NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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etroffenen Bauwerks erteilt werden. Nur diesen trifft<br />
die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen<br />
Baus unabhängig davon, ob er selbst oder sein<br />
Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch<br />
ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Ein Bauauftrag<br />
gemäß § 35 Abs.2 Z.3 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> kann<br />
u.a. nur dann erlassen werden, wenn für das betroffene<br />
Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Das Vorliegen<br />
oder Nichtvorliegen eines vermuteten<br />
Konsenses setzt die Vollständigkeit der Archive voraus.<br />
Werden Beweise dafür angeboten, dass für ein<br />
Vorhaben eine Baubewilligung durchgeführt wurde, die<br />
Durchführung der Beweise jedoch mit dem Hinweis<br />
darauf verneint wurde, dass in den Unterlagen keine<br />
Akten aufschienen, so stellt dies eine Mangelhaftigkeit<br />
des Verfahrens dar, die zu einer Aufhebung des Verfahrens<br />
führen. (VwGH 29.1.2002; 2000/05/0079)<br />
Bei einer konsenslos errichteten Gartenhütte, die über<br />
der Grundstücksgrenze errichtet wurde, ist der Abbruchauftrag<br />
gegenüber dem maßgeblichen Eigentümer zu erlassen<br />
und auf das gesamte (rechtlich einheitliche)<br />
Bauwerk zu beziehen. Es kann nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass es sich um ein real geteiltes Eigentum<br />
handle, dass gleichsam an der Grenzlinie enden würde.<br />
Daher hat sich der Abbruchauftrag auch auf das gesamte<br />
Gebäude zu beziehen. (VwGH 1.4.2008, 2007/06/0310)<br />
Baupolizeilicher Auftrag - Miteigentümer<br />
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist<br />
für die Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren<br />
nicht maßgeblich, gegen wen der Auftrag richtigerweise<br />
zu ergehen gehabt hätte, sondern lediglich,<br />
gegen wen er tatsächlich ergangen ist. Richtet sich ein<br />
baupolizeilicher Auftrag entsprechend seinem eindeutigen<br />
normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer,<br />
so kommt einer anderen Person selbst dann keine<br />
Parteistellung zu, wenn der Bescheid auch an diese<br />
Person zugestellt wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof<br />
die Auffassung vertreten, dass zwar in Mehrparteienverfahren<br />
nach der Erlassung des Bescheides<br />
auch nur einer Partei gegenüber auch die übrigen Parteien<br />
bereits Berufung erheben könnten, dies ist jedoch<br />
nur im Mehrparteienverfahren derart des anlagenrechtlichen<br />
Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im<br />
Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Auftragen,<br />
die – wie etwa im Fall des Miteigentums – an mehrere<br />
Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen<br />
verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch<br />
(zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat<br />
gewählt wurde. (VwGH 22.4.1999, Zl. 99/06/0035)<br />
Konsenswidrigkeit<br />
Nach § 33 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> kann im Falle von Konsenswidrigkeiten<br />
die Durchführung von anderen baulichen<br />
Maßnahmen als den für die Herstellung des<br />
konsensgemäßen Zustandes notwendigen nicht aufgetragen<br />
werden. Wenn das Baugebrechen im Sinne des<br />
§ 33 Abs. 1 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> in einer Konsenswidrigkeit<br />
besteht, dann ist eben diese nach dem Wortlaut<br />
der Bestimmung „zu beheben“. Dies erklärt sich<br />
auch daraus, dass die Konsenswidrigkeit nur dann § 33<br />
<strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> unterliegt, wenn sie für die im<br />
Abs. 1 genannten Auswirkungen kausal war. Daraus<br />
folgt nämlich, dass eine Beseitigung der Konsenswidrigkeit<br />
genügen muss, um die Ursache dieser Auswirkungen<br />
zu beheben. Für eine Änderung eines einmal<br />
erteilten Baubewilligungsbescheides bestehen andere<br />
Rechtsgrundlagen (vgl. z.B. § 32 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong><br />
oder § 68 AVG). § 33 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> bietet hingegen<br />
keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen,<br />
welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden.<br />
(Hier: Aus den seinerzeitigen Einreichunterlagen<br />
geht nicht hervor, wie der Abschluss bzw. der Anschluss<br />
der Terrasse und des darunter befindlichen Geländes<br />
an das Nachbargebäude erfolgen soll. Diesbezüglich ist<br />
darauf hinzuweisen, dass die Ausführung von Bauwerken<br />
gemäß § 27 <strong>NÖ</strong> <strong>Bauordnung</strong> 1976 und § 43 <strong>NÖ</strong><br />
<strong>Bauordnung</strong> <strong>1996</strong> bestimmten Anforderungen zu genügen<br />
hat. Wenn nach diesen Anforderungen technische<br />
Vorkehrungen erforderlich sind, liegt eine konsensgemäße<br />
Ausführung nur dann vor, wenn diese Vorkehrungen<br />
auch gesetzt worden sind. Ohne nähere<br />
Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich,<br />
dass die aufgetragenen Maßnahmen nur für<br />
die Herstellung des bewilligten konsensgemäßen Zustandes<br />
- auch im Sinne einer Vollendung des Baues,<br />
notwendig sind und nicht darüber hinausgehen.) (VwGH<br />
10.10.2006; 2005/05/0246)<br />
Normative Wirkung<br />
§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag<br />
Die normative Wirkung von baupolizeilichen Aufträgen<br />
reicht immer nur so weit, als den Aufträgen nicht entsprochen<br />
wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt<br />
diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. Die<br />
Rechtskraft eines Bescheides erfasst nämlich nicht<br />
einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides<br />
geändert hat. Wurde ein Abbruchauftrag betreffend<br />
einen Zubau und dessen Fundament erlassen,<br />
der Zubau in der Folge abgetragen und an der selben<br />
Stelle ein neuer Zubau errichtet, ist der neue Zubau<br />
vom alten Abbruchauftrag nicht mehr erfasst. Hinsicht-<br />
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