27.09.2012 Aufrufe

Rechtliche Aspekte der Musikindustrie

Rechtliche Aspekte der Musikindustrie

Rechtliche Aspekte der Musikindustrie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

A LESCH S TAEHELIN<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> ................................................................ 29<br />

1. Einleitung......................................................................................... 30<br />

2. Musik und Urheberrecht ................................................................ 31<br />

2.1 Sampling ........................................................................................... 31<br />

2.1.1 Vorbemerkungen............................................................................... 31<br />

2.1.2 "Newton v. Diamond" ....................................................................... 32<br />

2.2 Urheberrechtsverletzungen im Internet............................................. 47<br />

2.2.1 Vorbemerkungen............................................................................... 47<br />

2.2.2 "Lyrics"............................................................................................. 47<br />

2.2.3 "Lyrics Server".................................................................................. 48<br />

2.3 Verwertung <strong>der</strong> Urheberrechte.......................................................... 51<br />

2.3.1 Vorbemerkungen............................................................................... 51<br />

2.3.2 "Marta's Song" .................................................................................. 52<br />

2.3.3 "Reisecar".......................................................................................... 55<br />

3. Die wichtigsten Verträge in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong>........................... 59<br />

3.1 Allgemeines und Typisches zu Verträgen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> ...... 59<br />

3.2 Tonträgerverträge.............................................................................. 59<br />

3.3 Verlagsverträge ................................................................................. 60<br />

4. Kennzeichenrechtliche <strong>Aspekte</strong> – insbeson<strong>der</strong>e Künstler- und<br />

Gruppenname.................................................................................. 61<br />

4.1 Vorbemerkungen............................................................................... 61<br />

4.2 "www.djbobo.ch" .............................................................................. 62<br />

4.3 "WESTLIFE".................................................................................... 64<br />

5. Konzertwesen ................................................................................... 66<br />

6. Musikgruppen – vertrags- und gesellschaftsrechtliche <strong>Aspekte</strong> .. 67<br />

7. Filmmusik ........................................................................................ 68<br />

8. Merchandising ................................................................................. 68<br />

9. Manager und Produzent ................................................................. 69<br />

9.1 Manager............................................................................................ 69<br />

9.1.1 Vorbemerkungen............................................................................... 69<br />

9.1.2 "Talentstudio" ................................................................................... 70<br />

9.2 Produzent.......................................................................................... 73<br />

10. Ausblick und Rückblick .................................................................. 74<br />

11. Checkliste für Künstler aus <strong>der</strong> Musikbranche............................ 76<br />

Literaturverzeichnis ............................................................................................... 89<br />

29


A LESCH S TAEHELIN<br />

1. Einleitung<br />

Musikrecht ist nichts an<strong>der</strong>es als ein Konglomerat verschiedenster juristischer<br />

Disziplinen, Urheberrecht, Vertragsrecht, Kennzeichenrecht, UWG,<br />

Persönlichkeitsrecht, Gesellschaftsrecht usw. – angewandt auf Fragen aus<br />

dem Musikgeschäft.<br />

Am 27. Juni 2005 ist das von mancher Seite heiss erwartete Urteil des<br />

Supreme Court, des obersten Gerichtshofs <strong>der</strong> USA, in Sachen Grokster<br />

ergangen. Das Gericht hat einstimmig erkannt, dass Betreiber von Online-<br />

Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten mittels Nutzung<br />

solcher Dienste begangen werden, mitverantwortlich gemacht werden<br />

können. Gemäss dem Supreme Court haben die Betreiber <strong>der</strong> Grokster-Tauschbörse<br />

wie<strong>der</strong>holt aktiv zu illegalen Aktivitäten aufgefor<strong>der</strong>t –<br />

insbeson<strong>der</strong>e dadurch helfe <strong>der</strong> Hinweis auf die legalen Nutzungsmöglichkeiten<br />

des Produkts im vorliegenden Fall eben nicht 1 .<br />

Und schon hat sich <strong>der</strong> nächste spannende Fall angekündigt: Gemäss<br />

einer am 12. Juli 2005 im texanischen Houston eingereichten Klage von<br />

Jennifer Armour, einer Sängerin und Songschreiberin aus Minneapolis,<br />

soll Beyoncé Knowles, die Leadsängerin <strong>der</strong> amerikanischen Erfolgsgruppe<br />

