NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen<br />
§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen<br />
(1) Bescheide aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich<br />
zu erlassen.<br />
(2) Wenn die Parteistellung in einem Verfahren vom Eigentum<br />
an einem Grundstück oder Bauwerk abgeleitet<br />
wird, das mehr als zwei Personen gehört, dann darf die<br />
Baubehörde den Miteigentümern die Namhaftmachung<br />
eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten auftragen.<br />
(3) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag<br />
nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung<br />
nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten<br />
zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt<br />
erst, wenn alle Antragsbeilagen (§§ 18 und 19) der<br />
Baubehörde vorliegen.<br />
Entscheidungsfrist<br />
§ 5 Abs.3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> regelt die Entscheidungspflicht<br />
der Behörde. Die allgemeine Frist des §<br />
73 Abs.1 AVG (6 Monate) wird auf 3 Monate verkürzt,<br />
wenn das Projekt ausschließlich nach baurechtlichen<br />
Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die längere Frist<br />
nach dem AVG kommt nur dann zum Tragen, wenn<br />
das Vorhaben einer Bewilligung nach einem anderen<br />
Gesetz bedarf. Diese Frage hat die Baubehörde als<br />
Vorfrage zu beurteilen. Dabei ist bei der Prüfung, ob<br />
eine Bewilligungspflicht auch nach anderen Materiengesetzen<br />
besteht, keine endgültige Beurteilung der<br />
Frage vorzunehmen, ob die Bewilligungspflicht nach<br />
anderen Materien tatsächlich besteht, sondern es<br />
kommt nur darauf an, ob eine Bewilligung nach einem<br />
anderen Gesetz in Betracht kommt oder nicht. Die konkrete<br />
Prüfung der Bewilligungspflicht muss der dafür<br />
zuständigen Behörde überlassen bleiben. (VwGH<br />
6.3.2003, 2002/05/0735)<br />
Berufungsverfahren<br />
Sofern keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
bestehen, hat die Berufungsbehörde auch den<br />
nach Einbringung des Baugesuchs in Kraft getretenen<br />
(ergänzenden) Bebauungsplan zu berücksichtigen.<br />
(VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044)<br />
16<br />
Säumnisbeschwerde – sachlich in Betracht kommende<br />
Oberbehörde<br />
Bei Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde<br />
ist der Gemeinderat als sachlich in Betracht<br />
kommende Oberbehörde anzurufen, bevor eine Säumnisbeschwerde<br />
an den Verwaltungsgerichtshof erhoben<br />
werden kann. (VwGH 17.6.2003, 2003/05/0010)