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GR-Protokoll 20050303 - .PDF - Sierning

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(1) Der Abholbereich für die öffentliche Abfuhr von Hausabfällen umfasst das gesamte<br />

Gemeindegebiet der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong>.<br />

(2) Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> mit Ausnahme der im Anhang 1<br />

aufgelisteten Betriebe.<br />

(3) Der Abholbereich für die öffentliche Abfuhr von biogenen Abfällen umfasst das gesamte<br />

Gemeindegebiet der Marktgemeinde <strong>Sierning</strong> mit Ausnahme aller landwirtschaftlichen Betriebe<br />

und der im Anhang 2 aufgelisteten Straßenzüge. Die Haushalte der angeführten Straßenzüge<br />

haben die biogenen Abfälle zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum <strong>Sierning</strong> , 4522<br />

Bahnhofstraße 24, in Form eines Bringsystems zu entsorgen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn<br />

die biogenen Abfälle einer Eigenkompostierung zugeführt werden.<br />

(4) Die Grundeigentümer im Abholbereich sind berechtigt und verpflichtet, die auf ihren<br />

Grundstücken anfallenden Hausabfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und biogene<br />

Abfälle durch die öffentliche Abfallabfuhr bzw. durch den von der Marktgemeinde<br />

beauftragten Dritten sammeln und abführen zu lassen.<br />

§ 5<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von den<br />

Grundeigentümern Abfalltonnen mit 110 Liter und 120 Liter Inhalt nach EN 840-1 und<br />

Abfallcontainer mit 770 und 1100 Liter Inhalt nach EN 840-3 zu verwenden. Lediglich in<br />

Ausnahmefällen dürfen daneben auch noch geeignete Abfallsäcke verwendet werden.<br />

Für die Lagerung der biogenen Abfälle sind von den Grundeigentümern Biotonnen mit 9,4 Liter, 18<br />

Liter und 25 Liter zu verwenden. Bei Großbauten (Genossenschaftswohnungen mit mehreren<br />

Parteien) werden Biotonnen mit 120 Liter nach EN 840-1 verwendet. Lediglich in Ausnahmefällen<br />

dürfen daneben auch noch geeignete Bioabfallsäcke verwendet werden.<br />

(2) Die Abfallbehälter für Hausabfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und biogene Abfälle<br />

werden von der Marktgemeinde beschafft und an die Grundeigentümer verkauft.<br />

(3) Die Grundeigentümer haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benützer der<br />

Behälter und die mit der Sammlung und Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so<br />

aufzustellen, dass durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine<br />

Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung<br />

nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen.<br />

(4) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und nur soweit gefüllt werden, dass sie stets<br />

ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der<br />

Hausabfälle und der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (biogene Abfälle) in die Behälter, das<br />

Ausleeren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als<br />

Hausabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (biogene Abfälle) dürfen nicht eingefüllt<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Anzahl der Abfallbehälter<br />

(1) Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />

Bedarf und zwar insbesonders nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner oder Haushalte, der<br />

Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und<br />

Menge der durchschnittlich anfallenden Hausabfälle und biogenen Abfälle und der Größe der<br />

Abfallbehälter. Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter ist so festzulegen, dass jedem<br />

Einwohner unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls ein<br />

Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Woche zur Verfügung steht.

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