Rechtliche Aspekte der Musikindustrie
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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
A LESCH S TAEHELIN<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> ................................................................ 29<br />
1. Einleitung......................................................................................... 30<br />
2. Musik und Urheberrecht ................................................................ 31<br />
2.1 Sampling ........................................................................................... 31<br />
2.1.1 Vorbemerkungen............................................................................... 31<br />
2.1.2 "Newton v. Diamond" ....................................................................... 32<br />
2.2 Urheberrechtsverletzungen im Internet............................................. 47<br />
2.2.1 Vorbemerkungen............................................................................... 47<br />
2.2.2 "Lyrics"............................................................................................. 47<br />
2.2.3 "Lyrics Server".................................................................................. 48<br />
2.3 Verwertung <strong>der</strong> Urheberrechte.......................................................... 51<br />
2.3.1 Vorbemerkungen............................................................................... 51<br />
2.3.2 "Marta's Song" .................................................................................. 52<br />
2.3.3 "Reisecar".......................................................................................... 55<br />
3. Die wichtigsten Verträge in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong>........................... 59<br />
3.1 Allgemeines und Typisches zu Verträgen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> ...... 59<br />
3.2 Tonträgerverträge.............................................................................. 59<br />
3.3 Verlagsverträge ................................................................................. 60<br />
4. Kennzeichenrechtliche <strong>Aspekte</strong> – insbeson<strong>der</strong>e Künstler- und<br />
Gruppenname.................................................................................. 61<br />
4.1 Vorbemerkungen............................................................................... 61<br />
4.2 "www.djbobo.ch" .............................................................................. 62<br />
4.3 "WESTLIFE".................................................................................... 64<br />
5. Konzertwesen ................................................................................... 66<br />
6. Musikgruppen – vertrags- und gesellschaftsrechtliche <strong>Aspekte</strong> .. 67<br />
7. Filmmusik ........................................................................................ 68<br />
8. Merchandising ................................................................................. 68<br />
9. Manager und Produzent ................................................................. 69<br />
9.1 Manager............................................................................................ 69<br />
9.1.1 Vorbemerkungen............................................................................... 69<br />
9.1.2 "Talentstudio" ................................................................................... 70<br />
9.2 Produzent.......................................................................................... 73<br />
10. Ausblick und Rückblick .................................................................. 74<br />
11. Checkliste für Künstler aus <strong>der</strong> Musikbranche............................ 76<br />
Literaturverzeichnis ............................................................................................... 89<br />
29
A LESCH S TAEHELIN<br />
1. Einleitung<br />
Musikrecht ist nichts an<strong>der</strong>es als ein Konglomerat verschiedenster juristischer<br />
Disziplinen, Urheberrecht, Vertragsrecht, Kennzeichenrecht, UWG,<br />
Persönlichkeitsrecht, Gesellschaftsrecht usw. – angewandt auf Fragen aus<br />
dem Musikgeschäft.<br />
Am 27. Juni 2005 ist das von mancher Seite heiss erwartete Urteil des<br />
Supreme Court, des obersten Gerichtshofs <strong>der</strong> USA, in Sachen Grokster<br />
ergangen. Das Gericht hat einstimmig erkannt, dass Betreiber von Online-<br />
Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten mittels Nutzung<br />
solcher Dienste begangen werden, mitverantwortlich gemacht werden<br />
können. Gemäss dem Supreme Court haben die Betreiber <strong>der</strong> Grokster-Tauschbörse<br />
wie<strong>der</strong>holt aktiv zu illegalen Aktivitäten aufgefor<strong>der</strong>t –<br />
insbeson<strong>der</strong>e dadurch helfe <strong>der</strong> Hinweis auf die legalen Nutzungsmöglichkeiten<br />
des Produkts im vorliegenden Fall eben nicht 1 .<br />
Und schon hat sich <strong>der</strong> nächste spannende Fall angekündigt: Gemäss<br />
einer am 12. Juli 2005 im texanischen Houston eingereichten Klage von<br />
Jennifer Armour, einer Sängerin und Songschreiberin aus Minneapolis,<br />
soll Beyoncé Knowles, die Leadsängerin <strong>der</strong> amerikanischen Erfolgsgruppe<br />
Destiny's Child, für ihren Hit "Baby Boy" aus dem Jahr 2003 Text und<br />
Rhythmus von Armours Song "Got A Little Bit Of Love For You" wi<strong>der</strong>rechtlich<br />
übernommen haben. Eine erste Anhörung betreffend Urheberrechtsverletzung<br />
ist auf den 28. Oktober 2005 angesetzt worden.<br />
In den letzten Jahren haben sich die Musikmarktbedingungen, das Verhalten<br />
<strong>der</strong> Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Struktur <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
gewaltig verän<strong>der</strong>t. Im Folgenden wird im Rahmen eines<br />
Überblicks auf einige <strong>der</strong> wichtigsten und aktuellsten Bereiche des Musikrechts<br />
eingegangen. Beispiele aus <strong>der</strong> jüngeren Gerichtspraxis sollen dabei<br />
helfen, gegenwärtige Tendenzen zu erkennen und richtig zu gewichten.<br />
1 Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc., et al., v. Grokster, Ltd., et al, siehe u.a.<br />
http://stray light.law.cornell.edu/supct/html/04-480.ZS.html.<br />
30
2. Musik und Urheberrecht<br />
2.1 Sampling<br />
2.1.1 Vorbemerkungen<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Neben dem Internet (hierzu siehe hinten 2.2) ist Sampling die grösste Herausfor<strong>der</strong>ung<br />
für das Urheberrecht in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong>. Hauptanwendungsfall<br />
beim Sampling ist die durch mo<strong>der</strong>nste Computertechnologie<br />
ermöglichte Entnahme von Musiksequenzen aus fremden Tonaufnahmen,<br />
die dann in neu entstehende Musikwerke integriert werden. Im Vor<strong>der</strong>grund<br />
stehen dabei im Handel erhältliche Tonträger, doch können Sounds<br />
auch aus entsprechenden Sounddatenbanken entnommen werden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
in den Bereichen Hip Hop/Rap, Techno und Dance ist die Verwendung<br />
von Sampling mittlerweile nicht die Ausnahme, son<strong>der</strong>n die Regel.<br />
Für Künstler, die mit Samplingtechniken arbeiten, steht die Frage im<br />
Vor<strong>der</strong>grund, wie Sequenzen aus fremden musikalischen Werken entnommen<br />
und zwecks Schaffung neuer Musikwerke verwendet werden können,<br />
ohne Urheberrechte zu verletzen. Mitunter herrscht <strong>der</strong> Irrglaube, dass die<br />
Übernahme einer Sequenz von bis zu acht Sekunden auch ohne Samplinglizenz<br />
zulässig ist. Dies ist sicherlich falsch, denn eine starre Regel gibt es<br />
natürlich nicht. Dennoch kann Folgendes gesagt werden: Je kürzer eine<br />
Sequenz ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass dieser Sequenz Urheberrechtsschutz<br />
versagt bleiben könnte. Umgekehrt steigt die Schutzfähigkeit,<br />
je länger die entsprechende Sequenz ist. "Je schwächer die Individualität<br />
eines Werkes als Ganzes, umso grösser müssen die übernommenen<br />
Portionen sein, damit eine Urheberrechtsverletzung resultiert" 2 .<br />
Kein Wun<strong>der</strong>, dass diese stete Gratwan<strong>der</strong>ung zwischen Schutzfähigkeit<br />
und Schutzlosigkeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich<br />
bringt. Zahlreiche Gerichtsfälle, in denen Urheberrechtsverletzungen geltend<br />
gemacht wurden, dokumentieren diese offenen Fragen 3 . Um auf <strong>der</strong><br />
2 OGH 10.12.1985 "Tagebücher", ÖBL 1986, 27.<br />
3 Die meisten dieser Urheberrechtsstreitigkeiten konnten jedoch aussergerichtlich beigelegt<br />
werden: 1989 verglich sich De La Soul mit den Turtles hinsichtlich des unlizenzierten<br />
Sampling von "You Showed Me", in den 90er Jahren verglich sich MC Hammer<br />
mit Rick James hinsichtlich <strong>der</strong> unlizenzierten Verwendung von "Superfreak" von<br />
Rick James , Vanilla Ice verglich sich mit David Bowie und Queen hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Verwendung des Songs "Un<strong>der</strong> Pressure"; vgl. Copyright Law & the Ethics of Sampling,<br />
abrufbar unter www.low-life.fsnet.co.uk/copyright.<br />
31
A LESCH S TAEHELIN<br />
sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich stets, beim (potentiellen) Urheberrechtsinhaber<br />
eine Erlaubnis für das Sampling einzuholen. Geregelt<br />
wird dies in einem sog. Sample Clearance-Vertrag, <strong>der</strong> im Wesentlichen<br />
eine Lizenz darstellt. Bei den entsprechenden Vertragsverhandlungen gilt<br />
es insbeson<strong>der</strong>e, die Art <strong>der</strong> geplanten Verwendung <strong>der</strong> Originalsequenz<br />
<strong>der</strong> bestehenden Tonaufnahme im neuen Musikstück festzulegen 4 .<br />
2.1.2 "Newton v. Diamond"<br />
Der folgende Fall "Newton v. Diamond" zeigt in exemplarischer Weise<br />
auf, wie das Sampling die Grenzen des Urheberrechtsschutzes ausreizt.<br />
Der weltweit anerkannte kalifornische Jazzflötist und Komponist James<br />
Newton schrieb im Jahr 1978 den Song "Choir". Die Komposition<br />
basiert im Wesentlichen auf einer kurzen Sequenz, die aus einem auf <strong>der</strong><br />
Querflöte gespielten, ausgehaltenen "C" und <strong>der</strong> mit einer im Bereich<br />
Jazzflöte verbreiteten, von James Newton perfektionierten Überblastechnik<br />
darüber gesungenen Tonkombination "C, DES, C" besteht. Diese Sequenz<br />
erscheint primär in den ersten sechs Sekunden von "Choir", taucht<br />
aber über den ganzen Song mehrmals in Variationen auf.<br />
4 Dem Sampling ähnliche Probleme stellen sich im Zusammenhang mit dem sog. Remixing,<br />
<strong>der</strong> speziellen Bearbeitung einer Tonproduktion, bei <strong>der</strong> eine bestehende Aufnahme<br />
neu abgemischt wird. Der sog. Remixer hat dabei eine ähnliche Funktion wie<br />
<strong>der</strong> Produzent. Zwischen dem Remixing-Auftraggeber und dem Remixer wird ein sog.<br />
Remixing-Vertrag abgeschlossen.<br />
32
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
1981 nahm James Newton seine Komposition im Tonstudio auf und lizenzierte<br />
sämtliche Rechte betreffend die Aufnahme an das Münchner Label<br />
ECM Records für die Summe von USD 5'000. Die Rechte an <strong>der</strong><br />
Komposition verblieben in vollem Umfang beim Komponisten. 1982 wurde<br />
<strong>der</strong> Song von ECM Records auf dem James Newton Album "Axum"<br />
veröffentlicht.<br />
18 Jahre später staunte <strong>der</strong> an <strong>der</strong> California State University in Los<br />
Angeles lehrende James Newton nicht schlecht, als einer seiner Studenten<br />
ihn mit den Worten "ich wusste gar nicht, dass Du mit den Beastie Boys<br />
gespielt hast!" ansprach. James Newton war nicht erfreut.<br />
Was war geschehen? Die weisse Metal Rap Gruppe "Beastie Boys" erhielt<br />
1992 von ECM Records die Lizenz, Teile <strong>der</strong> Tonaufnahme von<br />
"Choir" für ihren Song "Pass the Mic" zu verwenden. Die einmalige Lizenzgebühr<br />
betrug USD 1'000. Die Beastie Boys erhielten keine Lizenz,<br />
die Komposition zu verwenden. Auf <strong>der</strong> Basis dieser Lizenz verwendeten<br />
die Beastie Boys die rund sechs Sekunden dauernde Sequenz <strong>der</strong> James<br />
Newton Aufnahme in ihrem Song "Pass the Mic". Die erwähnte Sequenz<br />
taucht im Beastie Boys Stück über 40 Mal auf; im Fachjargon werden solche<br />
Wie<strong>der</strong>holungen "Loops" genannt. Der Song erschien 1992 auf dem<br />
Beastie Boys Album "Check Your Head", später dann in zwei Remixes,<br />
nämlich in "Dub the Mic" und "Pass the Mic" ("Pt. 2, Skills to Pay the<br />
Bills"). Auch in <strong>der</strong> populären MTV-Show "Beavies and Butthead" fand<br />
<strong>der</strong> Beastie Boys Song (mit dem Sample von James Newton) als Feature<br />
Eingang: "Pass the Mic" wurde – im Gegensatz zur Komposition von James<br />
Newton – ein Multiplatin-Verkaufshit 5 .<br />
Im Jahr 2000 reichte James Newton beim zuständigen Bezirksgericht<br />
in Kalifornien Klage ein und machte insbeson<strong>der</strong>e die Verletzung seiner<br />
Urheberrechte hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme zugrunde liegenden Komposition<br />
geltend. Das Bezirksgericht wies die Klage in <strong>der</strong> Folge ab, im Wesentlichen<br />
mit <strong>der</strong> Begründung, dass die fragliche Sequenz von "Choir"<br />
nicht urheberrechtsschutzfähig sei, da ihr das Element "Originalität" 6 fehle<br />
7 .<br />
5 W ILTZ, CI.<br />
6 Im Gegensatz zum schweizerischen Recht (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG) sieht das amerikanische<br />
Urheberrecht das Element "Originalität" als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz<br />
vor(17 U.S.C. § 102(a)).<br />
7 N EWTON V .D IAMOND, 204 F. Supp.2d 1244 (C.D. Cal. 2002).<br />
33
A LESCH S TAEHELIN<br />
James Newton zog diesen Entscheid des Bezirksgerichts weiter, doch<br />
<strong>der</strong> Ninth Circuit Court wies die Klage wie<strong>der</strong>um ab 8 .<br />
Das Berufungsgericht kam zum Schluss, dass durch die Verwendung<br />
einer so kurzen Sequenz keine Urheberrechte hinsichtlich <strong>der</strong> Komposition<br />
von James Newton verletzt worden seien (dass die Beastie Boys die<br />
Sequenz um ca. einen halben Ton tiefer machten, war für das Gericht<br />
nicht relevant).<br />
Die Argumentation des Gerichts kann so zusammengefasst werden,<br />
dass die Verwendung <strong>der</strong> fraglichen Sequenz von "Choir" "de minimis" –<br />
d.h. von geringfügiger Bedeutung – gewesen sei und dass eine Lizenz hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Komposition nur dann notwendig sei, wenn die Übernahme<br />
<strong>der</strong> eigentlichen Tonfolge für das Ohr erkennbar ist. Soweit aber eine solche<br />
Identifikation <strong>der</strong> Tonfolge nicht möglich ist, müsse keine Lizenz<br />
eingeholt und entsprechend auch keine Urheberrechtsvergütung bezahlt<br />
werden 9 .<br />
Am 13. Juni 2005 lehnte es <strong>der</strong> oberste Gerichtshof <strong>der</strong> USA, <strong>der</strong> Supreme<br />
Court, ab, auf James Newtons Klage gegen die Beastie Boys einzutreten<br />
10 . Damit hat <strong>der</strong> Supreme Court einen Schlussstrich unter diesen<br />
Rechtsstreit gezogen und die Entscheidung des Ninth Circuit bestätigt.<br />
Aus den Erwägungen des Ninth Circuit:<br />
SCHROEDER, Chief Judge: This appeal raises the difficult and important<br />
issue of whether the incorporation of a short segment of a musical recording<br />
into a new musical recording, i.e., the practice of "sampling," requires<br />
a license to use both the performance and the composition of the original<br />
recording. The particular sample in this case consists of a six-second,<br />
three note segment of a performance of one of his own compositions by<br />
plaintiff, and accomplished jazz flutist, James W. Newton. The defendants,<br />
the performers who did the sampling, are the members of the musical<br />
group Beastie Boys. They obtained a license to sample the sound re-<br />
8 N EWTON V .D IAMOND,388 F.3 D 1189 (9TH C IR.2004);N EWTON V .D IAMOND,349 F.3 D<br />
591 (9TH C IR.2003).<br />
9 An<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Entscheid Bridgeport Music, Inc. v. Dimension Films , 2004 WL 1960167<br />
(6th Cir. Sept. 7, 2004). In diesem Entscheid ging es jedoch um die unlizenzierte Verwendung<br />
einer Tonaufnahme, nicht um die unlizenzierte Verwendung einer Komposition.<br />
Nach diesem Entscheid ist selbst für die Verwendung kurzer Tonaufnahmen, die<br />
eine Identifikation des verwendeten Samples nicht ermöglichen, stets eine Lizenz erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Eine"de minimis"-Verteidigung ist mithin nicht möglich.<br />
10 www.thehollywoodreporter.com (besucht am 14. Juni 2005).<br />
34
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
cording of Newton's copyrighted performance, but they did not obtain a license<br />
to use Newton's un<strong>der</strong>lying composition, which is also copyrighted.<br />
The district court granted summary judgment to the defendants. In a<br />
scholarly opinion, it held that no license to the un<strong>der</strong>lying composition<br />
was required because, as a matter of law, the notes in question – C-D flat-<br />
C, over a held C note – lacked sufficient originality to merit copyright<br />
protection. Newton v. Diamond, 204 F.Supp.2d 1244, 1256 (C.D. Cal.<br />
2002). The district court also held that even if the sampled segment of the<br />
composition were original, Beastie Boys' use of a brief segment of the<br />
sound recording of "Choir" was a de minimis use of the "Choir" composition<br />
and therefore was not actionable. Id. At 1259. We affirm on the<br />
ground that the use was de minimis.<br />
Background and Procedural History<br />
The plaintiff and appellant in this case, James W. Newton, is an accomplished<br />
avant-garde jazz flutist and composer. In 1978, he composed the<br />
song "Choir," a piece for flute and voice intended to incorporate elements<br />
of African-American gospel music, Japanese ceremonial court music, traditional<br />
African music, and classical music, among others. According to<br />
Newton, the song was inspired by his earliest memory of music, watching<br />
four women singing in a church in rural Arkansas. In 1981, Newton performed<br />
and recorded "Choir" and licensed all rights in the sound recording<br />
to ECM Records for $5000 11 .The license covered only the sound recording,<br />
and it is undisputed that Newton retained all rights to the composition<br />
of "Choir." Sound recordings and their un<strong>der</strong>lying compositions are<br />
separate works with their own distinct copyrights. 17 U.S.C. § 102(a)(2),<br />
(7).<br />
The defendants and appellees include the members of the rap and hiphop<br />
group Beastie Boys, and their business associates. In 1992, Beastie<br />
11 In relevant part,the license reads as follows:<br />
1) [Newton] herewith grants, transfers and assigns to ECM without limitations and<br />
restrictions whatsoever the exclusive rights to record his performances and to exploit<br />
these recordings in perpetuity throughout the world in any manner whatsoever.<br />
…<br />
3) The grant of rights according to section 1) especially, includes the rights to manufacture<br />
in quantity [sic], to distribute, to license to others, as well as to perform the<br />
recordings in public and to utilize it in radio, TV, or in other ways without any restrictions.<br />
35
A LESCH S TAEHELIN<br />
Boys obtained a license from ECM Records to use portions of the sound<br />
recording of "Choir" in various renditions of their song "Pass the Mic" in<br />
exchange for a one-time fee of $1000 12 .Beastie Boys did not obtain a license<br />
from Newton to use the un<strong>der</strong>lying composition.<br />
The portion of the composition at issue consists of three notes, C-D<br />
flat-C, sung over a background C note played on the flute. The score to<br />
"Choir" also indicates that the entire song should be played in a "largo/<br />
senza-misura" tempo, meaning "slowly/withoutmeasure." The parties disagree<br />
