Geschäftsordnung - Stadt Herzogenaurach
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<strong>Geschäftsordnung</strong> - 25 -<br />
V. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />
§ 36<br />
Anwendbare Bestimmungen<br />
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19-35 sinngemäß. Werden Ausschüsse<br />
vorberatend tätig, sind Sitzungen über § 22 hinaus grundsätzlich nichtöffentlich.<br />
(2) Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats können auch in nichtöffentlicher Sitzung eines Ausschusses,<br />
dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen<br />
ebenso wie in öffentlicher Sitzung nicht zu. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller<br />
Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen.<br />
(3) Im Falle des § 26 Abs. 2 Ziffer 2 (Aufnahme verspätet eingehender Anträge in die Tagesordnung)<br />
ist Voraussetzung, dass sämtliche Ausschussmitglieder bzw. deren Stellvertreter<br />
anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.<br />
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />
§ 37<br />
Art der Bekanntmachung<br />
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong><br />
amtlich bekannt gemacht.<br />
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere<br />
in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf im<br />
Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> hingewiesen.<br />
C. Schlussbestimmungen<br />
§ 38<br />
Änderung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
Vorstehende <strong>Geschäftsordnung</strong> kann durch Beschluss des <strong>Stadt</strong>rats geändert werden.<br />
§ 39<br />
Verteilung der <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
Jedem Mitglied des <strong>Stadt</strong>rats ist ein Exemplar der <strong>Geschäftsordnung</strong> auszuhändigen. Im Übrigen<br />
liegt die <strong>Geschäftsordnung</strong> zur allgemeinen Einsicht in der <strong>Stadt</strong>verwaltung auf.