Destiny's Child, für ihren Hit "Baby Boy" aus dem Jahr 2003 Text und<br />

Rhythmus von Armours Song "Got A Little Bit Of Love For You" wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

übernommen haben. Eine erste Anhörung betreffend Urheberrechtsverletzung<br />

ist auf den 28. Oktober 2005 angesetzt worden.<br />

In den letzten Jahren haben sich die Musikmarktbedingungen, das Verhalten<br />

<strong>der</strong> Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Struktur <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

gewaltig verän<strong>der</strong>t. Im Folgenden wird im Rahmen eines<br />

Überblicks auf einige <strong>der</strong> wichtigsten und aktuellsten Bereiche des Musikrechts<br />

eingegangen. Beispiele aus <strong>der</strong> jüngeren Gerichtspraxis sollen dabei<br />

helfen, gegenwärtige Tendenzen zu erkennen und richtig zu gewichten.<br />

1 Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc., et al., v. Grokster, Ltd., et al, siehe u.a.<br />

http://stray light.law.cornell.edu/supct/html/04-480.ZS.html.<br />

30


2. Musik und Urheberrecht<br />

2.1 Sampling<br />

2.1.1 Vorbemerkungen<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Neben dem Internet (hierzu siehe hinten 2.2) ist Sampling die grösste Herausfor<strong>der</strong>ung<br />

für das Urheberrecht in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong>. Hauptanwendungsfall<br />

beim Sampling ist die durch mo<strong>der</strong>nste Computertechnologie<br />

ermöglichte Entnahme von Musiksequenzen aus fremden Tonaufnahmen,<br />

die dann in neu entstehende Musikwerke integriert werden. Im Vor<strong>der</strong>grund<br />

stehen dabei im Handel erhältliche Tonträger, doch können Sounds<br />

auch aus entsprechenden Sounddatenbanken entnommen werden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

in den Bereichen Hip Hop/Rap, Techno und Dance ist die Verwendung<br />

von Sampling mittlerweile nicht die Ausnahme, son<strong>der</strong>n die Regel.<br />

Für Künstler, die mit Samplingtechniken arbeiten, steht die Frage im<br />

Vor<strong>der</strong>grund, wie Sequenzen aus fremden musikalischen Werken entnommen<br />

und zwecks Schaffung neuer Musikwerke verwendet werden können,<br />

ohne Urheberrechte zu verletzen. Mitunter herrscht <strong>der</strong> Irrglaube, dass die<br />

Übernahme einer Sequenz von bis zu acht Sekunden auch ohne Samplinglizenz<br />

zulässig ist. Dies ist sicherlich falsch, denn eine starre Regel gibt es<br />

natürlich nicht. Dennoch kann Folgendes gesagt werden: Je kürzer eine<br />

Sequenz ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass dieser Sequenz Urheberrechtsschutz<br />

versagt bleiben könnte. Umgekehrt steigt die Schutzfähigkeit,<br />

je länger die entsprechende Sequenz ist. "Je schwächer die Individualität<br />

eines Werkes als Ganzes, umso grösser müssen die übernommenen<br />

Portionen sein, damit eine Urheberrechtsverletzung resultiert" 2 .<br />

Kein Wun<strong>der</strong>, dass diese stete Gratwan<strong>der</strong>ung zwischen Schutzfähigkeit<br />

und Schutzlosigkeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich<br />

bringt. Zahlreiche Gerichtsfälle, in denen Urheberrechtsverletzungen geltend<br />

gemacht wurden, dokumentieren diese offenen Fragen 3 . Um auf <strong>der</strong><br />

2 OGH 10.12.1985 "Tagebücher", ÖBL 1986, 27.<br />

3 Die meisten dieser Urheberrechtsstreitigkeiten konnten jedoch aussergerichtlich beigelegt<br />

werden: 1989 verglich sich De La Soul mit den Turtles hinsichtlich des unlizenzierten<br />