about whether two additional elements appear in the score. First,<br />
Newton argues that the score contains an instruction that requires overblowing<br />
the background C note that is played on the flute. Second, Newton<br />
argues that multiphonics are part of the composition because they are necessarily<br />
created when a performer follows the instructions on the score to<br />
simultaneously play the flute note and sing the vocal notes. Because we<br />
review the district court's grant of summary judgment to the Beastie Boys,<br />
we must construe the evidence in Newton's favor. We therefore assume<br />
that these two elements are part of the "Choir" composition. As we will<br />
discuss more fully below, there are other elements that are part of Newton's<br />
performance that was captured in the sound recording, but that do<br />
not appear in the score.<br />
The dispute between Newton and Beastie Boys centers around the copyright<br />
implications of the practice of sampling, a practice now common<br />
to many types of popular music. Sampling entails the incorporation of<br />
short segments of prior sound recordings into new recordings. The practice<br />
originated in Jamaica in the 1960s, when disc jockeys (DJs) used portable<br />
sound systems to mix segments of prior recordings into new mixes,<br />
which they would overlay with chanted or "scatted" vocals. Sampling<br />
migrated to the United States and developed throughout the 1970s, using<br />
the analog technologies of the time. The digital sampling involved here<br />
developed in the early 1980s with the advent of digital synthesizers ha-<br />
12 In relevant part,the license reads as follows:<br />
[ECM Records], as owner of the applicable sound recording rights, including but not<br />
limited to recording, reproduction, synchronization and performing rights, grants to<br />
Beastie Boys, its licensees, assigns, employees and agents (the "Licensed Parties"), the<br />
irrevocable non-exclusive license and right to copy portions (if any) of the sound<br />
recording entitled "Choir" performed by James Newton (the "Sample"); to embody the<br />
sample in some or all versions of the selection entitled "Pass the Mic" by the Beastie<br />
Boys (all versions of "Pass the Mic" which contain the Sample are referred to as the<br />
"Selection"); to reproduce, distribute and otherwise exploit the Sample as part of the<br />
Selection in all media, whether now known or hereinafter developed, including, without<br />
limitation, all record formats throughout the world in perpetuity.<br />
36
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
ving MIDI (Musical Instrument Digital Interface) keyboard controls. These<br />
digital instruments allowed artists digitally to manipulate and combine<br />
sampled sounds, expanding the range of possibilities for the use of pre-recorded<br />
music. Whereas analog devices limited artists to "scratching" vinyl<br />
records and "cutting" back and forth between different sound recordings,<br />
digital technology allowed artists to slow down, speed up, combine, and<br />
otherwise alter the samples.<br />
Pursuant to their license from ECM Records, Beastie Boys digitally<br />
sampled the opening six seconds of Newton's sound recording of "Choir".<br />
Beastie Boys repeated or "looped" this six-second sample as a background<br />
element throughout "Pass the Mic," so that it appears over forty times in<br />
various renditions of the song. In addition to the version of "Pass the Mic"<br />
released on their 1992 album, "Check Your Head", Beastie Boys included<br />
the "Choir" sample in two remixes, "Dub the Mic" and "Pass the Mic (Pt.<br />
2, Skills to Pay the Bills)". It is unclear whether the sample was altered or<br />
manipulated, though Beastie Boys' sound engineer stated that alterations<br />
of tone, pitch, and rhythm are commonplace, and Newton maintains that<br />
the pitch was lowered slightly.<br />
Whether Defendants' Use was De Minimis<br />
We may affirm the grant of summary judgment on any basis supported<br />
by the record and need not reach each ground relied upon by the district<br />
court. Assuming that the sampled segment of the composition was sufficiently<br />
original to merit copyright protection, we nevertheless affirm on<br />
the ground that Beastie Boys' use was de minimis and therefore not actionable.<br />
For an unauthorized use of a copyrighted work to be actionable, the<br />
use must be significant enough to constitute infringement. This means that<br />
even where the fact of copying is conceded, no legal consequences will<br />
follow from that fact unless the copying is substantial. The principle that<br />
trivial copying does not constitute actionable infringement has long been a<br />
part of copyright law. Indeed, as Judge Learned Hand observed over 80<br />
years ago: "Even where there is some copying, that fact is not conclusive<br />
of infringement. Some copying is permitted. In addition to copying, it<br />
must be shown that this has been done to an unfair extent." West Publ'g<br />
Co. v. Edward Thompson Co., 169 F. 833, 861 (E.D.N.Y. 1909). This<br />
principle reflects the legal maxim, de minimis non curatlex (often ren<strong>der</strong>ed<br />
as, "the law does not concern itself with trifles").<br />
A leading case on de minimis infringement in our circuit is Fisher v.<br />
Dees, 794 F.2d 432 (9th Cir. 1986), where we observed that a use is de<br />
37
A LESCH S TAEHELIN<br />
minimis only if the average audience would not recognize the appropriation.<br />
See id. at 434 n. 2 ("[A] taking is consi<strong>der</strong>ed de minimis only if it is<br />
so meager and fragmentary that the average audience would not recognize<br />
the appropriation."). This observation reflects the relationship between the<br />
de minimis maxim and the general test for substantial similarity, which also<br />
looks to the response of the average audience, or ordinary observer, to<br />
determine whether a use is infringing. To say that a use is de minimis because<br />
no audience would recognize the appropriation is thus to say that<br />
the use is not sufficiently significant.<br />
On the facts of Fisher, this court rejected the de minimis defense because<br />
the copying was substantial: the defendant had appropriated the<br />
main theme and lyrics of the plaintiff's song, both of which were easily recognizable<br />
in the defendant's parody. Specifically, the defendant copied<br />
six of the thirty-eight bars to the 1950s standard, "When Sunny Gets<br />
Blue", to make the parody, "When Sonny Sniffs Glue", and paralleled the<br />
original lyrics with only minor variations. Id. However, despite the works'<br />
substantial similarities, we held that the use was nevertheless non-infringing<br />
because, as a parody, it was "fair use" un<strong>der</strong> 17 U.S.C. § 107. We explained<br />
that the defendant's successful fair use defense precluded a finding<br />
that the use was insubstantial or unrecognizable because "the parodist<br />
must appropriate a substantial enough portion of [the original] to evoke<br />
recognition." Id. at 435 n. 2.<br />
This case involves not only use of a composition, as was the case in<br />
Fisher, but also use of a sound recording of a particular performance of<br />
that composition. Because the defendants were authorized to use the<br />
sound recording, our inquiry is confined to whether the unauthorized use<br />
of the composition itself was substantial enough to sustain an infringement<br />
claim. Therefore, we may consi<strong>der</strong> only Beastie Boys' appropriation<br />
of the song's compositional elements and must remove from consi<strong>der</strong>ation<br />
all the elements unique to Newton's performance. Stated another way, we<br />
must "filter out" the licensed elements of the sound recording to get down<br />
to the unlicensed elements of the composition, as the composition is the<br />
sole basis for Newton's infringement claim.<br />
In filtering out the unique performance elements from consi<strong>der</strong>ation,<br />
and separating them from those found in the composition, we find substantial<br />
assistance in the testimony of Newton's own experts. Because we<br />
are reviewing a grant of summary judgment in favor of the Beastie Boys,<br />
we must view the evidence in the light most favorable to Newton and affirm<br />
only if there is no genuine issue of material fact. Newton's experts,<br />
38
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
however, reveal the extent to which the sound recording of "Choir" is the<br />
product of Newton's highly developed performance techniques, rather<br />
than the result of a generic rendition of the composition. As a general matter,<br />
according to Newton's expert Dr. Christopher Dobrian, "[t]he contribution<br />
of the performer is often so great that s/he in fact provides as much<br />
musical content as the composer." This is particularly true with works like<br />
"Choir", given the improvisational nature of jazz performance and the minimal<br />
scoring of the composition. Indeed, as Newton's expert Dr. Oliver<br />
Wilson explained:<br />
[T]he copyrighted score of "Choir", as is the custom in scores<br />
written in the jazz tradition, does not contain indications for<br />
all of the musical subtleties that it is assumed the performercomposer<br />
of the work will make in the work's performance.<br />
The function of the score is more mnemonic in intention than<br />
prescriptive.<br />
And it is clear that Newton goes beyond the score in his performance.<br />
For example, Dr. Dobrian declared that "Mr. Newton blows and sings in<br />
such a way as to emphasize the upper partials of the flute's complex harmonic<br />
tone, [although] such a modification of tone color is not explicitly<br />
requested in the score." Dr. Dobrian also concludes that Newton "uses<br />
breath control to modify the timbre of the sustained flute note rather extremely"<br />
and "uses portamento to glide expressively from one pitch to another<br />
in the vocal part". Dr. Dobrian concedes that these elements do not<br />
appear in the score, and that they are part of Newton's performance of the<br />
piece.<br />
A crucial problem with the testimony of Newton's experts is that they<br />
continually refer to the "sound" produced by the "Newton technique". A<br />
sound is protected by copyright law only when it is "fixed in a tangible<br />
medium". 17 U.S.C. § 102(a). Here, the only time any sound was fixed in<br />
a tangible medium was when a particular performance was recorded.<br />
Newton licensed the recording at issue to ECM Records over twenty<br />
years ago, and ECM Records in turn licensed the interest in the recording<br />
to the Beastie Boys. Newton's copyright extends only to the elements that<br />
he fixed in a tangible medium – those that he wrote on the score. Thus, regardless<br />
of whether the average audience might recognize the "Newton<br />
technique" at work in the sampled sound recording, those performance<br />
elements are beyond consi<strong>der</strong>ation in Newton's claim for infringement of<br />
his copyright in the un<strong>der</strong>lying composition.<br />
39
A LESCH S TAEHELIN<br />
Once we have isolated the basis of Newton's infringement action – the<br />
"Choir" composition, devoid of the unique performance elements found<br />
only in the sound recording – we turn to the nub of our inquiry: whether<br />
Beastie Boys' unauthorized use of the composition, as opposed to their authorized<br />
use of the sound recording, was substantial enough to sustain an<br />
infringement action. In answering that question, we must distinguish between<br />
whether there is a high enough degree of similarity between the<br />
works to establish copying, and whether that copying is substantial<br />
enough to constitute infringement. The practice of music sampling will often<br />
present cases where the degree of similarity is high. Indeed, unless the<br />
sample has been altered or digitally manipulated, it will be identical to the<br />
sampled portion of the original recording. Yet as Nimmer explains, "[if]<br />
the similarity is only as to nonessential matters, then a finding of no substantial<br />
similarity should result." 4 Nimmer § 13.03[A][2], at 13-48. This<br />
reflects the principle that the substantiality requirement applies throughout<br />
the law of copyright, including cases of music sampling, even where there<br />
is a high degree of similarity.<br />
The high degree of similarity between the works here (i.e., "Pass the<br />
Mic" and "Choir"), but the limited scope of the copying, place Newton's<br />
claim for infringement into the class of cases that allege what Nimmer refers<br />
to as "fragmented literal similarity". 4 Nimmer § 13.03[A][2], at 13-<br />
45. Fragmented literal similarity exists where the defendant copies a portion<br />
of the plaintiff's work exactly or nearly exactly, without appropriating<br />
the work's overall essence or structure. Id. Because the degree of similarity<br />
is high in such cases, the dispositive question is whether the copying<br />
goes to trivial or substantial elements. Substantiality is measured by consi<strong>der</strong>ing<br />
the qualitative and quantitative significance of the copied portion in<br />
relation to the plaintiff's work as a whole. This focus on the sample's relation<br />
to the plaintiff's work as a whole embodies the fundamental question<br />
in any infringement action, as expressed more than 150 years ago by Justice<br />
Story: whether "so much is taken [] that the value of the original is<br />
sensibly diminished, or the labors of the original author are substantially<br />
to an injurious extent appropriated by another." Folsom v. Marsh, 9 F.Cas.<br />
342, 348 (C.C.D. Mass. 1841) (No. 4901). Courts also focus on the relationship<br />
to the plaintiff's work because a contrary rule that measured the<br />
significance of the copied segment in the defendant's work would allow an<br />
unscrupulous defendant to copy large or qualitatively significant portions<br />
of another's work and escape liability by burying them beneath non-infringing<br />
material in the defendant's own work, even where the average au-<br />
40
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
dience might recognize the appropriation. Thus, as the district court properly<br />
concluded, the fact that Beastie Boys "looped" the sample throughout<br />
"Pass the Mic" is irrelevant in weighing the sample's qualitative and<br />
quantitative significance.<br />
On the undisputed facts of this record, no reasonable juror could find<br />
the sampled portion of the composition to be a quantitatively or qualitatively<br />
significant portion of the composition as a whole. Quantitatively, the<br />
three-note sequence appears only once in Newton's composition. It is difficult<br />
to measure the precise relationship between this segment and the<br />
composition as a whole, because the score calls for between 180 and 270<br />
seconds of improvisation. When played, however, the segment lasts six<br />
seconds and is roughly two percent of the four-and-a-half-minute "Choir"<br />
sound recording licensed by Beastie Boys. Qualitatively, this section of<br />
the composition is no more significant than any other section. Indeed,<br />
with the exception of two notes, the entirety of the scored portions of<br />
"Choir" consist of notes separated by whole and half-steps from their<br />
neighbors and is played with the same technique of singing and playing<br />
the flute simultaneously; the remain<strong>der</strong> of the composition calls for sections<br />
of improvisation that range between 90 and 180 seconds in length.<br />
The Beastie Boys' expert, Dr. Lawrence Ferrara, concludes that the<br />
compositional elements of the sampled section do not represent the heart<br />
or the hook of the "Choir" composition, but rather are "simple, minimal<br />
and insignificant". The sampled section may be representative of the scored<br />
portions of the composition as Newton's expert's contend. Newton has<br />
failed to offer any evidence, however, to rebut Dr. Ferrara's testimony and<br />
to create a triable issue of fact on the key question, which is whether the<br />
sampled section is a qualitatively significant portion of the "Choir" composition<br />
as a whole. Instead, Newton's experts emphasize the uniqueness<br />
of the "Newton technique", which is found throughout the "Choir" composition<br />
and in Newton's other work.<br />
Newton nevertheless maintains that the testimony of his experts creates<br />
a genuine issue of material fact on the substantiality of the copying. To the<br />
extent the expert testimony is relevant, it is not helpful to Newton. On the<br />
key question of whether the sample is quantitatively or qualitatively significant<br />
in relation to the composition as a whole, his experts are either silent<br />
or fail to distinguish between the sound recording, which was licensed,<br />
and the composition, which was not. Moreover, their testimony on<br />
the composition does not contain anything from which a reasonable jury<br />
could infer the segment's significance in relation to the composition as a<br />
41
A LESCH S TAEHELIN<br />
whole. In contrast, Dr. Ferrara stated that the sampled excerpt from the<br />
"Choir" composition "is merely a common, trite, and generic three-note<br />
sequence, which lacks any distinct melodic, harmonic, rhythmic or structural<br />
elements". He described the sequence as "a common building block<br />
tool" that "has been used over and over again by major composers in the<br />
20th century, particularly in the '60s and '70s, just prior to James Newton's<br />
usage".<br />
Because Newton conceded that "Choir" and "Pass the Mic" "are substantially<br />
dissimilar in concept and feel, that is, in [their] overall thrust and<br />
meaning" and failed to offer any evidence to rebut Dr. Ferrara's testimony<br />
that the sampled section is not a quantitatively or qualitatively significant<br />
portion of the "Choir" composition, the Beastie Boys are entitled to prevail<br />
on summary judgment. On the undisputed facts of this case, we conclude<br />
that an average audience would not discern Newton's hand as a composer,<br />
apart from his talent as a performer, from Beastie Boys' use of the<br />
sample. The copying was not significant enough to constitute infringement.<br />
Beastie Boys' use of the "Choir" composition was de minimis. There<br />
is no genuine issue of material fact, and the grant of summary judgment<br />
was appropriate.<br />
Conclusion<br />
Because Beastie Boys' use of the sound recording was authorized, the sole<br />
basis of Newton's infringement action is his remaining copyright interest<br />
in the "Choir" composition. We hold that Beastie Boys' use of a brief segment<br />
of that composition, consisting of three notes separated by a halfstep<br />
over a background C note, is not sufficient to sustain a claim for infringement<br />
of Newton's copyright in the composition "Choir". We affirm<br />
the district court's grant of summary judgment on the ground that Beastie<br />
Boys' use of the composition was de minimis and therefore not actionable.<br />
AFFIRMED.<br />
Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung, sollte sie sich denn<br />
durchsetzen, die Möglichkeiten von Komponisten, Urheberrechtsverletzungen<br />
durch Sampling erfolgreich zubekämpfen, beträchtlich beschneiden<br />
wird.<br />
Angesichts <strong>der</strong> – vom Gericht bestätigten – Tatsache, dass die erwähnte<br />
Newton-Sequenz im Beastie-Boys-Stück über 40 Mal ("geloopt") auf-<br />
42
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
taucht 13 und dort einen eindeutig nicht nur quantitativ son<strong>der</strong>n auch qualitativ<br />
dominanten Platz einnimmt, kann man sich mit Fug und Recht fragen,<br />
wie jemand denn zum Schluss gelangen kann, die Verwendung <strong>der</strong><br />
Sequenz von "Choir" sei für "Pass the Mic" bloss von geringfügiger Bedeutung<br />
("de minimis") gewesen. Der vom Gericht in typisch amerikanischer<br />
Manier angewandte Test, wonach für die Beurteilung einer angeblichen<br />
Urheberrechtsverletzung die vom Verletzer kopierte Sequenz nicht<br />
in Relation zu dessen Werk, son<strong>der</strong>n allein in Relation zum Werk des Klägers<br />
zu bringen sei 14 , erscheint allzu starr und – eben wegen <strong>der</strong> grossen<br />
Bedeutung <strong>der</strong> kopierten Sequenz für "Pass the Mic" – für den vorliegenden<br />
Fall nicht angemessen.<br />
Ob in casu die Übernahme <strong>der</strong> eigentlichen Tonfolge für das Ohr erkennbar<br />
ist o<strong>der</strong> nicht, ist in <strong>der</strong> Tat ein Grenzfall, doch wären das Gericht<br />
wie auch die Klägerin gut beraten gewesen, den Fall nicht nur mittels Expertisen,<br />
son<strong>der</strong>n auch mit Hilfe demoskopischer Methoden zu erörtern.<br />
Prozesstaktisch stellt sich die Frage, ob James Newton seinen Anspruch<br />
betreffend Urheberrechtsschutz <strong>der</strong> Komposition (nicht zu verwechseln<br />
mit dem Schutz <strong>der</strong> Tonaufnahme an sich) nicht besser statt auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> doch sehr rudimentären Partitur, son<strong>der</strong>n auf Grund <strong>der</strong><br />
zahlreiche Subtilitäten aufweisenden Tonaufnahme selbst hätte geltend<br />
machen sollen. Auf diese Weise hätte er zumindest eine bessere Basis gehabt<br />
für die Argumentation, dass die sechs Sekunden lange Sequenz von<br />
"Choir" ein so bedeutsames Element des musikalischen Werks selbst<br />
(nicht zu verwechseln mit <strong>der</strong> auf Tonträger aufgenommenen Aufführung<br />
<strong>der</strong> Komposition) sei und dementsprechend eine "de minimis"-Verteidigung<br />
seitens <strong>der</strong> Beastie Boys gar nicht möglich sei. Vielleicht hätte dies<br />
13 Beastie Boys repeated or "looped" this six-second sample as a background element<br />
throughout "Pass the Mic," so that it appears over forty times in various renditions of<br />
the song.<br />
14 Substantiality is measured by consi<strong>der</strong>ing the qualitative and quantitative significance<br />
of the copied portion in relation to the plaintiff's work as a whole. […] Courts also focus<br />
on the relationship to the plaintiff's work because a contrary rule that measured the<br />
significance of the copied segment in the defendant's work would allow an unscrupulous<br />
defendant to copy large or qualitatively significant portions of another's work and<br />
escape liability by burying them beneath non-infringing material in the defendant's<br />
own work, even where the average audience might recognize the appropriation. Thus,<br />
as the district court properly concluded, the fact that Beastie Boys "looped" the sample<br />
throughout "Pass the Mic" is irrelevant in weighing the sample's qualitative and quantitative<br />
significance.<br />
43
A LESCH S TAEHELIN<br />
das Gericht dazu bewogen, nicht auf sog. "summary judgement" 15 zu erkennen,<br />
son<strong>der</strong>n James Newton zu ermöglichen, den Fall einer Jury vorzulegen.<br />
Schliesslich sei noch auf die überzeugende "dissenting opinion" von<br />
Richterin S USAN G RABER hingewiesen, die u.a. richtig bemerkt, dass auch<br />
Tonpassagen mit relativ wenigen Noten qualitativ gewichtig sein können<br />
16 . G RABER nennt als Musterbeispiel Beethovens 5. Symphonie 17 , <strong>der</strong>en<br />
weltberühmtes Anfangsmotiv relativ simpel ist und auch nur aus vier<br />
Noten besteht, gleichwohl aber unstrittig kompositorisch einprägsam, unterscheidbar<br />
und erkennbar ist 18 . (Differenzierend und in einem allgemeinen,<br />
sich nicht auf den vorliegenden Fall beziehenden Kontext W EGENER,<br />
<strong>der</strong> die Auffassung vertritt, dass <strong>der</strong> Werkauftakt in <strong>der</strong> 5. Symphonie allenfalls<br />
wegen des vierten Tons als individuell zu betrachten sei, da dieser<br />
dem Auftakt eine eigene, unverkennbare Prägung gebe 19 .)<br />
15 Ein solches summarisches Urteil kann vom Gericht dann gefällt werden, wenn klare<br />
materielle Verhältnisse vorliegen und eine Partei die Ausfällung eines "summary<br />
judgement" verlangt hat. Eine Gerichtsverhandlung entfällt in solchen Fällen.<br />
16 GRABER, Circuit Judge, dissenting: I respectfully dissent. The majority has laid out<br />
correctly the legal principles that apply in this case, and I agree with the majority's<br />
assumption that the sampled portion of "Choir" qualifies as "original" and therefore is<br />
copyrightable. However, on the record before us, a fin<strong>der</strong> of fact reasonably could find<br />
that Beastie Boys' use of the sampled material was not de minimis. Therefore, summary<br />
judgment is inappropriate.<br />
As the majority observes, a use is de minimis only if an average audience would not<br />
recognize the appropriation. Fisher v. Dees, 794 F.2d 432, 434 n. 2 (9th Cir. 1986).<br />
The majority is correct that James Newton's consi<strong>der</strong>able skill adds many recognizable<br />
features to the performance sampled by Beastie Boys. Even after those features are<br />
"filtered out", however, the composition, standing alone, is distinctive enough for a<br />
fact-fin<strong>der</strong> reasonably to conclude that an average audience would recognize the<br />
appropriation of the sampled segment and that Beastie Boys' use was therefore not de<br />
minimis.<br />
Newton has presented evidence that the compositional elements of "Choir" are so<br />
compositionally distinct that a reasonable listener would recognize the sampled segment<br />
even if it were performed by the featured flautist of a middle school orchestra. It<br />
is useful to begin by observing that the majority's references to the sampled segment of<br />
"Choir" as a "3 note-sequence" are overly simplified. The sampled segment is actually<br />
a three-note sequence sung above a fingered held C note, for a total of four separate<br />
tones. Even passages with relatively few notes may be qualitatively significant. […]<br />
17 Hier ist natürlich die Schutzfrist längst abgelaufen.<br />
18 The opening melody of Beethoven's Fifth Symphony is relatively simple and features<br />
only four notes, but it certainly iscompositionally distinctive and recognizable. […]<br />
19 W EGENER, 342.<br />
44
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Im Übrigen kritisiert Graber – völlig zu Recht – die Würdigung <strong>der</strong><br />
Expertenmeinungen und Beweise durch die Jury 20 .<br />
20 The majority, while citing the correct standard of review, fails fully to apply it. First,<br />
the majority usurps the function of the fact-fin<strong>der</strong> by weighing the opinions of the various<br />
experts and emphasizing some parts of their testimony over others. The majority<br />
also fails to interpret the evidence in Newton's favor when, for example, it asserts that<br />
Newton's experts failed to distinguish between the sound recording and the composition.<br />
To the contrary, Newton presented expert evidence that the composition alone is<br />
distinctive and recognizable.<br />
First, Newton offered a letter from Professor Olly Wilson of the University of California<br />
at Berkeley. Professor Wilson acknowledges that much of the distinctiveness of the<br />
sampled material is due to Newton's performance and that the copyrighted score does<br />
not fully convey the quality of the piece as performed. Nevertheless, Professor Wilson<br />
concludes that the score clearly indicates that the performer will simultaneously sing<br />
and finger specific pitches, gives a sense of the rhythm of the piece, and also provides<br />
the general structure of this section of the piece. Hence, in my opinion, the digital<br />
sample of the performance ... is clearly a realization of the musical score filed with the<br />
copyright office.<br />
Second, Newton presented a letter from Professor Christopher Dobrian of the University<br />
of California, Irvine, which concludes:<br />
Applying traditional analysis to this brief excerpt from Newton's "Choir" – i.e.,<br />
focusing solely on the notated pitches – a theorist could conclude (erroneously,<br />
in my opinion) that the excerpt contains an insignificant amount of information<br />
because it contains a simple "neighboring-tone" figure: C to D-flat and back to<br />
C.... If, on the other hand, one consi<strong>der</strong>s the special playing technique described<br />
in the score (holding one fingered note constant while singing the other pitches)<br />
and the resultant complex, expressive effect that results, it is clear that the "unique<br />
expression" of this excerpt is not solely in the pitch choices, but is actually<br />
in those particular pitches performed in that particular way on that instrument.<br />
These components in this particular combination are not found anywhere else in<br />
the notated music literature, and they are unique and distinctive in their sonic/<br />
musical result.<br />
Professor Dobrian is not talking about Newton's performance of the sampled portion.<br />
Rather, he is speaking of the distinctiveness of the un<strong>der</strong>lying composition. The "playing<br />
technique" is not a matter of personal performance, but is a built-in feature of the<br />
score itself. In essence, Dobrian is stating that any flautist's performance of the sampled<br />
segment would be distinctive and recognizable, because the score itself is distinctive<br />
and recognizable.<br />
The majority, then, reads the record selectively when it states that Newton failed to offer<br />
sufficient evidence that the sampled material is qualitatively significant. In fact,<br />
Newton presented evidence, as described above, to show that an average and reasonable<br />
listener would recognize Beastie Boys' appropriation of the composition of the<br />
sampled material.<br />
The majority also asserts that Newton failed to offer evidence to rebut Beastie Boys'<br />
expert on the question whether the sampled section of "Choir" is qualitatively significant.<br />
Again, the majority improperly discounts, or improperly interprets, Dr. Dobrian's<br />
unequivocal description of the sampled passage: "These components in this particular<br />
45
A LESCH S TAEHELIN<br />
JudgeG RABER schliesst mit den Worten, dass "reasonable ears" [sic!]<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> qualitativen Bedeutung <strong>der</strong> von den Beastie Boys verwendeten<br />
Sequenz <strong>der</strong> Komposition von James Newton zumindest zu unterschiedlichen<br />
Ergebnissen kommen könnten. Entsprechend sei es im vorliegenden<br />
Fall unangemessen, auf "summary judgement" zu erkennen. James<br />
Newton sei vielmehr zu gewähren, seinen Fall einer Jury zu präsentieren<br />
21 .<br />
Noch eine Hypothese zur Beurteilung <strong>der</strong> Rechtslage nach schweizerischem<br />
Recht: Im Gegensatz zum amerikanischen Urheberrecht, das das<br />
Element "Originalität" als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz<br />
vorsieht 22 – ein ähnliches Kriterium wie die aus dem deutschen Recht bekannte<br />
"Gestaltungshöhe" – sind Werke nach schweizerischem Urheberrecht,<br />
unabhängig von ihrem Wert o<strong>der</strong> Zweck, geistige Schöpfungen <strong>der</strong><br />
Literatur und Kunst mit individuellem Charakter 23 . Man kann sich daher<br />
zumindest fragen, ob denn ein schweizerisches Gericht einen ähnlich gelagerten<br />
Fall aufgrund des hierzulande fehlenden Kriteriums "Originalität"<br />
an<strong>der</strong>s, d.h. zugunsten des Urhebers entscheiden würde. Die Angelegenheit<br />
würde sicherlich knapper ausfallen als in Newton v. Diamond .<br />
Auf jeden Fall ist es sehr ratsam, beim Einholen von Samplinglizenzen<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Länge o<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> zu kopierenden Sequenz stets darauf<br />
zu achten, dass man eine entsprechende Samplingerlaubnis nicht nur<br />
vom jeweiligen Inhaber <strong>der</strong> Rechte an <strong>der</strong> Tonaufnahme, son<strong>der</strong>n auch<br />
vom Inhaber (bzw. den Inhabern) <strong>der</strong> Rechte am Werk selbst (Komposition,<br />
Text) erwirbt.<br />
combination are not found anywhere else in the notated music literature, and they are<br />
unique and distinctive in their sonic/musical result." A fact-fin<strong>der</strong> would be entitled to<br />
find either that the sampled passage is trivial and trite (Beastie Boys' expert) or, instead,<br />
that it is "unique and distinctive" in the musical literature (Newton's expert). […]<br />
21 Because Newton has presented evidence establishing that reasonable ears differ over<br />
the qualitative significance of the composition of the sampled material, summary judgment<br />
is inappropriate in this case. Newton should be allowed to present his claims of<br />
infringement to a fact-fin<strong>der</strong>. I therefore dissent from the majority's conclusion to the<br />
contrary.<br />
22 17 U.S.C. § 102(a).<br />
23 Art. 2 Abs. 1 URG.<br />
46
2.2 Urheberrechtsverletzungen im Internet<br />
2.2.1 Vorbemerkungen<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Das rasante Tempo <strong>der</strong> technologischen Entwicklungen <strong>der</strong> letzten Jahre<br />
hat die <strong>Musikindustrie</strong> geradezu überrollt. Die Exponenten dieser Branche<br />
hatten und haben grösste Mühe, die neuen Spielregeln zu lernen und das<br />
immense Potential, das das Internet, Klingeltöne usw. als neue Vertriebskanäle<br />
für Musik durchaus aufweisen, zu nutzen. Eines ist klar: Nichts<br />
wird so sein, wie es war, und die Strukturen des Musikgeschäfts werden<br />
sich in den nächsten Jahren fundamental verän<strong>der</strong>n. Wer früher einmal im<br />
Blickpunkt des Geschehens war, wird in <strong>der</strong> Bedeutungslosigkeit versinken,<br />
und frühere Randfiguren werden plötzlich im Rampenlicht des Music<br />
Business stehen 24 .<br />
2.2.2 "Lyrics"<br />
Im Entscheid "Lyrics" vom 11. August 1999 25 hatte sich das Bundesgericht<br />
mit <strong>der</strong> Anzeige wegen gewerbsmässiger Verletzung von Urheberrechten<br />
gegen zwei Geschäftsführer einer in Basel domizilierten GmbH zu<br />
befassen. Gegen die beiden Geschäftsführer war geltend gemacht worden,<br />
dass sie auf dem Server <strong>der</strong> Gesellschaft wi<strong>der</strong>rechtlich Songtexte im Internet<br />
angeboten hätten. Obwohl die beiden Geschäftsführer die Einstellung<br />
des Strafverfahrens wegen fehlen<strong>der</strong> örtlicher Zuständigkeit <strong>der</strong> Untersuchungsbehörden<br />
des Kantons Basel-Stadt beantragt hatten, wurden<br />
die entsprechenden Rekurse von <strong>der</strong> Rekurskammer am Strafgericht Basel-Stadt<br />
abgewiesen.<br />
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid <strong>der</strong> Vorinstanz und hielt<br />
fest, dass bei Urheberrechtsverstössen im Internet in erster Linie <strong>der</strong> Ort<br />
<strong>der</strong> Dateneinspeisung, nicht aber <strong>der</strong> Betriebsort des Servers als Ausführungsort<br />
gelte (vgl. Erwägungen 2.a und 2.b) 26 . Entsprechend wies das<br />
Bundesgericht das Gesuch <strong>der</strong> beiden Geschäftsführer ab.<br />
24 Zu den urheberrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Musiknutzung im Internet<br />
ausführlich V ENTRONI, 951 ff. und W EGENER, 401 ff.<br />
25 Publiziert in sic! 1999, 635 f.<br />
26 a) […] Es ist nun aber nicht <strong>der</strong> Betrieb des Servers, <strong>der</strong> die Verbreitung <strong>der</strong> angeblich<br />
urheberrechtlich geschützten Daten im Internet ausgelöst hat, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Übermittlung<br />
zwecks Veröffentlichung an den Server (R OSENTHAL , 1342). Als Ausführungsort<br />
im Sinne von Art. 346 Abs. 1 StGB ist somit <strong>der</strong>jenige Ort anzusehen, von dem aus die<br />
Daten an den Server durch den Beschuldigten V. gesendet wurden, und nicht <strong>der</strong> Ort,<br />
47
A LESCH S TAEHELIN<br />
2.2.3 "Lyrics Server"<br />
Im Entscheid "Lyrics Server" vom 31. Januar 2003 27 war das Strafgericht<br />
Basel-Stadt mit Urheberrechtsverletzungen im Internet konfrontiert. Angeklagt<br />
waren zwei Betreiber <strong>der</strong> Website "International Lyrics Server"<br />
unter <strong>der</strong> URL "www.lyrics.ch". Seit ca. Februar 1997 wurden auf dieser<br />
Website zahlreiche urheberrechtlich geschützte Songtexte gratis angeboten.<br />
Nachdem zwei Gesellschaften eines in den USA ansässigen Musikkonzerns<br />
die beiden Angeklagten erfolglos abgemahnt hatten, reichten die<br />
beiden Gesellschaften gegen die beiden Betreiber <strong>der</strong> Website Strafanzeige<br />
wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung ein. Am 18. März<br />
1999 zogen jedoch die Geschädigten den Strafantrag zurück. Zum Gerichtsverfahren<br />
kam es trotzdem, da die gewerbsmässige Begehung von<br />
Urheberrechtsverletzungen ein Offizialdelikt darstellt.<br />
Das Strafgericht Basel-Stadt kam u.a. zum Schluss, dass keine Urheberrechtsverletzung<br />
vorliege, soweit die angemasste Verwendung von Urheberrechten<br />
von den Rechtsinhabern nachträglich genehmigt wird (vgl.<br />
Erwägung 2.a) 28 .<br />
wo <strong>der</strong> Server steht. Ob sekundär auch noch <strong>der</strong> Ort des benutzten Servers einen Handlungsort<br />
begründen kann, kann vorliegendenfalls offen bleiben.<br />
b) Die Gesuchsteller beziehen sich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung zu<br />
Unrecht auf BGE 119 IV 250 E. 2. Die Anklagekammer hat in diesem Entscheid ausgeführt,<br />
wenn eine strafbare Veröffentlichung durch den Täter aus einem Fernsehstudio<br />
erfolge, so sei davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Ausführungsort an jenem Ort liege, wo<br />
sich das Studio befinde bzw. wo <strong>der</strong> Täter vor die Kamera trete, und nicht etwa im<br />
ganzen Sendegebiet des Schweizer Fernsehens DRS. Für strafbare Handlungen, die<br />
durch das Mittel von Radio und Fernsehen begangen werden, gilt danach nicht je<strong>der</strong><br />
Ort, wo die Sendung empfangen wird, als Ausführungsort, son<strong>der</strong>n grundsätzlich <strong>der</strong><br />
Ort des Sendestudios; dies jedenfalls dann, wenn <strong>der</strong> Täter aus dem Studio heraus handelt<br />
und z.B. dort vor die Kamera tritt; würde demgegenüber <strong>der</strong> Täter nicht im Studio,<br />
son<strong>der</strong>n an einem an<strong>der</strong>en Ort eine strafbare Handlung begehen (z.B. in einem via das<br />
Studio live gesendeten Interview strafbare Äusserungen machen), so wäre, wie die<br />
Staatsanwaltschaft Basel zu Recht anführt, <strong>der</strong> Ort, an welchem er die strafbare Handlung<br />
begangen hat, <strong>der</strong> Ausführungsort und nicht <strong>der</strong> Ort, an welchem sich das Sendestudio<br />
befindet. Aus BGE 119 IV 250 E. 2 können die Gesuchsteller daher nichts für<br />
ihren Standpunkt ableiten. […]<br />
27 Publiziert in sic! 2003, 960 ff.<br />
28 […] Im vorliegenden Fall haben die Angeklagten fremde urheberrechtlich geschützte<br />
Werke ohne Einwilligung <strong>der</strong> Rechteinhaber genutzt. Nach <strong>der</strong> Intervention <strong>der</strong> Geschädigten<br />
ist es dann aber zwischen den Angeklagten und <strong>der</strong> National Music Publishers<br />
Association (nachfolgend NMPA), <strong>der</strong> auch die geschädigten Rechteinhaber angehören,<br />
zu einem allumfassenden zivilrechtlichen Vergleich gekommen. Die heute<br />
zur Diskussion stehende Webseite ILS wurde daraufhin von <strong>der</strong> ebenfalls <strong>der</strong> NMPA<br />
angehörenden H.F. Inc. übernommen und von den Geschädigten wurde das Desinte-<br />
48
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Weiter hielt das Gericht fest, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliege,<br />
wenn jemand unbeabsichtigt (nämlich um etwa ein Hobby fortsetzen zu<br />
können) Finanzierungsmassnahmen ergreift, die unerwartete Einkünfte<br />
bringen (vgl. Erwägung 2.c) 29 .<br />
resse am Strafverfahren gegen die Angeklagten P.D. und R.M. erklärt. In zivilrechtlicher<br />
Hinsicht stellt das Nutzen frem<strong>der</strong> Urheberrechte ohne Einwilligung <strong>der</strong> Rechteinhaber<br />
zwar klarerweise eine Geschäftsanmassung im Sinne von Art. 420 Abs. 3 OR<br />
dar, man kann sich aber fragen, ob mit dem ausgehandelten Vergleich mit <strong>der</strong> NMPA,<br />
<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Webseite ILS durch die H.F. Inc. und mit dem Rückzug des Strafantrags<br />
durch die Geschädigten die illegale Nutzung <strong>der</strong> in Frage stehenden Urheberrechte<br />
durch die Angeklagten P.D. und R.M. nicht nachträglich genehmigt worden ist.<br />
Die herrschende Lehre lässt auch bei <strong>der</strong> Geschäftsanmassung eine nachträgliche Genehmigung<br />
des angemassten Geschäfts zu. Eine Genehmigung kann ausdrücklich o<strong>der</strong><br />
konkludent geäussert werden. Konkludent kann dies dann geschehen, wenn sich <strong>der</strong><br />
Geschäftsherr die Vorteile aus dem angemassten Geschäft aneignet o<strong>der</strong> in erworbene<br />
Rechtspositionen subrogiert […]. In concreto kann damit in <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Webseite<br />
ILS durch die H.F. Inc. eine nachträgliche Genehmigung <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> in Frage stehenden Songtexte durch die Angeklagten P.D. und R.M. erblickt werden.<br />
Soweit aber eine Genehmigung für die Geschäftsanmassung gegeben ist, ist klar,<br />
dass hier we<strong>der</strong> in zivilrechtlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht von einer unrechtmässigen<br />
Nutzung von Urheberrechten gesprochen werden kann. […]<br />
29 […] Im vorliegenden Fall haben P.D. und R.M., beide Informatiker und begeisterte<br />
Anhänger zeitgenössischer Musik, als Hobby im Internet eine Webseite kreiert, auf <strong>der</strong><br />
sie die Songtexte möglichst vieler bekannter und auch weniger bekannter Musiktitel<br />
möglichst vielen Menschen zugänglich machen wollten. […] Geht man alleine davon<br />
aus, dass die beiden Angeklagten mit ihrer Webseite eine Vielzahl von urheberrechtlich<br />
geschützten Songtexten unrechtmässig veröffentlicht und damit in einem Zeitraum<br />
von rund einem Jahr einen Gewinn von ¼ Million Schweizer Franken erwirtschaftet<br />
haben, liegt es gemäss den […] "Basiskriterien" des BGer nahe, im vorliegenden Fall<br />
Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Zieht man aber in Betracht, wie es zu diesen hohen<br />
Gewinnen gekommen ist, so erscheint die Annahme einer Gewerbsmässigkeit als stossend.<br />
Hier greifen die vom BGer aufgestellten Zusatzkriterien ein, die die Annahme<br />
von Gewerbsmässigkeit nur dann zulassen, wenn sich durch das Verhalten des Täters<br />
dessen "Sozialgefährlichkeit" manifestiert. […] [D]ie Angeklagten [haben] ihre Webseite<br />
als Hobby betrieben und wurden dann durch die plötzlich steigenden Betriebskosten<br />
überrascht. Mit <strong>der</strong> Bannerwerbung und dem CD-Verkauf über die Webseite<br />
haben die Angeklagten dann lediglich versucht, ihr "Hobby" zu retten. Geht man aber<br />
davon aus, dass die Angeklagten lediglich die von ihnen hobbymässig betriebeneWebseite<br />
haben retten wollen, so ist klar, dass hier nicht von einer manifesten "Sozialgefährlichkeit"<br />
<strong>der</strong> Angeklagten P.D. und R.M. gesprochen werden kann. Dies umso<br />
mehr, als P.D. und R.M. durch die schnell ansteigenden Werbeerträge auch ganzoffensichtlich<br />
völlig überrascht worden sind. Da in concreto bei den Angeklagten keine "Sozialgefährlichkeit"<br />
auszumachen ist, die die Annahme einer "gewerbsmässig" begangenen<br />
Urheberrechtsverletzung rechtfertigen würde, ist klar, dass P.D. und R.M. auch<br />
unter diesem Gesichtspunkt vom Vorwurf <strong>der</strong> gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung<br />
gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. fund g sowie Abs. 2 URG freizusprechen sind.<br />
49
A LESCH S TAEHELIN<br />
Überdies hielt das Gericht fest, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> einen Internetzugang<br />
dauerhaft zur Verfügung stellt, keinen aktiven Tatbeitrag zu Urheberrechtsverletzungen<br />
leiste (vgl. Erwägung 3.b) 30 .<br />
Schliesslich liege ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt aus Ingerenz<br />
nicht vor, da das Verhalten <strong>der</strong> beiden Angeklagten keine Hinweise darauf<br />
biete, dass diese ein unerlaubtes Risiko für strafrechtlich geschützte Güter<br />
schaffen würden (vgl. Erwägung 3.b) 31 .<br />
Im Ergebnis ist dieser Entscheid wohl richtig. Die Art und Weise, wie<br />
sich das Strafgericht Basel-Stadt mit <strong>der</strong> aktuellen Lehre und Rechtsprechung<br />
befasst o<strong>der</strong> eben nicht befasst hat, ist aber in <strong>der</strong> Literatur zu Recht<br />
auf Kritik gestossen 32 .<br />
Fraglich ist zunächst wohl, ob die National Music Publishers Association<br />
namens ihrer Mitglie<strong>der</strong> einen nicht zulässigen Rechtsgebrauch im<br />
Nachhinein genehmigen durfte.<br />
Weiter stellt sich die Frage, ob eine solche nachträgliche Genehmigung<br />
strafrechtlich relevant ist. Gemäss Art. 67 Abs. 2 URG ist die gewerbsmässige<br />
Urheberrechtsverletzung ein Offizialdelikt. Da aber gemäss <strong>der</strong><br />
Auffassung des Gerichts <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Rechtsinhaber Rechtsverletzungen<br />
30 Im Übrigen müsste <strong>der</strong> gleiche Schluss gezogen werden, wenn B.T. von <strong>der</strong> Urheberrechtsverletzung<br />
gewusst hätte. In diesem Fall wäre <strong>der</strong> Tatbeitrag von B.T., das<br />
dauernde Zurverfügungstellen eines Zugangs zum Internet, nicht als "aktiver Tatbeitrag"<br />
angesehen worden und eine strafrechtliche Verantwortung hätte, da <strong>der</strong> Tatbestand<br />
<strong>der</strong> Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG nicht als Unterlassungsdelikt<br />
formuliert ist, nur über die Annahme eines "unechten" Unterlassungsdelikts konstruiert<br />
werden können. […]<br />
31 […] Ein "unechtes" Unterlassungsdelikt kann aber nur dann gegeben sein, wenn für<br />
den Täter die Pflicht bestand, etwas zu unternehmen, um den Deliktserfolg zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Eine solche Pflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag o<strong>der</strong> aus vorangegangenem gefährlichem<br />
Tun (Ingerenz) ergeben […]. In concreto könnte eine solche Pflicht zum<br />
Handeln nur mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährlichkeit <strong>der</strong> zuvor erfolgten Zurverfügungstellung<br />
eines Internetzugangs, d.h. nur aufgrund eines vorangegangenen gefährlichen<br />
Tuns, erklärt werden. Das Zurverfügungstellen eines Internetzugangs ist dem Anschliessen<br />
eines Telefons ans Telefonnetz vergleichbar. Auch über das Telefon werden<br />
die verschiedensten Delikte begangen, ohne dass jemand auf die Idee kommen würde,<br />
das Zurverfügungstellen des Telefonanschlusses als gefährlich zu bezeichnen. In <strong>der</strong><br />
Zurverfügungstellung des Internetzugangs kann deshalb unter keinen Umständen die<br />
Schaffung eines "unerlaubten" Risikos für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter gesehen<br />
werden, die eine strafrechtliche Haftung aus Ingerenz rechtfertigen würde […].<br />
Da nach dem Gesagten für B.T. als Accessprovi<strong>der</strong> keine Pflicht bestand, etwas gegen<br />
die Urheberrechtsverletzungen auf <strong>der</strong> Webseite ILS zu unternehmen, hätte man ihn<br />
auch dann nicht strafrechtlich verantwortlich machen können, wenn er von den vorgenannten<br />
Urheberrechtsverletzungen gewusst hätte. […]<br />
32 K OHLI, 963 f.<br />
50
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
offenbar nachträglich genehmigen können, können diese im Endeffekt offenbar<br />
auch darüber entscheiden, ob vorliegend <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Urheberrechtsverletzung<br />
erfüllt ist o<strong>der</strong> eben nicht. Auf diese Weise wird die<br />
vom Gesetz vorgesehene Ausgestaltung <strong>der</strong> gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung<br />
als Offizialdelikt zum Antragsdelikt "degradiert" – ob<br />
dies zulässig und vor allem rechtspolitisch wünschenswert ist, ist sehr<br />
fraglich.<br />
2.3 Verwertung <strong>der</strong> Urheberrechte<br />
2.3.1 Vorbemerkungen<br />
Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat <strong>der</strong> Urheber das ausschliessliche Recht,<br />
zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Diese Verwendungs-<br />
bzw. Verwertungsrechte des Urhebers umfassen u.a. das Vervielfältigungsrecht,<br />
das Verbreitungsrecht, das Aufführungsrecht, das<br />
Sen<strong>der</strong>echt usw.<br />
Die wirtschaftliche Nutzung – Verwertung – musikalischer Werke ist<br />
für die Künstler natürlich von zentraler Bedeutung, dient sie doch <strong>der</strong> Sicherung<br />
des Lebensunterhalts. Der administrative Aufwand hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Kontrolle und Überwachung <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> eigenen Musikwerke<br />
und <strong>der</strong> allfälligen Verfolgung von diese betreffende Rechtsverletzungen,<br />
ist jedoch sehr gross, oft zu gross, um von den Künstlern selbst wahrgenommen<br />
zu werden. Sie sind deshalb in aller Regel auf die Mitwirkung<br />
spezialisierter Verwertungsgesellschaften angewiesen. Für den Musikbereich<br />
sind in <strong>der</strong> Schweiz primär die SUISA (zuständig für die Rechte <strong>der</strong><br />
Urheber musikalischer Werke, d.h. nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen<br />
theatralischer Werke, Ballettmusik, Musikwerke in Kinound<br />
Fernsehfilmen) 33 , die SWISSPERFORM (zuständig für die Leistungsschutzrechte,<br />
auch verwandte Schutzrechte o<strong>der</strong> Nachbarrechte genannt) 34<br />
und die SSA (zuständig für die Rechte <strong>der</strong> Urheber dramatischer, audiovisueller<br />
und musikdramatischer Werke, d.h. Opern, Operetten und Musicals)<br />
35 zu nennen.<br />
33 Ausführlich zur Rolle <strong>der</strong> SUISA W EGENER, 62 ff. Weitere nützliche Angaben unter<br />
www.suisa.ch.<br />
34 Detaillierte Informationen zur SWISSPERFORM unter www.swissperform.ch und bei<br />
W EGENER, 99 ff.<br />
35 Siehe www.ssa.ch.<br />
51
A LESCH S TAEHELIN<br />
International sind die Verwertungsgesellschaften untereinan<strong>der</strong> mittels<br />
Partnerverträgen verbunden. Schweizerische Künstler können sich auch<br />
einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen 36 . Die ausländischen<br />
Schwestergesellschaften lassen sich dann in <strong>der</strong> Schweiz und in<br />
Liechtenstein durch die SUISA vertreten, wobei die Abrechnungen wie<strong>der</strong>um<br />
an die ausländische Verwertungsgesellschaft gelangen und die dem<br />
Künstler zustehenden Gel<strong>der</strong> direkt von <strong>der</strong> ausländischen Verwertungsgesellschaft<br />
ausbezahlt werden.<br />
Das Verwertungsrecht ist als direkte Folge <strong>der</strong> explosionsartigen Zunahme<br />
<strong>der</strong> technischen Verwertungsmöglichkeiten in den letzten Jahren<br />
enorm komplex geworden.<br />
2.3.2 "Marta's Song"<br />
Im Entscheid "Marta's Song" des Obergerichts Zürich vom 14. November<br />
2002 37 befasste sich das Gericht eingehend mit <strong>der</strong> sog. ephemeren Vervielfältigung<br />
urheberrechtlich geschützter Werke zwecks Sendung: Kläger<br />
waren die beiden Autoren des Musikstücks "Marta's Song". Als Gruppe<br />
"Deep Forest" boten die beiden Kläger diesen Song auf <strong>der</strong> CD "Bohème"<br />
auf dem Musikmarkt zum Verkauf an. Zu den beiden Autoren gesellte<br />
sich als dritte Klägerin die Tonträgerherstellerin und Verlegerin des Musikstücks,<br />
die die Autorenrechte von den beiden Autoren mittelbar erworben<br />
hatte. Diese Autorenrechte werden u.a. für das Territorium <strong>der</strong><br />
Schweiz von <strong>der</strong> Subverlegerin <strong>der</strong> dritten Klägerin wahrgenommen. Die<br />
Subverlegerin hat mit <strong>der</strong> SUISA, die als Nebenintervenientin <strong>der</strong> Beklagten<br />
auftrat, einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen.<br />
Beklagte war die SRG. Gestützt auf eine Lizenz <strong>der</strong> SUISA hatte die<br />
SRG in <strong>der</strong> regelmässig ausgestrahlten Sendung "Magellan" während des<br />
Zeitraums vom 6. Mai 1995 bis Ende Dezember 1998 den Vor- und den<br />
Nachspann mit Auszügen aus "Marta's Song" unterlegt, wobei die CD<br />
"Bohème" verwendet wurde. Für dieses Unterfangen hatte die SRG Ton<br />
und Bild auf einen Tonbildträger gespeichert.<br />
Alle drei Kläger stützten ihre Klage auf das Urheberrecht und die verwandten<br />
Schutzrechte. Urheberrechtlich machten sie geltend, dass die<br />
SRG unberechtigterweise Auszüge aus "Marta's Song" mit <strong>der</strong> Speiche-<br />
36 Die wichtigsten ausländischen Verwertungsgesellschaften sind: ASCAP, BMI, SESAC<br />
(alle USA), PRS (Grossbritannien), GEMA (Deutschland), SACD (Frankreich), SGAI<br />
(Spanien), SIAE (Italien) und BUMA (Holland).<br />
37 Publiziert in sic! 2003, 320 ff.<br />
52
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
rung auf einen Tonbildträger synchronisiert und somit zumindest vervielfältigt,<br />
evtl. das Stück geän<strong>der</strong>t bzw. bearbeitet und den durch die Synchronisierung<br />
geschaffenen Tonbildträger insbeson<strong>der</strong>e für Sendungen<br />
verwendet habe. Soweit eine Berechtigung zur Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Bearbeitung<br />
bestanden habe, machten die beiden Autoren überdies geltend, sie<br />
seien in ihren Urheberpersönlichkeits- und Persönlichkeitsrechten gemäss<br />
Art. 11 Abs. 2 URG und Art. 28 ZGB verletzt. Weiter machten alle drei<br />
Kläger geltend, dass mit <strong>der</strong> Synchronisierung und Verwendung des bei<br />
<strong>der</strong> Synchronisierung geschaffenen Tonbildträgers die verwandten<br />
Schutzrechte <strong>der</strong> Kläger gemäss Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 36 URG verletzt<br />
worden seien.<br />
Das Gericht wies die Klage ab, mit <strong>der</strong> Begründung, dass eine Klage<br />
auf Feststellung <strong>der</strong> Möglichkeit, sich einer Urheber- o<strong>der</strong> Persönlichkeitsverletzung<br />
wi<strong>der</strong>setzen zu können, nicht zulässig sei, soweit sich diese<br />
Urheber- bzw. Persönlichkeitsverletzung nicht mehr störend auf die Betroffenen<br />
auswirke (vgl. Erwägung 4.b) 38 .<br />
Weiter hielt das Obergericht zutreffend fest, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte<br />
nicht verletzt seien, wenn die Ausstrahlung eines Musikstücks<br />
zur blossen Unterlegung eines Vor- und Nachspanns einer interessenneutralen<br />
Bildungssendung erfolge (vgl. Erwägung 4.b) 39 .<br />
38 Die Feststellung einer allfälligen Verletzung <strong>der</strong> Kläger 1 und 2 in ihrer Persönlichkeit<br />
wegen <strong>der</strong> Verbindung des Musikstücks "Marta's Song" mit dem Inhalt <strong>der</strong> Sendung<br />
"Magellan" o<strong>der</strong> dessen Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG ist gemäss Art.<br />
61 URG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht zulässig, weil die Beklagte<br />
seit Ende 1998 das Musikstück nicht mehr verwendet und nicht ersichtlich ist,<br />
weshalb sich eine allfällige Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, wie in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gefor<strong>der</strong>t,<br />
dennoch weiterhin störend auswirken könnte. Zwar verlangen die Kläger nicht<br />
die Feststellung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>der</strong> Verletzung, wie sie in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3<br />
ZGB vorgesehen ist, son<strong>der</strong>n die Feststellung, dass sie sich <strong>der</strong> Verletzung wi<strong>der</strong>setzen,<br />
d.h. ein Verbot erwirken können. Für diese Feststellung fehlt ihnen jedoch das in<br />
Art. 61 URG gefor<strong>der</strong>te rechtliche Interesse, weil es, da die Beklagte das Musikstück<br />
nicht mehr verwendet, an <strong>der</strong> für ein Verbot erfor<strong>der</strong>lichen Gefahr des Handelns mangelt.<br />
39 […] Wie die Beklagte zu Recht festhält, ist nicht einzusehen, weshalb die Speicherung<br />
von Bild und Ton auf einem Tonbildträger persönlichkeitsverletzend sein soll. Auch<br />
nach <strong>der</strong> Argumentation <strong>der</strong> Kläger kann nur die Ausstrahlung von zeitlich gleichgeschaltetem<br />
Bild und Ton die Persönlichkeit <strong>der</strong> Kläger verletzen, nicht jedoch die Art,<br />
wie die zeitlich gleichgeschalteten Daten gespeichert werden.<br />
Aber selbst wenn man annehmen will, die Kläger 1 und 2 wendeten sich in diesem<br />
Punkt nicht gegen die Synchronisation, son<strong>der</strong>n gegen die gleichzeitige Ausstrahlung<br />
von Bild und Ton, ist ihre Rüge <strong>der</strong> Persönlichkeitsverletzung nicht begründet. […]<br />
Der konkrete Vorwurf, es sei für sie persönlichkeitsverletzend, mit den Beiträgen in<br />
<strong>der</strong> Sendung, die auf dem eingereichten Tonbildträger gespeichert ist, in Zusammen-<br />
53
A LESCH S TAEHELIN<br />
Schliesslich kam das Gericht zum Schluss, dass die Vervielfältigungsrechte<br />
von Interpreten und Tonträgerherstellern sog. ephemere Vervielfältigungen<br />
nicht verhin<strong>der</strong>n können (vgl. Erwägungen 5.b) 40 .<br />
hang gebracht zu werden, weil sie damit als Lobbyisten <strong>der</strong> Atom- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Autoindustrie<br />
erschienen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eindruck entstehen könnte, sie verherrlichten den Krieg<br />
o<strong>der</strong> neueste Technologien, ist an den Haaren herbeigezogen. "Magellan" ist eine Bildungssendung,<br />
und es werden darin keine Interessen vertreten. Es ist deshalb nicht einzusehen,<br />
weshalb jemand, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Gestaltung von Vor- und Nachspann mitwirkt,<br />
etwas an<strong>der</strong>es bezwecken könnte, als das mit <strong>der</strong> Sendung verfolgte Bildungsziel zu<br />
unterstützen. Dass dies persönlichkeitsverletzend ist, behaupten nicht einmal die Kläger.<br />
Schliesslich ist in <strong>der</strong> gerügten Verwendung des Musikstücks "Marta's Song" auch<br />
keine Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG zu erkennen. Die Bildfolge, <strong>der</strong><br />
Auszüge aus dem Stück unterlegt wurden, hat keinen Sinngehalt, son<strong>der</strong>n ist ein blosses<br />
Signet, das auch in graphischer Hinsicht nicht auffällig ist. Die Bildfolge nimmt<br />
daher keinen Einfluss auf die unterlegte Musik und kann diese deshalb auch nicht entstellen.<br />
[…]<br />
40 […] Für die Technik von zeitlichen Gleichschaltungen enthält das Gesetz keine Vorschriften.<br />
Fraglich kann daher nur sein, ob die gewählte Technik an<strong>der</strong>weitige Rechte<br />
verletzt. Werden, wie es hier geschehen ist, für die Gleichschaltung die Daten auf einem<br />
Träger ephemer, d.h. nur für den Zweck <strong>der</strong> Sendung, gespeichert und damit<br />
vervielfältigt, stellt sich die Frage, ob damit die zitierten Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong><br />
Interpreten und <strong>der</strong> Hersteller von Ton- und Tonbildträgern verletzt werden.<br />
Schon nach dem Wortlaut <strong>der</strong> Bestimmung ist dies nicht <strong>der</strong> Fall. Die Verwendung des<br />
Tonträgers zum Zweck <strong>der</strong> Sendung schliesst auch die ephemere Vervielfältigung ein,<br />
denn das Gesetz beschränkt die Verwendung nicht auf die direkte Sendung ab dem<br />
Tonträger. Vor allem aber können nach dem Zweck <strong>der</strong> zitierten Bestimmungen die<br />
Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong> Interpreten und <strong>der</strong> Hersteller nicht ausschliessen, dass<br />
nach Art. 35 URG ephemere Vervielfältigungen hergestellt werden dürfen. Die verwandten<br />
Schutzrechte sind im Gegensatz zu den Urheberrechten blosse Leistungsschutzrechte.<br />
Ihr Zweck beschränkt sich darauf, die Interpreten und die Hersteller von<br />
Ton- und Tonbildträgern für ihre Leistung zu entschädigen. Verletzt sind die Leistungsschutzrechte<br />
deshalb nur, wenn die Leistung entschädigungslos in Anspruch genommen<br />
wird. Das ist offenkundig nicht <strong>der</strong> Fall, wenn ein Sendeunternehmen im<br />
Sinne von Art. 35 URG zeitlich gleichgeschaltete Sendeinhalte zum ausschliesslichen<br />
Zweck <strong>der</strong> Sendung auf einem Träger speichert. We<strong>der</strong> erspart sich das Sendeunternehmen<br />
damit die Anschaffung <strong>der</strong> verwendeten Tonträger, noch kann es diese in<br />
weiterem Umfang nutzen als bei direkter Sendung. Die Speicherung auf einem zusätzlichen<br />
Träger hat lediglich technische Vorteile, und diese sind nicht in einer Leistung<br />
<strong>der</strong> Leistungsschutzberechtigten begründet. Auch mit <strong>der</strong> mehrfachen Verwendung <strong>der</strong><br />
ephemeren Vervielfältigung gewinnt das Sendunternehmen keinen Vorteil, weil die zu<br />
leistende Entschädigung keine Geringere ist als bei <strong>der</strong> mehrfachen direkten Sendung.<br />
[…]<br />
54
2.3.3 "Reisecar"<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Im Entscheid "Reisecar" des Obergerichts Schaffhausen vom 10. Oktober<br />
2003 41 hatte sich das Gericht mit <strong>der</strong> Thematik <strong>der</strong> Urheberrechtsvergütungen<br />
für sog. Background Music in Reisecars zu befassen. Beklagt war<br />
ein Transportunternehmen, das für den Personentransport vorwiegend<br />
Reisebusse einsetzte. Die SUISA, die nachmalige Klägerin, for<strong>der</strong>te die<br />
Beklagte auf, den "Fragebogen betreffend Hintergrund-Unterhaltung (GT<br />
3b)" für Reisecars auszufüllen. Dieser Fragebogen wurde vom Verwaltungsratspräsidenten<br />
<strong>der</strong> Beklagten auch tatsächlich ausgefüllt, wenn auch<br />
etwas dilettantisch. In <strong>der</strong> Folge sandte die SUISA für die Urheberrechtsentschädigungen<br />
betreffend die Jahre 1999 und 2000 eine Rechnung über<br />
je CHF 725.65. Nachdem diese Rechnungen trotz Mahnung über CHF<br />
1'451.30 unbezahlt geblieben waren, betrieb die SUISA die Beklagte und<br />
erhob schliesslich Klage.<br />
Das Obergericht Schaffhausen hielt in seinem Entscheid u.a. fest, dass<br />
<strong>der</strong> genehmigte Gemeinsame Tarif 3b 42 für Hintergrundmusik in Reisecars<br />
<strong>der</strong> massgebliche Tarif sei. Überdies liege die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />
Vergütungsansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern und Herstellern<br />
von Tonträgern im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> SUISA (vgl. Erwägung<br />
3) 43 .<br />
41 Publiziert in sic! 2004, 308 ff.<br />
42 Vorliegend kam <strong>der</strong> am 1. Dezember 2000 von <strong>der</strong> Eidgenössischen Schiedskommission<br />
für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigte<br />
"Gemeinsame Tarif 3b (GT 3b) für Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-<br />
Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe" zur Anwendung (gültig bis 31.<br />
Dezember 2003). Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von<br />
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hat per 11. November 2003 die Genehmigung<br />
des GT 3b bis längstens 31. Dezember 2006 verlängert.<br />
43 […] Werden im Handel erhältliche Ton- o<strong>der</strong> Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Sendung,<br />
<strong>der</strong> Weitersendung, des öffentlichen Empfangs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufführung verwendet, so haben<br />
ausübende Künstler und Künstlerinnen gemäss Art. 35 URG Anspruch auf Vergütung<br />
(Abs. 1); <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> die Herstellerin des benutzten Trägers ist an <strong>der</strong><br />
Vergütung angemessen zu beteiligen (Abs. 2). Die Vergütungsansprüche können nur<br />
von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Abs. 3). Diese<br />
stellen für die von ihnen gefor<strong>der</strong>ten Vergütungen Tarife auf und legen sie <strong>der</strong> eidgenössischen<br />
Schiedskommission zur Genehmigung vor (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3<br />
URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.<br />
3 URG […]).<br />
Die Klägerin – als zuständige Verwertungsgesellschaft – ist somit berechtigt, für die<br />
Hintergrundunterhaltung in Reisecars mit urheberrechtlich geschützten Werken (durch<br />
die Verwendung von Ton- o<strong>der</strong> Tonbildträgern bzw. den Empfang von Sendungen) ei-<br />
55
A LESCH S TAEHELIN<br />
Weiter sei es zwar grundsätzlich erlaubt, im Handel erhältliche Ton-<br />
und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Aufführung in Reisecars zu verwenden,<br />
doch sei dies vergütungspflichtig. Wer die im Gemeinsamen Tarif 3b erfassten<br />
Repertoires verwende, sei auch daraus verpflichtet; wer zivilrechtlicher<br />
Eigentümer des Reisecars ist, sei nicht relevant (vgl. Erwägung 5) 44 .<br />
ne Entschädigung gemäss dem einschlägigen, unbestrittenermassen genehmigten Gemeinsamen<br />
Tarif 3b geltend zu machen (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 URG).<br />
44 Es geht hier um die Frage, ob das von <strong>der</strong> Beklagten (<strong>der</strong> X Reisen + Transporte AG)<br />
betriebene Reiseunternehmen in den Jahren 1999 und 2000 drei Reisecars gewerblich<br />
genutzt habe, in welchen den Reisenden Hintergrundunterhaltung geboten worden<br />
bzw. die zumindest mit entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet gewesen seien.<br />
a) Die Klägerin geht von dem am 12. November 1999 ausgefüllten Fragebogen aus,<br />
wonach "X-Reisen" drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen betreibe. Sie ordnet diese<br />
Angaben <strong>der</strong> Beklagten zu.<br />
b) […] In <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass X.Y. (als einzelzeichnungsberechtigter<br />
Präsident des Verwaltungsrats) den Fragebogen für die Beklagte<br />
ausgefüllt hat und die Klägerin dies jedenfalls aufgrund <strong>der</strong> ersichtlichen Umstände<br />
bei <strong>der</strong> nunmehrigen Geltendmachung ihrer For<strong>der</strong>ung auch annehmen durfte<br />
und musste (vgl. dazu auch unten, lit. d). […]<br />
c) Im Fragebogen wurden insgesamt drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen deklariert.<br />
In den weiteren Fel<strong>der</strong>n des Abschnitts "Reisecars" ("Musik seit", "Anzahl Tage<br />
pro Jahr" und "Anzahl Monate pro Jahr") wurden keine Angaben gemacht. […]<br />
Wenn […] im Fragebogen keine (einschränkenden) Bemerkungen angebracht wurden,<br />
so ist dies – entgegen <strong>der</strong> Behauptung <strong>der</strong> Beklagten – objektiv nicht so zu<br />
verstehen, dass in den deklarierten Reisecars keine Hintergrundunterhaltung geboten<br />
wurde bzw. keine entsprechenden Einrichtungen vorhanden waren. Vielmehr<br />
ist davon auszugehen, dass die Reisecars zumindest im Erfassungszeitraum für die<br />
mit dem Fragebogen anvisierte Hintergrundunterhaltung ausgerüstet waren und im<br />
Wesentlichen während des ganzen Jahrs betrieben wurden. […]<br />
d) Es geht hier allein um die für die Vergütung massgeblichen Verhältnisse <strong>der</strong> Beklagten.<br />
Diese sind nicht zwingend mittels Fragebogen abzuklären, sodass es letztlich<br />
nicht entscheidend ist, ob die Klägerin seinerzeit formell bei <strong>der</strong> Beklagten als<br />
Aktiengesellschaft die nötigen Daten erhoben habe bzw. ob sich die Klägerin mit<br />
ihrer For<strong>der</strong>ung zunächst an eine an<strong>der</strong>e (Rechts-)Person gehalten habe und wie sie<br />
überhaupt die Existenz <strong>der</strong> Beklagten als juristischer Person erfahren habe. Soweit<br />
daher die Beklagte betont, sie selber sei noch gar nicht zum Ausfüllen eines Fragebogens<br />
eingeladen worden bzw. bei ihr selber seien die erfor<strong>der</strong>lichen Angaben<br />
erst noch einzuholen, geht dies somit an <strong>der</strong> Sache vorbei. Für die massgebenden<br />
Verhältnisse können vielmehr insbeson<strong>der</strong>e auch die Angaben <strong>der</strong> Parteien im vorliegenden<br />
Verfahren berücksichtigt werden. […]<br />
Aus den Ausführungen <strong>der</strong> Beklagten ergibt sich […] in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung<br />
ein hinreichend klares Bild, obschon sich die Beklagte zum Teil nur allgemein und<br />
formalistisch-ausweichend geäussert hat. So waren in den Jahren 1999 und 2000<br />
jedenfalls Busse <strong>der</strong> Beklagten vorhanden, auch wenn diese allenfalls nicht "als<br />
Eigentümerin o<strong>der</strong> in eigentümerähnlicher Stellung" darüber verfügt haben mag.<br />
Massgebend ist denn auch nur – ungeachtet <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse – ob die<br />
56
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Überdies befand das Gericht, dass auf einem genehmigten Tarif beruhende<br />
For<strong>der</strong>ungen vertragsähnlichen Charakter haben. Die Verjährungsregeln<br />
bestimmten sich gemäss Art. 127 ff. OR (vgl. Erwägung 4) 45 .<br />
Busse im Rahmen des Reiseunternehmens benutzt worden sind. Für das Jahr 2001<br />
räumt die Beklagte den Betrieb von drei Bussen ausdrücklich ein […]. Aus dem<br />
Umstand, dass die Beklagte die – von ihr ausdrücklich als korrekt bezeichnete –<br />
Rechnung <strong>der</strong> Klägerin für 2001 schliesslich bezahlt hat, ohne im Übrigen hierfür<br />
einen Fragebogen auszufüllen, ist sodann zu schliessen, dass in diesen Reisecars<br />
urheberrechtlich relevante Hintergrundunterhaltung geboten wurde […]. Wäre es<br />
an<strong>der</strong>s, so hätte sich die Beklagte angesichts ihres Verhaltens im vorliegenden<br />
Verfahren zweifellos auch gegen diese – von ihr dann kaum als korrekt betrachtete<br />
– Rechnung gewehrt. […]<br />
Die Beklagte hat so auch nachträglich keine einschränkenden Umstände konkretisiert,<br />
wie dies angesichts <strong>der</strong> entsprechenden Rubriken im Fragebogen gegebenenfalls<br />
zu erwarten gewesen wäre.<br />
e) Zusammenfassend ist nicht nur aufgrund des am 12. November 1999 ohne Einschränkungen<br />
ausgefüllten Fragebogens, son<strong>der</strong>n auch aufgrund <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Beklagten<br />
nicht bzw. nicht substantiiert bestrittenen Darstellung <strong>der</strong> Klägerin bzw.<br />
<strong>der</strong> eigenen Angaben <strong>der</strong> Beklagten hinreichend dargetan, dass die Beklagte in den<br />
Jahren 1999 und 2000 für ihre Reisen drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen benutzte,<br />
in welchen den Reisenden urheberrechtlich geschützte Hintergrundunterhaltung<br />
geboten wurde.<br />
Die Voraussetzungen für die strittige Gebührenerhebung sind somit im Grundsatz<br />
erfüllt. […]<br />
45 Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong> Klägerin sei verjährt,<br />
weise diese doch selber auf die Anwendbarkeit von Art. 41 ff. OR hin; die einjährige<br />
relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1OR sei aber mit <strong>der</strong> Betreibung vom<br />
28. Juni 2001 nicht gewahrt worden.<br />
Auch wenn – entgegen <strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Klägerin – nicht davon ausgegangen werden<br />
könnte, dass das schädigende Ereignis weiter andauere, könnte jedenfalls für das<br />
Jahr 2000 kaum gesagt werden, die einjährige Verjährungsfrist sei mit <strong>der</strong> Betreibung<br />
nicht gewahrt worden. Hinreichende Kenntnis des gesamten Anspruchs für diesen<br />
Zeitraum hatte die Klägerin erst Ende Jahr, sodass die Verjährungsfrist frühestens ab<br />
dann zu laufen begann.<br />
Im Übrigen handelt es sich zwar im vorliegenden Fall um eine Schadenersatzklage im<br />
Sinn von Art. 62 Abs. 2 URG als Folge dessen, dass über den behaupteten Vergütungsanspruch<br />
<strong>der</strong> Klägerin keine Vereinbarung getroffen wurde und insoweit kein<br />
vertraglicher Anspruch in Frage steht. Der Schaden bemisst sich aber im Grundsatz<br />
nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> entgangenen vertraglichen Vergütung […]. Die Benutzung <strong>der</strong> im<br />
Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Aufführung, die gemäss<br />
Art. 35 Abs. 1 URG den Anspruch auf Vergütung begründet – ist denn auch als solche<br />
grundsätzlich gestattet […]; dies gilt grundsätzlich generell für die Verbreitung von<br />
Werkexemplaren, die vom Urheber o<strong>der</strong> mit seiner Zustimmung veräussert worden<br />
sind. Die eingeklagte For<strong>der</strong>ung kann daher nicht schlechthin einem auf unerlaubter<br />
Handlung beruhenden ausservertraglichen Schadenersatz gleichgestellt werden: sie hat<br />
vielmehr vertragsähnlichen Charakter. Sie kann daher nicht <strong>der</strong> Verjährung von Art. 60<br />
OR unterstellt werden […].<br />
57
A LESCH S TAEHELIN<br />
Dieser Entscheid ist in <strong>der</strong> Literatur teilweise kritisiert worden 46 : Ausübende<br />
Künstler haben wie Tonträgerhersteller keinen gesetzlichen Verbotsanspruch<br />
hinsichtlich des Ablaufenlassens von Background Music.<br />
Entsprechend ist eine solche Handlung im Grundsatz zulässig. Entgegen<br />
<strong>der</strong> Feststellung des Obergerichts (vgl. Erwägung 4) ist daher <strong>der</strong> gesetzliche<br />
Vergütungsanspruch gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 URG nicht deliktischer<br />
Natur 47 . Im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Vergütungsanspruch<br />
kommen daher die Verjährungsregeln gemäss Art. 127 ff. OR zur<br />
Anwendung. Weil solche Vergütungsansprüche in aller Regel periodisch<br />
erhoben werden, verjähren die darauf beruhenden For<strong>der</strong>ungen in fünf<br />
Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR) 48 .<br />
Dagegen haben Urheber im Grundsatz das Recht, das Ablaufenlassen<br />
von Background Music entwe<strong>der</strong> zu verbieten o<strong>der</strong> aber zu erlauben (Art.<br />
10 Abs. 2 lit. c URG). Eine Werkverwendung ohne die Zustimmung des<br />
jeweiligen Urhebers verletzt dessen Urheberrechte und ist entsprechend<br />
wi<strong>der</strong>rechtlich. An diesem Umstand vermag auch <strong>der</strong> Erschöpfungsgrundsatz,<br />
den das Obergericht nebenbei sinngemäss erwähnt (vgl. Erwägung<br />
4) 49 , nichts zu än<strong>der</strong>n, denn <strong>der</strong> Erschöpfungsgrundsatz ist im Fall einer<br />
wie vorliegend unkörperlichen Werkwie<strong>der</strong>gabe eben gerade nicht anwendbar<br />
50 . Aus diesem Grund müssten für die Verjährung die Bestimmungen<br />
von Art. 41 bis 61 OR anwendbar sein (Art. 62 Abs. 2 URG), wodurch<br />
die relative Verjährungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Schadens<br />
(vgl. Art. 60 Abs. 1 OR) zur Anwendung käme.<br />
Festzuhalten bleibt schliesslich, dass <strong>der</strong> anwendbare gemeinsame Tarif<br />
3b die Verwendung von Musik im Hintergrund ausdrücklich auch insoweit<br />
erlaubt, als Verbotsansprüche von Urhebern berührt sind (vgl. Ziff.<br />
3.2 des Tarifs). Dies entspricht einer (gesetzlichen) Lizenz. Im Übrigen ist<br />
auf die Praxis des Bundesgerichts, auf Tarife, die von <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und ver-<br />
Sind demnach die allgemeinen Verjährungsvorschriften von Art. 127 ff. OR anzuwenden,<br />
so ist die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Klägerin nicht verjährt. Dies scheint die Beklagte<br />
letztlich selber einzuräumen.<br />
46 Vgl. L AUX, 310 f., m.w.H.<br />
47 Vgl. BGer. "Vidéothèque", publiziert in sic! 1998, 577, Erwägung 3b.bb.<br />
48 Ebd.<br />
49 Die Benutzung <strong>der</strong> im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong><br />
Aufführung, die gemäss Art. 35 Abs. 1 URG den Anspruch auf Vergütung begründet –<br />
ist denn auch als solche grundsätzlich gestattet […]; dies gilt grundsätzlich generell für<br />
die Verbreitung von Werkexemplaren, die vom Urheber o<strong>der</strong> mit seiner Zustimmung<br />
veräussert worden sind.<br />
50 Vgl. D ESSEMONTET, 172 und R EHBINDER, N 1 zu Art. 12 URG.<br />
58
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
wandten Schutzrechten genehmigt worden sind, vertragliche Grundsätze<br />
anzuwenden, hinzuweisen 51 .<br />
3. Die wichtigsten Verträge in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
3.1 Allgemeines und Typisches zu Verträgen in <strong>der</strong><br />
<strong>Musikindustrie</strong><br />
Mehr als in an<strong>der</strong>en Branchen sieht man in Verträgen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
sog. key men clauses . Das hängt damit zusammen, dass geschäftliche<br />
Beziehungen sehr häufig auf <strong>der</strong> Grundlage vertiefter persönlicher Kontakte<br />
zwischen den involvierten Personen basieren.<br />
So will eben <strong>der</strong> Musikproduzent A. den Produzentenvertrag mit <strong>der</strong><br />
Gruppe X. dann kündigen, wenn <strong>der</strong> Kopf <strong>der</strong> Band (B.) nicht mehr Bandmitglied<br />
ist. Und auch die Sängerin C. behält sich das Recht vor, den Vertrag<br />
mit <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft Y. aufzulösen, wenn <strong>der</strong> A&R (D.)<br />
nicht mehr für diese Tonträgergesellschaft arbeitet 52 .<br />
3.2 Tonträgerverträge<br />
"Listen, you don't think your contracts are unfair and onerous?<br />
… I've never had a judge who didn't agree with me on<br />
a record contract. It's the most onerous, impossible, unfair<br />
contract." 53<br />
Der wichtigste Vertrag unter den Tonträgervertragstypen ist <strong>der</strong> Künstlervertrag<br />
bzw. Künstlerexklusivvertrag . In einem solchen Vertrag bindet<br />
sich <strong>der</strong> Musiker o<strong>der</strong> die Musikgruppe an eine Tonträgergesellschaft<br />
bzw. an einen Produzenten für eine bestimmte Zeit (in <strong>der</strong> Regel exklusiv).<br />
Soweit <strong>der</strong> entsprechende Vertrag mit einem Produzenten abgeschlossen<br />
wird, schliesst dieser üblicherweise seinerseits einen Vertrag<br />
mit einer Tonträgergesellschaft ab.<br />
51 BGer. "Tarif S", publiziert in sic! 1998, 38, Erwägung 6a.<br />
52 Ausführlich zur Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
F OX, 140.02 ff. und B AGEHOT/K ANAAR, 226 ff.<br />
53 D ON E NGEL , ein in Los Angeles tätiger "music litigator", in: D ANNEN, 143.<br />
59
A LESCH S TAEHELIN<br />
Der Produzentenvertrag stellt eine Ergänzung des Künstlervertrags<br />
dar, soweit dieser mit einer Tonträgergesellschaft abgeschlossen wird. In<br />
aller Regel wird <strong>der</strong> Produzent von <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft engagiert.<br />
In einem Side Letter , einer Ergänzung des Künstlervertrags, wenn dieser<br />
mit dem Produzenten abgeschlossen wird, bestätigt <strong>der</strong> Künstler gegenüber<br />
<strong>der</strong> Tonträgergesellschaft, dass er mit dem Produzenten exklusiv<br />
zusammenarbeiten wird. Damit wird versucht, <strong>der</strong> zunehmend wichtigeren<br />
Rolle des Produzenten im künstlerischen Entwicklungsprozess gerecht<br />
zu werden.<br />
In einem Bandübernahmevertrag überträgt <strong>der</strong> Musiker o<strong>der</strong> die Musikgruppe<br />
bzw. <strong>der</strong> Produzent die Rechte an einer bereits bestehenden<br />
Tonträgeraufnahme an eine Tonträgergesellschaft.<br />
Schliesslich ist noch auf den Vertriebsvertrag hinzuweisen, auf den<br />
Vertrag zwischen dem Musiker o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Musikgruppe bzw. dem Musiklabel<br />
einerseits und <strong>der</strong> Tonträger- bzw. Vertriebsgesellschaft an<strong>der</strong>erseits<br />
betreffend den Vertrieb von Tonträgern (d.h. insbeson<strong>der</strong>e CDs und<br />
DVDs).<br />
3.3 Verlagsverträge<br />
Hier ist zunächst auf die verschiedenen Verlagstypen hinzuweisen: Unterschieden<br />
wird zwischen dem sog. Notenverlag (grafischer Verlag), dem<br />
Tonträgerverlag, dem Bühnenverlag, dem Eigenverlag und dem Subverlag.<br />
Der Verlagsvertrag stellt einen typischen Urheberrechtsvertrag dar;<br />
konkret geht es um die Übertragung bzw. Abtretung von Nutzungsrechten<br />
bzw. die Einräumung gewisser Nutzungsbefugnisse (d.h. Lizenz) vom Urheber-<br />
bzw. Urheberrechtsberechtigten auf den Verleger. Vertraglich geregelt<br />
wird insbeson<strong>der</strong>e das Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb.<br />
Die gängigen Verlagsvertragstypen 54 sind <strong>der</strong> Musikverlagsvertrag 55 ,<br />
<strong>der</strong> Autorenexklusivvertrag 56 , <strong>der</strong> Subverlagsvertrag 57 , <strong>der</strong> Sub-Subverlagsvertrag<br />
58 , <strong>der</strong> Generalverlagsvertrag 59 und <strong>der</strong> Co-Verlagsvertrag 60 .<br />
54 Für eine detaillierte Behandlung des Verlagswesens siehe B IEDERMANN/P IERSON/S IL-<br />
FEN/G LASSER/B ERRY/S OBEL, 525 ff.<br />
55 Auch Originalverlagsvertrag genannt. Der Vertrag wird zwischen dem Urheber (Komponist,<br />
Texter, Bearbeiter) bzw. zwischen allen am Songwriting beteiligten Urhebern<br />
und dem Verleger abgeschlossen, wobei sich <strong>der</strong> Verleger zur Herausgabe bestimmter<br />
Werke (auf Tonträger und/o<strong>der</strong> als Notenausgabe) verpflichtet und dafür an den Einnahmen<br />
aus <strong>der</strong> Verwertung des Titels bzw. <strong>der</strong> Titel beteiligt wird.<br />
60
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
4. Kennzeichenrechtliche <strong>Aspekte</strong> – insbeson<strong>der</strong>e<br />
Künstler- und Gruppenname<br />
4.1 Vorbemerkungen<br />
Insbeson<strong>der</strong>e für Musikgruppen ist <strong>der</strong> Name oftmals eines <strong>der</strong> wichtigsten<br />
Assets.<br />
Der Schutz eines Künstler- bzw. Bandnamens erfolgt auf den folgenden<br />
Ebenen: Markenrecht (soweit <strong>der</strong> Künstler- bzw. Gruppenname als<br />
Marke eingetragen ist), Firmenrecht (soweit <strong>der</strong> Künstler- bzw. Gruppenname<br />
als Firma im Handelsregister eingetragen ist), Namensrecht (natürliche<br />
Personen), Schutz von (nicht eingetragenen) Handelsnamen (gemäss<br />
Art. 8 RBÜ), UWG und Domainnamen (wobei hier darauf hinzuweisen<br />
ist, dass dieser Schutz ein Schutz des rein Faktischen ist, indem ein bestimmtes<br />
Zeichen im Internet als Domainname beansprucht wird und entsprechend<br />
eine gewisse Ausschlusswirkung mit sich bringt) 61 .<br />
56 Auch Exklusivverlagsvertrag genannt. Auch dieser Vertrag wird zwischen dem Urheber<br />
bzw. zwischen allen am Songwriting beteiligten Urhebern und dem Verleger abgeschlossen.<br />
Im Unterschied zum Originalverlagsvertrag bezieht sich <strong>der</strong> Exklusivverlagsvertrag<br />
jedoch in <strong>der</strong> Regel auf vom Urhebererst noch zu schaffende Werke.<br />
57 Der Subverlagsvertrag wird zwischen dem Verleger (Originalverleger) und einem Subverleger<br />
abgeschlossen, wobei dem Subverleger das – mitunter sehr weitgehende –<br />
Recht eingeräumt wird, die verlegerische Tätigkeit für einzelne Titel in einem vertraglich<br />
bestimmten Territorium(im Ausland) wahrzunehmen.<br />
58 Der Sub-Subverlagsvertrag wird zwischen dem Subverleger und einem Sub-Subverleger<br />
abgeschlossen, wobei <strong>der</strong> Subverleger für einen Teil des Subverlagsgebiets seine<br />
vom Verleger (Originalverleger) erworbenen Rechte an den Sub-Subverleger abtritt.<br />
59 Der Generalvertrag ähnelt stark dem Subverlagsvertrag, bezieht sich in aller Regel<br />
jedoch auf die Verwertung des gesamten Werk- bzw. Verlagskatalogs des Verlegers<br />
und umfasst bereits bestehende und vom Verleger erst noch erwerbende Titel.<br />
60 Der Co-Verlagsvertrag definiert die Zusammenarbeit zwischen zwei Verlagshäusern,<br />
wobei volle Gleichberechtigung die Ausnahme, die genaue Regelung, welches <strong>der</strong> beiden<br />
Verlagshäuser ("publisher") die Fe<strong>der</strong>führung ("control") im Rahmen <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />
(Verwertung <strong>der</strong> Nutzungsrechte in den nicht von <strong>der</strong> zuständigen Verwertungsgesellschaften<br />
wahrgenommenen Bereichen) übernimmt, die Regel ist. Ausführlich<br />
hierzu L ICHTE, 1085.<br />
61 Zur Bedeutung von Künstler- und Gruppennamen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> siehe u.a.<br />
S CHULENBERG, 143 ff. und T HALL , 166 ff.<br />
61
A LESCH S TAEHELIN<br />
4.2 "www.djbobo.ch"<br />
Im Entscheid "www.djbobo.ch" vom 7. November 2002 62 befasste sich<br />
das Bundesgericht mit dem Aspekt <strong>der</strong> Namensanmassung durch unbefugte<br />
Verwendung eines Namens als Domainname. Kläger war <strong>der</strong> Popstar<br />
DJ Bobo, Inhaber diverser nationaler und internationaler Marken mit dem<br />
Zeichen "Bobo" und "D.J. Bobo". Weiter ist <strong>der</strong> Kläger Inhaber des Domainnamens<br />
"www.djbobo.ch", <strong>der</strong> im Juli 1996 registriert worden war.<br />
Seit Mitte des Jahres 1999 vertrieb die Beklagte, <strong>der</strong>en Geschäftsführer zu<br />
Beginn <strong>der</strong> 90er Jahre zusammen mit einem Partner als künstlerischer<br />
Produzent von DJ Bobo tätig gewesen war, über den 1998 durch die Beklagte<br />
in Deutschland registrierten Domainnamen "www.djbobo.de" ältere<br />
Tonträger sowie ein Buch von DJ Bobo. Am 13. Oktober 1999 erreichte<br />
<strong>der</strong> Kläger, dass mit superprovisorischer Verfügung die Aufhebung des<br />
Links zwischen "www.djbobo.de" und <strong>der</strong> darunter geschalteten Website<br />
"Welcome to the world of DJ Bobo" befohlen wurde. Diese Anordnung<br />
wurde mit Massnahmeverfügung per 28. Juli 2000 bestätigt, und dem Gesuchsteller<br />
wurde Frist zur Klage gesetzt. Die beklagte Gesellschaft wurde<br />
sodann mit Urteil vom 7. November 2001 dazu verpflichtet, den Domainnamen<br />
"djbobo.de" innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft zu löschen<br />
bzw. löschen zu lassen und diesen Domainnamen we<strong>der</strong> für sich noch für<br />
eine Drittpartei registrieren zu lassen. Überdies verpflichtete das Gericht<br />
die beklagte Gesellschaft zur Leistung eines Schadenersatzes im Umfang<br />
von CHF 240'800.<br />
Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung<br />
ab und hielt u.a. richtig fest, dass <strong>der</strong> Inhaber eines namens-, firmen- o<strong>der</strong><br />
markenrechtlich geschützten Zeichens Unberechtigten die Verwendung<br />
dieses Zeichens als Domainnamen verbieten kann, da das unerlaubte Verwenden<br />
eine Verwechslungsgefahr schafft, weil die betreffende Webseite<br />
ungeachtet des Inhalts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gestaltung einer falschen Partei zugerechnet<br />
werden kann (vgl. Erwägung 3) 63 .<br />
62 Im Internet auf www.admin.ch publizierter Entscheid (Aktennummer 4C.141/2002);<br />
publiziert auch in sic! 2003, 438ff.<br />
63 […] Für den Internetbenützer – auf den bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Funktion von Domainnamen<br />
richtigerweise abzustellen ist – […] bezeichnet [<strong>der</strong> Domainname] […] zunächst eine<br />
Website als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende<br />
Person, Sache o<strong>der</strong> Dienstleistung und ist insofern – je nach konkreter<br />
Situation – als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma o<strong>der</strong> einer Marke vergleichbar.<br />
Ist das als Domainnamen verwendete Zeichen namensrechtlich, firmenrechtlich<br />
o<strong>der</strong> markenrechtlich geschützt, kann <strong>der</strong> entsprechend Berechtigte einem Unbe-<br />
62
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Überdies werde <strong>der</strong> rechtmässige Inhaber des Zeichens daran gehin<strong>der</strong>t,<br />
unter dem Zeichen eine eigene Webseite zu betreiben. Das Bundesgericht<br />
kam sodann zum Schluss, dass das unerlaubte Verwenden eines<br />
Namens als Domainname im vorliegenden Fall eine wi<strong>der</strong>rechtliche Namensanmassung<br />
darstelle und entsprechend beim Geschädigten Unterlassungs-<br />
und Schadenersatzansprüche entstünden (vgl. Erwägung 4) 64 .<br />
rechtigten nach <strong>der</strong> im Einklang mit <strong>der</strong> Lehre stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />
die Verwendung des Zeichens als Domainnamen grundsätzlich verbieten<br />
[…]. […].<br />
64 […] Die Beklagte hat den Künstlernamen DJ Bobo unverän<strong>der</strong>t als Second-Level-Domainnamen<br />
für die von ihr betriebene Homepage übernommen. Dadurch werden<br />
namensrechtlich relevante Interessen des Klägers in erheblicher Weise tangiert. Die<br />
Vorinstanz hat zunächst zutreffend erkannt, dass durch die Verwendung des Künstlernamens<br />
als Domainnamen eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde, die darin besteht,<br />
dass es zu Fehlzurechnungen <strong>der</strong> Website kommen kann, d.h. zu einer Fehlidentifikation<br />
<strong>der</strong> hinter <strong>der</strong> Website stehenden Person, o<strong>der</strong> zu ungewollten Zugriffen auf<br />
die Website <strong>der</strong> Beklagten durch Personen, welche die Homepage des Klägers besuchen<br />
wollten […]. Nach den Feststellungen <strong>der</strong> Vorinstanz weist die unter <strong>der</strong> Adresse<br />
www.dj-bobo.de erreichbare Homepage <strong>der</strong> Beklagten zudem nicht auf die Urheberschaft<br />
<strong>der</strong> Website hin. Daraus schloss die Vorinstanz für das BGer verbindlich, dass<br />
Verwechslungen von <strong>der</strong> Beklagten geradezu gewollt seien, da sie daraus geschäftlich<br />
Nutzen ziehen könne […]. Unabhängig davon ist ihr darin beizupflichten, dass sich die<br />
Verwechslungsgefahr, die von einer bestimmten Beschaffenheit ausgeht, ohnehin nicht<br />
mit dem Inhalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> damit bezeichneten Homepage beseitigen liesse<br />
[…]. Ausser durch die Verwechslungsgefahr werden die Interessen des Klägers vorliegend<br />
auch dadurch erheblich tangiert, als er durch die Registrierung des Domainnamens<br />
www.djbobo.de seitens <strong>der</strong> Beklagten daran gehin<strong>der</strong>t wird, in Deutschland<br />
unter <strong>der</strong> Top-Level-Domain ".de" eine eigene Website mit seinem Künstlernamen als<br />
Second-Level-Domainnamen zu betreiben […]. Damit wird ihm, wie er zu Recht geltend<br />
macht, die Möglichkeit genommen, den für seine Imagepflege wichtigen Internetauftritt<br />
unter dem strittigen Domainnamen selbst zu gestalten und zu betreuen und über<br />
die entsprechende Homepage selber Produkte zu vermarkten. Bei dieser Sachlage durfte<br />
die Beklagte nach Treu und Glauben nicht annehmen, das <strong>der</strong> "C. Music" eingeräumte<br />
Recht, den Künstlernamen des Klägers zum Zweck <strong>der</strong> Werbung für Endprodukte<br />
mit Vertragsaufnahmen zu benutzen, schliesse die Befugnis ein, unter diesem<br />
Namen eine Website zu betreiben. Die Bezeichnung einer Website mit dem Künstlernamen<br />
des Klägers liegt klar ausserhalb des vertraglichen Verwendungszwecks des<br />
Pseudonyms. Dies gilt vorliegend um so mehr, als sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong><br />
Beklagten nach den Feststellungen <strong>der</strong> Vorinstanz keineswegs auf Werbung für Endprodukte<br />
aus Vertragsaufnahmen mit dem Klägerbeschränkt.<br />
Indem die Beklagte den Namen DJ Bobo als Domainnamen für eine von ihr betriebene<br />
Homepage verwendet, masst sie sich diesen nach dem Gesagten unbefugt an und<br />
verletzt das Namensrecht des Klägers. Dieser kann sich damit für seine Unterlassungsund<br />
Schadenersatzansprüche auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen. […]<br />
63
A LESCH S TAEHELIN<br />
4.3 "WESTLIFE"<br />
1999 reichte die BMG Music beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Anmeldung des Zeichens<br />
"WESTLIFE" als Gemeinschaftsmarke in den internationalen Klassen<br />
9, 16, 25 und 41 ein. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken<br />
veröffentlicht.<br />
Im Jahr 2000 legte die Reemark Gesellschaft für Markenkooperation<br />
mbH Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Markenanmeldung für alle von dieser erfassten<br />
Waren und Dienstleistungen ein und berief sich dabei auf ihre ältere<br />
deutsche Wortmarke "WEST" und auf ihre ältere internationale Wortmarke<br />
"WEST". Hinsichtlich <strong>der</strong> deutschen Marke bezog sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />
auf Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 25 und 41.<br />
Die Rechtsnachfolgerin <strong>der</strong> BMG Music, die Bluenet Limited, trat im Jahr<br />
2001 als an<strong>der</strong>e Beteiligte in das Verfahren vor <strong>der</strong> Beschwerdekammer<br />
ein. In <strong>der</strong> Folge gewährte die Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung des HABM <strong>der</strong><br />
älteren internationalen Marke keinen Schutz, da die Wi<strong>der</strong>sprechende keine<br />
entsprechenden Nachweise erbracht habe. Überdies wies die Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung<br />
des HABM die Markenanmeldung für das Wortzeichen<br />
"WESTLIFE" für Waren und Dienstleistungen <strong>der</strong> Klassen 9, 16, 25 und<br />
41 zurück, da sowohl die einan<strong>der</strong> gegenüberstehenden Zeichen als auch<br />
die fraglichen Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen identisch o<strong>der</strong> ähnlich seien.<br />
Darauf erhob die Bluenet Limited im Verfahren vor <strong>der</strong> Beschwerdekammer<br />
des HABM Beschwerde gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung<br />
des HABM. Die Beschwerdekammer des HABM hob<br />
die Entscheidung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung des HABM per 17. November<br />
2003 auf und wies den Wi<strong>der</strong>spruch zurück. Zunächst stellte die Beschwerdekammer<br />
des HABM fest, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen<br />
teilweise identisch, teilweise ähnlich seien. Hingegen ähnelten<br />
sich die Zeichen sowohl im Klang als auch im Bild wenig; eine Ähnlichkeit<br />
ergebe sich nur in gewisser Hinsicht auf begrifflicher Ebene. Entsprechend<br />
schloss die Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke und<br />
die ältere deutsche Marke ausreichend unterschiedlich seien, um beiden<br />
Marken auf dem Markt eine Koexistenz zu ermöglichen. Entsprechend<br />
ging die Beschwerdekammer davon aus, dass vorliegend keine Verwechslungsgefahr<br />
bestehe. Die Klägerin (die Reemark Gesellschaft für Markenkooperation<br />
mbH) zog sodann diesen Entscheid weiter und gelangte vor<br />
den EuGH.<br />
64
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 65 hob <strong>der</strong> EuGH die Entscheidung <strong>der</strong><br />
zweiten Beschwerdekammer des HABM auf, da Verwechslungsgefahr<br />
zwischen <strong>der</strong> angemeldeten Marke und <strong>der</strong> älteren deutschen Marke eben<br />
doch bestehe.<br />
Gemäss dem EuGH ist die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> betrieblichen Herkunft <strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />
umfassend zu beurteilen (vgl. Erwägung 26) 66 .<br />
Weil die beiden Marken so wirkten, dass bei "WEST" an westliche<br />
Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen und bei "WESTLIFE" an einen westlichen<br />
Lebensstil gedacht werden könne, hätten beide ähnliche Konnotationen 67 ,<br />
so dass sie begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen (vgl. Erwägungen<br />
27 bis 30) 68 .<br />
Entscheidend für diese Auffassung des Gerichts war wohl in erster Linie,<br />
dass für jede neue Marke, die aus dem Ausdruck <strong>der</strong> älteren Marke<br />
"WEST", in Verbindung mit einem an<strong>der</strong>en Ausdruck, in casu "LIFE",<br />
65 Az. T-22/04.<br />
66 Insoweit ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung bei <strong>der</strong> umfassenden Beurteilung <strong>der</strong> Verwechslungsgefahr<br />
zwischen Marken hinsichtlich <strong>der</strong> Ähnlichkeit <strong>der</strong> betreffenden Zeichen<br />
im Bild, im Klang o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die<br />
Zeichen hervorrufen, wobei insbeson<strong>der</strong>e die sie unterscheidenden und dominierenden<br />
Elementezu berücksichtigen sind […].<br />
67 D.h. die Grundbedeutung des Worts begleitende zusätzliche (emotionale, expressive,<br />
stilistische) Vorstellungen.<br />
68 27. Hier besteht das Zeichen Westlife aus zwei zusammengesetzten Wörtern, nämlich<br />
dem Wort "west", das Westen o<strong>der</strong> Okzident bedeutet, und dem Wort "life", das Leben<br />
bedeutet. Somit ist das Wort "west" einer von nur zwei Ausdrücken, aus denen die<br />
angemeldete Marke Westlife besteht, und <strong>der</strong> einzige Ausdruck, aus dem die ältere<br />
Marke West besteht.<br />
28. Zu den begrifflichen Ähnlichkeiten ist festzustellen, dass beide Marken an den Begriff<br />
Okzident denken lassen, da sie beide den Bestandteil "west" enthalten. Zum zweiten<br />
Bestandteil, <strong>der</strong> die angemeldete Marke bildet, hat die Beschwerdekammer zutreffend<br />
ausgeführt, dass <strong>der</strong> Ausdruck "life" von den massgeblichen Verkehrskreisen als<br />
englische Entsprechung des deutschen Wortes "Leben" und damit als Ausdruck mit<br />
bestimmbarer Bedeutung und nicht als Phantasiebezeichnung verstanden werden könne.<br />
29. Somit kann dieser Bestandteil in Verbindung mit dem an<strong>der</strong>en Ausdruck <strong>der</strong> Marke,<br />
"west", von den massgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Lebensstil<br />
verstanden werden.<br />
30. Die Hinzufügung dieser Konnotation bezüglich des Lebensstils reicht nicht, um die<br />
beiden Marken begrifflich deutlich zu unterscheiden. Da die beiden Marken so wirken,<br />
dass sie bei West an westliche Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen und bei Westlife an einen<br />
westlichen Lebensstil denken lassen, haben sie beide ähnliche Konnotationen, so dass<br />
sie begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen.<br />
65
A LESCH S TAEHELIN<br />
zusammengesetzt ist, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren<br />
Marke wahrgenommen wird.<br />
Das Gericht befürchtete daher, dass die massgeblichen Verkehrskreise<br />
denken könnten, dass die unter <strong>der</strong> Marke "WESTLIFE" vermarkteten<br />
Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind, wie die unter <strong>der</strong><br />
Marke "WEST" vermarkteten Waren und Dienstleistungen, o<strong>der</strong> aber,<br />
dass es zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen<br />
Gesellschaften o<strong>der</strong> Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen<br />
vermarkten (vgl. Erwägung 42) 69 .<br />
Der irischen Boygruppe bleibt somit für ihren Namen Markenschutz<br />
versagt. Immerhin kann sie den Bandnamen weiterhin insbeson<strong>der</strong>e im<br />
Zusammenhang mit Auftritten und Tonträgerproduktionen verwenden. Sie<br />
kann aber auf markenrechtlicher Ebene nicht verhin<strong>der</strong>n, dass auch an<strong>der</strong>e<br />
diesen o<strong>der</strong> einen ähnlichen Namen verwenden.<br />
5. Konzertwesen<br />
Der Konzert- bzw. Engagementvertrag regelt die Rechte und Pflichten des<br />
Künstlers und des Veranstalters betreffend einen Konzertauftritt. Unterschieden<br />
wird zwischen dem eigentlichen Konzertvertrag, <strong>der</strong> mehr o<strong>der</strong><br />
weniger im Detail ausformuliert ist und einem sog. Info Sheet , das mehr<br />
o<strong>der</strong> weniger eine Checkliste <strong>der</strong> wichtigsten Punkte <strong>der</strong> geplanten Zusammenarbeit<br />
festlegt (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Gage, Verpflegung<br />
und Unterkunft, Werbung, Urheberrechtsgebühren, Bewilligungen,<br />
Steuern, Technik, Absage, evtl. Konventionalstrafe). Ist die Zusammenarbeit<br />
zwischen dem Künstler und dem Veranstalter komplexer und<br />
vor allem langwieriger, kann auch ein sog. Tour-Vertrag abgeschlossen<br />
werden 70 .<br />
69 Dagegen ist festzustellen, dass das Bestehen <strong>der</strong> älteren Marke West bei den massgeblichen<br />
Verkehrskreisen eine gedankliche Verbindung zwischen diesem Ausdruck<br />
und den vom Markeninhaber vertriebenen Waren geschaffen haben kann, so dass für<br />
jede neue Marke, die aus diesem Ausdruck in Verbindung mit einem an<strong>der</strong>en Ausdruck<br />
besteht, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren Marke wahrgenommen<br />
wird. Die massgeblichen Verkehrskreise könnten daher denken, dass die unter <strong>der</strong><br />
Marke Westlife vermarkteten Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind wie<br />
die unter <strong>der</strong> Marke West vermarkteten Waren und Dienstleistungen o<strong>der</strong> dass es zumindest<br />
eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen Gesellschaften o<strong>der</strong><br />
Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen vermarkten […].<br />
70 Ausführlich zum Touring usw. T HALL, 140 ff.<br />
66
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Was die Rechtsnatur des Konzertvertrags angeht, so fehlen in <strong>der</strong><br />
Schweiz einschlägige Gerichtsentscheide offenbar gänzlich. In <strong>der</strong> Lehre<br />
wird die Werkeigenschaft einer Konzertaufführung aber weitgehend bejaht<br />
71 , und <strong>der</strong> sog. Geistwerkvertrag (betreffend ein unkörperliches,<br />
"geistiges" Werk) ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt<br />
72 . In Deutschland neigen die Gerichte dazu, entwe<strong>der</strong> Werkvertrag<br />
o<strong>der</strong> aber Dienstvertrag anzunehmen 73 , wobei im deutschen Recht <strong>der</strong><br />
Werkvertrag seitens des Bestellers je<strong>der</strong>zeit kündbar ist.<br />
Die Frage <strong>der</strong> Rechtsnatur des Konzertvertrags ist daher von beträchtlicher<br />
Bedeutung, da bei <strong>der</strong> Annahme von Auftragsrecht <strong>der</strong> Vertrag je<strong>der</strong>zeit<br />
kündbar und eine allfällige Konventionalstrafe entsprechend nichtig<br />
wäre. Jedenfalls ist es sowohl dem Künstler als auch dem Veranstalter im<br />
Grundsatz zu empfehlen, im Konzertvertrag eine Vertragsstrafe vorzusehen.<br />
Ob eine solche Konventionalstrafe dann auch effektiv durchsetzbar<br />
ist, ist allerdings ein an<strong>der</strong>es Problem.<br />
6. Musikgruppen – vertrags- und<br />
gesellschaftsrechtliche <strong>Aspekte</strong><br />
Die Mitglie<strong>der</strong> einer Musikgruppe sind entwe<strong>der</strong> selbständige Musiker<br />
o<strong>der</strong> aber angestellte Musiker, wobei die Anstellung entwe<strong>der</strong> mittels Arbeitsvertrag,<br />
Auftrag o<strong>der</strong> aber Werkvertrag erfolgt. Musikgruppen sind<br />
zunächst einfache Gesellschaften, können aber auch als Kollektivgesellschaft,<br />
GmbH, AG o<strong>der</strong> Verein ausgestaltet sein. In einem Gesellschaftsvertrag<br />
sind entsprechend folgende Punkte zu regeln: Künstlerische Kontrolle,<br />
ökonomische Kontrolle, Einnahmenbeteiligung, Ausgaben <strong>der</strong><br />
Gruppe (z.B. Anschaffungen), finanzielle Beiträge <strong>der</strong> einzelnen Gruppenmitglie<strong>der</strong>,<br />
hiring & firing, Kündigung usw.<br />
Tonträgerverträge sehen in <strong>der</strong> Regel beson<strong>der</strong>e Gruppenklauseln vor.<br />
Geregelt wird hier etwa die Rolle von Schlüsselmitglie<strong>der</strong>n ("key members"),<br />
die Rechte <strong>der</strong> Plattenfirma, wenn ein Mitglied <strong>der</strong> Gruppe die<br />
Gruppe verlässt (Option auf Beteiligung an <strong>der</strong> neuen Tätigkeit des ehe-<br />
71 H ONSELL, 264.<br />
72 Einen detaillierten Überblick hierzu liefern G AUCH, Rz. 33 ff. und BasK-Z INDEL/<br />
P ULVER, Rz. 1 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 363-379 OR.<br />
73 Konzertvertrag als Werkvertrag: OLG Karlsruhe, VersR 91, m.w.H.; Konzertvertrag<br />
als Dienstvertrag: BSG, Urteil vom 29.11.1990 (7 RAr 140/89) und AG Soest, NJW<br />
1996, 1144.<br />
67
A LESCH S TAEHELIN<br />
maligen Gruppenmitglieds, Option auf Weiterführung bzw. Beendigung<br />
<strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> verbliebenen Gruppe). Auch wird geregelt,<br />
wer ein allfälliges Defizit <strong>der</strong> Gruppe trägt, wenn ein Ex-Mitglied eine erfolgreiche<br />
Solokarriere macht. Es fällt auf, dass häufig die Grundzüge eines<br />
allfälligen neuen Solovertrags zumindest im Kern bereits im Tonträgervertrag<br />
mit <strong>der</strong> Musikgruppe umschrieben sind 74 .<br />
7. Filmmusik<br />
Das Grundproblem bei <strong>der</strong> Filmmusik ist, dass Musik bei Filmproduktionen<br />
fast immer ein Stiefkinddasein fristen muss: Die Produktion von<br />
Filmmusik ist in aller Regel eine Last-Minute-Angelegenheit.<br />
Eine Filmmusikproduktion umfasst meist drei bis sechs verschiedene<br />
Deals, da in <strong>der</strong> Produktion u.a. <strong>der</strong> ausübende Künstler (Interpret), <strong>der</strong><br />
Komponist, <strong>der</strong> Songwriter, <strong>der</strong> Verleger, <strong>der</strong> künstlerische Produzent, <strong>der</strong><br />
Tonträgerhersteller, bei dem <strong>der</strong> ausübende Künstler unter Vertrag steht,<br />
und <strong>der</strong> Tonträgerhersteller, <strong>der</strong> das Soundtrack-Album veröffentlicht, involviert<br />
sind.<br />
Entsprechend sind beim Rechteerwerb für Filmmusikproduktionen die<br />
Rechte <strong>der</strong> ausübenden Künstler (Interpreten), Songwriter, Komponisten,<br />
Verleger, Musikproduzenten und Tonträgerhersteller zu berücksichtigen.<br />
Weiter gilt es zu beachten, dass die Filmproduktionsgesellschaft häufig<br />
Lizenzen an Drittparteien erteilt, nämlich insbeson<strong>der</strong>e eine Lizenz an den<br />
Tonträgerhersteller, damit dieser ein Soundtrack-Album herausgeben<br />
kann und eine Lizenz betreffend Film-Clips, damit Musikvideos produziert<br />
werden können 75 .<br />
8. Merchandising<br />
Wer es zu einem Merchandising-Vertrag gebracht hat, <strong>der</strong> hat es geschafft:<br />
Merchandising ist nur etwas für berühmte Künstler. Das Grundkonzept<br />
dabei ist ganz einfach: Der sog. Merchandiser erhält Nutzungsrechte,<br />
d.h. das Recht, den Namen und das Bild des Künstlers auf gewissen<br />
Merchandising-Gegenständen (d.h. insbeson<strong>der</strong>e T-Shirts, Aufkleber,<br />
74 Für eine Behandlung interner Gruppenverträge und typischer Gruppenklauseln in Tonträgerverträgen<br />
siehe P ASSMAN, 317 ff.<br />
75 Ausführlich zur Filmmusik P ASSMAN /H ERRMANN, 381.<br />
68
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Poster usw.) zu gebrauchen 76 . Der Merchandiser stellt auf eigene Rechnung<br />
und im eigenen Namen Waren her, organisiert die entsprechenden<br />
Verkäufe und bezahlt dem Künstler eine entsprechende Lizenzgebühr. Für<br />
Künstler gilt es speziell zu beachten, dass die dem Künstler bezahlten<br />
Vorschüsse bei Merchandising-Verträgen tiefer sind als etwa in Tonträgerverträgen<br />
üblich. Zumeist sind diese Vorschüsse überdies rückzahlbar,<br />
evtl. gar zuzüglich Zinsen. Auch hier ist es für den Künstler beson<strong>der</strong>s<br />
wichtig, im Rahmen <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen ein Mitspracherecht betreffend<br />
die Gestaltung und den Vertrieb <strong>der</strong> Merchandising-Gegenstände<br />
zu verlangen.<br />
Die Hauptform des Merchandising ist das Konzert-Merchandising.<br />
Hier beträgt die Lizenzgebühr (Umsatzbeteiligung) in <strong>der</strong> Regel zwischen<br />
30 und 40 Prozent <strong>der</strong> Bruttoverkäufe, d.h. des Preises, den die Konsumenten<br />
bezahlen. Weit weniger wichtig als das Konzert-Merchandising ist<br />
das Einzelhandel-Merchandising, wo die Merchandising-Gegenstände im<br />
Internet, in Läden, über Fanclubs, per Mailor<strong>der</strong> usw. verkauft werden.<br />
Die Lizenzgebühr beim Einzelhandel-Merchandising ist tiefer als beim<br />
Konzert-Merchandising – in <strong>der</strong> Regel liegt die Umsatzbeteiligung zwischen<br />
15 und 25 Prozent des Grosshandelspreises 77 .<br />
9. Manager und Produzent<br />
9.1 Manager<br />
9.1.1 Vorbemerkungen<br />
Einer <strong>der</strong> wichtigsten Menschen im Leben eines jeden Künstlers ist sein<br />
Manager. Während in <strong>der</strong> Theorie zwischen dem sog. Business Manager<br />
und dem sog. Personal Manager unterschieden wird, finden sich in <strong>der</strong><br />
Praxis alle Schattierungen – die Tätigkeit des Managers ist sehr häufig<br />
ausgesprochen weitreichend und umfasst beinahe sämtliche professionellen,<br />
aber auch oft zahlreiche private Angelegenheiten des Künstlers. Aus<br />
diesem Grund ist es enorm wichtig, in einem Managementvertrag genau<br />
76 In US-amerikanischen Verträgen findet sich in diesem Zusammenhang oft die Wendung<br />
"the individual's name and/or likeness".<br />
77 Für eine detaillierte Behandlung von Merchandising-Klauseln siehe S CHULENBERG,<br />
151.<br />
69
A LESCH S TAEHELIN<br />
festzulegen, was die Aufgaben, die Rechte und Pflichten des Managers<br />
und des Künstlers sind.<br />
Da die Zusammenarbeit zwischen dem Manager und dem Künstler<br />
sehr häufig ausgesprochen informell und oft ohne jeglichen schriftlichen<br />
Vertrag erfolgt, sind Konfliktsituationen relativ häufig. Hinzu kommt,<br />
dass in den (lei<strong>der</strong> noch zu seltenen) Fällen, wo ein schriftlicher Managementvertrag<br />
vorliegt, dieser häufig sehr einseitig zu Gunsten des Managers<br />
verfasst ist. Hier stellen sich dann mitunter komplexe Fragen betreffend<br />
Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Vertrags, Auflösbarkeit des Vertrags<br />
und Gültigkeit allfälliger Konventionalstrafen 78 .<br />
9.1.2 "Talentstudio" 79<br />
In dem mittlerweile legendären Fall "Talent-Studio" hatte sich das Bundesgericht<br />
mit <strong>der</strong> Rechtsnatur eines Managements-Vertrags zu befassen.<br />
Die Klägerin betrieb ein Talentstudio in Zürich. Im Hinblick auf eine<br />
Karriere in <strong>der</strong> Unterhaltungsindustrie bildete sie dort Studentinnen und<br />
Studenten in Gesang und Darbietung aus. Die Beklagte schloss am 28.<br />
August 1975 mit <strong>der</strong> Klägerin einen "Ausbildungsvertrag" ab, <strong>der</strong> einen<br />
dreimonatigen Kurs mit 12 Doppelstunden im Bereich Schlagergesang<br />
vorsah. Im Anschluss an diesen Kurs unterzeichneten beide Parteien einen<br />
"Managements-Vertrag", <strong>der</strong> mit "Der Weg zur Schallplatte" überschrieben<br />
war. Die Beklagte übertrug in diesem Vertrag als Interpretin dem Talentstudio<br />
das ausschliessliche Recht ihres "Managements für Auftritte<br />
und Produktionen je<strong>der</strong> Art". Das Talentstudio war befugt, entsprechende<br />
Verträge allein abzuschliessen. Demgegenüber verpflichtete sich die Klägerin,<br />
die Beklagte für öffentliche Auftritte zu schulen, Kontakte mit Tonträgerproduzenten<br />
herzustellen, die Beklagte bei Radio- und Fernsehanstalten<br />
im Inland und Ausland bekannt zu machen und die künstlerischen<br />
und finanziellen Interessen <strong>der</strong> Beklagten als Interpretin wahrzunehmen.<br />
Die Beklagte verpflichtete sich im Managements-Vertrag, sämtliche Weisungen<br />
des Talentstudios zu befolgen, angebotene Songtitel zu übernehmen,<br />
Engagement-Aufträge zu erfüllen, Termine einzuhalten und sich<br />
während <strong>der</strong> Vertragsdauer verfügbar zu halten. Überdies verpflichtete<br />
sich die Beklagte dazu, dem Talentstudio aus sämtlichen Gagen und Lizenzeinnahmen<br />
ein Managementhonorar von bis zu 40 Prozent zu bezah-<br />
78 Zur Rolle des Managers siehe u.a. P ASSMAN, 47 ff., K RASILOVSKY/S HEMEL, 90 ff. und<br />
B ORG, 118 ff.<br />
79 BGE 104 II 108.<br />
70
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
len. Gemäss Vertrag sollte das Vertragsverhältnis am 9. Dezember 1975<br />
beginnen und fünf Jahre dauern. Weiter enthielt <strong>der</strong> Vertrag eine Konventionalstrafe<br />
zu Lasten <strong>der</strong> Beklagten im Umfang von CHF 50'000.<br />
Am 19. Januar 1976 teilte die Beklagte <strong>der</strong> Klägerin schriftlich mit,<br />
dass sie den Managements-Vertrag für unverbindlich halte und beendete<br />
die Zusammenarbeit. Im Herbst 1976 klagte die Klägerin gegen die Beklagte<br />
auf Zahlung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen<br />
von höchstens CHF 50'000 plus Zins. Weiter stellte die Klägerin den Antrag,<br />
die Beklagte sei zur Herausgabe von Tonbän<strong>der</strong>n zu verpflichten.<br />
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, wies die Klage am 19.<br />
Mai 1977 ab und stellte fest, dass die Beklagte die Tonbän<strong>der</strong> nicht gewerbsmässig<br />
verwendet habe. Auch die zweite Instanz, das Obergericht<br />
des Kantons Zürich, wies mit Entscheid vom 21. November 1977 die Klage<br />
ab. Das Obergericht hielt fest, dass es sich beim "Managements-Vertrag"<br />
um einen Auftrag handle, <strong>der</strong> gemäss Art. 404 Abs. 1 OR je<strong>der</strong>zeit<br />
wi<strong>der</strong>rufen werden könne und keine Konventionalstrafe zulasse. Offen<br />
liess das Obergericht, ob <strong>der</strong> Vertrag wegen Übervorteilung o<strong>der</strong> Willensmängeln<br />
für die Beklagte unverbindlich war o<strong>der</strong> aber gegen ihr Persönlichkeitsrecht<br />
verstiess.<br />
Auch das Bundesgericht kam zu den gleichen Schlüssen wie die beiden<br />
Vorinstanzen und wies die Berufung <strong>der</strong> Klägerin ab: Im Entscheid vom<br />
23. Mai 1978 80 hielt das Bundesgericht u.a. fest, dass sich das vorliegende<br />
Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres einem bestimmten gesetzlich geregelten<br />
Vertragstypus unterstellen lasse, dass Art. 394 Abs. 2 OR einen<br />
Vertrag auf Arbeitsleistung sui generis ausschliesse (vgl. Erwägung 1) 81<br />
80 BGE 104 II 108.<br />
81 Der streitige "Managements-Vertrag" lässt sich nicht ohne weiteres einem bestimmten<br />
gesetzlichen Vertragstypus unterstellen, da die Parteien damit verschiedenartige Verpflichtungen<br />
übernommen haben, die mehrere Vertragsarten ins Auge fassen lassen.<br />
Unverkennbar ist indes, dass die gegenseitigen Verpflichtungen zur Hauptsache aus<br />
Arbeitsleistungen bestehen sollten. Die Klägerin verpflichtete sich insbeson<strong>der</strong>e, öffentliche<br />
Darbietungen <strong>der</strong> Beklagten als Schlagersängerin vorzubereiten und zu för<strong>der</strong>n,<br />
für die Beklagte zu werben, Beziehungen herzustellen und Verträge abzuschliessen.<br />
Die Beklagte versprach dagegen vor allem, die von <strong>der</strong> Klägerin mit Dritten abzuschliessenden<br />
Verträge über Auftritte je<strong>der</strong> Art zu erfüllen.<br />
Zu den Verträgen auf Arbeitsleistung gehören namentlich <strong>der</strong> Arbeitsvertrag, <strong>der</strong><br />
Werkvertrag, <strong>der</strong> Auftrag und dessen Abarten sowie die einfache Gesellschaft. Fällt<br />
ein Vertrag auf Arbeitsleistung unter keinen beson<strong>der</strong>n Vertragstypus des Gesetzes, so<br />
sind gemäss Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden. Das<br />
schliesst entgegen den Einwänden <strong>der</strong> Klägerin einen Vertrag auf Arbeitsleistung sui<br />
generis aus […]. […].<br />
71
A LESCH S TAEHELIN<br />
und dass es sich angesichts <strong>der</strong> vereinbarten Arbeitsleistungen und an<strong>der</strong>en<br />
Verpflichtungen <strong>der</strong> Beklagten beim vorliegenden Vertrag we<strong>der</strong> um<br />
eine einfache Gesellschaft (vgl. Erwägung 2) 82 , noch umeinen Agenturvertrag<br />
(vgl. Erwägung 3) 83 handle.<br />
82 […] Im vorliegenden Fall waren beide Parteien interessiert, dass die Beklagte als<br />
Schlagersängerin Karriere mache. Deswegen lässt sich ihr Vertragsverhältnis aber<br />
noch nicht als einfache Gesellschaft ausgeben, denn eine gewisse Interessengemeinschaft<br />
besteht auch bei zweiseitigen Verträgen. So haben z.B. bei Miete und Werkvertrag<br />
beide Parteien ein Interesse daran, dass ein Mietobjekt möglichst gut erhalten bleibe<br />
bzw. dass ein Werk fachgemäss erstellt werde. Ihr gemeinsames Interesse erklärt<br />
sich daraus, dass es zum Zwecke des Austausches <strong>der</strong> Leistungen eines Zusammenwirkens<br />
bedarf. Ihre Hauptinteressen sind aber verschiedener Art, da dasjenige <strong>der</strong> einen<br />
Partei auf das Mietobjekt bzw. das Werk, dasjenige <strong>der</strong> an<strong>der</strong>n dagegen auf das Entgelt<br />
(Mietzins, Honorar o<strong>der</strong> Werklohn) gerichtet ist. Ähnlich verhielt es sich auch hier.<br />
Die Beklagte war an einer beruflich und finanziell erfolgreichen Karriere als Schlagersängerin,<br />
die Klägerin dagegen vor allem am Honoraranspruch interessiert, <strong>der</strong> sich für<br />
sie aus diesem Erfolg ergab. Dass sie mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das<br />
gleiche Ziel verfolgten, liesse sich nur sagen, wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus<br />
den mit Dritten abzuschliessenden Verträgen über Auftritte, Produktionen usw. als gemeinsame<br />
Aufgabe betrachtet hätten […]. Dies traf aber nicht zu. Die Einnahmen aus<br />
den Verträgen wären nicht in ein gemeinsames Vermögen geflossen, son<strong>der</strong>n sollten<br />
<strong>der</strong> Beklagten zukommen, die daraus den Honoraranspruch <strong>der</strong> Klägerin zu decken<br />
hatte; diese liess sich durch den "Managements-Vertrag" bloss bevollmächtigen, die<br />
Verträge mit Dritten abzuschliessen und das Inkasso von Gagen und Lizenzeinnamen<br />
selber zu besorgen. Die Beklagte hätte auch für die "direkten Kosten" allein aufkommen<br />
müssen. Der Vertrag war somit nicht auf die Erreichung eines gemeinsamen<br />
Zwecks mit gemeinsamen Mitteln gerichtet.<br />
Dazu kommt, dass die Klägerin sich als Managerin bei <strong>der</strong> Abwicklung des Vertrages<br />
die meisten Befugnisse selber vorbehalten hat. Sie bestimmte darüber, wann die Beklagte<br />
auftreten, was sie singen und welche Gage sie beanspruchen sollte. In all diesen<br />
Belangen hatte die Beklagte sich den Anordnungen <strong>der</strong> Klägerin zu fügen und <strong>der</strong>en<br />
Weisungen zu befolgen. Eine <strong>der</strong>art ungleiche Stellung <strong>der</strong> Vertragspartner verträgt<br />
sich nicht mit dem Grundgedanken des Art. 530 OR und erlaubt daher nicht, den<br />
"Managements-Vertrag" dem Gesellschaftsrecht zu unterstellen.<br />
83 […]<br />
b) Gemäss Ziff. 4 des "Managements-Vertrages" gingen alle unmittelbaren Auslagen<br />
für "Studiomieten, Erstellen von Playbacks, Beschaffen von Photos und Fanpostkarten,<br />
etc." zulasten <strong>der</strong> Beklagten und waren von ihr zum Voraus zu bezahlen. Das spricht<br />
nach <strong>der</strong> Auffassung des Obergerichts ebenfalls gegen einen Agenturvertrag, weil <strong>der</strong><br />
Agent gemäss Art. 418g ff. OR keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen<br />
habe. Wie aus Art. 418n OR erhellt, trifft dies jedoch nur soweit zu, als nicht etwas<br />
an<strong>der</strong>es vereinbart o<strong>der</strong> üblich ist.<br />
Richtig ist dagegen, dass beim Agenturvertrag eine Verpflichtung zum Ersatz von<br />
Kosten und Auslagen im allgemeinen nicht üblich ist, weil <strong>der</strong> Agent nicht in den<br />
Betrieb des Auftraggebers eingeordnet wird, son<strong>der</strong>n eine selbständige wirtschaftliche<br />
Tätigkeit ausübt. Wird ein Ersatz vereinbart, so kann das freilich auch ein Indiz dafür<br />
sein, dass es sich eher um einen an<strong>der</strong>n Vertrag auf Arbeitsleistung handelt.<br />
72
9.2 Produzent<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Grundsätzlich wird zwischen dem wirtschaftlichen Produzenten und dem<br />
künstlerischen bzw. musikalischen Produzenten unterschieden. Im Folgenden<br />
soll nicht auf die Rolle des wirtschaftlichen Produzenten, <strong>der</strong> die Aufnahme<br />
und/o<strong>der</strong> die Herstellung eines Tonträgers finanziert, son<strong>der</strong>n allein<br />
auf die Rolle des künstlerischen Produzenten eingegangen werden.<br />
Seit den Sechziger Jahren wächst die Bedeutung des künstlerischen<br />
Produzenten bei <strong>der</strong> Erarbeitung des künstlerischen Produkts stetig 84 . Der<br />
Produzent ist verantwortlich für den Ablauf <strong>der</strong> Aufnahmesessions im<br />
Tonstudio, er organisiert sämtliche technischen und musikalischen Belange<br />
– d.h. er wählt die für die Produktion geeigneten Musiker, den Toningenieur<br />
usw. aus und engagiert sie, er bereitet die ganze Produktion zusammen<br />
mit den Beteiligten vor, er erstellt das Budget und den Zeitplan<br />
für die Produktion und er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem<br />
Künstler und <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft – insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Vorgaben im Bereich von Sound und Finanzierung.<br />
Die Einwirkung des Produzenten auf das künstlerische Resultat, die<br />
Tonträgeraufnahme, ist heutzutage <strong>der</strong>art gross, dass eigentlich ausser<br />
Frage stehen sollte, dass ein Produzent – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen<br />
– auch Miturheber bei einer Tonträgerproduktion sein kann. Da<br />
Das Bezirksgericht hat mit Recht hervorgehoben, dass die Klägerin <strong>der</strong> Beklagten<br />
nicht nur Auftrittsmöglichkeiten verschaffen, son<strong>der</strong>n sie noch weiter ausbilden sollte.<br />
Das ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e daraus, dass sie ihre Leistungen gemäss Ziff. 4 des Vertrages<br />
in den "Rahmen <strong>der</strong> Aufbauarbeit" einfügt und alle Übungen und Aufnahmen<br />
<strong>der</strong> Leitung ihres Studios unterstellt wissen wollte. Damit stimmt überein, dass sie gemäss<br />
Ausführungen in <strong>der</strong> Replik ihre "Schützlinge" auch persönlich betreut, in je<strong>der</strong><br />
Beziehung beraten und weitergebildet haben will. Sie übte angeblich keine reine Vermittlertätigkeit<br />
aus, welche ihren künstlerischen Neigungen nicht entsprach, son<strong>der</strong>n<br />
bediente sich dafür geeigneter Agenturen; hierzu liess sie sich durch den Vertrag denn<br />
auch ausdrücklich ermächtigen. Diesen von ihr selbst zugestandenen Pflichten zur<br />
Weiterbildung und Betreuung kommt für die Würdigung des Vertrages eine beson<strong>der</strong>e<br />
Bedeutung zu, zumal sie sich nicht als blosse Nebenpflichten ausgeben lassen, mag <strong>der</strong><br />
Vertrag auch hauptsächlich darauf angelegt gewesen sein, <strong>der</strong> Beklagten durch<br />
öffentliche Auftritte zum Durchbruch zu verhelfen.<br />
Gegen die Annahme eines Agenturvertrages spricht ferner, dass die Klägerin nachdem<br />
"Managements-Vertrag" fast unbeschränkt über die Beklagte verfügen durfte. Eine<br />
<strong>der</strong>art weitgehende Entscheidungsbefugnis des Beauftragten, welche dem Auftraggeber<br />
kaum mehr einen Spielraum zur Mitgestaltung eigener Angelegenheit lässt, ist<br />
völlig atypisch für den Agenturvertrag. […]<br />
84 Vgl. etwa den legendären Produzenten Phil Spector mit seinem Markenzeichen, dem<br />
"Wall of Sound", ausführlich hierzu U NTERBERGER, 383.<br />
73
A LESCH S TAEHELIN<br />
jedoch <strong>der</strong> selbständige Schutz musikalischer Stilmittel wie etwa Sound<br />
o<strong>der</strong> Rhythmus in <strong>der</strong> Schweiz noch nicht anerkannt ist, hat sich diese<br />
Auffassung in <strong>der</strong> Schweiz noch nicht durchgesetzt.<br />
Weiter stellt sich auch die Frage, ob <strong>der</strong> Produzent als ausüben<strong>der</strong><br />
Künstler, d.h. als Interpret, zu betrachten ist. O<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s formuliert, stellt<br />
die Tätigkeit des Produzenten eine künstlerische Darbietung dar? Gemäss<br />
Art. 33 Abs. 1 URG sind ausübende Künstler diejenigen natürlichen Personen,<br />
die ein Werk darbieten o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Darbietung eines Werkes künstlerisch<br />
mitwirken. Schutz geniesst somit, wer das Werk mit Absicht vorträgt<br />
o<strong>der</strong> aufführt, um es für an<strong>der</strong>e wahrnehmbar zu machen 85 . Die<br />
Rechtsprechung hat auf die Frage <strong>der</strong> Eigenschaft des Produzenten als<br />
ausüben<strong>der</strong> Künstler noch keine Antwort gefunden – vielleicht auch aufgrund<br />
<strong>der</strong> enorm rasanten technologischen Entwicklungen in den Tonstudios<br />
in den letzten paar Jahren 86 . Betrachtet man aber die konkreten Auswirkungen<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit des Produzenten auf die Tätigkeit des Künstlers,<br />
des künstlerischen Prozesses und des Endprodukts, so müsste die Entwicklung<br />
zwangsläufig in folgende Richtung gehen: Soweit ein direkt<br />
messbarer Einfluss des Produzenten auf die Darbietung des Künstlers vorliegt,<br />
ist die Eigenschaft des Produzenten als ausüben<strong>der</strong> Künstler zu bejahen,<br />
da eine Mitwirkung an <strong>der</strong> Darbietung vorliegt 87 .<br />
10. Ausblick und Rückblick<br />
Insbeson<strong>der</strong>e das Internet und die Klingeltontechnologie haben alle Akteure<br />
des Musikgeschäfts überrollt und die Strukturen <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
teilweise bereits völlig umgekrempelt. Diese Entwicklung wird sich in den<br />
nächsten Jahren noch akzentuieren.<br />
So ist ein Schwinden des Albumformats zu erwarten, was zwar eine<br />
Gefahr für die Industrie bedeutet, zugleich wohl aber auch eine Chance<br />
für die Künstler durch die Möglichkeit schnellerer und einfacherer Veröffentlichungen<br />
darstellt. Die Plattenfirmen werden ihre Rolle massiv überdenken<br />
müssen, doch können sie mit ihrem Fachwissen wertvolle Dienste<br />
85 B ARRELET/E GLOFF, N 8 zu Art. 33 URG.<br />
86 V OSSELER, 72, vertrat noch die Meinung, dass bei <strong>der</strong> Arbeit des Tontechnikers das<br />
Hauptziel die möglichst authentische Wie<strong>der</strong>gabe des Tonmaterials sei. Dies mag zwar<br />
auch heute noch vereinzelt zutreffen; doch haben die mo<strong>der</strong>nen Produktionstechniken<br />
den schöpferischen Einfluss <strong>der</strong> Produzenten und Tontechniker auf die künstlerische<br />
Kreation massiv verstärkt.<br />
87 So auch W EGENER, 143 und B URCKHARDT, 351 f.<br />
74
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
leisten, um Künstler zu lancieren und zu etablieren. In diesem Sinn gilt es,<br />
das Internet nicht als Gefahr, son<strong>der</strong>n als Chance zu erkennen. Das Internet<br />
ermöglicht eine persönlichere Beziehung zwischen den Konsumenten<br />
und den Künstlern. Das Internet bietet auch die Möglichkeit, über Musikkonsumenten<br />
Informationen zu erhalten und etwa weitere Kaufvorschläge<br />
zu machen (vgl. etwa Amazon). In <strong>der</strong> Zwischenzeit hat die <strong>Musikindustrie</strong><br />
erkannt, dass die beste Chance, <strong>der</strong> gegenwärtigen Entwicklung zu<br />
trotzen, die Entwicklung eigener Geschäftsmodelle (insbeson<strong>der</strong>e effektiverer<br />
Online Services) ist. Zu lange wurde nämlich Musik nur mit "Digital<br />
Rights Management" (DRM) ins Internet gestellt, was die Konsumenten<br />
mehr o<strong>der</strong> weniger vergrault und die Musikpiraten begünstigt hat. Sicher<br />
ist, dass die Grenzen des Urheberrechts neu definiert werden müssen.<br />
Mögliche Wege aus dem gegenwärtigen Copyright-Dilemma könnten<br />
Zwangslizenzen, Abgaben auf CD-Rohlingen o<strong>der</strong> aber die Besteuerung<br />
von Internet- und Mobilserviceprovi<strong>der</strong>n sowie <strong>der</strong> Kabel- und Satellitenindustrie<br />
sein.<br />
Die Möglichkeiten und Gefahren, die das Internet, Klingeltöne usw.<br />
den einzelnen im Musikgeschäft Beteiligten bringen, sind vielfältig: Die<br />
neuen Vertriebskanäle für Musik bieten <strong>der</strong> Industrie ein immenses Reanimierungs-<br />
und Entwicklungspotential, kann doch das aufgenommene<br />
Musikprodukt elektronisch viel leichter und schneller übermittelt werden<br />
als etwa ein Filmprodukt – zugleich Segen wie Fluch. Auch als Marketingtool<br />
ist das Internet bestens geeignet, ist doch die Zielgruppe <strong>der</strong> Internetnutzer<br />
zumindest im Popbereich fast genau die gleiche wie bei den<br />
Musikfans. Den Künstlern bietet das Internet die Chance <strong>der</strong> Emanzipation<br />
von den Labels (sprich: Selbstvertrieb). Die Musikkaufhäuser werden<br />
vermutlich immer mehr an den Rand des Geschehens gedrängt werden<br />
("death of the middleman"). Für die Konsumenten besteht die Chance,<br />
dass die Preise <strong>der</strong> Produkte weiterhin sinken. Und das ewige Wettrennen<br />
zwischen <strong>der</strong> Industrie und den Piraten schliesslich wird wohl nie zu Ende<br />
gehen.<br />
Schliesslich noch ein Rückblick auf die Irrwege <strong>der</strong> französischen Revolution<br />
von 1789: Zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Meinungsäusserungsfreiheit und<br />
<strong>der</strong> Entmonopolisierung wurde das Urheberrecht vorübergehend gänzlich<br />
abgeschafft. Die Folge war, dass binnen kurzer Zeit rund 30 Prozent <strong>der</strong><br />
Verleger bankrott gingen.<br />
Bereits 1792 wurde das Urheberrecht wie<strong>der</strong> eingeführt.<br />
75
A LESCH S TAEHELIN<br />
11. Checkliste für Künstler aus <strong>der</strong> Musikbranche<br />
Es ist aufgrund <strong>der</strong> einerseits hohen Komplexität <strong>der</strong> faktischen und rechtlichen<br />
Konstellationen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> und an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> manchmal<br />
geradezu entwaffnenden Informalität in dieser Branche häufig reichlich<br />
schwierig, sich einen raschen Überblick darüber zu verschaffen, wo<br />
genau ein Klient aus <strong>der</strong> Musikbranche steht und wie dessen Bedürfnisse<br />
in Gegenwart und Zukunft am besten abgedeckt werden könnten. Hier ist<br />
es beson<strong>der</strong>s wichtig, im Rahmen einer genauen Standortbestimmung den<br />
Überblick zu gewinnen und dem Künstler, Produzenten usw. die Möglichkeit<br />
zu eröffnen, die eigene Situation zu reflektieren.<br />
Die folgende Checkliste für Klienten aus <strong>der</strong> Musikbranche kann bei<br />
einer solchen Standortbestimmung helfen.<br />
I. Factual situation<br />
76<br />
CHECKLIST FOR ARTISTS IN THE<br />
MUSIC BUSINESS<br />
Solo artist<br />
Group<br />
General professional memberships: ………………………………<br />
II. Intellectual property situation<br />
1. Copyrights<br />
a) Type of creative work<br />
Sole creation<br />
Joint work<br />
Composing<br />
Songwriting<br />
Arranging/preparation of <strong>der</strong>ivative works<br />
⇒ Authorization of copyright owner<br />
obtained<br />
not obtained
Sampling<br />
⇒ Authorization of copyright owner<br />
obtained<br />
not obtained<br />
Remixing<br />
Performing/recording<br />
Live<br />
Studio<br />
Producing<br />
b) Memberships in performing rights societies<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
SUISA (Switzerland), since: …………………………………<br />
SSA (Switzerland), since: …………………………………<br />
GEMA (Germany), since: …………………………………<br />
ASCAP (USA), since: …………………………………<br />
BMI (USA), since: …………………………………<br />
SESAC (USA), since: …………………………………<br />
PRS (UK), since: …………………………………<br />
SACD (France), since: …………………………………<br />
SGAI (Spain), since: …………………………………<br />
SIAE (Italy), since: …………………………………<br />
BUMA (The Netherlands), since: ………………….…………<br />
Others (include country and date): ……………………………<br />
c) Memberships in performance rights societies<br />
SWISSPERFORM, since: …………………………………<br />
Others (include country and date): ……………………………<br />
77
A LESCH S TAEHELIN<br />
d) Memberships in other music business organizations<br />
78<br />
Harry Fox Agency, Inc.<br />
Recording Industry Association of America (RIAA)<br />
Others (include country and date): ……………………………<br />
e) Copyright claims<br />
Law suit<br />
Intended/threatening<br />
Pending<br />
Plaintiff<br />
Defendant<br />
2. Trademarks<br />
a) Trademark registration<br />
Trademark registration intended<br />
Trademark registration pending, since: ………………………<br />
Trademark registered, since (priority date): ………………….<br />
Sign: …………………………………………………………..<br />
Type of trademark:<br />
Word<br />
Letter<br />
Number<br />
b) Law suit<br />
Graphic symbol<br />
Three-dimensional shapes<br />
Sound symbol<br />
Intended/threatening<br />
Pending<br />
Plaintiff<br />
Defendant
3. Registered business name<br />
a) Business name registration<br />
Business name registration intended<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Business name registration pending, since: ……………………<br />
Business name registered, since (priority date): ……………….<br />
Name: ……………………………………………………………<br />
b) Law suit<br />
Intended/threatening<br />
Pending<br />
Plaintiff<br />
Defendant<br />
4. Trade names (i.e., use of not registered business name)<br />
Name: ………………………………………………………….<br />
5. Domain names<br />
Complete domain name (i.e., website address, URL; include label<br />
and top level domain):<br />
……………………………………………………………………..<br />
Domain name registration with: …………………………………..<br />
Corresponding email address: …………………………………..<br />
6. Other intellectual property protection (specify)<br />
……………………………………………………………………..<br />
III. Contractual situation<br />
1. Artist recording agreement (agreement between record company<br />
and recording artist)<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
79
A LESCH S TAEHELIN<br />
80<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
2. Independent producer agreement (artist/producer development<br />
agreement)<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
3. Master purchase agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
4. (Record) Production agreement (combination of 1 and 2)<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………
5. Option agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
6. Video rights agreement/ri<strong>der</strong><br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
7. Songwriter's agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
8. Administration agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
81
A LESCH S TAEHELIN<br />
82<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
9. (Original) Publishing agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
10. Copublishing agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
11. Subpublishing/subpublication agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
12. Sub-subpublishing agreement<br />
Yes<br />
No
Intended<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
13. General agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
14. Foreign subpublishing agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
15. Soundtrack rights agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
16. Distribution agreement<br />
Yes<br />
83
A LESCH S TAEHELIN<br />
84<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
17. Foreign distribution agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
18. Merchandising agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
19. Personal management agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………
20. Business management agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
21. Agency agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
22. Promotion agreement<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Partner: ……………………………………<br />
Basic terms: ……………………………………<br />
Special remarks: ……………………………………<br />
IV. Corporate situation (e.g., group, production company,<br />
publishing company, etc.)<br />
1. Switzerland<br />
a) Sole proprietorship/one-man business ("Einzelfirma")<br />
⇒ Legal Nothing<br />
Yes<br />
No<br />
85
A LESCH S TAEHELIN<br />
86<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
b) Simple partnership ("Einfache Gesellschaft")<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
c) General partnership ("Kollektivgesellschaft")<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
d) Limited partnership ("Kommanditgesellschaft")<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
e) Limited liability company ("GmbH")<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………
f) Stock corporation ("AG")<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
2. USA<br />
a) Sole proprietorship<br />
⇒ Legal Nothing<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
b) General partnership<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
c) Limited partnership<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
87
A LESCH S TAEHELIN<br />
d) Limited liability company<br />
88<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
e) Corporation<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………<br />
f) Scorporation<br />
Yes<br />
No<br />
Intended<br />
Name: ……………………………………<br />
Established (date): ……………………………………..……<br />
3. Corporate organizations (legal entities) in other countries<br />
……………………………………………………………….…….
Literaturverzeichnis<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
B AGEHOT ,RICHARD/K ANAAR,NICHOLAS:Music Business Agreements, London 1998.<br />
B ARRELET, DENIS /E GLOFF, WILLI: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz<br />
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bern 2000.<br />
B IEDERMANN, DONALD E./P IERSON, EDWARD P./S ILFEN, MARTIN E./G LASSER, JEANNE A./<br />
B ERRY, ROBERT C./S OBEL, LIONEL S.: Law and business of the entertainment industries,<br />
Westport CT/London 1996.<br />
B ORG, BOBBY: The Musician's Handbook, A Practical Guide to Un<strong>der</strong>standing the Music<br />
Business, New York 2003.<br />
B URCKHARDT, YVONNE: Die Arbeit in den Tonstudios – Wer ist ein Interpret?, sic! 2000,<br />
351.<br />
D ANNEN ,FREDRIC: Hit Men, Power Brokers and Fast Money Inside the Music Business,<br />
New York/Toronto 1990.<br />
D ESSEMONTET, FRANÇOIS: Inhalt des Urheberrechts, in: VON B ÜREN, ROLAND /D AVID,<br />
L UCAS (Hrsg.): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1,<br />
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel/Frankfurt am Main, 1995.<br />
F OX,SAMUEL J.:MUSIC, in:FARBER,DONALD C.(Hrsg.): Entertainment Industry Contracts,<br />
Negotiating and Drafting Guide, Newark/San Francisco 2001, 140.01.<br />
G AUCH,PETER:Der Werkvertrag, Zürich, 1996.<br />
H ONSELL,HEINRICH:Schweizerisches Obligationenrecht, Beson<strong>der</strong>er Teil, Bern 2003.<br />
H ONSELL, HEINRICH/V OGT, NEDIM P ETER (Hrsg.) (BasK-B EARBEITER): Basler Kommentar<br />
zum Obligationenrecht I, Art. 1-529, Basel/Frankfurt am Main 2003.<br />
K OHLI,THOMAS:Anmerkung zum Entscheid "Lyrics Server", sic! 2003, 963.<br />
K RASILOVSKY,M.W ILLIAM/S HEMEL ,SYDNEY:This business of music, New York 2003.<br />
L AUX,CHRISTIAN:Anmerkung zum Entscheid "Reisecar", sic! 2004, 310.<br />
L ICHTE, WALTER : Musikverlagsverträge, in: MOSER, ROLF/S CHEUERMANN, ANDREAS<br />
(Hrsg.): Handbuch <strong>der</strong> Musikwirtschaft, Starnberg/München 2003, 1067 ff.<br />
P ASSMAN, DONALD S.: All you need to know about the music business, New York et al.<br />
2003.<br />
P ASSMAN, DONALD S./H ERRMANN, WOLFRAM: Alles, was Sie über das Musik-Business<br />
wissen müssen, Stuttgart 2004.<br />
R EHBINDER,MANFRED :Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Zürich 2001.<br />
R OSENTHAL , David: Das auf unerlaubte Handlungen im Internet anwendbare Recht am<br />
Beispiel des Schweizer IPR, AJP 1997, 1342.<br />
S CHULENBERG,RICHARD:Legal aspects of the music industry, New York 1999.<br />
T HALL, PETER M.: What They'll Never Tell You About the Music Business, New York<br />
2002.<br />
R ICHIE U NTERBERGER, Music USA. A Coast-to-Coast Tour of American Music: The Artists,<br />
The Venues, The Stories, and The Essential Recordings, London, 1999.<br />
V ENTRONI,STEFAN:Urheberrechtliche Probleme <strong>der</strong> Musiknutzung im Internet, in:MOSER,<br />
R OLF/S CHEUERMANN, ANDREAS (Hrsg.): Handbuch <strong>der</strong> Musikwirtschaft, Starnberg/München<br />
2003, 951 ff.<br />
89
A LESCH S TAEHELIN<br />
V OSSELER,PETER: Der Schutz <strong>der</strong> Tonträgerproduzenten in <strong>der</strong> Schweiz, Zürich 1992.<br />
W EGENER, POTO : musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, Starnberg/München<br />
2003.<br />
W ILTZ,TERESA: The Flute Case That Fell Apart:Ruling on Sampling Has Composers Rattled,<br />
Washington Post, August 22, 2002, CI.<br />
90
Wichtige Internetlinks<br />
• audioasyl.net<br />
• www.allaccess.com<br />
• www.ascap.de<br />
• www.billboard.com<br />
• www.bmi.com<br />
• www.bobyborg.com<br />
• www.donpassman.com<br />
• www.gema.de<br />
• www.gvl.de<br />
• www.hitsdailydouble.com<br />
• www.ifpi-schweiz.ch<br />
• www.ige.ch<br />
• www.law.duke.edu/copyright<br />
• www.media-control.de<br />
• www.music.ch<br />
• www.musicconnection.com<br />
• www.music-control.de<br />
• www.musicregistry.com<br />
• www.musikmarkt.de<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />
• www.musikwoche.de<br />
• www.nic.ch<br />
• www.nmpa.org<br />
• www.ppvmedien.de<br />
• www.riaa.com<br />
• www.rollingstone.de<br />
• www.rronline.com<br />
• www.sesac.com<br />
• www.soundcheck.de<br />
• www.spex.de<br />
• www.spin.com<br />
• www.ssa.ch<br />
• www.suisa.ch<br />
• www.swissperform.ch<br />
• www.switch.ch<br />
• www.vibe.com<br />
• www.wolframherrmann.com<br />
• www1.keyboards.de<br />
• www1.musikmedia.de<br />
91