gemeinde geschaffen. Weiters beabsichtigt auch die Firma Danubia<br />

Fruit HandelsgmbH eine Abstellfläche für Lieferanten-LKW auf dem neuen Betriebsbaugebiet zu<br />

errichten.<br />

Die Schottergrube Eder übersiedelt bis spätestens Jahresende 2005 zur Gänze in die neue<br />

Schottergrube Pichlern. Auf Grund des bestehenden Auffüllungsplanes für die aufgelassene<br />

Schottergrube in <strong>Sierning</strong>hofen wird eine ebene Fläche vom jetzigen Schotterwerk bis zur<br />

Bundesstraßenabfahrt <strong>Sierning</strong>hofen geschaffen.<br />

Da diese Flächenwidmungsplan-Änderung im Örtlichen Entwicklungskonzept nicht vorgesehen ist,<br />

muss auch das ÖEK abgeändert werden. Es soll daher zugleich die verbleibende Restfläche von<br />

ca. 23.000 m2 in das ÖEK als zukünftiges Betriebsbaugebiet aufgenommen werden. Es handelt<br />

sich dabei um die Grundstücke Nr. 83, 84, 85, 89, 90 und 96/1, alle KG <strong>Sierning</strong>hofen.<br />

Der Betriebsstandort ist über die neue Wagnerstraße verkehrsmäßig aufgeschlossen. Es soll aber<br />

eine zweite Aufschließungsstraße von der Langen Gasse aus errichtet werden (ungefähr parallel<br />

zur Bundesstraßenabfahrt), um die Anrainer entlang der <strong>Sierning</strong>hofenstraße und des<br />

Gärtnerweges zu entlasten. Ein Anschluss an die Ortswasserleitung und den Ortskanal ist<br />

ebenfalls möglich.<br />

Die Umwidmung liegt im öffentlichen Interesse, da dadurch neue Arbeitsplätze im Gemeindegebiet<br />

geschaffen werden. Interessen Dritter werden durch die Umwidmung nicht verletzt.


Entschädigungsansprüche an die Gemeinde gemäß § 38 des Oö. Raumordnungsgesetzes werden<br />

ebenfalls nicht ausgelöst.<br />

Die Umwidmung wurde im Ausschuss für örtliche Raumplanung besprochen. Nach einer<br />

eingehenden Interessensabwägung wurde diesem Ansuchen zugestimmt, da die Verträglichkeit<br />

mit den benachbarten Widmungen gegeben ist.<br />

Für die verbleibende Restfläche, die von Herrn Ing. Eder Augustin selbst nicht benötigt wird, soll<br />

ein Baulandsicherungsvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen werden, der einen Grundpreis von<br />

maximal 30,0 Euro/m2 beinhaltet. Ing. Eder benötigt diese Fläche in erster Linie deshalb, weil er<br />

die gesamte Transportlogistik der Firma Bauernfeind übernommen hat. Außerdem soll die neue,<br />

zweite Zufahrtsstraße auf Kosten von Herrn Eder errichtet werden. Natürlich ist auch<br />

sicherzustellen, dass ein Anschluss an das Kanalnetz sichergestellt werden kann, denn jetzt ist<br />

dieses Gelände unter dem Kanalniveau. Dies wurde Herrn August Eder mitgeteilt.<br />

Vzbgm. KommR. Baumschlager teilt mit, dass der Raumordnungsausschuss diese Umwidmung<br />

befürwortet und erkundigt sich, ob man die Straßenführung laut Plan nicht ändern sollte.<br />

Bgm. Kalchmair ist der Meinung, dass man mit dieser Sache einen Verkehrsplaner beauftragen<br />

muss: Die Widmung wird noch einige Jahre dauern.<br />

Vzbgm. KommR. Baumschlager: Das Verkehrsaufkommen wird weniger, da das Schotterwerk in<br />

Pichlern bis 2005 in Betrieb geht, das alte Schotterwerk jedoch abgetragen wird und dadurch die<br />

ganzen Lieferungen bzw. Abholungen von Sand entfallen.<br />

Bgm. Kalchmair: Der Verkehr wird nicht viel weniger werden wird, da die Rekultivierung massiv<br />

anläuft. In den letzten Wochen fand eine Belastung durch die Transporte der Firma Mitter<br />

bezüglich der Baustelle Kraftwerk Pichlern statt.<br />

<strong>GR</strong> Gabriel Schaupp erkundigt sich wegen der Einebnung.<br />

Bgm. Kalchmair erläutert laut Plan, wie aufgeschüttet wird und wo der benötigte Firmenstandort<br />

von Ing. Augustin Eder platziert wird.<br />

<strong>GR</strong> Platzer möchte wissen, wie viele LKWs hier betrieben werden.<br />

Bgm. Kalchmair: Es handelt sich um 30 LKWs, in erster Linie um Fernzüge.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DEN <strong>GR</strong>UNDSATZBESCHLUSS FÜR DIE<br />

FLÄCHENWIDMUNGSPLAN-ÄNDERUNG Nr. 16, SOWIE DIE ÄNDERUNG Nr. 6 DES ÖEK<br />

GEMÄSS § 33 DES Oö. ROG., WIE VORGETRAGEN, ZU FASSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

4.3. Seidel Dieter - Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

Bgm. Kalchmair bringt den Mitgliedern des Gemeinderates das Ansuchen von Herrn Ing. Dieter<br />

Seidel, 4400 Steyr, Färbergasse 7, betreffend die Umwidmung des Grundstücks Nr. 138, KG<br />

<strong>Sierning</strong>hofen, Fläche 1.900 m2, an der Langen Gasse bzw. am Quellenweg, von Grünland in<br />

„Wohngebiet“ oder „Gemischtes Baugebiet-MB“ vom 6. Februar 2005 vollinhaltlich zur Kenntnis.<br />

Ein gleichartiges Ansuchen wurde im Jahr 1994 von der Gemeinde abgelehnt, weil zum damaligen<br />

Zeitpunkt kein Kanalanschluss möglich war. Nach Fertigstellung des Ortskanals ersucht Herr Ing.<br />

Seidel neuerlich um Umwidmung.<br />

Auf Grund der Bodenbeschaffenheit ist das Grundstück als Bauland nicht geeignet. Es handelt<br />

sich dabei um ein Grundstück, das durch die Hangwässer und Ableitung der Oberflächenwässer<br />

aus Pachschallern im nördlichen Bereich sehr durchfeuchtet ist. Der südlich gelegene Teil des<br />

Grundstücks ist durch die spitze Form nicht bebaubar.


Eine Umwidmung widerspricht auch dem Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde.<br />

Wohngebietsflächen sind im Gemeindegebiet genügend vorhanden. Eine Umwidmung auf<br />

Gewerbegebiet ist durch die nahe liegenden Wohngebiete nicht möglich. Das Ansuchen wurde im<br />

Ausschuss für örtliche Raumplanung ausführlich behandelt und soll aus den oben genannten<br />

Gründen abgelehnt werden.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DAS ANSUCHEN DES HERRN ING. DIETER<br />

SEIDEL, FÄRBERGASSE 7, 4400 STEYR, AUF UMWIDMUNG DES <strong>GR</strong>UNDSTÜCKS NR. 138,<br />

KG SIERNINGHOFEN, VOLLINHALTLICH ABZULEHNEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

5. Umweltvereinbarung Firma SKG Sand und Kies GmbH, 4522 <strong>Sierning</strong>, Neustraße 7<br />

Bgm. Kalchmair: Die Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> hat am 14. April 2004 eine Umweltvereinbarung mit<br />

der Firma SKG Sand und Kies GmbH abgeschlossen, welche im Wesentlichen die Zustimmung zu<br />

der Auflassung des öffentlichen Weges beinhaltet. Der Vorsitzende bringt den Mitgliedern des<br />

Gemeinderates die Vorgehensweise des Abschlusses der Zusatzvereinbarung zur Kenntnis und<br />

verliest die Umweltvereinbarung und die Zusatzvereinbarung vollinhaltlich.<br />

Vzbgm. KommR. Baumschlager erkundigt sich, wann die Straße umgelegt wird und welchen<br />

Zeitablauf es gibt.<br />

Bgm. Kalchmair teilt mit, dass die Straße im Wesentlichen während des Abbaus nicht umgelegt<br />

wird. In der Umweltverträglichkeitsprüfungsverhandlung wurde vereinbart, dass der Grundstreifen<br />

der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> ab Oktober 2005 zur Verfügung stehen wird. Dort wird eine Hecke<br />

gepflanzt. Dies wurde im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren so festgelegt. Falls die die<br />

Gemeinde die Straße umlegt, so wird dies frühestens zum Zeitpunkt einer erfolgten Rekultivierung<br />

durchgeführt. Der Vorsitzende erläutert die Straßen- beziehungsweise Ausfahrtsituation.<br />

Es folgt eine kurze Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und Vzbgm. Baumschlager bezüglich<br />

der Straßenführung.<br />

Bgm. Kalchmair: Mit dem Schotterabbau wird frühestens 2009 begonnen und der Abbau der 33<br />

Hektar wird 49 Jahre dauern. Der „Schottercent“ kommt ab 1. April 2006 zu tragen.<br />

Gabriel Schaupp erkundigt sich wegen des Zusammenhanges Lackerfeldstraße - Bundesstraße.<br />

Bgm. Kalchmair gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und erläutert die Situation laut Plan.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE UMWELTVEREINBARUNG UND DEN<br />

ZUSATZ ZUR UMWELTVEREINBARUNG ZWISCHEN DER MARKTGEMEINDE SIERNING UND<br />

DER FIRMA SKG VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

6. Verträge<br />

6.1. Mietvertrag " Mutter - Kind - Zentrum" Bürgerzentrum <strong>Sierning</strong>hofen (Styria)<br />

Bgm. Kalchmair teilt mit, dass das Eltern-Kind-Zentrum in das Bürgerzentrum übersiedeln wird.<br />

Der früheste Einzugstermin ist der 22. April 2005. Mit der Styria reg. Genossenschaft mbH, 4400<br />

Steyr, Preuenhueberstraße, wurde ein Mietvertrag verhandelt. Für die angemietete Fläche im<br />

Ausmaß von 97,02 m² wird seitens der Styria ein monatlicher Mietzins in der Höhe von € 553,99<br />

excl. MWSt in Rechnung gestellt. Dieser Mietzins ist höher als jener in der geförderten Wohnung,<br />

da es sich bei den im Bürgerzentrum angemieteten Räumlichkeiten um Geschäftsflächen handelt,


für welche es keine öffentliche Förderung gibt. Seitens der Markgemeinde <strong>Sierning</strong> wurden auch<br />

Überlegungen angestellt, das Objekt zu kaufen. Der Preis war jedoch mit € 140.000,-- zu hoch.<br />

