Jahrgang 107 / Nr. 8 - Haus und Grund Düsseldorf
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H+G_0809_RZ-konv.qxp:Oktober 2006.qxd 29.07.2009 11:07 Uhr Seite 13<br />
<strong>Nr</strong>. 8 / August 2009 <strong>Haus</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>Jahrgang</strong> <strong>107</strong><br />
In der Beratung wird immer häufiger<br />
festgestellt, dass Eigentümer<br />
einer Eigen tumswohnung falsche<br />
Vorstellungen von den Pflichten <strong>und</strong><br />
Aufgaben des Ver walters haben.<br />
Diese Pflichten <strong>und</strong> Aufgaben können<br />
sich zum einen aus der Tei -<br />
lungserklärung bzw. Gemein schafts -<br />
ordnung ergeben sowie aus dem mit<br />
dem Verwalter vereinbarten Verwalter -<br />
vertrag oder sonstigen Ver ein ba -<br />
rungen oder den von der Ge mein -<br />
schaft gefassten Beschlüssen.<br />
Vorrangig ergeben sich jedoch die<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse des Ver -<br />
walters aus dem Wohnungseigen -<br />
tumsgesetz.<br />
Hier ist Gr<strong>und</strong>lage § 27 Wohnungs -<br />
eigen tumsgesetz.<br />
Nachdem der BGH im Beschluss<br />
vom 02.06.2005 (Az.: V ZB 32/05) die<br />
Teil rechtsfähigkeit der Wohnungsei -<br />
gen tü mer gemeinschaft anerkannt hat<br />
<strong>und</strong> dies sich durch Änderung des<br />
Wohnungs-eigentumsgesetzes zum<br />
01.07.2007 auch entsprechend ge -<br />
setzlich niedergeschlagen hat, hat der<br />
Verwalter eine sogenannte „Zwitter -<br />
stellung“.<br />
Das Gesetz unterscheidet nunmehr<br />
zwischen der Funktion des Verwalters<br />
als Vertretungsorgan der Gemein -<br />
schaft einerseits <strong>und</strong> als Vertre -<br />
tungsorgan der Wohnungseigentümer<br />
andererseits, denn der Verwalter ist<br />
sowohl Vertreter der Wohnungsei -<br />
gentümer in deren Eigen schaft als<br />
Mitberechtigte am gemeinschaftlichen<br />
Gr<strong>und</strong>stück als auch Ver treter<br />
der teilrechtsfähigen Wohnungs -<br />
eigentümergemeinschaft.§ 27 Abs. 1<br />
WEG regelt dabei die Aufgaben <strong>und</strong><br />
Befugnisse des Verwalters als Ge -<br />
schäfts führungsorgan im Innenver -<br />
hältnis.<br />
Die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse des<br />
Verwalters als Vertreter der Woh -<br />
nungs eigentümer als Mitberechtigte<br />
am ge meinschaftlichen Gr<strong>und</strong>stück<br />
werden durch § 27 Abs. 2 WEG konkretisiert<br />
<strong>und</strong> die entsprechenden<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Be fugnisse des Ver -<br />
walters als Vertreter der teilrechtsfähigen<br />
Wohnungseigentümerge mein -<br />
schaft in § 27 Abs. 3 WEG, wobei sich<br />
dabei durchaus Überschneidungen<br />
ergeben.<br />
Hier soll nun im einzelnen kurz dargelegt<br />
werden, welche Pflichten sich<br />
nach § 27 WEG für den Verwalter<br />
ergeben. In Absatz 1 dieser Vorschrift<br />
sind – wie be reits erwähnt – die Auf -<br />
gaben <strong>und</strong> Befug nisse des Verwalters<br />
als Geschäfts führungsorgan im In -<br />
nen verhältnis geregelt.<br />
Nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WEG sind<br />
vom Verwalter die Beschlüsse der<br />
Wohnungs eigentümer durchzuführen.<br />
Diese Berechtigung <strong>und</strong> Verpflich -<br />
tung gilt sogar für den Fall, dass<br />
Beschlüsse fehlerhaft zustande ge -<br />
