NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben<br />
durch den Druck ihres Eigengewichts mit diesem in<br />
Verbindung gebracht wird. (VwGH 23.9.2002,<br />
2002/05/1006)<br />
Schuppen<br />
Bei der Errichtung eines Schuppens im Umfang von<br />
3,6 m 2 und ca. 2 m Höhe mit Dach, Tür, Fenster und direkt<br />
am Boden aufsitzenden Außenmauern im Grünland<br />
handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges<br />
Bauvorhaben. (VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043)<br />
Abstellplatz<br />
Die fachgerechte Herstellung einer standfesten Fläche<br />
im Ausmaß von 243 m2, wovon 90 m2 mit Asphalt bedeckt<br />
werden, wobei diese Fläche zum Einstellen von<br />
Lkw dienen soll, erfordert ohne Zweifel ein wesentliches<br />
Maß bautechnischer Kenntnisse. Somit handelt<br />
es sich bei einem solchen Vorhaben um ein Bauwerk<br />
im Sinne der <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong>. Daraus folgt aber, da<br />
die Möglichkeit einer Verletzung von Nachbarrechten<br />
nicht verneint wurde, eine Bewilligungspflicht nach der<br />
<strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong>. Von einer Verwendung eines Grundstückes<br />
als Stellplatz (bloß anzeigenpflichtig) kann jedoch<br />
nicht mehr gesprochen werden, wenn ein<br />
Bauwerk errichtet wird. Die Erstattung einer Bauanzeige<br />
bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde<br />
kommt nach der <strong>Bauordnung</strong> keine<br />
Bescheidqualität zu, so dass keine bindende Entscheidung<br />
über die Bewilligungspflicht vorliegt und<br />
gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im<br />
baupolizeilichen Verfahren erneut zu prüfen ist. In<br />
Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige<br />
eines Bauwerkes nach § 15 <strong>Bauordnung</strong>, auf die es<br />
nach § 35 <strong>Bauordnung</strong> aber ankommt, vor, sondern die<br />
im Rahmen des § 35 <strong>Bauordnung</strong> bedeutungslose Anzeige<br />
eines nach § 14 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens,<br />
das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu<br />
einem anzeigepflichtigen Vorhaben wird. (VwGH<br />
19.6.2002, 2000/05/0059)<br />
Vermuteter Konsens<br />
Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die<br />
derzeitige (d.h. den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt<br />
durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung<br />
des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich<br />
im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher<br />
ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht<br />
von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom<br />
tatsächlich vorhandenen und nicht von einem einmal<br />
40<br />
(vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen. (VwGH<br />
26.9.2002, 2000/06/0098)<br />
Schaukel<br />
Bei einer Schaukel und einem Trampolin handelt es<br />
sich um kein Gebäude, sondern allenfalls um bauliche<br />
Anlagen, die demnach nicht nach der <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong><br />
bewilligungspflichtig sind. (VwGH 22.6.2006,<br />
2003/06/0154)<br />
Änderungen am widmungsfremden aber konsentierten<br />
Altbestand<br />
Änderungen an einem widmungsfremden, aber konsentierten<br />
Altbestand sind erlaubt, wenn sie den<br />
raumordnungsrechtlichen Interessen nicht widersprechen.<br />
Der Gerichtshof hatte die Frage zu prüfen, ob bei<br />
einem Bauwerk, das auf dieser Widmungsart (Verkehrsfläche)<br />
eigentlich nicht errichtet werden dürfte, jedoch<br />
als bewilligter Altbestand anzusehen ist, durch<br />
den Einbau baulich verändert werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof<br />
hat aus dem Recht des Eigentümers<br />
einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu<br />
benutzen, den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet,<br />
der es dem Eigentümer gestattet, jeden mit dem Gesetz<br />
in Einklang stehenden Bauwillen zu realisieren.<br />
Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch<br />
den Grundrechtsschutz des Art. V Staatsgrundgesetz,<br />
bzw. des Art.VI MRK. Nach der Rechtssprechung des<br />
Verwaltungsgerichtshofes sind daher gesetzliche Beschränkungen<br />
im Zweifel zugunsten der Baufreiheit<br />
auszulegen und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen)<br />
Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers<br />
auszugehen. Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens<br />
mit dem Flächenwidmungsplan ist daher im Zweifel<br />
(d.h. bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung)<br />
zu bejahen. Es kann somit nicht ohne weiters<br />
davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber<br />
jegliche Bauveränderung bei bestehenden, der nunmehrigen<br />
Widmung nicht entsprechenden, aber konsentierten<br />
Gebäuden auf Verkehrsflächen nach § 18 <strong>NÖ</strong><br />
ROG 1976 ausschließen wollte, zumal die Berücksichtigung<br />
des Altbestandes bei Planungsmaßnahmen<br />
der örtlichen Raumordnung ausdrücklich aufgetragen<br />
ist. Weder der Wortsinn des Begriffes „Errichtung“ noch<br />
die Systematik des Gesetzes legen somit unter Beachtung<br />
grundrechtlichen Anforderungen die Annahme<br />
nahe, dass bei widmungsfremden, aber konsentierten<br />
Gebäuden auf einer Verkehrsfläche jegliche Baumaßnahme<br />
unzulässig wäre. Umgekehrt ist aber auch nicht<br />
von der uneingeschränkten Zulässigkeit solcher Maß-