Der Vorsitzende erläutert aufgrund des vorliegenden Offertes der Styria, zu welchen Bedingungen<br />

das Objekt in einigen Jahren seitens der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> erworben werden kann. Eine<br />

Miet-Kauf-Variante ist bei diesem Objekt nicht möglich.<br />

<strong>GR</strong> Rosatzin: Es ist gut, dass das Eltern-Kind-Zentrum nun vom Pfarrheim in das Bürgerzentrum<br />

übersiedeln wird und erwähnt die sehr gut besuchten Veranstaltungen (seit September 2004<br />

waren es 37 Veranstaltungen mit über 400 Teilnehmern).<br />

Vzbgm. KommR. Baumschlager lobt die Tätigkeiten des Eltern-Kind-Zentrums, begrüßt die<br />

Übersiedlung ins Bürgerzentrum.<br />

Bgm. Kalchmair: Es gibt eine Vereinbarung, dass die Jugendwohlfahrt 50 % der anfallenden<br />

Betriebskosten fördert. Die Variante der Anmietung im Bürgerzentrum ist gegenüber einer<br />

Investition von über € 72.000,-- in die ursprünglich in Erwägung gezogenen Räumlichkeiten in der<br />

Volksschule sicherlich kostengünstiger.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DEN ZWISCHEN DER MARKTGEMEINDE<br />

SIERNING UND DER STYRIA REG.GENMBH ABZUSCHLIESSENDEN MIETVERTRAG<br />

VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

7. Anträge des Ausschusses für Umweltangelegenheiten und Abfallwirtschaft<br />

7.1. Vereinbarung Biotonnenabfuhrgemeinschaft - Änderung<br />

Bgm. Kalchmair verliest die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> und der<br />

Biotonnenabfuhrgemeinschaft <strong>Sierning</strong>, vertreten durch den Obmann, Herrn Georg Bramberger,<br />

Scharmühlstraße 3, 4522 <strong>Sierning</strong>, vollinhaltlich.<br />

V E R E I N B A R U N G<br />

abgeschlossen am heutigen Tag zwischen der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong>, vertreten durch die nach<br />

der Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. vertretungs- und zeichnungsbefugten<br />

Gemeindefunktionäre – im folgenden kurz Gemeinde genannt – einerseits, und der<br />

Biotonnenabfuhrgemeinschaft <strong>Sierning</strong>, vertreten durch den Obmann, Herrn Georg Bramberger,<br />

Scharmühlstraße 3, 4522 <strong>Sierning</strong>, - im folgenden kurz Abfuhrgemeinschaft genannt –<br />

andererseits, wie folgt:<br />

I.<br />

Zweck der Vereinbarung ist die ordentliche, regelmäßige Abfuhr von biogenen Abfallstoffen im<br />

Gemeindegebiet von <strong>Sierning</strong>.<br />

II.<br />

Die Gemeinde beauftragt die Abfuhrgemeinschaft, gemäß der jeweils gültigen Abfallordnung, die<br />

Biotonnen im Gemeindegebiet <strong>Sierning</strong> im Zeitraum 1. April bis 30. September wöchentlich und<br />

vom 1. Oktober bis 31. März 2-wöchentlich anzufahren, zu entleeren und zur Kompostieranlage<br />

abzutransportieren. Die Gemeinde verpflichtet sich, während der Gültigkeit dieser Vereinbarung<br />

ausschließlich die Abfuhrgemeinschaft mit der Sammlung von biogenen Abfallstoffen aus dem<br />

Gemeindegebiet <strong>Sierning</strong> zu beauftragen.<br />

III.<br />

Die Gemeinde verpflichtet sich, Biotonnen mit einem Inhalt von 9,4 Liter, 18 Liter, 25 Liter und 120<br />

Liter in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich zu den genannten Tonnen bietet<br />

die Gemeinde Papiersäcke in geeigneter Qualität und Größe an.


IV.<br />

Die Gemeinde verpflichtet sich, die Abfuhrtermine den einzelnen Haushalten zeitgerecht und<br />

ausführlich mitzuteilen. Weiters unternimmt die Gemeinde alles Mögliche, um eine ausreichende<br />

Information der Bevölkerung für eine fachgerechte Sammlung von Biotonneninhalten zu erreichen,<br />

insbesondere über Materialien, die in der Biotonne gesammelt werden sollen bzw. die nicht in der<br />

Biotonne gesammelt werden dürfen. Die Abfuhrgemeinschaft <strong>Sierning</strong> hat das Recht<br />

Biotonneninhalte, welche augenscheinlich nicht zur Kompostierung geeignet sind, von der<br />

Entleerung auszuschließen.<br />

V.<br />

Die Abfuhrgemeinschaft verpflichtet sich, die mit der Gemeinde vereinbarten Abfuhrtermine<br />

einzuhalten.<br />

Weiters verpflichtet sich die Abfuhrgemeinschaft, die eingesammelten Biotonneninhalte bei der<br />

Kompostieranlage zu deponieren und die Gemeinde bei eventuellen Verstößen schadlos zu<br />

halten.<br />

VI.<br />

Die Abfuhrgemeinschaft verpflichtet sich, ein Logistiksystem aufzubauen, damit möglichst das<br />

Auslangen mit den 1,5 Tagen für die Sammlung der biogenen Abfälle pro Entleerungsintervall<br />

gefunden wird.<br />

VII.<br />

Die Gemeinde entschädigt die Abfuhrgemeinschaft für die Abfuhr von biogenen Abfallstoffen pro<br />

Einsatzstunde wie folgt:<br />

3 Personen á € 13,22 € 39,66<br />

1 Traktor 70 PS € 13,22<br />

1 Spezialanhänger € 8,81<br />

€ 61,69<br />

+ 10 % MWSt. € 6,17<br />

€ 67,86<br />

=======<br />

Diese Entgelte sind wertgesichert nach dem vom österr. Statistischen Zentralamt verlautbarten<br />

Verbraucherpreisindex 2000 = 100 Indexpunkte oder einen an diese Stelle tretenden Index, wobei<br />

die für den Monat Juli 2004 verlautbarte Indexziffer als Ausgangsbasis heranzuziehen ist. Die<br />

Wertsicherung ist für die Dauer eines Kalenderjahres neu zu berechnen, wobei zur Berechnung<br />

jeweils die für den Juli des Vorjahres verlautbarte Indexziffer heranzuziehen ist.<br />

VIII.<br />

Die Rechnungslegung erfolgt monatlich an die Gemeinde. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von<br />

10 Tagen ab Rechnungslegung an die von der Abfuhrgemeinschaft genannte Zahlstelle zu zahlen.<br />

IX.<br />

Die Vereinbarung beginnt mit 31. März 2005 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie<br />

kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum<br />

31.12. eines jeden Jahres aufgekündigt werden. Gleichzeitig verliert die Vereinbarung vom 20.<br />

April 1995 ihre Gültigkeit<br />

X.<br />

Gerichtsstand von Streitigkeiten dieser Vereinbarung ist das Bezirksgericht Steyr.<br />

Der Vorsitzende teilt mit, dass der Bauhof diese Woche die Verteilung der Biotonnen abschließen<br />

konnte. Laut Information von <strong>GR</strong> Bramberger nützen schon sehr viele Haushalte das Angebot der


Biotonne bereits jetzt. Diese Biotonnen werden seitens der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> unentgeltlich<br />

entleert.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE VEREINBARUNG, ABGESCHLOSSEN<br />

ZWISCHEN DER MARKTGEMEINDE SIERNING UND DER<br />

BIOTONNENABFUHRGEMEINSCHAFT, VERTRETEN DURCH DEN OBMANN GEORG<br />

BRAMBERGER, IN DER VORGETRAGENEN FORM VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

7.2. Abfallgebührenordnung - Änderung<br />

Bgm. Kalchmair bringt den Mitgliedern des Gemeinderates die Abfallgebührenordnung<br />

vollinhaltlich, wie folgt, zur Kenntnis:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> hat in seiner Sitzung am 3. März 2005 die<br />

Abfallgebührenordnung für die Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> wie folgt beschlossen:<br />

Auf Grund des § 34 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F. wird<br />

verordnet:<br />

A B F A L L G E B Ü H R E N O R D N U N G<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Gebühr<br />

Für die Sammlung (Erfassung), Entsorgung und Verwertung von Abfällen ist eine Abfallgebühr<br />

(Grundgebühr und Entleerungsgebühr) zu entrichten.<br />

§ 2<br />

Höhe der Gebühren<br />

1) a) Die Grundgebühr pro Abfalltonne beträgt € 39,50/Jahr<br />

b) Die Grundgebühr pro Container mit 770 Liter Inhalt beträgt € 316,--/Jahr<br />

c) Die Grundgebühr pro Container mit 1.100 Liter Inhalt beträgt € 474,--/Jahr<br />

2) Die Entleerungsgebühr beträgt<br />

a) je abgeführte Abfalltonne mit 90, 110 und 120 Liter Inhalt € 4,30<br />

b) je abgeführtem Container mit 770 Liter Inhalt € 34,40<br />

c) je abgeführtem Container mit 1.100 Liter Inhalt € 51,60<br />

d) je abgeführtem Abfallsack mit 60 Liter Inhalt € 2,27<br />

e) je abgeführte Bio-Tonne mit 9,4 Liter,18 Liter u. 25 Liter Inhalt € 0,87<br />

f ) je abgeführte Bio-Tonne mit 120 Liter Inhalt € 3,49<br />

g) je abgeführtem Bioabfallsack mit 80 Liter Inhalt € 1,81<br />

zu Punkt e) und f):<br />

Für Privathaushalte, Vereine und Betriebe aller Art gilt folgende Regelung: Die Entleerungsgebühr<br />

entfällt bis zu einem Biotonneninhalt von 25 Liter. Bei Inanspruchnahme eines weiteren Gefäßes<br />

erfolgt die Verrechnung nach o.a. Gebühren.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist der Grundeigentümer; im Falle des Bestehens von Baurechten oder<br />

Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren<br />

verpflichtet.<br />

§ 4<br />

Beginn der Gebührenpflicht<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistungen nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in<br />

dem die Sammlung und Abfuhr von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden<br />

Jahres zur Zahlung fällig.<br />

§ 6<br />

Umsatzsteuer<br />

In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom<br />

14. Dezember 2001 außer Kraft.<br />

Der Vorsitzende erklärt, dass jeder Haushalt, Gewerbebetrieb oder Einzelhaushalt eine 25 Liter<br />

Biotonne erhält. Sollte jemand darüber hinaus Behältnisse benötigen, so sind diese zu verrechnen.<br />

Dies gilt jedoch nicht für Mehrfamilienhäuser, welche mit 120 Liter Biotonnen ausgestattet sind.<br />

GV Buxbaum teilt mit, dass die Gebührenordnung von der Aufsichtsbehörde vorgeprüft bzw.<br />

genehmigt wurde.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE ABFALLGEBÜHRENORDNUNG IN DER<br />

VORGETRAGENEN FORM, VOLLINHALTLICH, ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG AUF DIE ÄNDERUNG DER ABFALLGEBÜHRENVERORDNUNG WIRD MITTELS<br />

HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

7.3. Abfallordnung - Änderung<br />

Bgm. Kalchmair bringt den Mitgliedern des Gemeinderates die nachstehende Abfallordnung<br />

vollinhaltlich zur Kenntnis:<br />

A B F A L L O R D N U N G<br />

§ 1<br />

Öffentliche Abfallabfuhr<br />

(1) Die Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im<br />

Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und biogene<br />

Abfälle eine öffentliche Abfallabfuhr.<br />

(2) Der Grün- und Strauchschnitt wird im Bringsystem während der Vegetationszeit jeden Freitag<br />

beim Altstoffsammelzentrum und jeden Dienstag- und Freitagnachmittag bei der<br />

Kompostierungsanlage entgegengenommen. Bei größeren anfallenden Mengen von Grün- und<br />

Strauchschnitten wird dieser Abfall von den Betreibern direkt beim Verursacher abgeholt.