kommen sind. Allerdings hat der<br />
Verwalter in solchen Fällen auf die<br />
möglichen Fehler eines Beschlusses<br />
hinzuweisen, insbesondere auch darauf,<br />
dass die Möglichkeit be steht,<br />
gegen solche fehlerhaften Be schlüsse<br />
Anfechtungsklage bei Gericht zu<br />
erheben.<br />
Ein Verwalter, der Beschlüsse, die<br />
die Wohnungseigentümer gemein -<br />
schaft ge fasst hat, nicht erfüllt, verstößt<br />
gegen die Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer<br />
Verwal tung mit der<br />
Folge, dass sich daraus nicht nur<br />
Schadenersatzansprüche gegen ihn<br />
persönlich ergeben können. Die Be -<br />
schlüsse sind nämlich ohne zeitliche<br />
Verzögerung innerhalb angemessener<br />
Frist auszuführen, spätestens wenn<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart<br />
wurde, nach Ablauf der<br />
Anfechtungsfrist. Diese beträgt einen<br />
Monat, gerechnet vom Tag der<br />
Eigentümerversammlung an.<br />
WEG - Recht<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse des Verwalters nach § 27 WEG<br />
Gerät der Verwalter mit der Durch -<br />
führung des Beschlusses in Verzug<br />
<strong>und</strong> entsteht dadurch den Eigen -<br />
tümern ein Schaden, kann er zum Re -<br />
gress herangezogen werden.<br />
Führt der Verwalter dagegen die<br />
Be schlüsse gar nicht aus bzw. setzt<br />
sich da rüber hinweg, kann sogar ein<br />
wichtiger Gr<strong>und</strong> zu seiner sofortigen<br />
Abberufung vor liegen.<br />
Hat der Verwalter einen Beschluss<br />
ausgeführt, der sodann nachträglich<br />
aufgr<strong>und</strong> der Anfechtung vom Gericht<br />
für ungültig erklärt wird, können<br />
jedoch Scha denersatzansprüche ge -<br />
gen den Ver walter nicht aus der Be -<br />
gründung heraus geltend gemacht<br />
werden, er habe den „ungültigen“ Be -<br />
schluss vollzogen. Sollten sich in diesem<br />
Fall Regressansprüche ergeben,<br />
weil aufgr<strong>und</strong> der Ungültigkeit des<br />
Be schlusses etwaige Maßnahmen<br />
rückgängig zu machen sind, richten<br />
sich diese ausschließlich gegen die<br />
teilrechtsfähige Wohnungseigen tü -<br />
mergemein schaft bzw. gegen die<br />
Wohnungseigen tümer, die durch ihren<br />
Beschluss die Maßnahme veranlasst<br />
haben, nicht aber gegen den Ver -<br />
walter.<br />
Weitere Aufgabe des Verwalters<br />
nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WEG ist es, für<br />
die Durch führung der <strong>Haus</strong>ordnung<br />
Sorge zu tragen. Zwar ergibt sich daraus<br />
nicht eine direkte Überwachungspflicht,<br />
sondern le diglich eine Orga -<br />
nisationspflicht. Dies bedeutet, dass<br />
sich die Aufgabe des Ver walters darauf<br />
reduziert, die Wohnungs eigen -<br />
tümer über die Beschlüsse zur <strong>Haus</strong> -<br />
ordnung zu informieren.<br />
Allerdings hat er bei Nicht ein -<br />
haltung der <strong>Haus</strong>ordnung <strong>und</strong> etwaigen<br />
Ver stö ßen gegen diese weitergehende<br />
rechtliche Schritte einzuleiten,<br />
die geeignet sind, solche Störungen<br />
abzustellen. Ge ge benenfalls muss er<br />
sogar Maßnahmen ergreifen, um et -<br />
waige Verstöße gegen die <strong>Haus</strong> -<br />
ordnung <strong>und</strong> die sich daraus ergebende<br />
Beeinträchtigung zu unterbinden.<br />
Eine der wichtigsten Pflichten des<br />
Verwalters ergibt sich aus § 27 Abs. 1<br />
