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Geschäftsordnung - Stadt Herzogenaurach

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<strong>Geschäftsordnung</strong> - 16 -<br />

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen<br />

Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.<br />

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger<br />

Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.<br />

Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, wenn die zu vertretende Person in einer<br />

<strong>Stadt</strong>rats- oder Ausschusssitzung nicht anwesend ist.<br />

V. Ortssprecher<br />

§ 18<br />

Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben<br />

(1) In <strong>Stadt</strong>teilen, die bei Inkrafttreten der Gemeindeordnung noch selbstständige Gemeinden<br />

waren und die im <strong>Stadt</strong>rat nicht vertreten sind, beruft der erste Bürgermeister auf Antrag<br />

eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger eine Ortsversammlung ein, die<br />

aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt (Art. 60a Abs. 1 GO).<br />

(2) Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben.<br />

Sein Recht, an allen Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rats und der Ausschüsse mit beratender Stimme<br />

teilzunehmen und Anträge zu stellen, wird auf die Wahrnehmung der örtlichen Angelegenheiten<br />

des Gemeindeteils beschränkt, für den er gewählt wurde.<br />

(3) Zu den Sitzungen wird der Ortssprecher eingeladen; § 25 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Amtszeit der Ortssprecher endet mit der des <strong>Stadt</strong>rats.<br />

B. Der Geschäftsgang<br />

I. Allgemeines<br />

§ 19<br />

Verantwortung für den Geschäftsgang<br />

(1) <strong>Stadt</strong>rat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,<br />

insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und übertragenen<br />

Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen<br />

der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs.<br />

2, Art. 59 Abs. 1 GO).<br />

(2) Eingaben und Beschwerden der Einwohner an den <strong>Stadt</strong>rat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden<br />

durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem <strong>Stadt</strong>rat oder dem zuständigen beschließenden<br />

Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten<br />

Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten<br />

unterrichtet er den <strong>Stadt</strong>rat.

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