Gesamtes Dok - Steiermärkischer Gemeindebund - Land Steiermark
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echt & Gesetz<br />
Das Halten von gefährlichen Tieren liegt in der<br />
Zuständigkeit der Gemeinde<br />
Die Haltung von außergewöhnlichen<br />
Tieren nimmt in der heutigen<br />
Zeit immer mehr zu. Nicht<br />
selten werden Wildtiere in den eigenen<br />
vier Wänden gehalten. Manche Personen<br />
verspüren den Reiz, ein für den<br />
Menschen gefährliches Tier zu halten.<br />
Zwar untersagt das Tierschutzgesetz,<br />
BGBl. I Nr. 35/2008, iVm § 9 2. Tierhaltungsverordnung<br />
idF BGBl. II Nr.<br />
26/2006 die Haltung bestimmter Wildtiere<br />
(z. B. Panther, Geparde, Großbären<br />
(außer Braunbären), Hyänen, etc.),<br />
doch nimmt die Haltung nicht verbotener,<br />
gefährlicher Wildtiere stetig zu.<br />
Sehr häufig sind es Giftspinnen und<br />
giftige Reptilien, die im Wohnzimmer<br />
gehalten werden. Der <strong>Land</strong>esgesetzgeber<br />
hat die Gefahr erkannt und im<br />
Jahr 2005 den Sicherheitsaspekt der<br />
Haltung dieser gefährlichen Tiere aus<br />
dem Tierschutzgesetz in das <strong>Land</strong>essicherheitsgesetz<br />
transferiert. In der Tat<br />
geht es bei der Haltung gefährlicher<br />
Tiere nicht primär um Tierschutzprobleme,<br />
sondern um die Sicherheit von<br />
Bürgerinnen und Bürgern – somit um<br />
Menschenschutz!<br />
Seit 20. September 2005 ist die entscheidende<br />
Novelle zum Steiermärkischen<br />
<strong>Land</strong>es-Sicherheitsgesetz (LGBl.<br />
Nr. 88/2005) in Kraft. Unter § 3 c<br />
normiert dieses Gesetz, dass „das Halten<br />
von gefährlichen Tieren…..nur mit<br />
Bewilligung der Gemeinde zulässig“<br />
ist. Zusätzlich heißt es darin, dass eine<br />
Bewilligung nur zu erteilen ist, „wenn<br />
keine Gefährdung der Gesundheit oder<br />
des Lebens von Menschen, keine unzumutbare<br />
Belästigung von Menschen<br />
und keine Gefährdung des Eigentums<br />
dritter Personen zu erwarten ist. Zur<br />
Gewährleistung dieser Interessen kann<br />
die Bewilligung befristet sowie unter<br />
Bedingungen oder mit Auflagen erteilt<br />
werden.“<br />
Genau diese Beurteilung ist aber bei<br />
zahlreichen Tierhaltungen mit gefährlichen<br />
Tieren für die einzelnen Gemeinden<br />
schwierig einzuschätzen und<br />
noch schwieriger ist es, den Haltern<br />
bescheidmäßige Auflagen zu erteilen.<br />
Wie muss ein Raum aussehen, in dem<br />
z. B. eine Kobra gehalten wird? Sind<br />
die Nachbarn gefährdet, wenn eine<br />
Garbunviper im Sommer im Freien<br />
gehalten wird? Darf das Terrarium mit<br />
der grünen Mamba im Kinderzimmer<br />
stehen? Wie müssen die Zugänge zum<br />
Terrarienraum aussehen? Welche Hilfsmittel<br />
braucht ein Halter von Spei-<br />
10 Steirische Gemeindenachrichten 6/08<br />
kobras? Was ist zu tun, wenn jemand<br />
gebissen wurde?<br />
Diese und noch viel mehr Fragen stellen<br />
sich, wenn die Gemeinde die Haltung<br />
bewilligen soll. Dass dabei viele<br />
Gemeinden überfordert sind und lieber<br />
nichts von einer Schlangenhaltung in<br />
