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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 11 Bauplatz, Bauverbot<br />

stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen<br />

Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen<br />

entspricht, verbunden ist.<br />

(6) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des<br />

Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden,<br />

gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß.<br />

Bauplatz<br />

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauplatz durch eine<br />

Abteilungsbewilligung geschaffen wurde, ist der Abteilungsbewilligungsbescheid<br />

und als weitere Auslegungshilfe<br />

der darin möglicherweise verwiesene<br />

Abteilungsplan, der Gegenstand des Bewilligungsantrages<br />

war, heranzuziehen (siehe das hg Erkenntnis<br />

vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0036). (VwGH<br />

14.11.2006, 2004/05/0278)<br />

Kein Mitspracherecht eines Nachbarn<br />

Aus § 6 Abs. 2 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> lässt sich ein Mitspracherecht<br />

des Nachbarn weder bei Fragen der Bauplatzfähigkeit<br />

eines Grundstücks noch zur Einhaltung<br />

des aus § 11 Abs. 5 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> resultierenden<br />

Bauverbots ableiten. (VwGH 21. 3. 2007, 2006/<br />

05/0025)<br />

Erlöschen der Bauplatzeigenschaft<br />

Gemäß dem letzten Satz des § 11 Abs. 2 <strong>NÖ</strong> BauO<br />

<strong>1996</strong> erlischt bei einem unbebauten Grundstück die<br />

Bauplatzeigenschaft, wenn die Widmung als Bauland<br />

verloren geht. Auch wenn diese Bestimmung im Abs. 2<br />

des § 11 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> enthalten ist - die hier angenommene<br />

Bauplatzeigenschaft beruht ja nicht auf § 11<br />

Abs. 1 Z. 1 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong>, welche Bestimmung durch<br />

§ 11 Abs. 2 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> näher ausgeführt wird, sondern<br />

auf § 11 Abs. 1 Z. 2 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> - besteht kein<br />

Grund zur Annahme, dass diese Bestimmung nicht<br />

auch auf „geborene“ Bauplätze nach der zuletzt genannten<br />

Bestimmung Anwendung findet, weil, wie aus<br />

dem Einleitungssatz des § 11 Abs. 1 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong><br />

hervorgeht, die Baulandwidmung in jedem Fall Voraussetzung<br />

der Bauplatzeigenschaft ist. Zu verweisen<br />

ist schließlich auf § 11 Abs. 4 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong>, wonach<br />

Abs. 2 auch gilt, wenn nur ein Teil als Bauland gewidmet<br />

ist. (Hier: Mit Verordnung vom 17. Dezember 1987,<br />

32<br />

welche am 29. Juni 1989 in Kraft trat, wurde der westliche<br />

Teil eines Grundstückes in „Grünland“ umgewidmet.<br />

Da auch nach § 2 Z. 7 <strong>NÖ</strong> BauO 1976 in der im<br />

Zeitpunkt der Verordnung gültigen Fassung der Novelle<br />

LGBl. 8200-6 die Widmung „Bauland“ ein maßgebliches<br />

Kriterium eines Bauplatzes war, hat der<br />

westliche Grundstücksteil seine Bauplatzeigenschaft<br />

zweifellos in diesem Zeitpunkt verloren.) (VwGH<br />

14.11.2006, 2004/05/0278)<br />

Keine Widmung<br />

Im Falle der Aufhebung einer Flächenwidmung durch<br />

den Verfassungsgerichtshof ist für das von der Aufhebung<br />

der Widmung erfasste Grundstück überhaupt<br />

keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt, und<br />

daher kann so lange nicht eine rechtsmäßige Widmung<br />

verfügt oder zu deren Vorbereitung eine Bausperre erlassen<br />

werden und die Baubewilligung für ein beabsichtigtes<br />

Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht<br />

allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan<br />

versagt werden. Ein Grundstück, für das nach Aufhebung<br />

der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof<br />

keine Widmung festgelegt ist, darf in Folge<br />

der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit<br />

bebaut werden, es sei denn, es stehen der Bebauung<br />

andere Bestimmungen entgegen (VfGH 7.3.2001,<br />

B1579/00). Ob durch ein Bauvorhaben Grundflächen<br />

eines Nachbarn in Anspruch genommen werden, hat<br />

die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen (vgl.das hg. Erkenntnis<br />

vom 17. September <strong>1996</strong>, Zl. 96/05/0126).<br />

(VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031)<br />

Überflutungsgebiet<br />

Die Gefährdung von Bauwerken durch Hochwasser ist<br />

durch konkrete Erhebungen festzustellen. Ein Verweis<br />

auf (plus informative) Kennzeichnungen im Flächenwidmungsplan<br />

oder forstrechtliche Gefahrenzonenpläne<br />

kann die erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich nicht<br />

ersetzen. Bei der Prüfung der Gefährdung sieht das Gesetz<br />

nämlich eine unmittelbar bzw. sogar ausschließliche<br />

Bedachtnahme auf einen Gefahrenzoneplan nicht<br />

vor. Es reicht nicht aus, sich auf einen nicht näher zitierten<br />

Gefahrenzonenplan zu beziehen, ohne sich mit<br />

den konkreten Einwendungen bzw. mit der konkreten<br />

Möglichkeit einer Gefährdung auseinander zu setzen<br />

(VwGH 19.12.2000, 98/05/0147).

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