NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich
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tümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung<br />
oder Anbringung zu verständigen.<br />
(9) In den Fällen des Abs. 8 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.<br />
Anspruch auf bestimmte Hausnummer<br />
Aus der Anordnung des § 31 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> kann kein<br />
subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes<br />
auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet<br />
werden (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl.<br />
2004/05/0263). Gleiches gilt auch für die Bezeichnung<br />
der Verkehrsflächen bzw. der Ortschaftsbezeichnung.<br />
Der Beschwerdeführer (Eigentümer des betroffenen<br />
Gebäudes) hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung<br />
der bisherigen Hausnummernbezeichnung, wenn<br />
mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des<br />
§ 31 Abs. 3 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> die Bezeichnung von Verkehrsflächen<br />
oder die Änderung von Hausnummern erfolgt<br />
ist. Wenn mit Verordnung die Bezeichnung der in<br />
einer Ortschaft befindlichen Verkehrsfläche und die<br />
damit verbundene Änderung der Hausnummern festgelegt<br />
ist, bedarf es für die bescheidmäßige Zuweisung<br />
der Hausnummer keines weiteren Ermittlungsverfahrens.<br />
(VwGH 28.04.2006; 2005/05/0188)<br />
§ 32 Nachträgliche Auflagen<br />
§ 32 Nachträgliche Auflagen<br />
Wurde eine bewilligte nichtgewerbliche Betriebsanlage<br />
errichtet, deren Emissionen aufgrund der Neuartigkeit<br />
dieser Anlage (z.B. Pilot- oder Versuchsanlage) im Bewilligungsverfahren<br />
nicht vorhersehbar waren, dann<br />
hat die Baubehörde nachträgliche - als Ergänzung der<br />
Baubewilligung - Auflagen vorzuschreiben, wenn das<br />
Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausgeführt<br />
wurde und durch dessen Benützung eine örtlich-unzumutbare<br />
Belästigung (§ 48 Abs. 2) der Nachbarn nach<br />
§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 auftritt und die Auflagen nach dem<br />
Stand der Technik und Medizin, der zum Zeitpunkt der<br />
Erteilung der Baubewilligung anerkannt war, zur Abwendung<br />
der Belästigung erforderlich und wirtschaftlich<br />
zumutbar sind.<br />
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