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Jahrgang 107 / Nr. 8 - Haus und Grund Düsseldorf

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H+G_0809_RZ-konv.qxp:Oktober 2006.qxd 29.07.2009 11:07 Uhr Seite 13<br />

<strong>Nr</strong>. 8 / August 2009 <strong>Haus</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>Jahrgang</strong> <strong>107</strong><br />

In der Beratung wird immer häufiger<br />

festgestellt, dass Eigentümer<br />

einer Eigen tumswohnung falsche<br />

Vorstellungen von den Pflichten <strong>und</strong><br />

Aufgaben des Ver walters haben.<br />

Diese Pflichten <strong>und</strong> Aufgaben können<br />

sich zum einen aus der Tei -<br />

lungserklärung bzw. Gemein schafts -<br />

ordnung ergeben sowie aus dem mit<br />

dem Verwalter vereinbarten Verwalter -<br />

vertrag oder sonstigen Ver ein ba -<br />

rungen oder den von der Ge mein -<br />

schaft gefassten Beschlüssen.<br />

Vorrangig ergeben sich jedoch die<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse des Ver -<br />

walters aus dem Wohnungseigen -<br />

tumsgesetz.<br />

Hier ist Gr<strong>und</strong>lage § 27 Wohnungs -<br />

eigen tumsgesetz.<br />

Nachdem der BGH im Beschluss<br />

vom 02.06.2005 (Az.: V ZB 32/05) die<br />

Teil rechtsfähigkeit der Wohnungsei -<br />

gen tü mer gemeinschaft anerkannt hat<br />

<strong>und</strong> dies sich durch Änderung des<br />

Wohnungs-eigentumsgesetzes zum<br />

01.07.2007 auch entsprechend ge -<br />

setzlich niedergeschlagen hat, hat der<br />

Verwalter eine sogenannte „Zwitter -<br />

stellung“.<br />

Das Gesetz unterscheidet nunmehr<br />

zwischen der Funktion des Verwalters<br />

als Vertretungsorgan der Gemein -<br />

schaft einerseits <strong>und</strong> als Vertre -<br />

tungsorgan der Wohnungseigentümer<br />

andererseits, denn der Verwalter ist<br />

sowohl Vertreter der Wohnungsei -<br />

gentümer in deren Eigen schaft als<br />

Mitberechtigte am gemeinschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stück als auch Ver treter<br />

der teilrechtsfähigen Wohnungs -<br />

eigentümergemeinschaft.§ 27 Abs. 1<br />

WEG regelt dabei die Aufgaben <strong>und</strong><br />

Befugnisse des Verwalters als Ge -<br />

schäfts führungsorgan im Innenver -<br />

hältnis.<br />

Die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse des<br />

Verwalters als Vertreter der Woh -<br />

nungs eigentümer als Mitberechtigte<br />

am ge meinschaftlichen Gr<strong>und</strong>stück<br />

werden durch § 27 Abs. 2 WEG konkretisiert<br />

<strong>und</strong> die entsprechenden<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Be fugnisse des Ver -<br />