Sampling von "You Showed Me", in den 90er Jahren verglich sich MC Hammer<br />

mit Rick James hinsichtlich <strong>der</strong> unlizenzierten Verwendung von "Superfreak" von<br />

Rick James , Vanilla Ice verglich sich mit David Bowie und Queen hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Verwendung des Songs "Un<strong>der</strong> Pressure"; vgl. Copyright Law & the Ethics of Sampling,<br />

abrufbar unter www.low-life.fsnet.co.uk/copyright.<br />

31


A LESCH S TAEHELIN<br />

sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich stets, beim (potentiellen) Urheberrechtsinhaber<br />

eine Erlaubnis für das Sampling einzuholen. Geregelt<br />

wird dies in einem sog. Sample Clearance-Vertrag, <strong>der</strong> im Wesentlichen<br />

eine Lizenz darstellt. Bei den entsprechenden Vertragsverhandlungen gilt<br />

es insbeson<strong>der</strong>e, die Art <strong>der</strong> geplanten Verwendung <strong>der</strong> Originalsequenz<br />

<strong>der</strong> bestehenden Tonaufnahme im neuen Musikstück festzulegen 4 .<br />

2.1.2 "Newton v. Diamond"<br />

Der folgende Fall "Newton v. Diamond" zeigt in exemplarischer Weise<br />

auf, wie das Sampling die Grenzen des Urheberrechtsschutzes ausreizt.<br />

Der weltweit anerkannte kalifornische Jazzflötist und Komponist James<br />

Newton schrieb im Jahr 1978 den Song "Choir". Die Komposition<br />

basiert im Wesentlichen auf einer kurzen Sequenz, die aus einem auf <strong>der</strong><br />

Querflöte gespielten, ausgehaltenen "C" und <strong>der</strong> mit einer im Bereich<br />

Jazzflöte verbreiteten, von James Newton perfektionierten Überblastechnik<br />

darüber gesungenen Tonkombination "C, DES, C" besteht. Diese Sequenz<br />

erscheint primär in den ersten sechs Sekunden von "Choir", taucht<br />

aber über den ganzen Song mehrmals in Variationen auf.<br />

4 Dem Sampling ähnliche Probleme stellen sich im Zusammenhang mit dem sog. Remixing,<br />

<strong>der</strong> speziellen Bearbeitung einer Tonproduktion, bei <strong>der</strong> eine bestehende Aufnahme<br />

neu abgemischt wird. Der sog. Remixer hat dabei eine ähnliche Funktion wie<br />

<strong>der</strong> Produzent. Zwischen dem Remixing-Auftraggeber und dem Remixer wird ein sog.<br />

Remixing-Vertrag abgeschlossen.<br />

32


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

1981 nahm James Newton seine Komposition im Tonstudio auf und lizenzierte<br />

sämtliche Rechte betreffend die Aufnahme an das Münchner Label<br />

ECM Records für die Summe von USD 5'000. Die Rechte an <strong>der</strong><br />

Komposition verblieben in vollem Umfang beim Komponisten. 1982 wurde<br />

<strong>der</strong> Song von ECM Records auf dem James Newton Album "Axum"<br />

veröffentlicht.<br />

18 Jahre später staunte <strong>der</strong> an <strong>der</strong> California State University in Los<br />

Angeles lehrende James Newton nicht schlecht, als einer seiner Studenten<br />

ihn mit den Worten "ich wusste gar nicht, dass Du mit den Beastie Boys<br />

gespielt hast!" ansprach. James Newton war nicht erfreut.<br />

Was war geschehen? Die weisse Metal Rap Gruppe "Beastie Boys" erhielt<br />

1992 von ECM Records die Lizenz, Teile <strong>der</strong> Tonaufnahme von<br />

"Choir" für ihren Song "Pass the Mic" zu verwenden. Die einmalige Lizenzgebühr<br />

betrug USD 1'000. Die Beastie Boys erhielten keine Lizenz,<br />

die Komposition zu verwenden. Auf <strong>der</strong> Basis dieser Lizenz verwendeten<br />

die Beastie Boys die rund sechs Sekunden dauernde Sequenz <strong>der</strong> James<br />

