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Amtliche Bekanntmachungen - Institut für Textiltechnik - RWTH ...

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(5) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er<br />

in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden<br />

des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Dauer einer Klausur beträgt<br />

zwischen 60 und 240 Minuten. Die genaue Prüfungsdauer ist im Modulkatalog angegeben.<br />

Eine Einlesezeit, die nicht in die Bearbeitungszeit eingeht, ist darüber hinaus möglich.<br />

(6) Im Rahmen von Klausuren können auch Multiple Choice Aufgaben gestellt werden. Einzelheiten<br />

der Bewertung sind § 9 Abs. 2 bis 3 zu entnehmen.<br />

(7) Jede Klausurarbeit ist von der bzw. dem Prüfenden zu bewerten. Wird eine Klausurarbeit<br />

gemäß § 13 Abs. 4 von zwei Prüfenden bewertet, so ergibt sich die Note der Klausurarbeit<br />

aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Prüfenden können fachlich geeigneten<br />

Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die einen entsprechenden Mastergrad oder<br />

einen vergleichbaren oder höherwertigen Abschluss haben, die Vorkorrektur der Klausurarbeit<br />

übertragen. Im Fall von mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 ist die<br />

Bewertung durch eine Prüfende bzw. einen Prüfenden ausreichend.<br />

(8) Ein Referat ist ein Vortrag von mindestens 15 und höchstens 45 Minuten Dauer auf der<br />

Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung. Dabei sollen die Studierenden nachweisen, dass<br />

sie zur wissenschaftlichen Ausarbeitung eines Themas unter Berücksichtigung der Zusammenhänge<br />

des Faches in der Lage sind und die Ergebnisse mündlich vorstellen können.<br />

(9) Im Rahmen einer schriftlichen Hausarbeit wird eine Aufgabenstellung aus dem Bereich der<br />

Lehrveranstaltung ggf. unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und weiterer geeigneter<br />

Hilfsmittel sachgemäß bearbeitet und geeigneten Lösungen zugeführt. Die Hilfsmittel<br />

werden zusammen mit der Aufgabenstellung bekannt gegeben. § 7 Abs. 7 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(10) In schriftlichen Hausaufgaben,<br />

die begleitend während des Semesters ausgegeben und<br />

bewertet werden, soll die bzw. der Studierende schrittweise auf nachfolgende Prüfungsleistungen<br />

vorbereitet werden. Bei diesen semesterbegleitenden Hausaufgaben besteht die<br />

Möglichkeit einer Anrechnung bis zu einem Umfang von 10 % auf eine nachfolgende abschließende<br />

Prüfungsleistung in der jeweiligen Lehrveranstaltung. Die Dozentin bzw. der<br />

Dozent gibt zu Beginn des Semesters, spätestens jedoch bis zum Termin der ersten Veranstaltung<br />

im Campus-System, die genauen Kriterien <strong>für</strong> den Erwerb von Bonuspunkten an.<br />

(11) Im Rahmen einer Projektarbeit wird selbstständig eine eng umrissene, wissenschaftliche<br />

Problemstellung unter Anleitung schriftlich dokumentiert.<br />

(12) Im Rahmen einer Studienarbeit bearbeiten die Studierenden eine Aufgabenstellung aus<br />

dem Bereich des Masterstudiengangs.<br />

(13) Prüfungen gemäß Absatz 8 bis 11 können auch als Gruppenleistung zugelassen werden,<br />

sofern eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmitglieds möglich ist.<br />

(14) Im Kolloquium sollen die Studierenden nachweisen, dass sie im Gespräch mit einer Dauer<br />

von 30 bis 60 Minuten mit der Prüferin bzw. dem Prüfer und weiteren Teilnehmerinnen und<br />

Teilnehmern des Kolloquiums Zusammenhänge des Faches erkennen und spezielle Fragestellungen<br />

in diesem Zusammenhang einzuordnen vermögen. Das Kolloquium kann mit<br />

einem Referat gemäß Absatz 8 beginnen.<br />

(15) Im Praktikum sollen die Studierenden das selbstständige experimentelle Arbeiten, die Auswertung<br />

von Messdaten und die wissenschaftliche Darstellung der Messergebnisse erlernen.<br />

Als Prüfungsleistungen in den Praktika können das Fachwissen der Studierenden, das

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