walters als Vertreter der teilrechtsfähigen<br />

Wohnungseigentümerge mein -<br />

schaft in § 27 Abs. 3 WEG, wobei sich<br />

dabei durchaus Überschneidungen<br />

ergeben.<br />

Hier soll nun im einzelnen kurz dargelegt<br />

werden, welche Pflichten sich<br />

nach § 27 WEG für den Verwalter<br />

ergeben. In Absatz 1 dieser Vorschrift<br />

sind – wie be reits erwähnt – die Auf -<br />

gaben <strong>und</strong> Befug nisse des Verwalters<br />

als Geschäfts führungsorgan im In -<br />

nen verhältnis geregelt.<br />

Nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WEG sind<br />

vom Verwalter die Beschlüsse der<br />

Wohnungs eigentümer durchzuführen.<br />

Diese Berechtigung <strong>und</strong> Verpflich -<br />

tung gilt sogar für den Fall, dass<br />

Beschlüsse fehlerhaft zustande ge -<br />

kommen sind. Allerdings hat der<br />

Verwalter in solchen Fällen auf die<br />

möglichen Fehler eines Beschlusses<br />

hinzuweisen, insbesondere auch darauf,<br />

dass die Möglichkeit be steht,<br />

gegen solche fehlerhaften Be schlüsse<br />

Anfechtungsklage bei Gericht zu<br />

erheben.<br />

Ein Verwalter, der Beschlüsse, die<br />

die Wohnungseigentümer gemein -<br />

schaft ge fasst hat, nicht erfüllt, verstößt<br />

gegen die Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer<br />

Verwal tung mit der<br />

Folge, dass sich daraus nicht nur<br />

Schadenersatzansprüche gegen ihn<br />

persönlich ergeben können. Die Be -<br />

schlüsse sind nämlich ohne zeitliche<br />

Verzögerung innerhalb angemessener<br />

Frist auszuführen, spätestens wenn<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart<br />

wurde, nach Ablauf der<br />

Anfechtungsfrist. Diese beträgt einen<br />

Monat, gerechnet vom Tag der<br />

Eigentümerversammlung an.<br />

WEG - Recht<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse des Verwalters nach § 27 WEG<br />

Gerät der Verwalter mit der Durch -<br />

führung des Beschlusses in Verzug<br />

<strong>und</strong> entsteht dadurch den Eigen -<br />

tümern ein Schaden, kann er zum Re -<br />

gress herangezogen werden.<br />

Führt der Verwalter dagegen die<br />

Be schlüsse gar nicht aus bzw. setzt<br />

sich da rüber hinweg, kann sogar ein<br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> zu seiner sofortigen<br />

Abberufung vor liegen.<br />

Hat der Verwalter einen Beschluss<br />

ausgeführt, der sodann nachträglich<br />

aufgr<strong>und</strong> der Anfechtung vom Gericht<br />

für ungültig erklärt wird, können<br />

jedoch Scha denersatzansprüche ge -<br />

gen den Ver walter nicht aus der Be -<br />

gründung heraus geltend gemacht<br />

werden, er habe den „ungültigen“ Be -<br />

schluss vollzogen. Sollten sich in diesem<br />

Fall Regressansprüche ergeben,<br />

weil aufgr<strong>und</strong> der Ungültigkeit des<br />

Be schlusses etwaige Maßnahmen<br />

rückgängig zu machen sind, richten<br />

sich diese ausschließlich gegen die<br />

teilrechtsfähige Wohnungseigen tü -<br />

mergemein schaft bzw. gegen die<br />

Wohnungseigen tümer, die durch ihren<br />

Beschluss die Maßnahme veranlasst<br />

haben, nicht aber gegen den Ver -<br />

walter.<br />

Weitere Aufgabe des Verwalters<br />

nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WEG ist es, für<br />

die Durch führung der <strong>Haus</strong>ordnung<br />

Sorge zu tragen. Zwar ergibt sich daraus<br />

nicht eine direkte Überwachungspflicht,<br />

sondern le diglich eine Orga -<br />

nisationspflicht. Dies bedeutet, dass<br />

sich die Aufgabe des Ver walters darauf<br />

reduziert, die Wohnungs eigen -<br />

tümer über die Beschlüsse zur <strong>Haus</strong> -<br />

ordnung zu informieren.<br />

Allerdings hat er bei Nicht ein -<br />

haltung der <strong>Haus</strong>ordnung <strong>und</strong> etwaigen<br />

Ver stö ßen gegen diese weitergehende<br />

rechtliche Schritte einzuleiten,<br />

die geeignet sind, solche Störungen<br />

abzustellen. Ge ge benenfalls muss er<br />

sogar Maßnahmen ergreifen, um et -<br />

waige Verstöße gegen die <strong>Haus</strong> -<br />

ordnung <strong>und</strong> die sich daraus ergebende<br />

Beeinträchtigung zu unterbinden.<br />

Eine der wichtigsten Pflichten des<br />

Verwalters ergibt sich aus § 27 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 2 WEG. Danach hat er die für die<br />