(3) Die Marktgemeinde kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen<br />

einen privatrechtlichen Vertrag über die Sammlung und Abfuhr von Abfällen abschließen.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in Haushalten üblicherweise anfallen sowie die in<br />

Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge,<br />

sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoff oder einer Verrottung als biogene Abfälle zugeführt<br />

werden.<br />

(2) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs. 1, die wegen ihrer Größe und Form nicht in den<br />

für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.<br />

(3) Biogene Abfälle sind feste Stoffe, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch<br />

abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, wie<br />

a) natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, insbesondere<br />

Grasschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen und Fallobst;<br />

b) feste pflanzliche Abfälle, insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;<br />

c) pflanzliche Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb<br />

land- und forstwirtschaftlicher Produkte;<br />

d) Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung<br />

steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist, handelt und<br />

e) andere als oben genannte organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />

Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben<br />

Behandlungsanlage zugeführt werden können.<br />

(4) Sachen, die Abfälle im Sinne der Abs. 1 und 2 darstellen und sodann einer stofflichen<br />

Verwertung zugeführt werden, gelten als Altstoffe.<br />

(5) Stoffliche Verwertung von Abfällen bedeutet den Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von<br />

Wirtschaftsgütern (z.B. Wiederverwendung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung).<br />

(6) Kompostierung (Verrottung) ist die Umwandlung von biogenen Abfällen in humusähnliche<br />

Stoffe.<br />

(7) Haushaltsähnlicher Gewerbeabfall ist vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land-<br />

und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, der in seiner<br />

Zusammensetzung mit Hausabfällen vergleichbar ist.<br />

§ 3<br />

Abfalltrennung<br />

(1) Jedermann ist verpflichtet, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu<br />

lagern und bereitzustellen, dass eine weitgehende stoffliche Verwertung bzw. Kompostierung<br />

möglich wird.<br />

(2) Insbesondere sind Hausabfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und biogene Abfälle<br />

getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen. Biogene Abfälle (Grün- und<br />

Strauchschnitte mit Ausnahme der Biotonne) werden jeden Freitag während der Vegetationszeit<br />

beim Altstoffsammelzentrum und jeden Dienstag- und Freitagnachmittag bei der<br />

Kompostierungsanlage in Form des Bringsystems entgegengenommen. Die Biotonne wird im<br />

Zeitraum 1. Oktober bis 31. März 14-tägig und im Zeitraum 1. April bis 30. September wöchentlich<br />

direkt beim Verursacher abgeholt.<br />

§ 4<br />

Abholbereich


(1) Der Abholbereich für die öffentliche Abfuhr von Hausabfällen umfasst das gesamte<br />

Gemeindegebiet der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong>.<br />

(2) Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> mit Ausnahme der im Anhang 1<br />

aufgelisteten Betriebe.<br />

(3) Der Abholbereich für die öffentliche Abfuhr von biogenen Abfällen umfasst das gesamte<br />

Gemeindegebiet der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> mit Ausnahme aller landwirtschaftlichen Betriebe<br />

und der im Anhang 2 aufgelisteten Straßenzüge. Die Haushalte der angeführten Straßenzüge<br />

haben die biogenen Abfälle zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum <strong>Sierning</strong> , 4522<br />

Bahnhofstraße 24, in Form eines Bringsystems zu entsorgen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn<br />

die biogenen Abfälle einer Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

(4) Die Grundeigentümer im Abholbereich sind berechtigt und verpflichtet, die auf ihren<br />

Grundstücken anfallenden Hausabfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und biogene<br />

Abfälle durch die öffentliche Abfallabfuhr bzw. durch den von der Marktgemeinde<br />

beauftragten Dritten sammeln und abführen zu lassen.<br />

§ 5<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von den<br />

Grundeigentümern Abfalltonnen mit 110 Liter und 120 Liter Inhalt nach EN 840-1 und<br />

Abfallcontainer mit 770 und 1100 Liter Inhalt nach EN 840-3 zu verwenden. Lediglich in<br />

Ausnahmefällen dürfen daneben auch noch geeignete Abfallsäcke verwendet werden.<br />

Für die Lagerung der biogenen Abfälle sind von den Grundeigentümern Biotonnen mit 9,4 Liter, 18<br />

Liter und 25 Liter zu verwenden. Bei Großbauten (Genossenschaftswohnungen mit mehreren<br />

Parteien) werden Biotonnen mit 120 Liter nach EN 840-1 verwendet. Lediglich in Ausnahmefällen<br />

dürfen daneben auch noch geeignete Bioabfallsäcke verwendet werden.<br />

(2) Die Abfallbehälter für Hausabfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und biogene Abfälle<br />

werden von der Marktgemeinde beschafft und an die Grundeigentümer verkauft.<br />

(3) Die Grundeigentümer haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benützer der<br />

Behälter und die mit der Sammlung und Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so<br />

aufzustellen, dass durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine<br />

Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung<br />

nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen.<br />

(4) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und nur soweit gefüllt werden, dass sie stets<br />

ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der<br />

Hausabfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (biogene Abfälle) in die Behälter, das<br />

Ausleeren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als<br />

Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (biogene Abfälle) dürfen nicht eingefüllt<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Anzahl der Abfallbehälter<br />

(1) Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />

Bedarf und zwar insbesonders nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner oder Haushalte, der<br />

Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und<br />

Menge der durchschnittlich anfallenden Hausabfälle und biogenen Abfälle und der Größe der<br />

Abfallbehälter. Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter ist so festzulegen, dass jedem<br />

Einwohner unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls ein<br />

Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Woche zur Verfügung steht.


(2) Im Zweifelsfall ist die Anzahl von Amtswegen oder auf Antrag des Grundeigentümers vom<br />

Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.<br />

Für das Sammeln des Hausabfalls und des haushaltsähnlichen Gewerbeabfalls sind Abfalltonnen<br />

aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von 110 Liter und 120 Liter Inhalt nach<br />

EN 840-1 bzw. Abfallcontainer mit 770 und 1100 Liter Inhalt nach EN 840-3‚ zu verwenden:<br />

a) Für Privathaushalte:<br />

Für einen Privathaushalt ist ein Abfallbehältervolumen von 1 Abfalltonne bei einem<br />

14-tägigen Abfuhrintervall anzunehmen. Für jeden weiteren Haushalt ist zusätzlich<br />

1 Abfalltonne bei einem 14-tägigen Abfuhrintervall hinzuzurechnen. Um den Gedanken<br />

des Mülltrennens zu unterstützen, kann das Abholintervall auf Wunsch auf<br />

4-wöchentlich oder 6-wöchentlich umgestellt werden.<br />

b) Für Gaststätten ohne Beherbergung:<br />

Bis 20 Sitzplätze ist ein Abfallbehältervolumen von 2 Abfalltonnen bei einem 14-tägigen<br />

Abfuhrintervall anzunehmen. Für jeweils 10 Sitzplätze zusätzlich ist 1 Abfalltonne bei<br />

einem 14-tägigen Abfuhrintervall hinzuzurechnen.<br />

c) Für Gaststätten mit Beherbergung:<br />

Bis 20 Sitzplätze ist ein Abfallbehältervolumen von 2 Abfalltonnen bei einem 14-tägigen<br />

Abfuhrintervall anzunehmen. Für jeweils 10 Sitzplätze zusätzlich ist 1 Abfalltonne und<br />

für jeweils 5 Betten zusätzlich ist 1 Abfalltonne bei einem 14-tägigen Abfuhrintervall<br />

hinzuzurechnen.<br />

d) Für Beherbergungsbetriebe<br />

Bis 10 Betten ist ein Abfallbehältervolumen von 1 Abfalltonne und für weitere 5 Betten<br />

zusätzlich ist 1 Abfalltonne bei einem 14-tägigen Abfuhrintervall hinzuzurechnen.<br />

e) Für sonstige Gewerbebetriebe, Büros, Geschäftsräume:<br />

Bis 5 Mitarbeiter ist ein Abfallbehältervolumen von 1 Abfalltonne bei einem 14-tägigen<br />

Abfuhrintervall anzunehmen. Für weitere 5 Mitarbeiter zusätzlich ist 1 Abfalltonne bei<br />

einem 14-tägigen Abfuhrintervall hinzuzurechnen.<br />

f) Ausnahmeregelung:<br />

Bei Haushalten von mehr als 5 Personen ist eine Veränderung des Abholintervalls<br />

auf 6-wöchentlich nur mit der Zustimmung des Ausschusses für Umweltangelegen-<br />

heiten und Abfallwirtschaft möglich.<br />

§ 7<br />

Abfuhrtermine<br />

(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch<br />

die Marktgemeinde (bzw. durch den beauftragten Dritten) erfolgt 14-tägig,<br />

4-wöchentlich und 6-wöchentlich.<br />

(2) Die Sammlung und Abfuhr der Biotonne durch die Marktgemeinde (bzw. durch den<br />

beauftragten Dritten) erfolgt für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. März 14-tägig und für den<br />

Zeitraum 1. April bis 30. September wöchentlich.<br />

(3) Die Sammlung der sperrigen Abfälle erfolgt ganzjährig am Altstoffsammelzentrum<br />

<strong>Sierning</strong> in Form eines Bringsystems und wird überdies gegen vorherige Anmeldung<br />

abgeholt.<br />

(4) Die Tage der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle,<br />

der biogenen Abfälle und sperrigen Abfälle sind vom Bürgermeister rechtzeitig ortsüblich bekannt<br />

zu geben oder auf sonst geeignete Art und Weise zu veröffentlichen.


