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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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etroffenen Bauwerks erteilt werden. Nur diesen trifft<br />

die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen<br />

Baus unabhängig davon, ob er selbst oder sein<br />

Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch<br />

ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Ein Bauauftrag<br />

gemäß § 35 Abs.2 Z.3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> kann<br />

u.a. nur dann erlassen werden, wenn für das betroffene<br />

Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Das Vorliegen<br />

oder Nichtvorliegen eines vermuteten<br />

Konsenses setzt die Vollständigkeit der Archive voraus.<br />

Werden Beweise dafür angeboten, dass für ein<br />

Vorhaben eine Baubewilligung durchgeführt wurde, die<br />

Durchführung der Beweise jedoch mit dem Hinweis<br />

darauf verneint wurde, dass in den Unterlagen keine<br />

Akten aufschienen, so stellt dies eine Mangelhaftigkeit<br />

des Verfahrens dar, die zu einer Aufhebung des Verfahrens<br />

führen. (VwGH 29.1.2002; 2000/05/0079)<br />

Bei einer konsenslos errichteten Gartenhütte, die über<br />

der Grundstücksgrenze errichtet wurde, ist der Abbruchauftrag<br />

gegenüber dem maßgeblichen Eigentümer zu erlassen<br />

und auf das gesamte (rechtlich einheitliche)<br />

Bauwerk zu beziehen. Es kann nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass es sich um ein real geteiltes Eigentum<br />

handle, dass gleichsam an der Grenzlinie enden würde.<br />

Daher hat sich der Abbruchauftrag auch auf das gesamte<br />

Gebäude zu beziehen. (VwGH 1.4.2008, 2007/06/0310)<br />

Baupolizeilicher Auftrag - Miteigentümer<br />

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist<br />

für die Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren<br />

nicht maßgeblich, gegen wen der Auftrag richtigerweise<br />

zu ergehen gehabt hätte, sondern lediglich,<br />

gegen wen er tatsächlich ergangen ist. Richtet sich ein<br />

baupolizeilicher Auftrag entsprechend seinem eindeutigen<br />

normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer,<br />

so kommt einer anderen Person selbst dann keine<br />

Parteistellung zu, wenn der Bescheid auch an diese<br />

Person zugestellt wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof<br />

die Auffassung vertreten, dass zwar in Mehrparteienverfahren<br />

nach der Erlassung des Bescheides<br />

auch nur einer Partei gegenüber auch die übrigen Parteien<br />

bereits Berufung erheben könnten, dies ist jedoch<br />

nur im Mehrparteienverfahren derart des anlagenrechtlichen<br />

Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im<br />

Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Auftragen,<br />

die – wie etwa im Fall des Miteigentums – an mehrere<br />

Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen<br />

verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch<br />

(zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat<br />

gewählt wurde. (VwGH 22.4.1999, Zl. 99/06/0035)<br />

Konsenswidrigkeit<br />

Nach § 33 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> kann im Falle von Konsenswidrigkeiten<br />

die Durchführung von anderen baulichen<br />

Maßnahmen als den für die Herstellung des<br />

konsensgemäßen Zustandes notwendigen nicht aufgetragen<br />

werden. Wenn das Baugebrechen im Sinne des<br />

§ 33 Abs. 1 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> in einer Konsenswidrigkeit<br />

besteht, dann ist eben diese nach dem Wortlaut<br />

der Bestimmung „zu beheben“. Dies erklärt sich<br />

auch daraus, dass die Konsenswidrigkeit nur dann § 33<br />

<strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> unterliegt, wenn sie für die im<br />

Abs. 1 genannten Auswirkungen kausal war. Daraus<br />

folgt nämlich, dass eine Beseitigung der Konsenswidrigkeit<br />

genügen muss, um die Ursache dieser Auswirkungen<br />

zu beheben. Für eine Änderung eines einmal<br />

erteilten Baubewilligungsbescheides bestehen andere<br />

Rechtsgrundlagen (vgl. z.B. § 32 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong><br />

oder § 68 AVG). § 33 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> bietet hingegen<br />

keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen,<br />

welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden.<br />

(Hier: Aus den seinerzeitigen Einreichunterlagen<br />

geht nicht hervor, wie der Abschluss bzw. der Anschluss<br />

der Terrasse und des darunter befindlichen Geländes<br />

an das Nachbargebäude erfolgen soll. Diesbezüglich ist<br />

darauf hinzuweisen, dass die Ausführung von Bauwerken<br />

gemäß § 27 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> 1976 und § 43 <strong>NÖ</strong><br />

<strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> bestimmten Anforderungen zu genügen<br />

hat. Wenn nach diesen Anforderungen technische<br />

Vorkehrungen erforderlich sind, liegt eine konsensgemäße<br />

Ausführung nur dann vor, wenn diese Vorkehrungen<br />

auch gesetzt worden sind. Ohne nähere<br />

Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich,<br />

dass die aufgetragenen Maßnahmen nur für<br />

die Herstellung des bewilligten konsensgemäßen Zustandes<br />

- auch im Sinne einer Vollendung des Baues,<br />

notwendig sind und nicht darüber hinausgehen.) (VwGH<br />

10.10.2006; 2005/05/0246)<br />

Normative Wirkung<br />

§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag<br />

Die normative Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen<br />

reicht immer nur so weit, als den Aufträgen nicht entsprochen<br />

wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt<br />

diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. Die<br />

Rechtskraft eines Bescheides erfasst nämlich nicht<br />

einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides<br />

geändert hat. Wurde ein Abbruchauftrag betreffend<br />

einen Zubau und dessen Fundament erlassen,<br />

der Zubau in der Folge abgetragen und an der selben<br />

Stelle ein neuer Zubau errichtet, ist der neue Zubau<br />

vom alten Abbruchauftrag nicht mehr erfasst. Hinsicht-<br />

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