Rechtliche Aspekte der Musikindustrie
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A LESCH S TAEHELIN<br />
Weiter sei es zwar grundsätzlich erlaubt, im Handel erhältliche Ton-<br />
und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Aufführung in Reisecars zu verwenden,<br />
doch sei dies vergütungspflichtig. Wer die im Gemeinsamen Tarif 3b erfassten<br />
Repertoires verwende, sei auch daraus verpflichtet; wer zivilrechtlicher<br />
Eigentümer des Reisecars ist, sei nicht relevant (vgl. Erwägung 5) 44 .<br />
ne Entschädigung gemäss dem einschlägigen, unbestrittenermassen genehmigten Gemeinsamen<br />
Tarif 3b geltend zu machen (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 URG).<br />
44 Es geht hier um die Frage, ob das von <strong>der</strong> Beklagten (<strong>der</strong> X Reisen + Transporte AG)<br />
betriebene Reiseunternehmen in den Jahren 1999 und 2000 drei Reisecars gewerblich<br />
genutzt habe, in welchen den Reisenden Hintergrundunterhaltung geboten worden<br />
bzw. die zumindest mit entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet gewesen seien.<br />
a) Die Klägerin geht von dem am 12. November 1999 ausgefüllten Fragebogen aus,<br />
wonach "X-Reisen" drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen betreibe. Sie ordnet diese<br />
Angaben <strong>der</strong> Beklagten zu.<br />
b) […] In <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass X.Y. (als einzelzeichnungsberechtigter<br />
Präsident des Verwaltungsrats) den Fragebogen für die Beklagte<br />
ausgefüllt hat und die Klägerin dies jedenfalls aufgrund <strong>der</strong> ersichtlichen Umstände<br />
bei <strong>der</strong> nunmehrigen Geltendmachung ihrer For<strong>der</strong>ung auch annehmen durfte<br />
und musste (vgl. dazu auch unten, lit. d). […]<br />
c) Im Fragebogen wurden insgesamt drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen deklariert.<br />
In den weiteren Fel<strong>der</strong>n des Abschnitts "Reisecars" ("Musik seit", "Anzahl Tage<br />
pro Jahr" und "Anzahl Monate pro Jahr") wurden keine Angaben gemacht. […]<br />
Wenn […] im Fragebogen keine (einschränkenden) Bemerkungen angebracht wurden,<br />
so ist dies – entgegen <strong>der</strong> Behauptung <strong>der</strong> Beklagten – objektiv nicht so zu<br />
verstehen, dass in den deklarierten Reisecars keine Hintergrundunterhaltung geboten<br />
wurde bzw. keine entsprechenden Einrichtungen vorhanden waren. Vielmehr<br />
ist davon auszugehen, dass die Reisecars zumindest im Erfassungszeitraum für die<br />
mit dem Fragebogen anvisierte Hintergrundunterhaltung ausgerüstet waren und im<br />
Wesentlichen während des ganzen Jahrs betrieben wurden. […]<br />
d) Es geht hier allein um die für die Vergütung massgeblichen Verhältnisse <strong>der</strong> Beklagten.<br />
Diese sind nicht zwingend mittels Fragebogen abzuklären, sodass es letztlich<br />
nicht entscheidend ist, ob die Klägerin seinerzeit formell bei <strong>der</strong> Beklagten als<br />
Aktiengesellschaft die nötigen Daten erhoben habe bzw. ob sich die Klägerin mit<br />
ihrer For<strong>der</strong>ung zunächst an eine an<strong>der</strong>e (Rechts-)Person gehalten habe und wie sie<br />
überhaupt die Existenz <strong>der</strong> Beklagten als juristischer Person erfahren habe. Soweit<br />
daher die Beklagte betont, sie selber sei noch gar nicht zum Ausfüllen eines Fragebogens<br />
eingeladen worden bzw. bei ihr selber seien die erfor<strong>der</strong>lichen Angaben<br />
erst noch einzuholen, geht dies somit an <strong>der</strong> Sache vorbei. Für die massgebenden<br />
Verhältnisse können vielmehr insbeson<strong>der</strong>e auch die Angaben <strong>der</strong> Parteien im vorliegenden<br />
Verfahren berücksichtigt werden. […]<br />
Aus den Ausführungen <strong>der</strong> Beklagten ergibt sich […] in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung<br />
ein hinreichend klares Bild, obschon sich die Beklagte zum Teil nur allgemein und<br />
formalistisch-ausweichend geäussert hat. So waren in den Jahren 1999 und 2000<br />
jedenfalls Busse <strong>der</strong> Beklagten vorhanden, auch wenn diese allenfalls nicht "als<br />
Eigentümerin o<strong>der</strong> in eigentümerähnlicher Stellung" darüber verfügt haben mag.<br />
Massgebend ist denn auch nur – ungeachtet <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse – ob die<br />
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