§ 8<br />

Kompostieranlagen<br />

(1) Die Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines vertraglich<br />

gebundenen Dritten (Bäuerliche Kompostiergemeinschaft, 4522 <strong>Sierning</strong>, Hausleitenstra- ße 1),<br />

welcher eine Kompostierungsanlage mit dem Standort Hametwald, Parz. Nr. 828, KG Pesendorf,<br />

zur Umwandlung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle besitzt sowie betreibt.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Ändern sich auf einem Grundstück durch Neubau, Zubau, Änderung der Benützungsart oder<br />

dergleichen die Grundlagen für die Abfallabfuhr, so hat dies der Eigentümer unverzüglich der<br />

Marktgemeinde anzuzeigen.<br />

§ 10<br />

Bauwerke auf fremden Grund<br />

Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind<br />

die für den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den<br />

Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />

§ 11<br />

Gebühren und Beträge<br />

Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 34 O.Ö.<br />

Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. 86/1997 idgF vorzunehmen. Dazu erläßt der Gemeinderat<br />

eine gesonderte Abfallgebührenordnung.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

1) Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei<br />

Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag rechtswirksam.<br />

2) Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 16. April 2004 außer Kraft.<br />

Anhang 1<br />

zur Abfallordnung<br />

der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong><br />

vom 3. März 2005<br />

Nachstehende Betriebe führen ihren haushaltsähnlichen Gewerbemüll nicht über die öffentliche<br />

Müllabfuhr der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> ab:<br />

3s GmbH. Schwamingstraße 3 4523 Neuzeug<br />

Billa Steyrtalstraße 24 4523 Neuzeug<br />

Billa Steyrer Straße 54 4522 <strong>Sierning</strong><br />

Gassner Johann Betriebsstraße 6 4523 Neuzeug<br />

Hölzlberger GesmbH. Steyrtalstraße 127 A 4523 Neuzeug<br />

Hydrac-Pühringer Primitstraße 5 4523 Neuzeug<br />

Krankenhaus <strong>Sierning</strong> Neustraße 14 4522 <strong>Sierning</strong><br />

Landmaschinentechnik GmbH. Oberbrunnernstraße 2 4522 <strong>Sierning</strong><br />

Leitner – Bäckerei Griesgasse 5 4523 Neuzeug<br />

Mabag Wagnerstraße 18 4523 Neuzeug<br />

Mibag Mibag-Platz 1 4522 <strong>Sierning</strong>


Pack it Schwamingstraße 3 4523 Neuzeug<br />

Parat Betriebsstraße 8 4523 Neuzeug<br />

Rabensteiner Johann Schiedlberger Straße 10 4522 <strong>Sierning</strong><br />

Spar AG Lagerhausstraße 16 4522 <strong>Sierning</strong><br />

Staudinger August <strong>Sierning</strong>hofenstraße 73 4523 Neuzeug<br />

Unimarkt Grünfeldstraße 51 4523 Neuzeug<br />

Wandrak Karl Steyrtalstraße 118 4523 Neuzeug<br />

Anhang 2<br />

zur Abfallordnung<br />

der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong><br />

vom 3. März 2005<br />

Nachstehende Straßenzüge bzw. Hausnummern in den Straßenzügen der Marktgemeinde<br />

<strong>Sierning</strong> sind von der Biotonnenabfuhr ausgenommen:<br />

Alte Weinstraße<br />

Bachnerweg<br />

Bernhaiderweg<br />

Enzengarnstraße<br />

Großmengersdorfstraße<br />

Handlstraße<br />

Haselbergstraße<br />

Hödlweg<br />

Hubstraße (Haus-Nr.: 2, 7, 9)<br />

Hundsbergstraße<br />

Im Hamet<br />

Kaumbergweg<br />

Köglhaiderweg<br />

Lackerfeldstraße<br />

Lendlratherstraße<br />

Mannesbergstraße<br />

Mitterndorferweg<br />

Niederbrunnernstraße<br />

Oberbrunnernstraße<br />

Peterngutstraße<br />

Pöschlstraße (von Lange Gasse in Richtung Wolfern rechts)<br />

Primitstraße<br />

Rathstraße<br />

Rohrstraße<br />

Ruthensteinstraße<br />

Scharmühlstraße<br />

Simsenpoint<br />

Stadlstraße<br />

Steyrtalstraße (Haus-Nr.: 127 B, 127 D, 129, 130, 131, 131 A, 133, 133 A, 137)<br />

Traxlstraße<br />

Trixmayrstraße (ab Wald)<br />

Wallernstraße (Haus-Nr.: 19, 21, 23, 25, 27, 86, 90)<br />

Weichstettener Straße (Haus-Nr.: 31, 33)


GV Buxbaum merkt an, dass die Abfallordnung einer Vorprüfung seitens der<br />

Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich (Fr. Mag. Hehenberger) unterzogen wurde.<br />

Frau Mag. Hehenberger hat hier drei Ergänzungen angelegt. Diese sind den Fraktionen zur<br />

Verfügung gestellt worden und in den Entwurf eingeflossen. Die Ergänzungen der<br />

Umweltrechtsabteilung: 1. Zu § 4 Abs. 3: Diese Verpflichtung entfällt, wenn die biogenen Abfälle<br />

einer Eigenkompostierung zugeführt werden. 2. Zu § 6: Die Anzahl und das Volumen der<br />

Abfallbehälter ist so festzulegen, dass jedem Einwohner unter Berücksichtigung der Behältergröße<br />

und des Abfuhrintervalls ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Woche zur Verfügung<br />

steht. 3. Zu § 7 Abs. 1: Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle und haushaltsähnlicher<br />

Gewerbeabfälle durch die Marktgemeinde beziehungsweise durch einen beauftragten Dritten<br />

erfolgt 14-tägig, 4-wöchentlich und 6-wöchentlich.<br />

Bgm. Kalchmair erwähnt, dass die Bestimmungen für Gastgärten, Gaststätten und<br />

Beherbergungsbetriebe von der „alten“ Abfallordnung übernommen wurden.<br />

Es folgt eine kurze Diskussion zwischen Bgm. Kalchmair und Vzbgm. KommR. Baumschlager über<br />

die Handhabung der Abfallordnung.<br />

GV Buxbaum bedankt sich bei allen Beteiligten, welche zur erfolgreichen Umsetzung des neuen<br />

Abfallwirtschaftskonzeptes der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> beigetragen haben.<br />

BGM KALCHMAIR STELLT DEN ANTRAG, DIE ABFALLORDNUNG IN DER VORGETRAGENEN<br />

FORM, VOLLINHALTLICH, ZU BESCHLIESSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

8. Klimabündnis<br />

8.1. Beitritt zum Klimarettungsbündnis<br />

Bgm. Kalchmair: Die Zielgruppe der Klimaretter bzw. Klimapioniere umfasst in einer ersten Phase<br />

Haushalte, Schulen, Betriebe und Wohnbauträger. In klimarelevanten Branchen tätige<br />

Unternehmen, Unterstützer (Banken, Versicherer, Medien, etc.) sowie Kommunen spielen als<br />

Klimarettungspartner eine Rolle. Klimarettungspartner kann man bis auf Widerruf bleiben.<br />

Für alle Zielgruppen gibt es spezifische Anforderungen zu erfüllen:<br />

Städte und Gemeinden in OÖ. bekennen sich im Rahmen des Programms „Klimabündnis“ zu<br />

einem umfassenden Klimaschutz. All jene Kommunen, welche die Verpflichtungen des<br />

Klimabündnisses vorbildlich umsetzen, können zugleich Klimarettungspartner werden und erhalten<br />

damit auch spezielle Unterstützung des Landes OÖ.<br />

Weitere Klimarettungspartner sind Betriebe, Firmen und Organisationen. Zu den<br />

Klimarettern/Klimapionieren zählen Betriebe, Haushalte, Schulen, Wohnbauträger.<br />

Wozu sich Städte und Gemeinden verpflichten:<br />

All jene Kommunen, welche die Verpflichtungen des Klimabündnisses vorbildlich umsetzen,<br />

können zugleich Klimarettungspartner werden und erhalten damit auch spezielle Unterstützungen<br />

des Landes.<br />

Im Konkreten bedeutet dies:<br />

• Öffentlichkeitsarbeit mit dem Land OÖ im Rahmen des Programms Klimarettung<br />

• Beitritt bzw. Mitgliedschaft beim Klimabündnis<br />

• Einhaltung von damit eingegangenen Verpflichtungen<br />

o Offener Arbeitskreis<br />

o Finanzielle Beiträge Projektpartnerschaft<br />

o Finanzielle Beiträge Regionalbetreuung<br />

o Berichtswesen (Klimabündnisberichte, Klimabündnis-Checkliste)


Darüber hinausgehend sind für öffentliche Gebäude (Neu-, Zu-, Umbau; wesentliche Änderungen<br />

bei energietechnischen Anlagen) folgende landesgesetzliche Regelungen zu beachten:<br />

• Führen einer Energiebuchhaltung<br />

• Prüfung bzw. Verwendung (soweit wirtschaftlich) erneuerbarer Energieträger (Raumwärme,<br />

Warmwasser)<br />

Abwicklung:<br />

Städte und Gemeinden können formlos bei der Oö. Akademie für Umwelt und Natur einen Antrag<br />

auf Beitritt als Klimarettungspartner einbringen. Diesem Antrag ist zugleich eine Bestätigung von<br />

Klimabündnis Oberösterreich über den Beitritt zum Klimabündnis sowie die Einhaltung oben<br />

genannter Klimabündnis-Kriterien beizulegen. Die Partnerschaft gilt bis auf Widerruf.<br />

Die Anreize:<br />

Städte und Gemeinde werden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Programm Klimarettung<br />

mitberücksichtigt. Darüber hinausgehend gibt es folgende spezielle Anreize:<br />

• Sonderförderungsprogramm „Klimarettung“: bis zu € 10.000,-- im Zeitraum von 5 Jahren ab<br />

Beitritt zur Klimaschutzpartnerschaft; Förderung max. 50 %.<br />

• Kostenlose Teilnahme von bis zu 2 offiziellen Vertretern der Partnerkommunen bei speziell<br />

ausgewiesenen Veranstaltungen der Oö. Akademie für Umwelt und Natur<br />

• Förderung des Projektes „Betriebe im Klimabündnis“<br />

Bgm. Kalchmair: <strong>Sierning</strong> soll künftig als Klimarettungspartner auftreten.<br />