Newton Aufnahme in ihrem Song "Pass the Mic". Die erwähnte Sequenz<br />

taucht im Beastie Boys Stück über 40 Mal auf; im Fachjargon werden solche<br />

Wie<strong>der</strong>holungen "Loops" genannt. Der Song erschien 1992 auf dem<br />

Beastie Boys Album "Check Your Head", später dann in zwei Remixes,<br />

nämlich in "Dub the Mic" und "Pass the Mic" ("Pt. 2, Skills to Pay the<br />

Bills"). Auch in <strong>der</strong> populären MTV-Show "Beavies and Butthead" fand<br />

<strong>der</strong> Beastie Boys Song (mit dem Sample von James Newton) als Feature<br />

Eingang: "Pass the Mic" wurde – im Gegensatz zur Komposition von James<br />

Newton – ein Multiplatin-Verkaufshit 5 .<br />

Im Jahr 2000 reichte James Newton beim zuständigen Bezirksgericht<br />

in Kalifornien Klage ein und machte insbeson<strong>der</strong>e die Verletzung seiner<br />

Urheberrechte hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme zugrunde liegenden Komposition<br />

geltend. Das Bezirksgericht wies die Klage in <strong>der</strong> Folge ab, im Wesentlichen<br />

mit <strong>der</strong> Begründung, dass die fragliche Sequenz von "Choir"<br />

nicht urheberrechtsschutzfähig sei, da ihr das Element "Originalität" 6 fehle<br />

7 .<br />

5 W ILTZ, CI.<br />

6 Im Gegensatz zum schweizerischen Recht (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG) sieht das amerikanische<br />

Urheberrecht das Element "Originalität" als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz<br />

vor(17 U.S.C. § 102(a)).<br />

7 N EWTON V .D IAMOND, 204 F. Supp.2d 1244 (C.D. Cal. 2002).<br />

33


A LESCH S TAEHELIN<br />

James Newton zog diesen Entscheid des Bezirksgerichts weiter, doch<br />

<strong>der</strong> Ninth Circuit Court wies die Klage wie<strong>der</strong>um ab 8 .<br />

Das Berufungsgericht kam zum Schluss, dass durch die Verwendung<br />

einer so kurzen Sequenz keine Urheberrechte hinsichtlich <strong>der</strong> Komposition<br />

von James Newton verletzt worden seien (dass die Beastie Boys die<br />

Sequenz um ca. einen halben Ton tiefer machten, war für das Gericht<br />

nicht relevant).<br />

Die Argumentation des Gerichts kann so zusammengefasst werden,<br />

dass die Verwendung <strong>der</strong> fraglichen Sequenz von "Choir" "de minimis" –<br />

d.h. von geringfügiger Bedeutung – gewesen sei und dass eine Lizenz hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Komposition nur dann notwendig sei, wenn die Übernahme<br />

<strong>der</strong> eigentlichen Tonfolge für das Ohr erkennbar ist. Soweit aber eine solche<br />

Identifikation <strong>der</strong> Tonfolge nicht möglich ist, müsse keine Lizenz<br />

eingeholt und entsprechend auch keine Urheberrechtsvergütung bezahlt<br />

werden 9 .<br />

Am 13. Juni 2005 lehnte es <strong>der</strong> oberste Gerichtshof <strong>der</strong> USA, <strong>der</strong> Supreme<br />

Court, ab, auf James Newtons Klage gegen die Beastie Boys einzutreten<br />

10 . Damit hat <strong>der</strong> Supreme Court einen Schlussstrich unter diesen<br />

Rechtsstreit gezogen und die Entscheidung des Ninth Circuit bestätigt.<br />

Aus den Erwägungen des Ninth Circuit:<br />

SCHROEDER, Chief Judge: This appeal raises the difficult and important<br />

issue of whether the incorporation of a short segment of a musical recording<br />

into a new musical recording, i.e., the practice of "sampling," requires<br />

a license to use both the performance and the composition of the original<br />

recording. The particular sample in this case consists of a six-second,<br />

three note segment of a performance of one of his own compositions by<br />

plaintiff, and accomplished jazz flutist, James W. Newton. The defendants,<br />

the performers who did the sampling, are the members of the musical<br />

group Beastie Boys. They obtained a license to sample the sound re-<br />

8 N EWTON V .D IAMOND,388 F.3 D 1189 (9TH C IR.2004);N EWTON V .D IAMOND,349 F.3 D<br />

591 (9TH C IR.2003).<br />

9 An<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Entscheid Bridgeport Music, Inc. v. Dimension Films , 2004 WL 1960167<br />