<strong>Nr</strong>. 2 WEG. Danach hat er die für die<br />
ordnungsgemäße Instandhaltung <strong>und</strong><br />
In stand setzung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums erforderlichen Maß -<br />
nahmen zu treffen.<br />
Betont wird, dass ausschließlich<br />
der Wohnungseigentümergemein -<br />
schaft die Entscheidungskompetenz<br />
über Art, Um fang, Finanzierung sowie<br />
Zeitpunkt der Durchführung solcher<br />
Instandhaltungs- <strong>und</strong> Instandset -<br />
zungs maßnahmen obliegt. Daraus<br />
ergibt sich im Umkehrschluss, dass<br />
sich die Verpflichtung des Ver walters<br />
nach dieser Vorschrift darauf erstreckt,<br />
zunächst einmal Mängel <strong>und</strong> Schäden<br />
am gemeinschaftlichen Ei gen tum festzustellen.<br />
Sodann hat er technische<br />
Lösungs vorschläge zu unterbreiten<br />
<strong>und</strong> Kosten voranschläge einzuholen.<br />
Er hat die für die Durchführung der<br />
erforderlichen Maß nahmen notwendigen<br />
Be schlüsse vorzubereiten <strong>und</strong><br />
herbeizuführen.<br />
Sobald die Wohnungseigentümer -<br />
ge mein schaft einen entsprechenden<br />
Be schluss gefasst hat, hat er als<br />
gesetzlicher Vertreter der Wohnungs -<br />
eigentü mer gemeinschaft die Aufträge<br />
zur Durch füh rung der Instandhal -<br />
tungs- bzw. In stand setzungsmaß -<br />
nahme zu vergeben.<br />
Verletzt der Verwalter die o.g.<br />
Pflich ten, haftet er <strong>und</strong> kann in Re -<br />
gress ge nommen werden.<br />
Dies gilt insbesondere für den Fall,<br />
dass der Verwalter ohne Beschluss<br />
der Wohnungseigentümergemein -<br />
schaft In stand setzungsmaßnahmen in<br />
Auftrag gibt, es sei denn, die Vo -<br />
raussetzungen des § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3<br />
WEG liegen vor.<br />
Nach dieser Vorschrift kann der<br />
Verwalter in dringenden Fällen sonstige<br />
zur Erhaltung des gemeinschaftlichen<br />
Ei gen tums erforderlichen Maß -<br />
nahmen auch ohne Beschlussfassung<br />
treffen. Klas sischer Fall ist hier der<br />
Rohrbruch oder der Ausfall der<br />
Treppenhausbeleuchtung. Da<br />
demVer walter nämlich die Ver kehrs -<br />
sicherungspflicht obliegt hat er dafür<br />
Sor ge zu tragen, dass ein gefahrloser<br />
Zu stand des gemeinschaftlichen Ei -<br />
gentums bestehen bleibt. Daraus<br />
resultiert für ihn die Verpflichtung, bei<br />
drohenden Gefah renquellen auch<br />
ohne vorherige Be schluss fassung der<br />
Wohnungseigen tümer diese zu beseitigen.<br />
§ 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 4 WEG befasst sich<br />
damit, dass der Verwalter berechtigt<br />
<strong>und</strong> verpflichtet ist, die Lasten- <strong>und</strong><br />
Kosten beiträge, Tilgungsbeträge <strong>und</strong><br />
Hypo the ken zinsen anzufordern, in<br />
Empfang zu neh men <strong>und</strong> abzuführen,<br />
soweit es sich um gemeinschaftliche<br />
Angelegenheiten handelt. Ergänzend<br />
ist hier auf § 27 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 4 WEG hinzuweisen,<br />
wonach der Verwalter hierbei<br />
als gesetzlicher Vertreter im<br />
Namen der Wohnungseigen tümer -<br />
gemeinschaft handelt.<br />
Zahlt ein Miteigentümer die zu leistenden<br />
<strong>Haus</strong>geldbeiträge nicht, kann<br />
der Verwalter nach § 27 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 7<br />
WEG allerdings nur bei entsprechen-<br />
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der Er mächtigung durch die Woh -<br />
nungs eigentümergemeinschaft ge -<br />
richt liche Schritte einleiten.<br />
§ 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 WEG befasst sich<br />
mit der Verpflichtung <strong>und</strong> Berech -<br />
tigung des Verwalters, alle Zahlungen<br />
<strong>und</strong> Leis tungen zu bewirken <strong>und</strong> entgegenzunehmen,<br />
die mit der laufenden<br />
Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums zu sammenhängen.<br />
Darunter ist die Abwicklung des<br />
Rechnungs- <strong>und</strong> Zahlungsverkehrs<br />
mit Dritten zu verstehen, also z.B. der<br />
Aus gleich von Handwerkerrech -<br />
nungen. Diese Vorschrift umfasst aber<br />
auch das wichtige Themengebiet,<br />
dass der Verwalter etwaige Lie -<br />
ferungen Dritter an die Wohnungs -<br />
eigentümergemeinschaft zu prüfen<br />
<strong>und</strong> abzunehmen hat, denn hierunter<br />
fallen auch das Recht <strong>und</strong> die Pflicht,<br />
Fristen zu setzen <strong>und</strong> Mängelrügen<br />
geltend zu machen.<br />
Aus § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 6 WEG ergibt<br />
sich die unabdingbare Verpflichtung<br />
des Ver walters, die eingenommenen<br />
Gelder zu verwalten. Dies sind die<br />
<strong>Haus</strong>gelder, die Bei träge zur Instand -<br />
haltungsrückstellung einschl. der Zin -<br />
sen meinschaft sowie die Einnahmen<br />
aus der Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />
ge meinschaftlichen Eigentums.<br />
Ferner hat der Verwalter nach § 27<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 7 WEG die Verpflichtung,<br />
die Ei gentümer unverzüglich über alle<br />
Rechts streitigkeiten nach § 43 WEG<br />
zu informieren. Damit soll den Eigen -<br />
tümern die Mög lichkeit eingeräumt<br />
werden, als sogenannte Nebenin -<br />
tervenienten sich am Rechts streit als<br />
Beigeladene zu beteiligen.<br />
Nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 8 WEG ist der<br />
Verwalter zur Abgabe der Gr<strong>und</strong>ei -<br />
gen tü mererklärung berechtigt bzw.<br />
verpflichtet. Er hat die Zustimmungs -<br />
erklärungen zu den Maßnahmen zu<br />
erteilen, die zur Herstellung einer<br />
Fern sprechteilneh mer einrichtung,<br />
einer R<strong>und</strong>funkempfangs anlage oder<br />
eines Energieversorgungs anschlus -<br />
ses erforderlich sind.<br />
Wie bereits oben erwähnt, befassen<br />
sich § 27 Abs. 2 <strong>und</strong> § 27 Abs. 3<br />
WEG mit den Befugnissen des Ver -<br />
walters als Ver treter der Wohnungs -<br />
eigentümer als Mit be rechtigte am<br />
gemeinschaftlichen Gr<strong>und</strong> stück so -<br />
wie als Vertreter der teilrechtsfähigen<br />
Wohnungseigentümer ge mein schaft.<br />
Daher finden sich in § 27 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />
1 WEG sowie in § 27 Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>.<br />
1 WEG zunächst Regelungen zur<br />
Entge gen nahme von Willenser klä -<br />
rungen <strong>und</strong> Zu stellungen. Danach ist<br />
der Verwalter mit Wirkung für <strong>und</strong><br />
gegen alle Woh nungseigentümer be -<br />
rechtigt, Willenser klä rungen als auch<br />
Zustellungen entge genzunehmen.<br />
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