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Geschäftsordnung - Stadt Herzogenaurach

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<strong>Geschäftsordnung</strong> - 4 -<br />

13. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen<br />

der <strong>Stadt</strong> und über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen (Art. 86<br />

GO),<br />

14. die Beschlussfassung über die Vereinbarung und die Aufhebung von Städtepartnerschaften,<br />

15. die Ablehnung oder die Niederlegung oder den Verlust des <strong>Stadt</strong>ratsmandates (Art. 19<br />

Abs. 1 und 2 und Art. 48 Abs. 3 GO),<br />

16. die Beschlussfassung über die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 2<br />

GO) über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8) sowie über die Entscheidung<br />

und Behandlung eines Bürgerantrags gem. Art. 18b Abs. 4 und 5 GO und über<br />

die Durchführung einer mit Bürgerbegehren verlangten Maßnahme (Art. 18a Abs. 14<br />

GO).<br />

§ 3<br />

Sonstige dem <strong>Stadt</strong>rat vorbehaltene Angelegenheiten<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:<br />

1. allgemeine Festsetzung von Steuern, örtlichen Abgaben, Gebühren und Entgelten,<br />

2. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung: Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss,<br />

Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss; Beschlüsse im Rahmen von Bürgerbeteiligung,<br />

Träger öffentlicher Belange oder Bedenken und Anregungen nur, soweit die<br />

Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden.<br />

3. Entscheidung über die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten<br />

der <strong>Stadt</strong> im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge,<br />

4. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen<br />

(insbesondere von Grundstücken) mit einem Wert von mehr als 250.000, € im Einzelfall,<br />

5. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von<br />

Zweckvereinbarungen,<br />

6. allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem<br />

Recht,<br />

7. die Beschlussfassung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und sonstige<br />

Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der <strong>Stadt</strong><br />

entstehen können, soweit dafür nicht beschließende Ausschüsse zuständig sind,<br />

8. die Ablehnung, die Niederlegung, den Verlust eines gemeindlichen Ehrenamtes (Art. 19<br />

Abs. 1 und 2 GO),<br />

9. die Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen, soweit die Angelegenheiten<br />

nicht in den Zuständigkeitsbereich eines beschließenden Ausschusses oder des ersten<br />

Bürgermeisters fallen,<br />

10. die Verleihung und die Aberkennung der <strong>Stadt</strong>medaillen,<br />

11. die Verleihung des Kulturpreises und des Kulturförderpreises,<br />

12. die Aufnahme von Krediten,<br />

13. Einzelbeträge und Einzelgenehmigungen aus Sammelbeträgen (Vergabe von Arbeiten<br />

und Aufträgen) mit einem Wert von mehr als 250.000 €,<br />

14. Entscheidung über die Durchführung von Prozessen mit einem Streitwert von mehr als<br />

250.000 €,

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