<strong>GR</strong> Löberbauer definiert den Begriff „Klimabündnis“ und betont ,dass die Gemeinde <strong>Sierning</strong><br />

bereits Klimabündnispartner ist. Der Wirkungsbereich des Klimabündnisses erstreckt sich landes-,<br />

europa- und weltweit. Die Gründung der Klimarettung, welche man nur regional betrachten kann,<br />

wurde vom Land Oberösterreich, Abteilung Umwelt, zur Unterstützung der<br />

Klimabündnisgemeinden vorgeschlagen, um die Ziele des Klimabündnisses leichter zu erreichen.<br />

<strong>GR</strong> Löberbauer erläutert den Begriff Klimarettung mit folgenden Stichworten: Offene Arbeitskreise,<br />

finanzielle Beiträge für Projekte seitens der Gemeinde, Berichtwesen, Klimabündnisberichte,<br />

Klimabündnis-Checkliste, Energiebuchhaltung für öffentliche Gebäude in der Gemeinde und<br />

Prüfungen oder Vorschläge für Energie sparende Maßnahmen. Die Klimarettung hat nicht nur<br />

Verpflichtungen, sondern würde auch in den Genuss vieler Vorteile kommen. Das Land bietet<br />

einen Förderungsbeitrag in der Höhe von € 10.000,-- an. Die festgesetzte Laufzeit hierfür beträgt<br />

fünf Jahre. Die einmalige Höchstsumme für ein Projekt beträgt maximal 50 % der Gesamtsumme.<br />

<strong>GR</strong> Löberbauer stellt den Antrag, der Klimarettung beizutreten.<br />

GV Buxbaum schließt sich den Ausführungen von <strong>GR</strong> Löberbauer größtenteils an, hält jedoch<br />

nichts von einem eigenen Arbeitskreis oder einer eigenen Plattform. Der Umweltausschuss ist eine<br />

sehr gute Einrichtung, um die Ziele des Klimabündnisses zu erreichen und dieser hat in den letzten<br />

15 Monaten schon viele Beiträge zum Klimaschutz geleistet. Es soll kein eigener Arbeitskreis<br />

gegründet werden, da der Umweltausschuss das Instrumentarium für die Gemeinde bleiben soll.<br />

Klimaschutz ist Aufgabe des Umweltausschusses und soll auch von diesem behandelt werden.<br />

Der Vorsitzende stellt fest, dass der Antrag ausschließlich auf den Beitritt als Klimarettungspartner<br />

lautet. Ob eine Plattform oder ein Ausschuss gegründet wird, kann zu einem späteren Zeitpunkt<br />

behandelt werden.<br />

BGM. KALCHMAIR STELLT DEN ANTRAG, DEN BESCHLUSS ZUM BEITRITT ALS<br />

KLIMARETTUNGSPARTNER ZU FASSEN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

8.2. Bestellung des Klimaschutzbeauftragten<br />

Bgm. Kalchmair: Auf Grund einer Beratung soll für die Durchführung und Erfüllung der<br />

verschiedenen Aufgaben des Klimaschutzes ein Klimaschutzbeauftragter bestellt werden.


Der Klimaschutzbeauftragte soll in erster Linie der Ansprechpartner für Schulen, Vereine und<br />

Organisationen sein.<br />

GV Buxbaum hält fest, dass der Umweltausschuss das geeignete Instrumentarium darstellt und<br />

der Obmann des Umweltausschusses die Funktion als Klimaschutzbeauftragter inne haben soll.<br />

Im Bezirk Steyr-Land gibt es acht Klimabündnis-Gemeinden, in ganz Oberösterreich sind es 77<br />

Gemeinden, bei welchen immer dem Obmann des Umweltausschusses diese Kompetenz obliegt.<br />

<strong>GR</strong> Bramberger stellt den Antrag, dass die Funktion des Klimaschutzbeauftragten Herr <strong>GR</strong><br />

Löberbauer innehaben soll und erläutert anhand von Messergebnissen durchschnittlicher<br />

Tagestemperaturen die Erderwärmung. Daher sollten noch zusätzliche Maßnahmen zu jenen des<br />

Umweltausschusses getroffen werden. Überdies sollten sich auch der Raumplanungs- und<br />

Straßenausschuss mit dieser Thematik befassen. Weiters sollte man Schulen, Vereine, Wirtschaft<br />

usw. einbinden.<br />

<strong>GR</strong> Bramberger stellt fest, dass seiner Meinung nach <strong>GR</strong> Löberbauer die geeignete Person als<br />

Klimaschutzbeauftragter darstellt.<br />

<strong>GR</strong> Lehner stellt im Namen der ÖVP <strong>Sierning</strong> folgenden Antrag: GV Buxbaum soll als Obmann<br />

des Umweltausschusses zum Klimaschutzbeauftragten der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> bestellt<br />

werden. Kollege Buxbaum ist Sekretär des Bezirksabfallverbandes Steyr-Land, welcher der erste<br />

Dienstleister ist, der sich zur Umsetzung der Kriterien für Bezirksabfallverbände als<br />

Klimarettungspartner verpflichtet hat. Kollege Buxbaum ist ein Experte in Sachen Umwelt- und<br />

Klimaschutz und außerdem ein sehr guter Rhetoriker.<br />

Bgm. Kalchmair stellt fest, dass es einen Hauptantrag gibt, welcher die Bestellung eines<br />

Klimaschutzbeauftragten enthält. Zu diesem Hauptantrag gibt es bis jetzt zwei Zusatzanträge. Der<br />

erste Antrag lautet auf die Bestellung des <strong>GR</strong> Löberbauer zum Klimaschutzbeauftragten. Dieser<br />

Antrag wurde von <strong>GR</strong> Bramberger gestellt. Seitens der ÖVP wurde der zweite Zusatzantrag<br />

gestellt, dass GV Buxbaum zum Klimaschutzbeauftragten bestellt werden soll.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG AUF BESTELLUNG EINES<br />

KLIMASCHUTZBEAUFTRAGTEN DER MARKTGEMEINDE SIERNING.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

DER VORSITZENDE LÄSST BETREFFEND DEN ERSTEN ZUSATZANTRAG, EINGEBRACHT<br />

VON <strong>GR</strong> BRAMBERGER GEORG, ÜBER DIE BESTELLUNG VON <strong>GR</strong> LÖBERBAUER ZUM<br />

KLIMASCHUTZBEAUFTRAGTEN ABSTIMMEN.<br />

DER ERSTE ZUSATZANTRAG BETREFFEND DIE BESTELLUNG VON <strong>GR</strong> LÖBERBAUER ZUM<br />

KLIMASCHUTZBEAUFTRAGTEN WIRD SEITENS DER SPÖ MIT 25 JA-STIMMEN (BGM.<br />

MANFRED KALCHMAIR, VZBGM. JOSEF BRAMESHUBER, VZBGM. FRANZ KRONDORFER,<br />

GV ANDREA MÖSLINGER, GV FRIEDRICH CHOCHOLATY, GV MARIA BRAMESHUBER, GV<br />

GÜNTER SCHNEIDER, <strong>GR</strong> MAG. BERNHARD BRÄUER, <strong>GR</strong> ERNST HUBER, <strong>GR</strong> THERESIA<br />

RITTER, <strong>GR</strong> GÜNTER ROSATZIN, <strong>GR</strong> GEORG BRAMBERGER, <strong>GR</strong> CHRISTIAN ZEMSAUER,<br />

<strong>GR</strong> MARTIN SCHOLTES, <strong>GR</strong> LUDWIG LÖBERBAUER, <strong>GR</strong> IN<strong>GR</strong>ID MÄNNER, <strong>GR</strong> HELMUT<br />

REITERER, <strong>GR</strong> URBAN WINDHAGER, <strong>GR</strong> GERDA MARIA <strong>GR</strong>UBER, <strong>GR</strong> HEINZ WALTER<br />

REITMAYR, <strong>GR</strong> GERDA MAYER, LUKAS HOLZLEITNER, DANIELA WIESER, THOMAS AUER,<br />

KATHARINA RICHTER) SOWIE MIT 12 NEIN-STIMMEN SEITENS DER ÖVP (VZBGM. KOMMR.<br />

REINHOLD BAUMSCHLAGER, GV WOLFGANG BUXBAUM, <strong>GR</strong> GABRIELE <strong>GR</strong>OSSAUER, <strong>GR</strong><br />

SIEGFRIED LEHNER, <strong>GR</strong> DKFM. ERICH LUNGLMAYR, <strong>GR</strong> IGNAZ SAXENHUBER, <strong>GR</strong> TINA<br />

FLUX, <strong>GR</strong> MAG. GEORG PLATZER, CHRISTIAN BLUMENSCHEIN, THOMAS SAXENHUBER)<br />

UND DER FPÖ (<strong>GR</strong> MAG. HELMUT WILHELM, GABRIEL SCHAUPP) BESCHLOSSEN.<br />

Über den zweiten Zusatzantrag, eingebracht von <strong>GR</strong> Lehner wurde nicht mehr abgestimmt.<br />

9. Feuerwehr - Tarifordnung 2005


Bgm. Kalchmair bringt den Mitgliedern des Gemeinderates die Feuerwehrtarifordnung<br />

vollinhaltlich, wie folgt, zur Kenntnis: Das Landesfeuerwehrkommando Oö. hat in Abstimmung mit<br />

dem österreichischen Berufsfeuerwehrverband eine den derzeitigen Verhältnissen angepasste<br />

Feuerwehr-Tarifordnung der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren erarbeitet und<br />

beschlossen. Den Gemeinden wird empfohlen, die Tarifsätze der Tarifordnung 2005 nach<br />

entsprechender Entschlussfassung durch den Gemeinderat zur Anwendung zu bringen. Diese<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

FEUERWEHR-TARIFORDNUNG 2005<br />

Tarifordnung für entgeltliche (kostenersatzpflichtige) Einsatzleistungen bzw. Beistellungen von<br />

Geräten durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Bundesland Oberösterreich.<br />

Artikel I<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Diese Tarifordnung beinhaltet die Entgelte bzw. Kostensätze für Einsatzleistungen der<br />

oberösterreichischen Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung<br />

von Feuerwehreinrichtungen.<br />

(2) In den Tarifgruppen A - C sind Entgelte bzw. Kostensätze für Einsatzleistungen bzw. für die<br />

Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Fernmeldeeinrichtungen<br />

festgesetzt.<br />

(3) In der Tarifgruppe D sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe,<br />

Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind.<br />

Artikel II<br />

Entgeltpflicht<br />

(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder auf Grund von<br />

Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Entgelt (bzw. Kostenersatz) für Einsatzleistungen von<br />

Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von<br />

Feuerwehreinrichtungen zu leisten ist, wird dieses – sofern nicht Entgeltfreiheit (Kostensatzfreiheit)<br />

gemäß Artikel III dieser Tarifordnung vorliegt - nach Maßgabe der Tarife A-C bzw. des Tarifs D<br />

dieser Tarifordnung berechnet.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 1 des Oö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. 111/1996 idgF. (Oö. FWG), hat, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch<br />

nimmt, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.<br />

(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer<br />

Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst,<br />

hat dem Kostenträger der Feuerwehr, das ist die Pflichtbereichsgemeinde bzw. der<br />

Betriebseigentümer (§ 5 Abs. 1 Oö. FWG), die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr<br />

entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen (§ 6 Abs. 2 Oö FWG).<br />

(4) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer pflichtbereichsfremden<br />

Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (z.B. Schaummittel,<br />

Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern<br />

1. ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung des Einsatzleiters gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 Oö. FWG<br />

erfolgte und<br />

2. keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Oö. FWG besteht (§ 6 Abs. 3 Oö.<br />

FWG).<br />

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres<br />

Pflichtbereiches, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objektes, zu dessen Schutz sie<br />

eingerichtet ist (§ 6 Abs. 4 Oö. FWG).