(6th Cir. Sept. 7, 2004). In diesem Entscheid ging es jedoch um die unlizenzierte Verwendung<br />

einer Tonaufnahme, nicht um die unlizenzierte Verwendung einer Komposition.<br />

Nach diesem Entscheid ist selbst für die Verwendung kurzer Tonaufnahmen, die<br />

eine Identifikation des verwendeten Samples nicht ermöglichen, stets eine Lizenz erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Eine"de minimis"-Verteidigung ist mithin nicht möglich.<br />

10 www.thehollywoodreporter.com (besucht am 14. Juni 2005).<br />

34


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

cording of Newton's copyrighted performance, but they did not obtain a license<br />

to use Newton's un<strong>der</strong>lying composition, which is also copyrighted.<br />

The district court granted summary judgment to the defendants. In a<br />

scholarly opinion, it held that no license to the un<strong>der</strong>lying composition<br />

was required because, as a matter of law, the notes in question – C-D flat-<br />

C, over a held C note – lacked sufficient originality to merit copyright<br />

protection. Newton v. Diamond, 204 F.Supp.2d 1244, 1256 (C.D. Cal.<br />

2002). The district court also held that even if the sampled segment of the<br />

composition were original, Beastie Boys' use of a brief segment of the<br />

sound recording of "Choir" was a de minimis use of the "Choir" composition<br />

and therefore was not actionable. Id. At 1259. We affirm on the<br />

ground that the use was de minimis.<br />

Background and Procedural History<br />

The plaintiff and appellant in this case, James W. Newton, is an accomplished<br />

avant-garde jazz flutist and composer. In 1978, he composed the<br />

song "Choir," a piece for flute and voice intended to incorporate elements<br />

of African-American gospel music, Japanese ceremonial court music, traditional<br />

African music, and classical music, among others. According to<br />

Newton, the song was inspired by his earliest memory of music, watching<br />

four women singing in a church in rural Arkansas. In 1981, Newton performed<br />

and recorded "Choir" and licensed all rights in the sound recording<br />

to ECM Records for $5000 11 .The license covered only the sound recording,<br />

and it is undisputed that Newton retained all rights to the composition<br />

of "Choir." Sound recordings and their un<strong>der</strong>lying compositions are<br />

separate works with their own distinct copyrights. 17 U.S.C. § 102(a)(2),<br />

(7).<br />

The defendants and appellees include the members of the rap and hiphop<br />

group Beastie Boys, and their business associates. In 1992, Beastie<br />

11 In relevant part,the license reads as follows:<br />

1) [Newton] herewith grants, transfers and assigns to ECM without limitations and<br />

restrictions whatsoever the exclusive rights to record his performances and to exploit<br />

these recordings in perpetuity throughout the world in any manner whatsoever.<br />

…<br />

3) The grant of rights according to section 1) especially, includes the rights to manufacture<br />

in quantity [sic], to distribute, to license to others, as well as to perform the<br />

recordings in public and to utilize it in radio, TV, or in other ways without any restrictions.<br />

35


A LESCH S TAEHELIN<br />

Boys obtained a license from ECM Records to use portions of the sound<br />

recording of "Choir" in various renditions of their song "Pass the Mic" in<br />

exchange for a one-time fee of $1000 12 .Beastie Boys did not obtain a license<br />

from Newton to use the un<strong>der</strong>lying composition.<br />

The portion of the composition at issue consists of three notes, C-D<br />

flat-C, sung over a background C note played on the flute. The score to<br />

"Choir" also indicates that the entire song should be played in a "largo/<br />

senza-misura" tempo, meaning "slowly/withoutmeasure." The parties disagree<br />

about whether two additional elements appear in the score. First,<br />

Newton argues that the score contains an instruction that requires overblowing<br />

