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Gewinner- BetreuunG - European Lotteries

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die siCHt des eUgH aUf<br />

die frage der werBUNg fÜr<br />

HaUPtgewiNNe:<br />

In seiner jüngsten Judikatur hat auch der<br />

EuGH auf die Frage der Hochgewinne<br />

Bezug genommen. In seiner letzten<br />

Entscheidung in der Rechtssache<br />

Markus Stoss hat der Gerichtshof das<br />

Thema der Werbung für Hochgewinne<br />

ausdrücklich als ein Element der<br />

Überprüfung herangezogen, ob eine<br />

restriktive Glücksspielpolitik als in<br />

Übereinstimmung mit den Prinzipien<br />

der Römischen Verträge stehend<br />

beurteilt werden kann.<br />

Seit der Entscheidung in der<br />

Rechtssache Placanica im März 2007<br />

war die Werbung in vielen Rechtsfällen<br />

Thema auf europäischer aber auch<br />

nationaler Ebene. Nunmehr wurden<br />

aber die Hochgewinne explizit das erste<br />

Mal in den genannten Kontext gestellt.<br />

In der Rechtssache Placanica hat der<br />

EuGHdasGrundprinzipentwickelt,dass<br />

ein Monopolbetreiber unter dem Aspekt<br />

seiner Kanalisierungsverpflichtungen<br />

in der Lage sein muss, eine attraktive<br />

Alternative zum unautorisierten<br />

Angebot darzustellen. Im Hinblick<br />

hierauf könnte ein bestimmter Umfang<br />

der Werbung erforderlich sein. In<br />

seinen späteren Entscheidungen<br />

hat der Gerichtshof diese Theorie<br />

der kontrollierten Ausweitung<br />

auch im Hinblick auf die Ziele des<br />

Allgemeininteresses in Form des<br />

Konsumentenschutzes und der<br />

Verhinderung von Spielsucht akzeptiert.<br />

Die jüngsten Entscheidungen in den<br />

Fällen Markus Stoss und Carmen Media<br />

sind in der Presse als sehr kontroversiell<br />

wahrgenommen worden. Dennoch<br />

zeigen sie, dass sie in einer sehr<br />

konsistenten Entwicklungslinie mit<br />

den vorangegangenen Entscheidungen<br />

stehen. Dies bezieht sich auch auf<br />

die Feststellungen des Gerichtshofs<br />

in seinen jüngsten Entscheidungen,<br />

dass die Werbemaßnahmen eines<br />

monopolistischen Betreibers limitiert<br />

sein müssen und nicht über das, was<br />

notwendig ist, hinausgehen dürfen,<br />

insbesondere unter dem Aspekt<br />

ihrer Kanalisierungsverpflichtung.<br />

Tatsächlich ist aggressive Werbung<br />

in keinem Fall, insbesondere im<br />

sehr speziellen Sektor der (Online-)<br />

Glücksspiele, akzeptabel, da diese<br />

erhebliche Gefahren für den<br />

Konsumenten mit sich bringen. Der<br />

Gerichtshof hat in seiner Entscheidung<br />

auf diese besonderen Charakteristika<br />

nochmals wiederholt auf eine sehr<br />

detaillierte Art und Weise hingewiesen,<br />

bevor er zu dem Schluss gekommen ist,<br />

dass eine sehr restriktive Regulierung<br />

für Glücksspiele, die online angeboten<br />

werden, notwendig ist.<br />

Der Gerichtshof hat dies in den<br />

jüngsten Entscheidungen noch weiter<br />

klargestellt, indem er festgestellt hat,<br />

dass es für einen monopolistischen<br />

Betreiber nicht akzeptabel ist, die<br />

Neigung der Konsumenten zu spielen<br />

zu fördern, indem ihre aktive Teilnahme<br />

an Glücksspielen stimuliert wird. Wenn<br />

eine Regierung eine derartig aggressive<br />

Werbepolitik tolerieren würde, könnte<br />

eine restriktive Glücksspielpolitik als<br />

nicht konsistent und daher nicht in<br />

Übereinstimmung mit den Prinzipien<br />

der Römischen Verträge betrachtet<br />

werden.<br />

rechtsFraGen<br />

Philippe Vlaemminck<br />

16 news 35 dezeMber 2010<br />

Der Gerichtshof zieht zwei spezifische<br />

Elemente in dieser Hinsicht in Erwägung,<br />

basierend auf den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten, die in den deutschen<br />

Verfahren dargelegt wurden, wie sie<br />

von denjenigen Richtern aufgezeigt<br />

wurden, die die Fälle vorgelegt hatten.<br />

Zuallererst hat der Gerichtshof<br />

festgestellt, dass der Bezug auf die<br />

Good Causes, die aus den Erträgen der<br />

Glücksspiele gespeist werden, über<br />

das hinausgeht, was unter dem Aspekt<br />

der Kanalisierungsverpflichtung der<br />

Betreiber notwendig ist, wenn dieser<br />

Hinweis darauf abzielt, die Neigung der<br />

Spielteilnehmer zum Spiel zu fördern.<br />

Zum Zweiten hat der Gerichtshof<br />

entschieden, dass die verführerische<br />

Darstellung von Hauptgewinnen als<br />

Werbemaßnahme mit dem Ziel, die<br />

Konsumenten aktiv zur Spielteilnahme<br />

anzuregen, ebenfalls in dieser Hinsicht<br />

in keinem Verhältnis stünde.

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