Artikel III<br />

Entgeltfreiheit (Kostensatzfreiheit)<br />

Diese Tarifordnung findet keine Anwendung:<br />

1. wenn die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach-, oder<br />

Einsatzleistung auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach<br />

diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, beispielsweise gemäß § 6<br />

Abs. 1 Oö. FWG, wenn die Inanspruchnahme bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr<br />

oder bei Elementarereignissen, Unfällen und akuten Notständen zur Rettung von Menschen<br />

und Tieren erfolgt.<br />

2. bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war („Blinder Alarm“); jedoch nicht bei<br />

Brandmelder-Fehlalarmierung<br />

3. wenn Personal und Geräte nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten<br />

(versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig.<br />

4. Kostenfreiheit besteht nicht bei Brandmelder-Fehlalarmierung.<br />

Artikel IV<br />

Berechnung<br />

(1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der<br />

Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, den der Benützer - ohne<br />

Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war.<br />

Die Berechnung erfolgt nach den im Teil A enthaltenen Tarifsätzen. Die Beistellung von<br />

fahrbaren Schiebleitern, Kreislaufgeräten, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit<br />

Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch<br />

motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.<br />

(2) Der Kostenersatz für eine Beistellung von Geräten - Ausrüstungsgegenständen ist mit dem<br />

halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in<br />

unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.<br />

(3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen oder sonstigen Arbeitsleistungen bzw. Beistellungen<br />

mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum<br />

Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen; ebenso<br />

Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des<br />

Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen.<br />

(4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu rechnen. Jede weitere angefangene<br />

Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen<br />

Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der nachstehende Teil A neben den Stundensätzen<br />

auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen<br />

bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach<br />

dem Tagessatz (siehe Artikel IV, Abs. 5) verrechnet.<br />

(5) Die Tagessätze der Tarifposten 2.01 – 2.21 und 3.01 – 3.07 gelten für einmalige<br />

zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden; für die übrigen<br />

Tarifposten gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus<br />

beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit der<br />

gleichen Tarifpost ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob das Fahrzeug durchgehend in Betrieb<br />

gewesen wäre.<br />

(6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Einsatzfahrzeug -<br />

maßgebend ist der den Baurichtlinien des ÖBFV (Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung)<br />

entsprechende Beladeplan - entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen; dies gilt<br />

jedoch nicht für Geräte nach Tarif A und Verbrauchsmaterial nach Tarif D, beispielsweise für


Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und<br />

Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A zu verrechnen.<br />

(7) Für Bereitstellungen von Einsatzfahrzeugen und Anhängern, das sind Fälle, wo diese nicht<br />

zum Einsatz kommen, sind nur 60 Prozent der Tarifpost zu verrechnen. Bei Ausstellungen und<br />

Zirkusveranstaltungen kommen jedoch die Pauschaltarifposten nach Tarif B zur Anwendung.<br />

(8) Für den Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach<br />

Tarif A, wird der Kostenersatz nach Pos. 2.01 – 2.21 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen<br />

nach Artikel IV, Pkt. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Pos. 1.01 – 1.05<br />

verrechnet.<br />

(9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften kommen, welche für<br />

den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.<br />

(10) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandmeldern (Brandmeldeanlagen) an die<br />

Empfangszentrale der Feuerwehr sowie für die Bereitstellung von Leitungswegen sind<br />

halbjährlich, jeweils bis 15. Februar und 15. August, im Voraus zu entrichten. Für die Pos. 13.01<br />

und 13.02 (Tarif C) können die Kostensätze jährlich eingehoben werden. Für Bruchteile eines<br />

Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen. Diese stehen dem zu, der die Leitungswege zur<br />

Verfügung stellt bzw. die Empfangszentrale bedient.<br />

Artikel V<br />

Reinigung und Wiederinstandsetzung<br />

Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen<br />

einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß<br />

hinausgeht (z.B. bei Einsätzen mit gefährlichen Stoffen, bei Technischen Hilfeleistungen mit<br />

besonderer Schmutzbelastung), wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert<br />

berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich<br />

als unmöglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen.<br />

Artikel VI<br />

Sonstige Tarife<br />

Für Leistungen, für die in den nachfolgenden Tarifen Kostensätze nicht enthalten sind, sind unter<br />

sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Positionen angemessene Kosten einzuheben.<br />

Artikel VII<br />

Umsatzsteuer<br />

Die nach dieser Tarifordnung ermittelten Kostensätze unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht<br />

(Mehrwertsteuer).<br />

Artikel VIII<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Tarifordnung tritt am ................................................................ in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr – Tarifordnung .........................................außer Kraft.<br />

Besonderer Teil<br />

Tarif A<br />

Tarif für die Beistellung von Mannschaften, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und<br />

Fernmeldeeinrichtungen:<br />

1 Mannschaft<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

1.01 Einsatz 18,00


1.02 Bei Messeveranstaltungen - Pauschalgebühr<br />

pro Person und 12 Stunden,<br />

1.03 Bei Zirkus, Theater, Veranstaltungen (Clubbing, Raverparty …..)<br />

pro Person und Stunde,<br />

1.04 Kommissionsdienst von Mitgliedern der Feuerwehr für<br />

feuerpolizeiliche Überprüfungen Empfehlung pro Person und Stunde<br />

1.05 Sachverständigentätigkeit durch Kommandanten, bzw. bestellten<br />

Vertreter, Beauftragte oder Organe des LFV für z.B.<br />

Bauverhandlungen, Bauplatzerklärungen und dgl. Empfehlung pro<br />

Person und Stunde<br />

2 Fahrzeuge und Anhänger<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 12 Std.<br />

pauschaliert<br />

84,00<br />

18,00<br />

18,00<br />

35,00<br />

2.01 Fahrzeuge unter 1,5 t Gesamtgewicht 20,00 100,00<br />

2.02 Fahrzeuge 1,5 t bis 3,5 t Gesamtgewicht 39,00 195,00<br />

2.03 Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht 56,00 280,00<br />

2.04 Tanklöschfahrzeug TLF, SLF u. RLF bei Brandeinsatz im Sinne 66,00 330,00<br />

Artikel II<br />

2.05 Rüstlöschfahrzeug (RLF)<br />

Sonderfahrzeuge<br />

85,00 425,00<br />

2.06 Drehleiter DL 18, DL 25 100,00<br />

2.07 Drehleiter DL 30, TB, GB 150,00<br />

2.08 SSTF*, WLA-SST mit WLF, WLA-Deko mit WLF, Dekoanhänger mit 170,00<br />

LKW<br />

2.09 Öleinsatzfahrzeug, WLA-ÖL mit WLF 77,00 385,00<br />

2.10 Atemschutzfahrzeug, Atemluftfahrzeug, Tauchfahrzeug 143,00 715,00<br />

2.11 ULF,GTLF 123,00 615,00<br />

2.12 Heuwehrfahrzeug 39,00 195,00<br />

2.13 RF (ohne Kran), LKW mit Kran bis 100 kN 92,00 460,00<br />

2.14 Rüstfahrzeug mit Kran, SRF-K, LKW mit Kran über 100kN, WLF mit 112,00 560,00<br />

Kran<br />

2.15 Kranfahrzeug (KF) mit mehr als 300 kN Hubkraft 197,00<br />

2.16 Ölanhänger bzw. Container, ohne Umfülleinrichtung 39,00 195,00<br />

2.17 Ölanhänger bzw. Container, mit Umfülleinrichtung (wenn eingesetzt) 50,00 250,00<br />

2.18 Anhänger bis 750 kg Nutzlast 10,00<br />

2.19 Anhänger bis 3.500 kg Nutzlast 31,00<br />

2.20 LKW Anhänger über 3.500 kg Nutzlast 46,00<br />

2.21 Tunnellüfter 50,00 250,00<br />

* SSTF = GSF<br />

Anmerkung zu Pos. 2.01 bis 2.21:<br />

Die Berechnung der Besatzung der Fahrzeuge erfolgt gesondert nach den Positionen 1.01 bis<br />

1.05. Hinsichtlich eingesetzter Geräte bzw. Ausrüstungsgegenstände wird auf Art. IV Abs. 6<br />

verwiesen. Trägerfahrzeuge mit entsprechendem Container bzw. Sattelauflieger (z.B. Öl, GSF,<br />

Atem) werden wie die Sonderfahrzeuge behandelt.<br />

Bereitstellungsklausel:<br />

Siehe Artikel IV Abs. 7. – Hinsichtlich der Reinigung, im Besonderen bei Pos. 2.16 u. 2.17, den<br />