the background C note that is played on the flute. Second, Newton<br />

argues that multiphonics are part of the composition because they are necessarily<br />

created when a performer follows the instructions on the score to<br />

simultaneously play the flute note and sing the vocal notes. Because we<br />

review the district court's grant of summary judgment to the Beastie Boys,<br />

we must construe the evidence in Newton's favor. We therefore assume<br />

that these two elements are part of the "Choir" composition. As we will<br />

discuss more fully below, there are other elements that are part of Newton's<br />

performance that was captured in the sound recording, but that do<br />

not appear in the score.<br />

The dispute between Newton and Beastie Boys centers around the copyright<br />

implications of the practice of sampling, a practice now common<br />

to many types of popular music. Sampling entails the incorporation of<br />

short segments of prior sound recordings into new recordings. The practice<br />

originated in Jamaica in the 1960s, when disc jockeys (DJs) used portable<br />

sound systems to mix segments of prior recordings into new mixes,<br />

which they would overlay with chanted or "scatted" vocals. Sampling<br />

migrated to the United States and developed throughout the 1970s, using<br />

the analog technologies of the time. The digital sampling involved here<br />

developed in the early 1980s with the advent of digital synthesizers ha-<br />

12 In relevant part,the license reads as follows:<br />

[ECM Records], as owner of the applicable sound recording rights, including but not<br />

limited to recording, reproduction, synchronization and performing rights, grants to<br />

Beastie Boys, its licensees, assigns, employees and agents (the "Licensed Parties"), the<br />

irrevocable non-exclusive license and right to copy portions (if any) of the sound<br />

recording entitled "Choir" performed by James Newton (the "Sample"); to embody the<br />

sample in some or all versions of the selection entitled "Pass the Mic" by the Beastie<br />

Boys (all versions of "Pass the Mic" which contain the Sample are referred to as the<br />

"Selection"); to reproduce, distribute and otherwise exploit the Sample as part of the<br />

Selection in all media, whether now known or hereinafter developed, including, without<br />

limitation, all record formats throughout the world in perpetuity.<br />

36


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

ving MIDI (Musical Instrument Digital Interface) keyboard controls. These<br />

digital instruments allowed artists digitally to manipulate and combine<br />

sampled sounds, expanding the range of possibilities for the use of pre-recorded<br />

music. Whereas analog devices limited artists to "scratching" vinyl<br />

records and "cutting" back and forth between different sound recordings,<br />

digital technology allowed artists to slow down, speed up, combine, and<br />

otherwise alter the samples.<br />

Pursuant to their license from ECM Records, Beastie Boys digitally<br />

sampled the opening six seconds of Newton's sound recording of "Choir".<br />

Beastie Boys repeated or "looped" this six-second sample as a background<br />

element throughout "Pass the Mic," so that it appears over forty times in<br />

various renditions of the song. In addition to the version of "Pass the Mic"<br />

released on their 1992 album, "Check Your Head", Beastie Boys included<br />

the "Choir" sample in two remixes, "Dub the Mic" and "Pass the Mic (Pt.<br />

2, Skills to Pay the Bills)". It is unclear whether the sample was altered or<br />

manipulated, though Beastie Boys' sound engineer stated that alterations<br />

of tone, pitch, and rhythm are commonplace, and Newton maintains that<br />

the pitch was lowered slightly.<br />

Whether Defendants' Use was De Minimis<br />

We may affirm the grant of summary judgment on any basis supported<br />

by the record and need not reach each ground relied upon by the district<br />

court. Assuming that the sampled segment of the composition was sufficiently<br />

original to merit copyright protection, we nevertheless affirm on<br />

the ground that Beastie Boys' use was de minimis and therefore not actionable.<br />

