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Geschäftsordnung - Stadt Herzogenaurach

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<strong>Geschäftsordnung</strong> - 25 -<br />

V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />

§ 36<br />

Anwendbare Bestimmungen<br />

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19-35 sinngemäß. Werden Ausschüsse<br />

vorberatend tätig, sind Sitzungen über § 22 hinaus grundsätzlich nichtöffentlich.<br />

(2) Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats können auch in nichtöffentlicher Sitzung eines Ausschusses,<br />

dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen<br />

ebenso wie in öffentlicher Sitzung nicht zu. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines<br />

<strong>Stadt</strong>ratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller<br />

Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen.<br />

(3) Im Falle des § 26 Abs. 2 Ziffer 2 (Aufnahme verspätet eingehender Anträge in die Tagesordnung)<br />

ist Voraussetzung, dass sämtliche Ausschussmitglieder bzw. deren Stellvertreter<br />

anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.<br />

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />

§ 37<br />

Art der Bekanntmachung<br />

(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong><br />

amtlich bekannt gemacht.<br />

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere<br />

in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf im<br />

Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> hingewiesen.<br />

C. Schlussbestimmungen<br />

§ 38<br />

Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

Vorstehende <strong>Geschäftsordnung</strong> kann durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rats geändert werden.<br />

§ 39<br />

Verteilung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />

Jedem Mitglied des <strong>Stadt</strong>rats ist ein Exemplar der <strong>Geschäftsordnung</strong> auszuhändigen. Im Übrigen<br />

liegt die <strong>Geschäftsordnung</strong> zur allgemeinen Einsicht in der <strong>Stadt</strong>verwaltung auf.

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