Artikel V beachten!<br />

3 Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 12 Std.<br />

pauschaliert


3.01 Einstellspritze, Kübelspritze, Feuerpatsche, tragbare Feuerlöscher<br />

(Lösch- und Treibmittel nach Tarif D)<br />

5,00<br />

3.02 Trockenlöschgerät P 50 (Lösch- und Treibmittel nach Tarif D),<br />

Wasserstrahlpumpe<br />

9,00 45,00<br />

3.03 Trockenlöschgerät TroLA 250<br />

(Lösch- und Treibmittel nach Tarif D)<br />

12,00 60,00<br />

3.04 Unterflurhydrantenstandrohr mit Schlüssel; Schaumrohr-<br />

Schwerschaum, Schaumrohr-Mittelschaum, Schlauchbrücke<br />

18,00<br />

3.05 Fahrbare Schiebeleiter (nicht hydraulisch) 20,00 100,00<br />

3.06 Tragbare Schiebeleiter, Strickleiter 6,00 30,00<br />

3.07 Bockleiter, Hakenleiter, Steckleiterteil<br />

4<br />

Geräte mit motorischem Antrieb<br />

5,00<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

4.01 E-Seilwinde; E-Trennschleifer (Trennscheiben nach Tarif D); E- 12,00 60,00<br />

Fasspumpe,E-Säge, E-Bohrhämmer; Entfeuchtungsgeräte<br />

4.02 Hochleistungslüfter - Turboventilator; Tauchpumpe unter 1000 l/min;<br />

Wassersauger; Motor-Kettensäge; Benzinmotor-Trennschleifer,<br />

Ölumfüllpumpe; Leichtschaumgerät;<br />

18,00 90,00<br />

4.03 Tauchpumpe von 1000 l/min bis 2000 l/min; Auspumpaggregat und<br />

Tragkraftspritze bis 1000 l/min.; Stromerzeuger bis 5 KVA;<br />

Kompressor für Steinbohrgerät;<br />

23,00 115,00<br />

4.04 Tauchpumpe über 2000 l/min; Auspumpaggregat und<br />

Tragkraftspritze über 1000 l/min; Stromerzeuger 5 KVA bis 10 KVA;<br />

31,00 155,00<br />

4.05 Stromerzeuger von 10 KVA - 20 KVA 39,00 195,00<br />

4.06 Stromerzeuger von 20 KVA – 100 KVA; Auspumpaggregat bzw.<br />

Tauchpumpen über 5.000 l<br />

46,00 230,00<br />

4.07 Stromerzeuger über 100 KVA; Auspumpaggregat bzw.<br />

Tauchpumpen ab 10.000 l<br />

53,00 265,00<br />

4.08 Hydr. Rettungssatz über 100 kN (einschließlich Hydraulikschere und<br />

-spreizer) ohne Stromversorgung<br />

16,00 80,00<br />

4.09 Hochdrucklöschgeräte (z.B. UHPS) 23,00 115,00<br />

Bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifposten ist für Geräte mit Antrieb durch<br />

Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D<br />

gesondert zu verrechnen.<br />

5 Atemschutzgeräte<br />

Pos. Gegenstand<br />

EURO<br />

je Std.<br />

ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

5.01 Atemmaske (Filter nach Tarif D; Maske ohne Reinigung) 9,50<br />

5.02 Saugschlauchgerät; Druckschlauchgerät ohne Pressluftatmer<br />

(Maske hierzu jeweils ohne Reinigung)<br />

19,00<br />

5.03 Pressluftatmer, komplett (ohne Pressluft), (ohne Sauerstoff und<br />

Alkalipatrone); Leichtes Tauchgerät (ohne Pressluft oder Sauerstoff);<br />

Wiederbelebungsgerät (Ambu, Orospirator u.ä.);<br />

Sauerstoffbehandlungsgerät (ohne Sauerstoff)<br />

17,00 85,00<br />

5.04 Füllen einer Pressluftflasche<br />

0,4 bis 0,6 l 200 bar<br />

1,20<br />

5.05 1 bis 2 l 200 bar 2,00<br />

5.06 4 l 200 bar 2,70<br />

5.07 7 l 200 bar 4,70


5.08 10 l 200 bar 6,20<br />

5.09 12 l 200 bar 7,00<br />

5.10 15 l 200 bar 7,80<br />

5.11 6 - 7 l 300 bar 7,00<br />

5.12 50 l 200 bar 27,00<br />

5.13 Sauerstoffflasche<br />

Lt. tatsächlichem Aufwand!<br />

Anmerkung: Ein Verleih von Atemschutzgeräten ohne Bedienungsmannschaft ist grundsätzlich<br />

verboten; die Berechnung der Mannschaft erfolgt nach der Pos. 1.01<br />

6 Werkzeuge u. sonstige Einsatzgeräte<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

6.01 Abseilgerät (Abseilhose, Rettungsbremse u.ä.) 18,00<br />

6.02 Autogen-Schweiß- und Schneidegerät (ohne Gas) 9,50 47,50<br />

6.03 Feldküche nach Aufwand<br />

6.04 Feldkochherd (ohne Brennstoff) 27,00<br />

6.05 Flaschenzug, Hanfseilzug, Greifzug komplett 9,50 47,50<br />

6.06 Hanf- und Kunststofftau je 20 m 6,50<br />

6.07 Hebegerät (mechanisch - Handwinde) 9,00<br />

6.08 Hebekissen, Arbeitsdruck über 1 bar (Luft nach Tarif D) 23,00 115,00<br />

6.09 Hebekissen, Arbeitsdruck unter 1 bar (Luft nach Tarif D) 31,00 155,00<br />

6.10 Hitzeschutzschild (Metallfolie) 6,50<br />

6.11 Leinenschießgerät (ohne Treibsatz) 8,00 40,00<br />

6.12 Pölzapparat (Graben- und Deckenstütze) 4,00<br />

6.13 Pressluft-, Trenn- und Meißelhammer (ohne Pressluft) 8,00 40,00<br />

6.14 Pressluftbohrer 8,00 40,00<br />

6.15 Krankentrage, Bergetuch 9,00<br />

6.16 Transportroller, Rangierroller 9,00<br />

6.17 Zündmaschine (Sprengausr. kompl.) 31,00<br />

6.18 Zelt bis 10 Mann 29,00<br />

6.19 Zelt über 10 Mann 42,00<br />

6.20 Wärmebildkamera 25,00 125,00<br />

6.21 Fernthermometer 10,00 50,00<br />

7 Pers. Ausrüstung - Schutzbekleidung<br />

Pos. Gegenstand<br />

EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

7.01 Hitzeschutzanzug 10,50 52,50<br />

7.02 Hitzeschutzanzug Metallfolie 10,50 52,50<br />

7.03 Hitzeschutzhandschuhe oder Hitzeschutzhaube 9,50<br />

7.04 Hitzeschutzhandschuhe oder Hitzeschutzhaube (Metallfolie) 15,50<br />

7.05 Schutzbekleidung Schutzstufe 1:<br />

Reinigun nach<br />

Brandschutzbekleidung, Einsatzbekleidung<br />

g<br />

Artikel V<br />

7.06 Schutzbekleidung Schutzstufe 2:<br />

Teilschutzbekleidung<br />

Leichter Kontaminationsschutz (nicht gasdicht)<br />

leichter Hitzeschutz (therm. Strahlung)<br />

23,00 115,00<br />

7.07 Schutzbekleidung Schutzstufe 3:<br />

Vollschutzbekleidung<br />

Schwerer Kontaminationsschutz (gasdicht)<br />

Schwerer Hitzeschutz (Flammen)<br />

62,00 310,00


7.08 Wathose 18,50<br />

8 Wasserdienst<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

8.01 Anker, Ankerseil, Arbeitsleine 3,50<br />

8.02 Arbeitsboot, K-Boot 39,00 195,00<br />

8.03 Motorzille, Feuerwehrrettungsboot 25,00 125,00<br />

8.04 Motorboot 37,00 185,00<br />

8.05 Rettungsring , Ruder 4,00<br />

8.06 Schlauchboot (ohne Motor) 9,00 45,00<br />

8.07 Schlauchboot mit Motor 23,00 115,00<br />

8.08 Rettungsweste 4,00 20,00<br />

8.09 Taucheranzug (Trocken) komplett 69,00<br />

8.10 Taucheranzug (Nass) komplett 42,00<br />

8.11 Zille (Holz) komplett ohne Motor 8,00 40,00<br />

8.12 Zille (Kunststoff) komplett ohne Motor 9,00 45,00<br />

8.13 Unterwasserkamera ohne Boot 46,00 230,00<br />

8.14 Unterwasserschneidegerät, Sauerstoffschneidgerät 27,00 135,00<br />

8.15 Eisretter (ausgenommen Fälle des Artikel III) 9,00 45,00<br />

9 Kommunikationseinrichtungen<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

9.01 Tauchertelefon 9,50 47,50<br />

9.02 Handfunkgerät 8,50 42,50<br />

9.03 drahtloses Tauchertelefon 15,50 77,50<br />

9.04 Megaphon (ohne Batteriekosten)<br />

10<br />

Heuwehrgeräte<br />

10,00<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

10.0<br />

1<br />

Heumess-Sonde 7,30<br />

10.0<br />

2<br />

Heuwehrgerät komplett 15,00 75,00<br />

10.0 Heuschneider elektr. 8,00 40,00<br />

3<br />

11 Einsatzgeräte für gefährliche Stoffe<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

je Std. ab 5 Std. bis<br />

je 24 Std.<br />

pauschaliert<br />

11.0<br />

1<br />

Auffangbehälter 1000 l 8,00 40,00<br />

11.0<br />

2<br />

Auffangbehälter 2000 l 15,00 75,00<br />

11.0<br />

3<br />

Auffangbehälter 3000 l faltbar mit Gerüst 22,00 110,00<br />

11.0<br />

4<br />

Auffangbehälter 5000 l Kunststoff 22,00 110,00


11.0<br />

5<br />

Auffangbehälter Edelstahl 300 l 8,00 40,00<br />

11.0<br />

6<br />

Edelstahlbehälter rund mit Deckel 22,00 110,00<br />

11.0<br />

7<br />

Eimer, Edelstahl 10 l 7,00<br />

11.0<br />

8<br />

Kanister 50 l 7,00<br />

11.0<br />

9<br />

Kunststoffwanne 50 l 4,00 20,00<br />

11.1<br />

0<br />

Kunststoffwanne 200 l 7,00 35,00<br />

11.1<br />

1<br />

Ölfass bis 200 l 3,50 17,50<br />

11.1<br />

2<br />

Behälter 220 l 7,00 35,00<br />

11.1<br />

3<br />

Falttank 3000 l im Packsack 22,00 110,00<br />

11.1<br />

4<br />

Falttank 3000 l geschl. im Packsack 33,00 165,00<br />

11.1<br />

5<br />

Auffangrinne Edelstahl 4-teilig 5,00 25,00<br />

11.1<br />

6<br />

Auffangtrichter Edelstahl 40 x 40 5,50 27,50<br />

11.1<br />

7<br />

Kastenrinne Edelstahl 5,00 25,00<br />

11.1<br />

8<br />

Trichter, Edelstahl Durchm. 250 mm 7,00<br />

11.1<br />

9<br />

Explosimeter, Gasspürgerät (Prüfröhrchen als Verbrauchsmaterial) 31,00<br />

11.2<br />

0<br />

Übrige Messgeräte, Mehrgasmessgeräte 12,00 60,00<br />

11.2<br />

1<br />

Strahlenmessgerät 14,00<br />

11.2<br />

2<br />

B-Druckschlauch 20 m antistatisch 14,00<br />

11.2<br />

3<br />

C-Druckschlauch 15 m antistatisch 14,00<br />

11.2<br />

4<br />

PVC Saug- und Druckschlauch DN 50 14,00<br />

11.2<br />

5<br />

Saug- und Druckschlauch säurefest DN 32 27,00<br />

11.2<br />

6<br />

Ölsperren (je 10 lfm) 89,00<br />

11.2<br />

7<br />

Dichtkissensatz 31,00 155,00<br />

11.2<br />

8<br />

Fasspumpe Flux ex-gesch. m. Zubehör 22,00 110,00<br />

11.2<br />

9<br />

Handmembranpumpe Edelstahl 13,00 65,00<br />

11.3<br />

0<br />

Handumfüllpumpe 11,00 55,00<br />

11.3<br />

1<br />

Säuretauchpumpe Eex 35,00 175,00<br />

11.3<br />

2<br />

Schlauchquetschpumpe, Eex Umfüllpumpe 35,00 175,00


11.3<br />

3<br />

Öl-Wassersauger samt Zubehör 23,00 115,00<br />

11.3<br />

4<br />

Öl-Wasser-Trenngerät, Ölabsauggerät 35,00 175,00<br />

11.3<br />

5<br />

Ölabscheider mobil, Ölskimmer<br />

Tarif B<br />

33,00 165,00<br />

Tarif für pauschalierte Beistellungen und Einsatzleistungen<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

