NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte<br />
Klarstellung der Zuständigkeit der Baubehörde für ein<br />
Bauvorhaben trotz Einwendung der Notwendigkeit<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Die Baubehörden sollen zur Entscheidung über das zur<br />
baubehördlichen Bewilligung eingereichte Bauvorhaben<br />
der mitbeteiligten Partei deshalb nicht zuständig<br />
gewesen sein, weil das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
gemäß § 3 UVP-G 2000 unterzogen<br />
werden müsse.<br />
Im Erkenntnis vom 10.6.1999, GZ. 96/07/0209, hat der<br />
Verwaltungsgerichtshof eine solche Unzuständigkeitseinrede<br />
einer Partei für zulässig erachtet (im zitierten<br />
Beschwerdefall handelte es sich um eine Partei, in<br />
deren Grundeigentum nach § 29 Abs. 5 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz<br />
1990 mit dem angefochtenen Bescheid<br />
eingegriffen wurde). Beim beschwerdegegenständlichen<br />
Vorhaben handelt es sich um ein Kur- und Rehabilitationszentrum<br />
mit Therapie und Behandlungszimmern,<br />
eine Sonderkrankenanstalt für Pulmologie<br />
und Orthopädie, für welche auch eine kranken-anstaltsrechtliche<br />
Bewilligung erforderlich ist. Eine derartige<br />
Sonderkrankenanstalt ist nicht einem dem<br />
Fremdenverkehr und der Freizeit dienenden Beherbergungsbetrieb<br />
im Sinne der Z 20 des Anhanges I des<br />
UVP-G 2000 zuzuordnen. Auf Grund der vorliegenden<br />
Betriebsbeschreibung ergibt sich auch kein Anhaltspunkt,<br />
wonach das eingereichte Vorhaben einer touristischen<br />
Vermarktung im Sinne eines Gesundheitsurlaubes<br />
mit Erlebnischarakter dienen soll. (VwGH 20.<br />
2. 2007, 2005/05/0290).<br />
Gewerbliche Betriebsanlagen<br />
Den Beschwerdeführern kommt als Nachbarn im baurechtlichen<br />
Verfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen<br />
gewerblichen Betriebsanlage gemäß §<br />
20 Abs. 1 letzter Satz der <strong>Niederösterreich</strong>ischen <strong>Bauordnung</strong><br />
<strong>1996</strong>, LGBl. 8200, angesichts der Flächenwidmung<br />
„Bauland-Kerngebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z.<br />
2 <strong>NÖ</strong>Raumordnungsgesetz, wonach (nur) Betriebe<br />
zulässig sind, welche (ua.) keine das örtlich zumutbare<br />
Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung<br />
sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die<br />
Umgebung verursachen, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 und § 48<br />
<strong>Niederösterreich</strong>ische <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> ein Mitspracherecht<br />
hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden<br />
Immissionen zu. Gleichermaßen kommt ihnen<br />
aber auch bei der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“<br />
gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 <strong>NÖ</strong> Raumordnungsgesetz<br />
(wonach nur Betriebe zulässig sind, welche in das<br />
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Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können<br />
und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende<br />
Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie<br />
sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung<br />
verursachen) ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom<br />
Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu. (VwGH<br />
10.10.2006, 2005/05/0327)