NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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§ 48 Immissionsschutz<br />
Bauführungsbedingte Immissionen<br />
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die<br />
Anrainer bauführungsbedingte Immissionen, die auch<br />
bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen<br />
Beschränkungen entsprechenden Bauführung unvermeidlich<br />
sind, als ortsüblich dulden. Hinsichtlich der<br />
Ortsüblichkeit von Baulärm hat der OGH in ständiger<br />
Rechtssprechung ausgesprochen, dass in einem geschlossenen<br />
Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleich<br />
bleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen<br />
Maßnahmen (Schließung von Baulücken, Bau auf<br />
noch unverbauten Liegenschaften, Umbauten, Erweiterungen,<br />
Reparaturen) gerechnet werden muss, die<br />
von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen<br />
grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind<br />
und – soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen<br />
der Anrainerberücksichtigung in der Bauführung<br />
unvermeidbar sind – von jedem Nachbar hinzunehmen<br />
sind. (OGH 16.6.2004, 7Ob112/04b)<br />
Keine Auflagen zur Vermeidung von<br />
Beeinträchtigungnen<br />
Im Gegensatz zu § 62 Abs 2 <strong>NÖ</strong> BauO 1976, wonach<br />
die Baubehörde für Bauwerke, die ua das örtlich zumutbare<br />
Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarn<br />
erwarten ließen, die zur Abwehr dieser Gefahren<br />
oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen<br />
hatte, ist nach § 48 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> nicht mehr vorgesehen,<br />
dass nötige Vorkehrungen zu treffen bzw Auflagen<br />
zu erteilen seien. Das Verbot, dass Emissionen<br />
das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht<br />
gefährden dürfen oder Menschen nicht örtlich unzumutbar<br />
belästigen dürfen, ist vielmehr ein absolutes,<br />
sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten<br />
wird, mit einer Versagung der Baubewilligung<br />
vorzugehen ist. (VwGH 23.04.2006; 2005/05/0169)<br />
Pflichtabstellplätze – Emissionsschutz<br />
im Wohngebiet<br />
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen<br />
hat, sind die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen)<br />
typischerweise ausgehenden Immissionen<br />
grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet<br />
zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände<br />
vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten<br />
erscheinen lassen (VwGH 29.3.2001; 2000/06/0051).<br />
92<br />
Spielplätze<br />
Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie<br />
üblichen Ausmaßes halten, sind von den<br />
Nachbarn hinzunehmen. Für Wohnhausanlagen sind<br />
Lärmimmissionen, die von einem Kinderspielplatz ausgehen,<br />
üblich, zumal für Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen<br />
die Einrichtung eines Kinderspielplatzes verpflichtend<br />
vorgesehen ist. Gelegentliche Benützung des<br />
Spielplatzes durch nicht in der Anlage wohnende Kinder<br />
(Gäste) sind nicht geeignet, den Rahmen des Üblichen<br />
zu sprengen. (VwGH 23.9.2002, Zl. 2002/05/0742)<br />
Die Errichtung eines Ballfangzaunes im Zuge einer<br />
Sportplatzstätte kann subjektiv-öffentliche Rechte der<br />
Nachbarn berühren. Obwohl die Widmung „Sportstätte“<br />
keinen Immissionsschutz vorsieht, kann einem<br />
Anrainer ein solcher nach § 48 <strong>Bauordnung</strong> zukommen.<br />
Der Spielplatz und dessen Benützung sind nicht<br />
Gegenstand der Bauberechtigung, allerdings ist nicht<br />
auszuschließen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung<br />
des Ballfangzaunes zu einer Erhöhung der<br />
Emissionsbelastung führen kann. Die Behörde muss<br />
sich jedenfalls mit diesbezüglichen Einwendungen auseinandersetzen.<br />
(VwGH 22.11.2005, 2003/05/0121)<br />
Geruchsbelästigung<br />
Der Nachbar muss keine Belästigungen hinnehmen,<br />
welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes<br />
liegen und Maßstab der Zulässigkeit ist dort, wo<br />
die Summe aus Ist-Maß (Summe der der vorhandenen<br />
Grundbelastung) und Prognose-Maß (aus dem Projekt<br />
hervorgehende Zusatzbelastung) dieses Maß nicht<br />
überschreitet, dass Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung<br />
(Summe aus Ist-Maß und Prognose-Maß). Belästigungen<br />
übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche<br />
Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig<br />
ist, der Charakter des Gebietes durch diese<br />
Überschreitung nicht verändert und das medizinisch<br />
vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird. Wenn in<br />
der Widmung Bauland – Agrargebiet größere (intensivere<br />
Emissionen/Immissionen verursachende) Stallungen<br />
zu finden sind und in dieser Widmung Stallungen<br />
bis zu einer Geruchszahl von etwa 45 als ortsüblich zu<br />
bezeichnen sind, kann bei einer festgestellten Geruchszahl<br />
11 keine Beeinträchtigung von Nachbarrechten<br />
erkannt werden. (VwGH 17.6.2003, 2002/05/1073)<br />
Weder mit der Widmung „Bauland – Agrargebiet“ nach<br />
§ 16 Abs.1 Z.5 <strong>NÖ</strong> ROG noch mit der Widmung „Grünland<br />
- Land- und Forstwirtschaft“ gemäß § 19 Abs.2