Gewinner- BetreuunG - European Lotteries
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die siCHt des eUgH aUf<br />
die frage der werBUNg fÜr<br />
HaUPtgewiNNe:<br />
In seiner jüngsten Judikatur hat auch der<br />
EuGH auf die Frage der Hochgewinne<br />
Bezug genommen. In seiner letzten<br />
Entscheidung in der Rechtssache<br />
Markus Stoss hat der Gerichtshof das<br />
Thema der Werbung für Hochgewinne<br />
ausdrücklich als ein Element der<br />
Überprüfung herangezogen, ob eine<br />
restriktive Glücksspielpolitik als in<br />
Übereinstimmung mit den Prinzipien<br />
der Römischen Verträge stehend<br />
beurteilt werden kann.<br />
Seit der Entscheidung in der<br />
Rechtssache Placanica im März 2007<br />
war die Werbung in vielen Rechtsfällen<br />
Thema auf europäischer aber auch<br />
nationaler Ebene. Nunmehr wurden<br />
aber die Hochgewinne explizit das erste<br />
Mal in den genannten Kontext gestellt.<br />
In der Rechtssache Placanica hat der<br />
EuGHdasGrundprinzipentwickelt,dass<br />
ein Monopolbetreiber unter dem Aspekt<br />
seiner Kanalisierungsverpflichtungen<br />
in der Lage sein muss, eine attraktive<br />
Alternative zum unautorisierten<br />
Angebot darzustellen. Im Hinblick<br />
hierauf könnte ein bestimmter Umfang<br />
der Werbung erforderlich sein. In<br />
seinen späteren Entscheidungen<br />
hat der Gerichtshof diese Theorie<br />
der kontrollierten Ausweitung<br />
auch im Hinblick auf die Ziele des<br />
Allgemeininteresses in Form des<br />
Konsumentenschutzes und der<br />
Verhinderung von Spielsucht akzeptiert.<br />
Die jüngsten Entscheidungen in den<br />
Fällen Markus Stoss und Carmen Media<br />
sind in der Presse als sehr kontroversiell<br />
wahrgenommen worden. Dennoch<br />
zeigen sie, dass sie in einer sehr<br />
konsistenten Entwicklungslinie mit<br />
den vorangegangenen Entscheidungen<br />
stehen. Dies bezieht sich auch auf<br />
die Feststellungen des Gerichtshofs<br />
in seinen jüngsten Entscheidungen,<br />
dass die Werbemaßnahmen eines<br />
monopolistischen Betreibers limitiert<br />
sein müssen und nicht über das, was<br />
notwendig ist, hinausgehen dürfen,<br />
insbesondere unter dem Aspekt<br />
ihrer Kanalisierungsverpflichtung.<br />
Tatsächlich ist aggressive Werbung<br />
in keinem Fall, insbesondere im<br />
sehr speziellen Sektor der (Online-)<br />
Glücksspiele, akzeptabel, da diese<br />
erhebliche Gefahren für den<br />
Konsumenten mit sich bringen. Der<br />
Gerichtshof hat in seiner Entscheidung<br />
auf diese besonderen Charakteristika<br />
nochmals wiederholt auf eine sehr<br />
detaillierte Art und Weise hingewiesen,<br />
bevor er zu dem Schluss gekommen ist,<br />
dass eine sehr restriktive Regulierung<br />
für Glücksspiele, die online angeboten<br />
werden, notwendig ist.<br />
Der Gerichtshof hat dies in den<br />
jüngsten Entscheidungen noch weiter<br />
klargestellt, indem er festgestellt hat,<br />
dass es für einen monopolistischen<br />
Betreiber nicht akzeptabel ist, die<br />
Neigung der Konsumenten zu spielen<br />
zu fördern, indem ihre aktive Teilnahme<br />
an Glücksspielen stimuliert wird. Wenn<br />
eine Regierung eine derartig aggressive<br />
Werbepolitik tolerieren würde, könnte<br />
eine restriktive Glücksspielpolitik als<br />
nicht konsistent und daher nicht in<br />
Übereinstimmung mit den Prinzipien<br />
der Römischen Verträge betrachtet<br />
werden.<br />
rechtsFraGen<br />
Philippe Vlaemminck<br />
16 news 35 dezeMber 2010<br />
Der Gerichtshof zieht zwei spezifische<br />
Elemente in dieser Hinsicht in Erwägung,<br />
basierend auf den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten, die in den deutschen<br />
Verfahren dargelegt wurden, wie sie<br />
von denjenigen Richtern aufgezeigt<br />
wurden, die die Fälle vorgelegt hatten.<br />
Zuallererst hat der Gerichtshof<br />
festgestellt, dass der Bezug auf die<br />
Good Causes, die aus den Erträgen der<br />
Glücksspiele gespeist werden, über<br />
das hinausgeht, was unter dem Aspekt<br />
der Kanalisierungsverpflichtung der<br />
Betreiber notwendig ist, wenn dieser<br />
Hinweis darauf abzielt, die Neigung der<br />
Spielteilnehmer zum Spiel zu fördern.<br />
Zum Zweiten hat der Gerichtshof<br />
entschieden, dass die verführerische<br />
Darstellung von Hauptgewinnen als<br />
Werbemaßnahme mit dem Ziel, die<br />
Konsumenten aktiv zur Spielteilnahme<br />
anzuregen, ebenfalls in dieser Hinsicht<br />
in keinem Verhältnis stünde.