14.02.2013 Aufrufe

NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben<br />

durch den Druck ihres Eigengewichts mit diesem in<br />

Verbindung gebracht wird. (VwGH 23.9.2002,<br />

2002/05/1006)<br />

Schuppen<br />

Bei der Errichtung eines Schuppens im Umfang von<br />

3,6 m 2 und ca. 2 m Höhe mit Dach, Tür, Fenster und direkt<br />

am Boden aufsitzenden Außenmauern im Grünland<br />

handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges<br />

Bauvorhaben. (VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043)<br />

Abstellplatz<br />

Die fachgerechte Herstellung einer standfesten Fläche<br />

im Ausmaß von 243 m2, wovon 90 m2 mit Asphalt bedeckt<br />

werden, wobei diese Fläche zum Einstellen von<br />

Lkw dienen soll, erfordert ohne Zweifel ein wesentliches<br />

Maß bautechnischer Kenntnisse. Somit handelt<br />

es sich bei einem solchen Vorhaben um ein Bauwerk<br />

im Sinne der <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong>. Daraus folgt aber, da<br />

die Möglichkeit einer Verletzung von Nachbarrechten<br />

nicht verneint wurde, eine Bewilligungspflicht nach der<br />

<strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong>. Von einer Verwendung eines Grundstückes<br />

als Stellplatz (bloß anzeigenpflichtig) kann jedoch<br />

nicht mehr gesprochen werden, wenn ein<br />

Bauwerk errichtet wird. Die Erstattung einer Bauanzeige<br />

bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde<br />

kommt nach der <strong>Bauordnung</strong> keine<br />

Bescheidqualität zu, so dass keine bindende Entscheidung<br />

über die Bewilligungspflicht vorliegt und<br />

gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im<br />

baupolizeilichen Verfahren erneut zu prüfen ist. In<br />

Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige<br />

eines Bauwerkes nach § 15 <strong>Bauordnung</strong>, auf die es<br />

nach § 35 <strong>Bauordnung</strong> aber ankommt, vor, sondern die<br />

im Rahmen des § 35 <strong>Bauordnung</strong> bedeutungslose Anzeige<br />

eines nach § 14 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens,<br />

das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu<br />

einem anzeigepflichtigen Vorhaben wird. (VwGH<br />

19.6.2002, 2000/05/0059)<br />

Vermuteter Konsens<br />

Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die<br />

derzeitige (d.h. den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt<br />

durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung<br />

des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich<br />

im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher<br />

ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht<br />

von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom<br />

tatsächlich vorhandenen und nicht von einem einmal<br />

40<br />

(vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen. (VwGH<br />

26.9.2002, 2000/06/0098)<br />

Schaukel<br />

Bei einer Schaukel und einem Trampolin handelt es<br />

sich um kein Gebäude, sondern allenfalls um bauliche<br />

Anlagen, die demnach nicht nach der <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong><br />

bewilligungspflichtig sind. (VwGH 22.6.2006,<br />

2003/06/0154)<br />

Änderungen am widmungsfremden aber konsentierten<br />

Altbestand<br />

Änderungen an einem widmungsfremden, aber konsentierten<br />

Altbestand sind erlaubt, wenn sie den<br />

raumordnungsrechtlichen Interessen nicht widersprechen.<br />

Der Gerichtshof hatte die Frage zu prüfen, ob bei<br />

einem Bauwerk, das auf dieser Widmungsart (Verkehrsfläche)<br />

eigentlich nicht errichtet werden dürfte, jedoch<br />

als bewilligter Altbestand anzusehen ist, durch<br />

den Einbau baulich verändert werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof<br />

hat aus dem Recht des Eigentümers<br />

einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu<br />

benutzen, den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet,<br />

der es dem Eigentümer gestattet, jeden mit dem Gesetz<br />

in Einklang stehenden Bauwillen zu realisieren.<br />

Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch<br />

den Grundrechtsschutz des Art. V Staatsgrundgesetz,<br />

bzw. des Art.VI MRK. Nach der Rechtssprechung des<br />

Verwaltungsgerichtshofes sind daher gesetzliche Beschränkungen<br />

im Zweifel zugunsten der Baufreiheit<br />

auszulegen und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen)<br />

Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers<br />

auszugehen. Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens<br />

mit dem Flächenwidmungsplan ist daher im Zweifel<br />

(d.h. bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung)<br />

zu bejahen. Es kann somit nicht ohne weiters<br />

davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber<br />

jegliche Bauveränderung bei bestehenden, der nunmehrigen<br />

Widmung nicht entsprechenden, aber konsentierten<br />

Gebäuden auf Verkehrsflächen nach § 18 <strong>NÖ</strong><br />

ROG 1976 ausschließen wollte, zumal die Berücksichtigung<br />

des Altbestandes bei Planungsmaßnahmen<br />

der örtlichen Raumordnung ausdrücklich aufgetragen<br />

ist. Weder der Wortsinn des Begriffes „Errichtung“ noch<br />

die Systematik des Gesetzes legen somit unter Beachtung<br />

grundrechtlichen Anforderungen die Annahme<br />

nahe, dass bei widmungsfremden, aber konsentierten<br />

Gebäuden auf einer Verkehrsfläche jegliche Baumaßnahme<br />

unzulässig wäre. Umgekehrt ist aber auch nicht<br />

von der uneingeschränkten Zulässigkeit solcher Maß-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!