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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 48 Immissionsschutz<br />

Bauführungsbedingte Immissionen<br />

In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die<br />

Anrainer bauführungsbedingte Immissionen, die auch<br />

bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen<br />

Beschränkungen entsprechenden Bauführung unvermeidlich<br />

sind, als ortsüblich dulden. Hinsichtlich der<br />

Ortsüblichkeit von Baulärm hat der OGH in ständiger<br />

Rechtssprechung ausgesprochen, dass in einem geschlossenen<br />

Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleich<br />

bleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen<br />

Maßnahmen (Schließung von Baulücken, Bau auf<br />

noch unverbauten Liegenschaften, Umbauten, Erweiterungen,<br />

Reparaturen) gerechnet werden muss, die<br />

von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen<br />

grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind<br />

und – soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen<br />

der Anrainerberücksichtigung in der Bauführung<br />

unvermeidbar sind – von jedem Nachbar hinzunehmen<br />

sind. (OGH 16.6.2004, 7Ob112/04b)<br />

Keine Auflagen zur Vermeidung von<br />

Beeinträchtigungnen<br />

Im Gegensatz zu § 62 Abs 2 <strong>NÖ</strong> BauO 1976, wonach<br />

die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare<br />

Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn<br />

erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren<br />

oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen<br />

hatte, ist nach § 48 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> nicht mehr vorgesehen,<br />

dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen<br />

zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen<br />

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht<br />

gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar<br />

belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes,<br />

sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten<br />

wird, mit einer Versagung der Baubewilligung<br />

vorzugehen ist. (VwGH 23.04.2006; 2005/05/0169)<br />

Pflichtabstellplätze – Emissionsschutz<br />

im Wohngebiet<br />

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen<br />

hat, sind die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen)<br />

typischerweise ausgehenden Immissionen<br />

grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet<br />

zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände<br />

vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten<br />

erscheinen lassen (VwGH 29.3.2001; 2000/06/0051).<br />

92<br />

Spielplätze<br />

Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie<br />

üblichen Ausmaßes halten, sind von den<br />

Nachbarn hinzunehmen. Für Wohnhausanlagen sind<br />

Lärmimmissionen, die von einem Kinderspielplatz ausgehen,<br />

üblich, zumal für Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen<br />

die Einrichtung eines Kinderspielplatzes verpflichtend<br />

vorgesehen ist. Gelegentliche Benützung des<br />

Spielplatzes durch nicht in der Anlage wohnende Kinder<br />

(Gäste) sind nicht geeignet, den Rahmen des Üblichen<br />

zu sprengen. (VwGH 23.9.2002, Zl. 2002/05/0742)<br />

Die Errichtung eines Ballfangzaunes im Zuge einer<br />

Sportplatzstätte kann subjektiv-öffentliche Rechte der<br />

Nachbarn berühren. Obwohl die Widmung „Sportstätte“<br />

keinen Immissionsschutz vorsieht, kann einem<br />

Anrainer ein solcher nach § 48 <strong>Bauordnung</strong> zukommen.<br />

Der Spielplatz und dessen Benützung sind nicht<br />

Gegenstand der Bauberechtigung, allerdings ist nicht<br />

auszuschließen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung<br />

des Ballfangzaunes zu einer Erhöhung der<br />

Emissionsbelastung führen kann. Die Behörde muss<br />

sich jedenfalls mit diesbezüglichen Einwendungen auseinandersetzen.<br />

(VwGH 22.11.2005, 2003/05/0121)<br />

Geruchsbelästigung<br />

Der Nachbar muss keine Belästigungen hinnehmen,<br />

welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes<br />

liegen und Maßstab der Zulässigkeit ist dort, wo<br />

die Summe aus Ist-Maß (Summe der der vorhandenen<br />

Grundbelastung) und Prognose-Maß (aus dem Projekt<br />

hervorgehende Zusatzbelastung) dieses Maß nicht<br />

überschreitet, dass Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung<br />

(Summe aus Ist-Maß und Prognose-Maß). Belästigungen<br />

übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche<br />

Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig<br />

ist, der Charakter des Gebietes durch diese<br />

Überschreitung nicht verändert und das medizinisch<br />

vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird. Wenn in<br />

der Widmung Bauland – Agrargebiet größere (intensivere<br />

Emissionen/Immissionen verursachende) Stallungen<br />

zu finden sind und in dieser Widmung Stallungen<br />

bis zu einer Geruchszahl von etwa 45 als ortsüblich zu<br />

bezeichnen sind, kann bei einer festgestellten Geruchszahl<br />

11 keine Beeinträchtigung von Nachbarrechten<br />

erkannt werden. (VwGH 17.6.2003, 2002/05/1073)<br />

Weder mit der Widmung „Bauland – Agrargebiet“ nach<br />

§ 16 Abs.1 Z.5 <strong>NÖ</strong> ROG noch mit der Widmung „Grünland<br />

- Land- und Forstwirtschaft“ gemäß § 19 Abs.2

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