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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte<br />

hältnisse abgestelltes Vorbringen stellt jedoch - da es<br />

schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung<br />

eines subjektivöffentlichen Rechtes beinhalten kann -<br />

keine Einwendung im Sinne der obigen Rechtsprechung<br />

dar (vgl. dazu abermals das Erkenntnis vom<br />

28. März <strong>1996</strong> und das hg Erkenntnis vom<br />

22. April 1997, Zl. 96/04/0153). (VwGH 21.03.2007;<br />

2004/05/0218)<br />

Ausreichende Belichtung<br />

Mit dem Begriff „ausreichende Belichtung der Hauptfenster“<br />

im § 6 Abs. 2 Z. 3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> soll<br />

nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45 Grad<br />

gewährleistet sein. Bei einer Wahlmöglichkeit zwischen<br />

offener und gekuppelter Bebauungsweise muss nicht<br />

auf eine mögliche künftige Bebauung angrenzender<br />

bislang unbebauter Liegenschaften Bedacht genommen<br />

werden. Das Wahlrecht wird nicht durch besondere<br />

Geländeverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft<br />

eingeschränkt. (VwGH 25.2.2005, 2004/05/0020)<br />

Die Regelung über den zulässigen Lichteinfall für<br />

Hauptfenster regeln auch die zulässige Höhe eines<br />

Gebäudes; sie begründen daher subjektiv-öffentliche<br />

Rechte des Nachbarn im Sinne des § 6 Abs.2 Z.3 <strong>NÖ</strong><br />

<strong>Bauordnung</strong>. Dachaufbauten auf einem konsentierten<br />

Altbestand sind nur zulässig, wenn der von § 39 Abs.3<br />

<strong>NÖ</strong> Bautechnikverordnung 1997 abweichende Lichteinfall<br />

auf die Hauptfenster des Nachbargebäudes unverändert<br />

bleibt (VwGH 19.12.2000, 99/05/0115).<br />

Gebäudehöhe<br />

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung<br />

der Parteistellung für die Nachbarn einer bereits<br />

bewilligten Wohnhausanlage. Angesichts der<br />

Vorgeschichte des Bauprojektes, im Zuge derer sich<br />

die belangte Behörde im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren<br />

wiederholt eingehend mit Einwendungen<br />

der Beschwerdeführer hinsichtlich der<br />

zulässigen Gebäudehöhe zu befassen hatte und dabei<br />

selbst unter anderem die Aussage traf, dass diese den<br />

Kernpunkt dieses umfangreichen Rechtsstreites darstelle,<br />

erachtet der Verfassungsgerichtshof mit Blick<br />

auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer die<br />

Verneinung der Parteistellung wegen mangelnder Geltendmachung<br />

eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im<br />

Sinne der <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> als gehäuftes Verkennen<br />

der Rechtslage und daher als willkürliches und<br />

dadurch in die Verfassungssphäre eingreifendes Verhalten<br />

der belangten Behörde. Sie hätte jene konkret<br />

20<br />

und in mehreren Varianten vorgebrachte Einwendung<br />

als solche der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe<br />

und somit sehr wohl als Geltendmachung<br />

eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des § 6<br />

Abs.2 Z.3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> qualifizieren und dem<br />

Beschwerdeführer die Parteistellung im Verfahren zuerkennen<br />

müssen (VfGH 28.6.2001, B1807/98).<br />

Firsthöhe<br />

Auch bei Bauwerken im ungeregelten Baulandbereich<br />

können die Nachbarn nur die subjektiv-öffentlichen<br />

Rechte des § 6 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> geltend machen.<br />

Aus dem Erfordernis der hinreichenden Belichtung der<br />

Hauptfenster lässt sich kein Mitspracherecht hinsichtlich<br />

der Firsthöhe des Daches oder hinsichtlich der<br />

Ausformung und der Höhe des Daches ableiten.<br />

(VwGH 27.1.2004, 2001/05/1081)<br />

Geländeveränderung<br />

§ 67 <strong>Bauordnung</strong> legt die Kriterien für die Zulässigkeit<br />

der Veränderung des Geländes im Bauland fest. § 14<br />

Z.8 <strong>Bauordnung</strong> normiert die Tatbestandsvoraussetzungen,<br />

welche (alternativ) für die Annahme einer Bewilligungspflicht<br />

bei der Veränderung der Höhenlage<br />

eines Geländes auf einem Grundstück im Bauland vorliegen<br />

müssen. Die letztgenannte Gesetzesstelle steckt<br />

damit auch den Umfang der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren<br />

über die Veränderung der Höhenlage<br />

des Geländes auf einem Grundstück im Bauland<br />

ab. Zu beachten ist jedoch, dass § 6 Abs.2 BO die subjektiv-öffentlichen<br />

Rechte der Nachbarn taxativ aufzählt.<br />

Aus dieser Rechtslage folgt nun, dass Nachbarn<br />

in einem nach § 14 Z.8 BO durchzuführenden Baubewilligungsverfahren<br />

nur subjektiv-öffentliche Rechte bezüglich<br />

der Standsicherheit eines ihnen gehörigen oberoder<br />

unterirdischen Bauwerks auf den im § 6 Abs.1 Z.4<br />

BO genannten Grundstücken und bezüglich der Belichtung<br />

der Hauptfenster der ihnen gehörigen im § 6<br />

Abs.1 Z.4 BO genannten Gebäude haben.<br />

Hinsichtlich einer durch eine Veränderung der Höhenlage<br />

des Geländes auf einem Grundstück im Bauland<br />

eingetretenen Veränderung des Abflusses von Niederschlagswässern<br />

zum Nachteil eines Nachbargrundstückes<br />

hat der Nachbar keine subjektiv-öffentlichen<br />

Rechte. Die im § 6 Abs.2 Z.1 und 3 BO genannten subjektiv-öffentlichen<br />

Rechte beziehen sich nämlich auf<br />

Bauwerke der Nachbarn. Eine Geländeveränderung<br />

fällt nicht darunter. Das im § 6 Abs.2 Z.2 BO genannte<br />

subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor

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