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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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§ 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland<br />

zeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene<br />

Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.<br />

(7) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die<br />

Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen<br />

im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen<br />

einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes<br />

steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.<br />

Änderung von Grundstücksgrenzen<br />

Aus § 10 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> folgt, dass der Anzeigenleger<br />

mit der Einbringung der Anzeige betreffend<br />

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland bei Erfüllung<br />

der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch<br />

auf Bestätigung, dass die angezeigte<br />

Änderung nicht untersagt wird, innerhalb von 8 Wochen<br />

nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen<br />

zusteht. Ein weitergehendes subjektivöffentliches<br />

Recht folgt aus dieser Gesetzesstelle nicht.<br />

Insbesondere ein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige<br />

Untersagung der angezeigten Änderung<br />

von Grundstücksgrenzen kommt dem Anzeigenleger<br />

nicht zu. (VwGH 25.4.2002, 2001/05/0370)<br />

Einer behördlichen Bestätigung über die Änderung von<br />

Grundstücksgrenzen kommt Bescheidcharakter zu.<br />

Den von einer Änderung der Grundstücksgrenzen betroffenen<br />

Eigentümern kommt Parteistellung im Verfahren<br />

der Bauplatzgestaltung zu. § 6 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong><br />

regelt die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren<br />

und in bestimmten baupolizeilichen Verfahren. Eine<br />

Aussage zu anderen in der <strong>Bauordnung</strong> geregelten<br />

Verfahren enthält die Bestimmung aber nicht. Insbesonders<br />

finden sich in der Bestimmung über die Bauplatzgestaltung<br />

keine Regelungen über die Parteistellung.<br />

Es muss daher auf allgemeine Grundsätze<br />

zurückgegriffen werden. Nach § 8 AVG sind Personen,<br />

die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen<br />

oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte<br />

und, soweit sie an der Sache vermöge eines<br />

Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses<br />

beteilt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren<br />

ist, kann aber nicht allein anhand des<br />

§ 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung<br />

aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften<br />

abgeleitet werden.<br />

30<br />

Eine beabsichtigte Grenzänderung zielt darauf ab, in<br />

das Eigentum einer vom Antragssteller verschiednen<br />

Person einzugreifen. Dementsprechend sieht das Gesetz<br />

ja auch als Voraussetzung nach § 10 Abs. 5 BO<br />

vor, dass die Eigentümer aller von der Änderung betroffenen<br />

Grundstücke zustimmen. Dieses im Materiengesetz<br />

eingeräumte Zustimmungsrecht verleiht dem<br />

Grundeigentümer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG,<br />

auch wenn im Materiengesetz selbst dazu keine ausdrückliche<br />

Regelung vorgesehen ist. (VwGH<br />

21.3.2007, 2004/05/0240)

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