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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 13 Grenzverlegung | § 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben<br />

§ 13 Grenzverlegung<br />

(1) Wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenzeeine<br />

gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser<br />

Gebäude abgebrochen wird, hat die Baubehörde die<br />

Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden<br />

Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame<br />

Wand muß damit zur Gänze zu dem bestehenbleibenden<br />

Gebäude gehören. Der Eigentümer dieses Gebäudes<br />

ist verpflichtet einen von einem Vermessungsbefugten<br />

(§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,<br />

BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/ 1997)<br />

verfaßten Teilungsplan in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.<br />

Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der<br />

Baubehörde zugrunde zu legen.<br />

(2) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat<br />

dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu<br />

leisten. Die Entschädigung ist nach § 12 Abs. 4 zu bemessen.<br />

36<br />

Bauvorhaben<br />

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben<br />

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:<br />

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;<br />

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche<br />

Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch<br />

zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte<br />

nach § 6 verletzt werden könnten;<br />

3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche<br />

Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb<br />

des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;<br />

4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit<br />

tragender Bauteile, der Brandschutz oder die<br />

hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch<br />

zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte<br />

nach § 6 verletzt werden könnten;<br />

5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten<br />

in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die<br />

nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung<br />

von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die<br />

Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz<br />

beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6<br />

verletzt werden könnten;<br />

6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als<br />

1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;<br />

7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am<br />

Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach<br />

§ 6 verletzt werden könnten;<br />

8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf<br />

einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit<br />

eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3<br />

oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs.<br />

1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude<br />

der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt<br />

oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil<br />

der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden<br />

könnten (§ 67).

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