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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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21<br />

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b)<br />

b) die Achtung <strong>des</strong> geografischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache, um<br />

sicherzustellen, dass bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der<br />

betreffenden Regional- oder Minderheitensprache nicht behindern;<br />

00704 Wie bereits unter Rn 123 <strong>des</strong> Zweiten und unter Rn 34 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes<br />

<strong>mit</strong>geteilt, gibt es in Deutschland keine staatlichen oder sonstigen Maßnahmen,<br />

die eine Änderung der Bevölkerungsverhältnisse in den Siedlungsgebieten<br />

der Sprachgruppen zur Folge haben und gegen die Wahrnehmung ihrer Rechte gerichtet<br />

sind oder Einfluss auf die Teilhabe ihrer Angehörigen an den Entscheidungen<br />

haben, die sie betreffen.<br />

00705 Allerdings hat der Expertenausschuss zu Maßnahmen der Gebietsreform in<br />

einigen Ländern die Besorgnis geäußert, dass diese die Teilhabemöglichkeiten der<br />

betroffenen Sprachgruppen verschlechtern könnte.<br />

00706 So hat der Ausschuss unter Rn 25 seines dritten Monitoringberichtes <strong>mit</strong>geteilt,<br />

dass er während seines (dritten) Vorortbesuchs in Deutschland von Vertretern<br />

der Sprachgruppe erfahren habe, dass die Abschaffung der Ebene der Bezirksverwaltungen<br />

in Niedersachsen im Jahr 2004 und die Übernahme der Aufsicht über<br />

Kommunen, Verwaltung und Justiz durch Lan<strong>des</strong>ministerien als obere Verwaltungsbehörden<br />

zu einer eingeschränkten Verwendung <strong>des</strong> Niederdeutschen geführt habe,<br />

da von den Beamten in Hannover <strong>nur</strong> sehr Wenige tatsächlich Niederdeutsch sprächen.<br />

00707 Zu dieser Problematik hat das Land Niedersachsen folgendermaßen Stellung<br />

genommen:<br />

00708 Der in Niedersachsen <strong>mit</strong> der Auflösung der Bezirksregierungen im Jahr<br />

2004 eingeführte zweistufige Verwaltungsaufbau betrifft den Aufbau der un<strong>mit</strong>telbaren<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltung und hat kaum Auswirkungen auf die Umsetzung der Europäischen<br />

Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Die Existenz der <strong>mit</strong>telbaren<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltung (örtliche und regionale Behörden) ist auch nach 2004 unverändert<br />

geblieben. Die vom Expertenausschuss angesprochene Kommunalaufsicht betrifft<br />

das Binnenverhältnis zwischen der jeweiligen Aufsichtsbehörde und dem nachgeordneten<br />

Bereich. Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der<br />

Länder ist die Amtssprache Deutsch.

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