NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte<br />
hältnisse abgestelltes Vorbringen stellt jedoch - da es<br />
schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung<br />
eines subjektivöffentlichen Rechtes beinhalten kann -<br />
keine Einwendung im Sinne der obigen Rechtsprechung<br />
dar (vgl. dazu abermals das Erkenntnis vom<br />
28. März <strong>1996</strong> und das hg Erkenntnis vom<br />
22. April 1997, Zl. 96/04/0153). (VwGH 21.03.2007;<br />
2004/05/0218)<br />
Ausreichende Belichtung<br />
Mit dem Begriff „ausreichende Belichtung der Hauptfenster“<br />
im § 6 Abs. 2 Z. 3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> soll<br />
nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45 Grad<br />
gewährleistet sein. Bei einer Wahlmöglichkeit zwischen<br />
offener und gekuppelter Bebauungsweise muss nicht<br />
auf eine mögliche künftige Bebauung angrenzender<br />
bislang unbebauter Liegenschaften Bedacht genommen<br />
werden. Das Wahlrecht wird nicht durch besondere<br />
Geländeverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft<br />
eingeschränkt. (VwGH 25.2.2005, 2004/05/0020)<br />
Die Regelung über den zulässigen Lichteinfall für<br />
Hauptfenster regeln auch die zulässige Höhe eines<br />
Gebäudes; sie begründen daher subjektiv-öffentliche<br />
Rechte des Nachbarn im Sinne des § 6 Abs.2 Z.3 <strong>NÖ</strong><br />
<strong>Bauordnung</strong>. Dachaufbauten auf einem konsentierten<br />
Altbestand sind nur zulässig, wenn der von § 39 Abs.3<br />
<strong>NÖ</strong> Bautechnikverordnung 1997 abweichende Lichteinfall<br />
auf die Hauptfenster des Nachbargebäudes unverändert<br />
bleibt (VwGH 19.12.2000, 99/05/0115).<br />
Gebäudehöhe<br />
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung<br />
der Parteistellung für die Nachbarn einer bereits<br />
bewilligten Wohnhausanlage. Angesichts der<br />
Vorgeschichte des Bauprojektes, im Zuge derer sich<br />
die belangte Behörde im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren<br />
wiederholt eingehend mit Einwendungen<br />
der Beschwerdeführer hinsichtlich der<br />
zulässigen Gebäudehöhe zu befassen hatte und dabei<br />
selbst unter anderem die Aussage traf, dass diese den<br />
Kernpunkt dieses umfangreichen Rechtsstreites darstelle,<br />
erachtet der Verfassungsgerichtshof mit Blick<br />
auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer die<br />
Verneinung der Parteistellung wegen mangelnder Geltendmachung<br />
eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im<br />
Sinne der <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> als gehäuftes Verkennen<br />
der Rechtslage und daher als willkürliches und<br />
dadurch in die Verfassungssphäre eingreifendes Verhalten<br />
der belangten Behörde. Sie hätte jene konkret<br />
20<br />
und in mehreren Varianten vorgebrachte Einwendung<br />
als solche der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe<br />
und somit sehr wohl als Geltendmachung<br />
eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des § 6<br />
Abs.2 Z.3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> qualifizieren und dem<br />
Beschwerdeführer die Parteistellung im Verfahren zuerkennen<br />
müssen (VfGH 28.6.2001, B1807/98).<br />
Firsthöhe<br />
Auch bei Bauwerken im ungeregelten Baulandbereich<br />
können die Nachbarn nur die subjektiv-öffentlichen<br />
Rechte des § 6 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> geltend machen.<br />
Aus dem Erfordernis der hinreichenden Belichtung der<br />
Hauptfenster lässt sich kein Mitspracherecht hinsichtlich<br />
der Firsthöhe des Daches oder hinsichtlich der<br />
Ausformung und der Höhe des Daches ableiten.<br />
(VwGH 27.1.2004, 2001/05/1081)<br />
Geländeveränderung<br />
§ 67 <strong>Bauordnung</strong> legt die Kriterien für die Zulässigkeit<br />
der Veränderung des Geländes im Bauland fest. § 14<br />
Z.8 <strong>Bauordnung</strong> normiert die Tatbestandsvoraussetzungen,<br />
welche (alternativ) für die Annahme einer Bewilligungspflicht<br />
bei der Veränderung der Höhenlage<br />
eines Geländes auf einem Grundstück im Bauland vorliegen<br />
müssen. Die letztgenannte Gesetzesstelle steckt<br />
damit auch den Umfang der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren<br />
über die Veränderung der Höhenlage<br />
des Geländes auf einem Grundstück im Bauland<br />
ab. Zu beachten ist jedoch, dass § 6 Abs.2 BO die subjektiv-öffentlichen<br />
Rechte der Nachbarn taxativ aufzählt.<br />
Aus dieser Rechtslage folgt nun, dass Nachbarn<br />
in einem nach § 14 Z.8 BO durchzuführenden Baubewilligungsverfahren<br />
nur subjektiv-öffentliche Rechte bezüglich<br />
der Standsicherheit eines ihnen gehörigen oberoder<br />
unterirdischen Bauwerks auf den im § 6 Abs.1 Z.4<br />
BO genannten Grundstücken und bezüglich der Belichtung<br />
der Hauptfenster der ihnen gehörigen im § 6<br />
Abs.1 Z.4 BO genannten Gebäude haben.<br />
Hinsichtlich einer durch eine Veränderung der Höhenlage<br />
des Geländes auf einem Grundstück im Bauland<br />
eingetretenen Veränderung des Abflusses von Niederschlagswässern<br />
zum Nachteil eines Nachbargrundstückes<br />
hat der Nachbar keine subjektiv-öffentlichen<br />
Rechte. Die im § 6 Abs.2 Z.1 und 3 BO genannten subjektiv-öffentlichen<br />
Rechte beziehen sich nämlich auf<br />
Bauwerke der Nachbarn. Eine Geländeveränderung<br />
fällt nicht darunter. Das im § 6 Abs.2 Z.2 BO genannte<br />
subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor