Rechtliche Aspekte der Musikindustrie
Rechtliche Aspekte der Musikindustrie
Rechtliche Aspekte der Musikindustrie
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A LESCH S TAEHELIN<br />
zusammengesetzt ist, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren<br />
Marke wahrgenommen wird.<br />
Das Gericht befürchtete daher, dass die massgeblichen Verkehrskreise<br />
denken könnten, dass die unter <strong>der</strong> Marke "WESTLIFE" vermarkteten<br />
Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind, wie die unter <strong>der</strong><br />
Marke "WEST" vermarkteten Waren und Dienstleistungen, o<strong>der</strong> aber,<br />
dass es zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen<br />
Gesellschaften o<strong>der</strong> Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen<br />
vermarkten (vgl. Erwägung 42) 69 .<br />
Der irischen Boygruppe bleibt somit für ihren Namen Markenschutz<br />
versagt. Immerhin kann sie den Bandnamen weiterhin insbeson<strong>der</strong>e im<br />
Zusammenhang mit Auftritten und Tonträgerproduktionen verwenden. Sie<br />
kann aber auf markenrechtlicher Ebene nicht verhin<strong>der</strong>n, dass auch an<strong>der</strong>e<br />
diesen o<strong>der</strong> einen ähnlichen Namen verwenden.<br />
5. Konzertwesen<br />
Der Konzert- bzw. Engagementvertrag regelt die Rechte und Pflichten des<br />
Künstlers und des Veranstalters betreffend einen Konzertauftritt. Unterschieden<br />
wird zwischen dem eigentlichen Konzertvertrag, <strong>der</strong> mehr o<strong>der</strong><br />
weniger im Detail ausformuliert ist und einem sog. Info Sheet , das mehr<br />
o<strong>der</strong> weniger eine Checkliste <strong>der</strong> wichtigsten Punkte <strong>der</strong> geplanten Zusammenarbeit<br />
festlegt (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Gage, Verpflegung<br />
und Unterkunft, Werbung, Urheberrechtsgebühren, Bewilligungen,<br />
Steuern, Technik, Absage, evtl. Konventionalstrafe). Ist die Zusammenarbeit<br />
zwischen dem Künstler und dem Veranstalter komplexer und<br />
vor allem langwieriger, kann auch ein sog. Tour-Vertrag abgeschlossen<br />
werden 70 .<br />
69 Dagegen ist festzustellen, dass das Bestehen <strong>der</strong> älteren Marke West bei den massgeblichen<br />
Verkehrskreisen eine gedankliche Verbindung zwischen diesem Ausdruck<br />
und den vom Markeninhaber vertriebenen Waren geschaffen haben kann, so dass für<br />
jede neue Marke, die aus diesem Ausdruck in Verbindung mit einem an<strong>der</strong>en Ausdruck<br />
besteht, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren Marke wahrgenommen<br />
wird. Die massgeblichen Verkehrskreise könnten daher denken, dass die unter <strong>der</strong><br />
Marke Westlife vermarkteten Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind wie<br />
die unter <strong>der</strong> Marke West vermarkteten Waren und Dienstleistungen o<strong>der</strong> dass es zumindest<br />
eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen Gesellschaften o<strong>der</strong><br />
Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen vermarkten […].<br />
70 Ausführlich zum Touring usw. T HALL, 140 ff.<br />
66