ihrem Zuständigkeitsbereich wissen<br />
wollen, ist verständlich. Spätestens<br />
wenn etwas passiert, werden Schuldige<br />
gesucht und von Medien sicherlich<br />
gerne bei den Behörden gefunden.<br />
Um diese nicht zufriedenstellende<br />
Situation sowohl für die Menschen<br />
(potentielle Opfer und Behörden), als<br />
auch für die gehaltenen Tiere, die nach<br />
einem Entweichen beim Suchen oder<br />
Fangen oftmals Schmerzen, Schäden<br />
oder Leiden erdulden müssen, zu verbessern,<br />
hat sich der Veterinärmediziner<br />
Dipl. Tzt. Dr. Klaus Hejny auf<br />
das Erkennen, die Einschätzung und<br />
auf die Vorkehrungsmaßnahmen von<br />
Gefahren bei der Haltung gefährlicher<br />
Tiere spezialisiert. Der hauptberuflich<br />
als Amtstierarzt für Tierschutz beim<br />
Magistrat Graz beschäftigte Tierarzt<br />
hat in zahlreichen Fortbildungsveran-<br />
staltungen, Seminaren und Kongressen<br />
und in unzähligen Gesprächen mit anderen<br />
Fachleuten und Spezialisten der<br />
einzelnen Tierarten Sicherheitsstandards<br />
entwickelt. Dipl. Tzt. Dr. Klaus<br />
Hejny stellt sein Fachwissen gerne<br />
den Gemeinden zur Verfügung und<br />
berät diese als sachverständiger Tierarzt<br />
nach einem Lokalaugenschein mit<br />
einem individuell erstellten Gutachten,<br />
welches von der Gemeinde im Bewilligungsverfahren<br />
in Bescheidform dem<br />
Tierhalter vorgelegt werden kann.<br />
Die Sicherheitsstandards von Herrn<br />
Dipl. Tzt. Dr. Klaus Hejny sorgen<br />
dafür, dass die Unterbringung gefährlicher<br />
Tiere im geordneten und sicheren<br />
Rahmen abläuft und auch die Gemeinden<br />
ihrem gesetzlichen Pflichten nachkommen<br />
können.<br />
interessierte Gemeinden können sich<br />
wenden an:<br />
Dipl. Tzt. Dr. Klaus Hejny<br />
Karl-Etzel-Weg 2<br />
8053 Graz<br />
Tel.:+43 664 336 17 95<br />
E-Mail: office@tierarztgraz.at<br />
Französische Gemeinde sucht<br />
steirische Partnergemeinde<br />
Die kleine französische Gemeinde croutelle mit ihren 700 Einwohnern<br />
ist durch seine geographisch günstige Lage besonders attraktiv.<br />
Der Ort liegt auf halbem Weg zwischen Paris und Bordeaux, in unmittelbarer<br />
Nähe der mittelalterlichen Stadt Poitiers, nahe dem Freizeitpark<br />
„Futuroscope“ und dem „Marais Poitevin” (mit seinen 100 km langen Kanälen<br />
„grünes Venedig“ genannt,) sowie nicht weit entfernt von den berühmten<br />
Loire-Schlössern oder auch von La Rochelle und den langen Sandstränden der<br />
Atlantikküste.<br />
Da in Croutelle eine österreichische Staatsbürgerin (Steirerin) Gemeinderätin<br />
ist, sucht die Gemeinde eine etwa gleich große steirische Gemeinde für einen<br />
gesellschaftlich-kulturellen Austausch.<br />
Nähere Informationen über Croutelle findet man unter:<br />
http://croutelle.mairie.free.fr<br />
Interessierte Gemeinden werden gebeten, sich direkt mit der französischen<br />
Gemeinde und ihrer (steirischen) Gemeinderätin Natalia Hoffsteter in Croutelle<br />
unter der E-mail-Adresse hoffsteter.natalia@caramail.com in Verbindung<br />
zu setzen.