NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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§ 11 Bauplatz, Bauverbot<br />
stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen<br />
Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen<br />
entspricht, verbunden ist.<br />
(6) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des<br />
Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden,<br />
gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß.<br />
Bauplatz<br />
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauplatz durch eine<br />
Abteilungsbewilligung geschaffen wurde, ist der Abteilungsbewilligungsbescheid<br />
und als weitere Auslegungshilfe<br />
der darin möglicherweise verwiesene<br />
Abteilungsplan, der Gegenstand des Bewilligungsantrages<br />
war, heranzuziehen (siehe das hg Erkenntnis<br />
vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0036). (VwGH<br />
14.11.2006, 2004/05/0278)<br />
Kein Mitspracherecht eines Nachbarn<br />
Aus § 6 Abs. 2 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> lässt sich ein Mitspracherecht<br />
des Nachbarn weder bei Fragen der Bauplatzfähigkeit<br />
eines Grundstücks noch zur Einhaltung<br />
des aus § 11 Abs. 5 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> resultierenden<br />
Bauverbots ableiten. (VwGH 21. 3. 2007, 2006/<br />
05/0025)<br />
Erlöschen der Bauplatzeigenschaft<br />
Gemäß dem letzten Satz des § 11 Abs. 2 <strong>NÖ</strong> BauO<br />
<strong>1996</strong> erlischt bei einem unbebauten Grundstück die<br />
Bauplatzeigenschaft, wenn die Widmung als Bauland<br />
verloren geht. Auch wenn diese Bestimmung im Abs. 2<br />
des § 11 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> enthalten ist - die hier angenommene<br />
Bauplatzeigenschaft beruht ja nicht auf § 11<br />
Abs. 1 Z. 1 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong>, welche Bestimmung durch<br />
§ 11 Abs. 2 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> näher ausgeführt wird, sondern<br />
auf § 11 Abs. 1 Z. 2 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> - besteht kein<br />
Grund zur Annahme, dass diese Bestimmung nicht<br />
auch auf „geborene“ Bauplätze nach der zuletzt genannten<br />
Bestimmung Anwendung findet, weil, wie aus<br />
dem Einleitungssatz des § 11 Abs. 1 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong><br />
hervorgeht, die Baulandwidmung in jedem Fall Voraussetzung<br />
der Bauplatzeigenschaft ist. Zu verweisen<br />
ist schließlich auf § 11 Abs. 4 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong>, wonach<br />
Abs. 2 auch gilt, wenn nur ein Teil als Bauland gewidmet<br />
ist. (Hier: Mit Verordnung vom 17. Dezember 1987,<br />
32<br />
welche am 29. Juni 1989 in Kraft trat, wurde der westliche<br />
Teil eines Grundstückes in „Grünland“ umgewidmet.<br />
Da auch nach § 2 Z. 7 <strong>NÖ</strong> BauO 1976 in der im<br />
Zeitpunkt der Verordnung gültigen Fassung der Novelle<br />
LGBl. 8200-6 die Widmung „Bauland“ ein maßgebliches<br />
Kriterium eines Bauplatzes war, hat der<br />
westliche Grundstücksteil seine Bauplatzeigenschaft<br />
zweifellos in diesem Zeitpunkt verloren.) (VwGH<br />
14.11.2006, 2004/05/0278)<br />
Keine Widmung<br />
Im Falle der Aufhebung einer Flächenwidmung durch<br />
den Verfassungsgerichtshof ist für das von der Aufhebung<br />
der Widmung erfasste Grundstück überhaupt<br />
keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt, und<br />
daher kann so lange nicht eine rechtsmäßige Widmung<br />
verfügt oder zu deren Vorbereitung eine Bausperre erlassen<br />
werden und die Baubewilligung für ein beabsichtigtes<br />
Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht<br />
allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan<br />
versagt werden. Ein Grundstück, für das nach Aufhebung<br />
der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof<br />
keine Widmung festgelegt ist, darf in Folge<br />
der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit<br />
bebaut werden, es sei denn, es stehen der Bebauung<br />
andere Bestimmungen entgegen (VfGH 7.3.2001,<br />
B1579/00). Ob durch ein Bauvorhaben Grundflächen<br />
eines Nachbarn in Anspruch genommen werden, hat<br />
die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen (vgl.das hg. Erkenntnis<br />
vom 17. September <strong>1996</strong>, Zl. 96/05/0126).<br />
(VwGH 10.10.2006, 2005/05/0031)<br />
Überflutungsgebiet<br />
Die Gefährdung von Bauwerken durch Hochwasser ist<br />
durch konkrete Erhebungen festzustellen. Ein Verweis<br />
auf (plus informative) Kennzeichnungen im Flächenwidmungsplan<br />
oder forstrechtliche Gefahrenzonenpläne<br />
kann die erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich nicht<br />
ersetzen. Bei der Prüfung der Gefährdung sieht das Gesetz<br />
nämlich eine unmittelbar bzw. sogar ausschließliche<br />
Bedachtnahme auf einen Gefahrenzoneplan nicht<br />
vor. Es reicht nicht aus, sich auf einen nicht näher zitierten<br />
Gefahrenzonenplan zu beziehen, ohne sich mit<br />
den konkreten Einwendungen bzw. mit der konkreten<br />
Möglichkeit einer Gefährdung auseinander zu setzen<br />
(VwGH 19.12.2000, 98/05/0147).