ordnungsgemäße Instandhaltung <strong>und</strong><br />

In stand setzung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums erforderlichen Maß -<br />

nahmen zu treffen.<br />

Betont wird, dass ausschließlich<br />

der Wohnungseigentümergemein -<br />

schaft die Entscheidungskompetenz<br />

über Art, Um fang, Finanzierung sowie<br />

Zeitpunkt der Durchführung solcher<br />

Instandhaltungs- <strong>und</strong> Instandset -<br />

zungs maßnahmen obliegt. Daraus<br />

ergibt sich im Umkehrschluss, dass<br />

sich die Verpflichtung des Ver walters<br />

nach dieser Vorschrift darauf erstreckt,<br />

zunächst einmal Mängel <strong>und</strong> Schäden<br />

am gemeinschaftlichen Ei gen tum festzustellen.<br />

Sodann hat er technische<br />

Lösungs vorschläge zu unterbreiten<br />

<strong>und</strong> Kosten voranschläge einzuholen.<br />

Er hat die für die Durchführung der<br />

erforderlichen Maß nahmen notwendigen<br />

Be schlüsse vorzubereiten <strong>und</strong><br />

herbeizuführen.<br />

Sobald die Wohnungseigentümer -<br />

ge mein schaft einen entsprechenden<br />

Be schluss gefasst hat, hat er als<br />

gesetzlicher Vertreter der Wohnungs -<br />

eigentü mer gemeinschaft die Aufträge<br />

zur Durch füh rung der Instandhal -<br />

tungs- bzw. In stand setzungsmaß -<br />

nahme zu vergeben.<br />

Verletzt der Verwalter die o.g.<br />

Pflich ten, haftet er <strong>und</strong> kann in Re -<br />

gress ge nommen werden.<br />

Dies gilt insbesondere für den Fall,<br />

dass der Verwalter ohne Beschluss<br />

der Wohnungseigentümergemein -<br />

schaft In stand setzungsmaßnahmen in<br />

Auftrag gibt, es sei denn, die Vo -<br />

raussetzungen des § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3<br />

WEG liegen vor.<br />

Nach dieser Vorschrift kann der<br />

Verwalter in dringenden Fällen sonstige<br />

zur Erhaltung des gemeinschaftlichen<br />

Ei gen tums erforderlichen Maß -<br />

nahmen auch ohne Beschlussfassung<br />

treffen. Klas sischer Fall ist hier der<br />

Rohrbruch oder der Ausfall der<br />

Treppenhausbeleuchtung. Da<br />

demVer walter nämlich die Ver kehrs -<br />

sicherungspflicht obliegt hat er dafür<br />

Sor ge zu tragen, dass ein gefahrloser<br />

Zu stand des gemeinschaftlichen Ei -<br />

gentums bestehen bleibt. Daraus<br />

resultiert für ihn die Verpflichtung, bei<br />

drohenden Gefah renquellen auch<br />

ohne vorherige Be schluss fassung der<br />

Wohnungseigen tümer diese zu beseitigen.<br />

§ 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 4 WEG befasst sich<br />

damit, dass der Verwalter berechtigt<br />

<strong>und</strong> verpflichtet ist, die Lasten- <strong>und</strong><br />

Kosten beiträge, Tilgungsbeträge <strong>und</strong><br />

Hypo the ken zinsen anzufordern, in<br />

Empfang zu neh men <strong>und</strong> abzuführen,<br />

soweit es sich um gemeinschaftliche<br />

Angelegenheiten handelt. Ergänzend<br />

ist hier auf § 27 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 4 WEG hinzuweisen,<br />

wonach der Verwalter hierbei<br />

als gesetzlicher Vertreter im<br />

Namen der Wohnungseigen tümer -<br />

gemeinschaft handelt.<br />

Zahlt ein Miteigentümer die zu leistenden<br />

<strong>Haus</strong>geldbeiträge nicht, kann<br />

der Verwalter nach § 27 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 7<br />

WEG allerdings nur bei entsprechen-<br />

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der Er mächtigung durch die Woh -<br />

nungs eigentümergemeinschaft ge -<br />

richt liche Schritte einleiten.<br />

§ 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 WEG befasst sich<br />

mit der Verpflichtung <strong>und</strong> Berech -<br />

tigung des Verwalters, alle Zahlungen<br />

<strong>und</strong> Leis tungen zu bewirken <strong>und</strong> entgegenzunehmen,<br />

die mit der laufenden<br />

Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums zu sammenhängen.<br />

Darunter ist die Abwicklung des<br />

Rechnungs- <strong>und</strong> Zahlungsverkehrs<br />

mit Dritten zu verstehen, also z.B. der<br />

Aus gleich von Handwerkerrech -<br />

nungen. Diese Vorschrift umfasst aber<br />

auch das wichtige Themengebiet,<br />

dass der Verwalter etwaige Lie -<br />

ferungen Dritter an die Wohnungs -<br />

eigentümergemeinschaft zu prüfen<br />

<strong>und</strong> abzunehmen hat, denn hierunter<br />

fallen auch das Recht <strong>und</strong> die Pflicht,<br />

Fristen zu setzen <strong>und</strong> Mängelrügen<br />

geltend zu machen.<br />

Aus § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 6 WEG ergibt<br />

sich die unabdingbare Verpflichtung<br />

des Ver walters, die eingenommenen<br />

Gelder zu verwalten. Dies sind die<br />

<strong>Haus</strong>gelder, die Bei träge zur Instand -<br />

haltungsrückstellung einschl. der Zin -<br />

sen meinschaft sowie die Einnahmen<br />

aus der Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung<br />

ge meinschaftlichen Eigentums.<br />

Ferner hat der Verwalter nach § 27<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 7 WEG die Verpflichtung,<br />

die Ei gentümer unverzüglich über alle<br />

Rechts streitigkeiten nach § 43 WEG<br />

zu informieren. Damit soll den Eigen -<br />

tümern die Mög lichkeit eingeräumt<br />

werden, als sogenannte Nebenin -<br />

tervenienten sich am Rechts streit als<br />

Beigeladene zu beteiligen.<br />

Nach § 27 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 8 WEG ist der<br />

Verwalter zur Abgabe der Gr<strong>und</strong>ei -<br />

gen tü mererklärung berechtigt bzw.<br />

verpflichtet. Er hat die Zustimmungs -<br />

erklärungen zu den Maßnahmen zu<br />

erteilen, die zur Herstellung einer<br />

Fern sprechteilneh mer einrichtung,<br />

einer R<strong>und</strong>funkempfangs anlage oder<br />

eines Energieversorgungs anschlus -<br />

ses erforderlich sind.<br />

Wie bereits oben erwähnt, befassen<br />

sich § 27 Abs. 2 <strong>und</strong> § 27 Abs. 3<br />

WEG mit den Befugnissen des Ver -<br />

walters als Ver treter der Wohnungs -<br />

eigentümer als Mit be rechtigte am<br />

gemeinschaftlichen Gr<strong>und</strong> stück so -<br />

wie als Vertreter der teilrechtsfähigen<br />

Wohnungseigentümer ge mein schaft.<br />

Daher finden sich in § 27 Abs. 2 <strong>Nr</strong>.<br />

1 WEG sowie in § 27 Abs. 3 Satz 1 <strong>Nr</strong>.<br />

1 WEG zunächst Regelungen zur<br />

Entge gen nahme von Willenser klä -<br />

rungen <strong>und</strong> Zu stellungen. Danach ist<br />

der Verwalter mit Wirkung für <strong>und</strong><br />

gegen alle Woh nungseigentümer be -<br />

rechtigt, Willenser klä rungen als auch<br />

Zustellungen entge genzunehmen.<br />

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Vom <strong>Haus</strong> & Gr<strong>und</strong>-Ortsverein auszufüllen<br />

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Foto: ©2008 MSC Crociere S.A.<br />

Foto: ©raulgalop-Fotolia.com<br />

2009<br />

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Fortsetzung in Ausgabe 9/09<br />

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Unterschrift<br />

✃<br />

Foto: ©The Westin Valencia, Sapnien<br />

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