NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland<br />
zeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene<br />
Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.<br />
(7) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die<br />
Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen<br />
im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen<br />
einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes<br />
steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.<br />
Änderung von Grundstücksgrenzen<br />
Aus § 10 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> folgt, dass der Anzeigenleger<br />
mit der Einbringung der Anzeige betreffend<br />
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland bei Erfüllung<br />
der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch<br />
auf Bestätigung, dass die angezeigte<br />
Änderung nicht untersagt wird, innerhalb von 8 Wochen<br />
nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen<br />
zusteht. Ein weitergehendes subjektivöffentliches<br />
Recht folgt aus dieser Gesetzesstelle nicht.<br />
Insbesondere ein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige<br />
Untersagung der angezeigten Änderung<br />
von Grundstücksgrenzen kommt dem Anzeigenleger<br />
nicht zu. (VwGH 25.4.2002, 2001/05/0370)<br />
Einer behördlichen Bestätigung über die Änderung von<br />
Grundstücksgrenzen kommt Bescheidcharakter zu.<br />
Den von einer Änderung der Grundstücksgrenzen betroffenen<br />
Eigentümern kommt Parteistellung im Verfahren<br />
der Bauplatzgestaltung zu. § 6 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong><br />
regelt die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren<br />
und in bestimmten baupolizeilichen Verfahren. Eine<br />
Aussage zu anderen in der <strong>Bauordnung</strong> geregelten<br />
Verfahren enthält die Bestimmung aber nicht. Insbesonders<br />
finden sich in der Bestimmung über die Bauplatzgestaltung<br />
keine Regelungen über die Parteistellung.<br />
Es muss daher auf allgemeine Grundsätze<br />
zurückgegriffen werden. Nach § 8 AVG sind Personen,<br />
die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen<br />
oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte<br />
und, soweit sie an der Sache vermöge eines<br />
Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses<br />
beteilt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren<br />
ist, kann aber nicht allein anhand des<br />
§ 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung<br />
aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften<br />
abgeleitet werden.<br />
30<br />
Eine beabsichtigte Grenzänderung zielt darauf ab, in<br />
das Eigentum einer vom Antragssteller verschiednen<br />
Person einzugreifen. Dementsprechend sieht das Gesetz<br />
ja auch als Voraussetzung nach § 10 Abs. 5 BO<br />
vor, dass die Eigentümer aller von der Änderung betroffenen<br />
Grundstücke zustimmen. Dieses im Materiengesetz<br />
eingeräumte Zustimmungsrecht verleiht dem<br />
Grundeigentümer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG,<br />
auch wenn im Materiengesetz selbst dazu keine ausdrückliche<br />
Regelung vorgesehen ist. (VwGH<br />
21.3.2007, 2004/05/0240)