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NÖ Bauordnung 1996 - Kommunalakademie Niederösterreich

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tümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung<br />

oder Anbringung zu verständigen.<br />

(9) In den Fällen des Abs. 8 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.<br />

Anspruch auf bestimmte Hausnummer<br />

Aus der Anordnung des § 31 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> kann kein<br />

subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes<br />

auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet<br />

werden (Hinweis E vom 25. Februar 2005, Zl.<br />

2004/05/0263). Gleiches gilt auch für die Bezeichnung<br />

der Verkehrsflächen bzw. der Ortschaftsbezeichnung.<br />

Der Beschwerdeführer (Eigentümer des betroffenen<br />

Gebäudes) hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung<br />

der bisherigen Hausnummernbezeichnung, wenn<br />

mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des<br />

§ 31 Abs. 3 <strong>NÖ</strong> BauO <strong>1996</strong> die Bezeichnung von Verkehrsflächen<br />

oder die Änderung von Hausnummern erfolgt<br />

ist. Wenn mit Verordnung die Bezeichnung der in<br />

einer Ortschaft befindlichen Verkehrsfläche und die<br />

damit verbundene Änderung der Hausnummern festgelegt<br />

ist, bedarf es für die bescheidmäßige Zuweisung<br />

der Hausnummer keines weiteren Ermittlungsverfahrens.<br />

(VwGH 28.04.2006; 2005/05/0188)<br />

§ 32 Nachträgliche Auflagen<br />

§ 32 Nachträgliche Auflagen<br />

Wurde eine bewilligte nichtgewerbliche Betriebsanlage<br />

errichtet, deren Emissionen aufgrund der Neuartigkeit<br />

dieser Anlage (z.B. Pilot- oder Versuchsanlage) im Bewilligungsverfahren<br />

nicht vorhersehbar waren, dann<br />

hat die Baubehörde nachträgliche - als Ergänzung der<br />

Baubewilligung - Auflagen vorzuschreiben, wenn das<br />

Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausgeführt<br />

wurde und durch dessen Benützung eine örtlich-unzumutbare<br />

Belästigung (§ 48 Abs. 2) der Nachbarn nach<br />

§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 auftritt und die Auflagen nach dem<br />

Stand der Technik und Medizin, der zum Zeitpunkt der<br />

Erteilung der Baubewilligung anerkannt war, zur Abwendung<br />

der Belästigung erforderlich und wirtschaftlich<br />

zumutbar sind.<br />

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