Geschäftsordnung - Stadt Herzogenaurach
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<strong>Geschäftsordnung</strong> - 4 -<br />
13. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen<br />
der <strong>Stadt</strong> und über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen (Art. 86<br />
GO),<br />
14. die Beschlussfassung über die Vereinbarung und die Aufhebung von Städtepartnerschaften,<br />
15. die Ablehnung oder die Niederlegung oder den Verlust des <strong>Stadt</strong>ratsmandates (Art. 19<br />
Abs. 1 und 2 und Art. 48 Abs. 3 GO),<br />
16. die Beschlussfassung über die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 2<br />
GO) über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8) sowie über die Entscheidung<br />
und Behandlung eines Bürgerantrags gem. Art. 18b Abs. 4 und 5 GO und über<br />
die Durchführung einer mit Bürgerbegehren verlangten Maßnahme (Art. 18a Abs. 14<br />
GO).<br />
§ 3<br />
Sonstige dem <strong>Stadt</strong>rat vorbehaltene Angelegenheiten<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:<br />
1. allgemeine Festsetzung von Steuern, örtlichen Abgaben, Gebühren und Entgelten,<br />
2. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung: Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss,<br />
Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss; Beschlüsse im Rahmen von Bürgerbeteiligung,<br />
Träger öffentlicher Belange oder Bedenken und Anregungen nur, soweit die<br />
Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden.<br />
3. Entscheidung über die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten<br />
der <strong>Stadt</strong> im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge,<br />
4. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen<br />
(insbesondere von Grundstücken) mit einem Wert von mehr als 250.000, € im Einzelfall,<br />
5. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von<br />
Zweckvereinbarungen,<br />
6. allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem<br />
Recht,<br />
7. die Beschlussfassung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und sonstige<br />
Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der <strong>Stadt</strong><br />
entstehen können, soweit dafür nicht beschließende Ausschüsse zuständig sind,<br />
8. die Ablehnung, die Niederlegung, den Verlust eines gemeindlichen Ehrenamtes (Art. 19<br />
Abs. 1 und 2 GO),<br />
9. die Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen, soweit die Angelegenheiten<br />
nicht in den Zuständigkeitsbereich eines beschließenden Ausschusses oder des ersten<br />
Bürgermeisters fallen,<br />
10. die Verleihung und die Aberkennung der <strong>Stadt</strong>medaillen,<br />
11. die Verleihung des Kulturpreises und des Kulturförderpreises,<br />
12. die Aufnahme von Krediten,<br />
13. Einzelbeträge und Einzelgenehmigungen aus Sammelbeträgen (Vergabe von Arbeiten<br />
und Aufträgen) mit einem Wert von mehr als 250.000 €,<br />
14. Entscheidung über die Durchführung von Prozessen mit einem Streitwert von mehr als<br />
250.000 €,