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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte<br />

Klarstellung der Zuständigkeit der Baubehörde für ein<br />

Bauvorhaben trotz Einwendung der Notwendigkeit<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die Baubehörden sollen zur Entscheidung über das zur<br />

baubehördlichen Bewilligung eingereichte Bauvorhaben<br />

der mitbeteiligten Partei deshalb nicht zuständig<br />

gewesen sein, weil das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

gemäß § 3 UVP-G 2000 unterzogen<br />

werden müsse.<br />

Im Erkenntnis vom 10.6.1999, GZ. 96/07/0209, hat der<br />

Verwaltungsgerichtshof eine solche Unzuständigkeitseinrede<br />

einer Partei für zulässig erachtet (im zitierten<br />

Beschwerdefall handelte es sich um eine Partei, in<br />

deren Grundeigentum nach § 29 Abs. 5 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz<br />

1990 mit dem angefochtenen Bescheid<br />

eingegriffen wurde). Beim beschwerdegegenständlichen<br />

Vorhaben handelt es sich um ein Kur- und Rehabilitationszentrum<br />

mit Therapie und Behandlungszimmern,<br />

eine Sonderkrankenanstalt für Pulmologie<br />

und Orthopädie, für welche auch eine kranken-anstaltsrechtliche<br />

Bewilligung erforderlich ist. Eine derartige<br />

Sonderkrankenanstalt ist nicht einem dem<br />

Fremdenverkehr und der Freizeit dienenden Beherbergungsbetrieb<br />

im Sinne der Z 20 des Anhanges I des<br />

UVP-G 2000 zuzuordnen. Auf Grund der vorliegenden<br />

Betriebsbeschreibung ergibt sich auch kein Anhaltspunkt,<br />

wonach das eingereichte Vorhaben einer touristischen<br />

Vermarktung im Sinne eines Gesundheitsurlaubes<br />

mit Erlebnischarakter dienen soll. (VwGH 20.<br />

2. 2007, 2005/05/0290).<br />

Gewerbliche Betriebsanlagen<br />

Den Beschwerdeführern kommt als Nachbarn im baurechtlichen<br />

Verfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen<br />

gewerblichen Betriebsanlage gemäß §<br />

20 Abs. 1 letzter Satz der <strong>Niederösterreich</strong>ischen <strong>Bauordnung</strong><br />

<strong>1996</strong>, LGBl. 8200, angesichts der Flächenwidmung<br />

„Bauland-Kerngebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z.<br />

2 <strong>NÖ</strong>Raumordnungsgesetz, wonach (nur) Betriebe<br />

zulässig sind, welche (ua.) keine das örtlich zumutbare<br />

Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung<br />

sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die<br />

Umgebung verursachen, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 und § 48<br />

<strong>Niederösterreich</strong>ische <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> ein Mitspracherecht<br />

hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden<br />

Immissionen zu. Gleichermaßen kommt ihnen<br />

aber auch bei der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“<br />

gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 <strong>NÖ</strong> Raumordnungsgesetz<br />

(wonach nur Betriebe zulässig sind, welche in das<br />

24<br />

Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können<br />

und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende<br />

Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie<br />

sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung<br />

verursachen) ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom<br />

Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu. (VwGH<br />

10.10.2006, 2005/05/0327)

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