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Rechtliche Aspekte der Musikindustrie

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A LESCH S TAEHELIN<br />

zusammengesetzt ist, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren<br />

Marke wahrgenommen wird.<br />

Das Gericht befürchtete daher, dass die massgeblichen Verkehrskreise<br />

denken könnten, dass die unter <strong>der</strong> Marke "WESTLIFE" vermarkteten<br />

Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind, wie die unter <strong>der</strong><br />

Marke "WEST" vermarkteten Waren und Dienstleistungen, o<strong>der</strong> aber,<br />

dass es zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen<br />

Gesellschaften o<strong>der</strong> Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen<br />

vermarkten (vgl. Erwägung 42) 69 .<br />

Der irischen Boygruppe bleibt somit für ihren Namen Markenschutz<br />

versagt. Immerhin kann sie den Bandnamen weiterhin insbeson<strong>der</strong>e im<br />

Zusammenhang mit Auftritten und Tonträgerproduktionen verwenden. Sie<br />

kann aber auf markenrechtlicher Ebene nicht verhin<strong>der</strong>n, dass auch an<strong>der</strong>e<br />

diesen o<strong>der</strong> einen ähnlichen Namen verwenden.<br />

5. Konzertwesen<br />

Der Konzert- bzw. Engagementvertrag regelt die Rechte und Pflichten des<br />

Künstlers und des Veranstalters betreffend einen Konzertauftritt. Unterschieden<br />

wird zwischen dem eigentlichen Konzertvertrag, <strong>der</strong> mehr o<strong>der</strong><br />

weniger im Detail ausformuliert ist und einem sog. Info Sheet , das mehr<br />

o<strong>der</strong> weniger eine Checkliste <strong>der</strong> wichtigsten Punkte <strong>der</strong> geplanten Zusammenarbeit<br />

festlegt (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Gage, Verpflegung<br />

und Unterkunft, Werbung, Urheberrechtsgebühren, Bewilligungen,<br />

Steuern, Technik, Absage, evtl. Konventionalstrafe). Ist die Zusammenarbeit<br />

zwischen dem Künstler und dem Veranstalter komplexer und<br />

vor allem langwieriger, kann auch ein sog. Tour-Vertrag abgeschlossen<br />

werden 70 .<br />

69 Dagegen ist festzustellen, dass das Bestehen <strong>der</strong> älteren Marke West bei den massgeblichen<br />

Verkehrskreisen eine gedankliche Verbindung zwischen diesem Ausdruck<br />

und den vom Markeninhaber vertriebenen Waren geschaffen haben kann, so dass für<br />

jede neue Marke, die aus diesem Ausdruck in Verbindung mit einem an<strong>der</strong>en Ausdruck<br />

besteht, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren Marke wahrgenommen<br />

wird. Die massgeblichen Verkehrskreise könnten daher denken, dass die unter <strong>der</strong><br />

Marke Westlife vermarkteten Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind wie<br />

die unter <strong>der</strong> Marke West vermarkteten Waren und Dienstleistungen o<strong>der</strong> dass es zumindest<br />

eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen Gesellschaften o<strong>der</strong><br />

Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen vermarkten […].<br />

70 Ausführlich zum Touring usw. T HALL, 140 ff.<br />

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