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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen<br />

§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen<br />

(1) Bescheide aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich<br />

zu erlassen.<br />

(2) Wenn die Parteistellung in einem Verfahren vom Eigentum<br />

an einem Grundstück oder Bauwerk abgeleitet<br />

wird, das mehr als zwei Personen gehört, dann darf die<br />

Baubehörde den Miteigentümern die Namhaftmachung<br />

eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten auftragen.<br />

(3) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag<br />

nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung<br />

nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten<br />

zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt<br />

erst, wenn alle Antragsbeilagen (§§ 18 und 19) der<br />

Baubehörde vorliegen.<br />

Entscheidungsfrist<br />

§ 5 Abs.3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> regelt die Entscheidungspflicht<br />

der Behörde. Die allgemeine Frist des §<br />

73 Abs.1 AVG (6 Monate) wird auf 3 Monate verkürzt,<br />

wenn das Projekt ausschließlich nach baurechtlichen<br />

Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die längere Frist<br />

nach dem AVG kommt nur dann zum Tragen, wenn<br />

das Vorhaben einer Bewilligung nach einem anderen<br />

Gesetz bedarf. Diese Frage hat die Baubehörde als<br />

Vorfrage zu beurteilen. Dabei ist bei der Prüfung, ob<br />

eine Bewilligungspflicht auch nach anderen Materiengesetzen<br />

besteht, keine endgültige Beurteilung der<br />

Frage vorzunehmen, ob die Bewilligungspflicht nach<br />

anderen Materien tatsächlich besteht, sondern es<br />

kommt nur darauf an, ob eine Bewilligung nach einem<br />

anderen Gesetz in Betracht kommt oder nicht. Die konkrete<br />

Prüfung der Bewilligungspflicht muss der dafür<br />

zuständigen Behörde überlassen bleiben. (VwGH<br />

6.3.2003, 2002/05/0735)<br />

Berufungsverfahren<br />

Sofern keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

bestehen, hat die Berufungsbehörde auch den<br />

nach Einbringung des Baugesuchs in Kraft getretenen<br />

(ergänzenden) Bebauungsplan zu berücksichtigen.<br />

(VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044)<br />

16<br />

Säumnisbeschwerde – sachlich in Betracht kommende<br />

Oberbehörde<br />

Bei Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde<br />

ist der Gemeinderat als sachlich in Betracht<br />

kommende Oberbehörde anzurufen, bevor eine Säumnisbeschwerde<br />

an den Verwaltungsgerichtshof erhoben<br />

werden kann. (VwGH 17.6.2003, 2003/05/0010)

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