12.0<br />

1<br />

Aufsperren einer Wohnung 31,00<br />

12.0 Abschleppen eines Kraftfahrzeuges (Freimachen eines<br />

nach Aufwand<br />

2 Verkehrsweges gem. § 89a StVO 1960)<br />

12.0<br />

3<br />

Anschleppen eines Kraftfahrzeuges 31,00<br />

12.0<br />

4<br />

BSW bei Ausstellungen, Pauschalgebühr für TLF für 12 Std. 131,00<br />

12.0 BSW bei Zirkusveranstaltungen -<br />

65,00<br />

5 Pauschalgebühr für Tanklöschfahrzeug, je Vorstellung<br />

12.0 Wassertransport nur Tanklöschfahrzeug mit Fahrer (Pauschale) je<br />

39,00<br />

6 Fahrt<br />

12.0 Personenbefreiung aus Aufzügen (max. 30 min., darüber hinaus<br />

75,00<br />

7 Tarifordnung – Aufzugsöffnung (ausgenommen Fälle nach Artikel III)<br />

Tarif C<br />

Tarif für Brandmeldeanlagen<br />

Pos. Gegenstand EURO<br />

13.0<br />

1<br />

Anschluss Brandmeldeanlage, Vollanschluss je Monat 46,00<br />

13.0 Bei Weiterleitung des Alarms mittels digitalem oder analogem<br />

15,00<br />

2 Telefon-Wählgerät, je Telefon-Wählgerät, je Monat<br />

13.0<br />

3<br />

Ein- oder Ausschaltung, je Fall 23,00<br />

13.0<br />

4<br />

Fehl- und Täuschungsalarm, je Fall 154,00<br />

bzw. nach Aufwand<br />

entsprechend der<br />

alarmplanmäßigen<br />

Ausrückung<br />

Tarif D<br />

Tarif für Verbrauchsmaterialien:<br />

1. Kraftstoffe, Öle, Reinigungsmittel<br />

(z.B. Benzin, Gemisch, Dieselkraftstoff, Motoröl, Petroleum)<br />

2. Pölzmaterial<br />

(z.B. Gerüstklammer, Holz jeder Art)<br />

3. Atemschutzmaterial<br />

(z.B. Alkalipatrone für Sauerstoffschutzgerät, Alkalipatrone für<br />

Tauchgerät, Atemfilter, Prüfröhrchen, Fluchthauben)<br />

4. Sonstiges Verbrauchsmaterial<br />

(z.B. Dissougas, Kohlensäure, Löschpulver, Netzmittel, Bindemittel jeder<br />

Art, Ölsaugmaterial (Sorbtücher, -watte, -netzsperre),<br />

Sägespäne,Torfmull, Pressluft, Sauerstoff - med. rein, Prüfröhrchen, Schaummittel,<br />

Stickstoff, Trennscheiben, Treibladung für Leinenschießgerät usw.<br />

Anmerkung zu den Positionen 1 - 4: Die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DIE FEUERWEHRTARIFORDNUNG 2005<br />

VOLLINHALTLICH ZU BESCHLIESSEN.


DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

10. Verdienstkreuz der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong><br />

Bgm. Kalchmair hält fest, dass auf Wunsch der Feuerwehr <strong>Sierning</strong> die Einführung eines<br />

Verdienstkreuzes beschlossen werden soll. Die Freiwillige Feuerwehr möchte die langjährigen<br />

Mitarbeiter mit einer „eigenen“ Auszeichnung beehren. Dieses Verdienstkreuz soll nur auf<br />

Vorschlag der Feuerwehr, des Roten Kreuzes oder der Gendarmerie, bzw. künftig der Polizei<br />

verliehen werden. Die Kosten werden von den Antrag stellenden Kommandos übernommen.<br />

Es folgt eine ausführliche Diskussion zwischen Bgm. Kalchmair, <strong>GR</strong> Dkfm. Lunglmayr, Vzbgm.<br />

KommR. Baumschlager, GV Schneider, Vzbgm. Krondorfer und <strong>GR</strong> Reitmayr bezüglich der<br />

Vergabe des Verdienstkreuzes (Bedingungen, Dienstzeiten usw.).<br />

Bgm. Kalchmair hält fest, dass die Koordination für das Verdienstkreuz dem Kulturausschuss<br />

übertragen wird.<br />

DER VORSITZENDE STELLT DEN ANTRAG, DAS VERDIENSTKREUZ ALS EHRUNGSFORM<br />

IN DER MARKTGEMEINDE SIERNING EINZUFÜHREN.<br />

DER ANTRAG WIRD MITTELS HANDZEICHEN EINSTIMMIG BESCHLOSSEN.<br />

11. Berichte<br />

a) Bgm. Kalchmair lädt zur Siegerehrung der Blumenschmuckaktion am 12. März 2005 im<br />

Pfarrheim <strong>Sierning</strong> ein und teilt mit, dass es gleichzeitig ein Frühlingskonzert der Jugendkapelle<br />

Hilbern geben wird.<br />

b) Der Vorsitzende teilt mit, dass sich an der Blutspendeaktion des Roten Kreuzes 249 Personen<br />

beteiligt haben (= 2,85 % der Gesamtbevölkerung).<br />

c) Bgm. Kalchmair erwähnt, dass Landesrat Ackerl, Land Oö., der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> für den<br />

Straßenbau 2004 bis 2008 eine Bedarfszuweisung in der Höhe von € 40.000,-- zugesichert hat.<br />

d) Der Vorsitzende teilt mit, dass die Bauabteilung des Landes Oö. die Bauleitung für die<br />

Sanierung der Lettenbrücke übernimmt. Dies bringt der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> rund € 30.000,-<br />

Ersparnis, wenn man von Sanierungskosten in der Höhe von € 280.000,-- ausgeht.<br />

Bezüglich die <strong>Sierning</strong>er Westumfahrung berichtet Bgm. Kalchmair, dass in dem mit<br />

Landeshauptmann-Stv. Franz Hiesl geführten Gespräch mitgeteilt wurde, dass die Trasse am<br />

Verordnungsweg erlassen werden muss, damit die Umfahrung auch wirklich gebaut werden kann.<br />

Vorige Woche wurde ein Gespräch mit der Umweltbeauftragten des Bezirkes Steyr-Land, Dr.<br />

Schrutka, und mit dem Forstbeauftragten des Bezirkes Steyr-Land, Dipl.Ing. Reiter, geführt. Es gibt<br />

seitens des Forstes und des Naturschutzes im Wesentlichen keine Einwände. Der Vorsitzende<br />

bedankt sich bei Vzbgm. KommR. Baumschlager für den Einsatz bezüglich der geführten<br />

Gespräche mit den Grundbesitzern.<br />

e) Der Vorsitzende teilt mit, dass der Wasserverlust im Jahr 2004 mit 6,96 % beziffert wird.<br />

Sämtliche Rohrbrüche, Übungen der Feuerwehren und Wasserentnahmen zum Zwecke des<br />

Durchspülens von Leitungen sind berücksichtigt. Bgm. Kalchmair anerkennt die hervorragende<br />

Arbeit des Wasserwerkes.<br />

f) Bgm. Kalchmair berichtet, dass LH Dr. Josef Pühringer/Oö. Landesregierung mit Schreiben vom<br />

20. Dezember 2005 einen Landesbeitrag zur EDV-Ausstattung der Hauptschulen 1 und 2, in der<br />

Höhe von € 6.920,--, bewilligt hat.


g) Der Vorsitzende teilt mit, dass seitens des Landes Oberösterreich, LH Dr. Josef Pühringer, die<br />

letzte Rate, in der Höhe von rund € 72.000,--, für den Schulbau (Ausfinanzierung Kellerbau)<br />

überwiesen wird. Weiters wurde für den Schulschitag im Dezember 2004 ein einmaliger<br />

außerordentlicher Zuschuss, in der Höhe von € 1.000,--, gewährt.<br />

h) Bgm. Kalchmair: Mit der Post gab es neuerliche Gespräche bezüglich der Filiale Neuzeug.<br />

Unterlagen wurden der Kontrollkommission zwecks Untersuchung übermittelt. Weiters gab es<br />

Gespräche mit Postpartnern. Diesbezüglich liegen noch keine Ergebnisse vor.<br />

i) Bgm. Kalchmair berichtet über die Entwicklungen betreffend das Thema Krankenhaus <strong>Sierning</strong><br />

und hält fest, dass es für <strong>Sierning</strong> ein sehr schmerzlicher Verlust wäre, wenn das Krankenhaus in<br />

ein Pflegeheim umgewandelt werden würde.<br />

j) GV Brameshuber berichtet über die letzte Wohnungsausschusssitzung und darüber, dass drei<br />

gemeindeeigene Wohnungen vergeben wurden. Sie ersucht Bgm. Kalchmair um Veranlassung,<br />

diese Wohnungen möglichst rasch sanieren zu lassen.<br />

k) Vzbgm. KommR. Baumschlager äußert den Wunsch der Kaufmannschaft <strong>Sierning</strong>, den Schnee<br />

nicht nur zu räumen, sondern auch wegzubringen.<br />

<strong>GR</strong> Huber teilt mit, dass es dem Bauhof aufgrund der hohen Schneemengen leider nicht möglich<br />

ist, den Schnee wegzubringen.<br />

l) GV Buxbaum bringt den Mitgliedern des Gemeinderates die Aktion des BAV „Sammlung von<br />

Althandys“ zur Kenntnis.<br />

12. Allfälliges<br />

Nachdem unter dem Tagesordnungspunkt 12. keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, dankt der<br />

Vorsitzende den Mitgliedern des Gemeinderates und schließt die Sitzung um 19.55 Uhr.

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