For an unauthorized use of a copyrighted work to be actionable, the<br />

use must be significant enough to constitute infringement. This means that<br />

even where the fact of copying is conceded, no legal consequences will<br />

follow from that fact unless the copying is substantial. The principle that<br />

trivial copying does not constitute actionable infringement has long been a<br />

part of copyright law. Indeed, as Judge Learned Hand observed over 80<br />

years ago: "Even where there is some copying, that fact is not conclusive<br />

of infringement. Some copying is permitted. In addition to copying, it<br />

must be shown that this has been done to an unfair extent." West Publ'g<br />

Co. v. Edward Thompson Co., 169 F. 833, 861 (E.D.N.Y. 1909). This<br />

principle reflects the legal maxim, de minimis non curatlex (often ren<strong>der</strong>ed<br />

as, "the law does not concern itself with trifles").<br />

A leading case on de minimis infringement in our circuit is Fisher v.<br />

Dees, 794 F.2d 432 (9th Cir. 1986), where we observed that a use is de<br />

37


A LESCH S TAEHELIN<br />

minimis only if the average audience would not recognize the appropriation.<br />

See id. at 434 n. 2 ("[A] taking is consi<strong>der</strong>ed de minimis only if it is<br />

so meager and fragmentary that the average audience would not recognize<br />

the appropriation."). This observation reflects the relationship between the<br />

de minimis maxim and the general test for substantial similarity, which also<br />

looks to the response of the average audience, or ordinary observer, to<br />

determine whether a use is infringing. To say that a use is de minimis because<br />

no audience would recognize the appropriation is thus to say that<br />

the use is not sufficiently significant.<br />

On the facts of Fisher, this court rejected the de minimis defense because<br />

the copying was substantial: the defendant had appropriated the<br />

main theme and lyrics of the plaintiff's song, both of which were easily recognizable<br />

in the defendant's parody. Specifically, the defendant copied<br />

six of the thirty-eight bars to the 1950s standard, "When Sunny Gets<br />

Blue", to make the parody, "When Sonny Sniffs Glue", and paralleled the<br />

original lyrics with only minor variations. Id. However, despite the works'<br />

substantial similarities, we held that the use was nevertheless non-infringing<br />

because, as a parody, it was "fair use" un<strong>der</strong> 17 U.S.C. § 107. We explained<br />

that the defendant's successful fair use defense precluded a finding<br />

that the use was insubstantial or unrecognizable because "the parodist<br />

must appropriate a substantial enough portion of [the original] to evoke<br />

recognition." Id. at 435 n. 2.<br />

This case involves not only use of a composition, as was the case in<br />

Fisher, but also use of a sound recording of a particular performance of<br />

that composition. Because the defendants were authorized to use the<br />

sound recording, our inquiry is confined to whether the unauthorized use<br />

of the composition itself was substantial enough to sustain an infringement<br />

claim. Therefore, we may consi<strong>der</strong> only Beastie Boys' appropriation<br />

of the song's compositional elements and must remove from consi<strong>der</strong>ation<br />

all the elements unique to Newton's performance. Stated another way, we<br />

must "filter out" the licensed elements of the sound recording to get down<br />

to the unlicensed elements of the composition, as the composition is the<br />

sole basis for Newton's infringement claim.<br />

In filtering out the unique performance elements from consi<strong>der</strong>ation,<br />

and separating them from those found in the composition, we find substantial<br />

assistance in the testimony of Newton's own experts. Because we<br />

are reviewing a grant of summary judgment in favor of the Beastie Boys,<br />

we must view the evidence in the light most favorable to Newton and affirm<br />

only if there is no genuine issue of material fact. Newton's experts,<br />

38


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

however, reveal the extent to which the sound recording of "Choir" is the<br />

product of Newton's highly developed performance techniques, rather<br />

than the result of a generic rendition of the composition. As a general matter,<br />

according to Newton's expert Dr. Christopher Dobrian, "[t]he contribution<br />

of the performer is often so great that s/he in fact provides as much<br />

musical content as the composer." This is particularly true with works like<br />

"Choir", given the improvisational nature of jazz performance and the minimal<br />

scoring of the composition. Indeed, as Newton's expert Dr. Oliver<br />

Wilson explained:<br />

[T]he copyrighted score of "Choir", as is the custom in scores<br />

written in the jazz tradition, does not contain indications for<br />

all of the musical subtleties that it is assumed the performercomposer<br />

of the work will make in the work's performance.<br />

The function of the score is more mnemonic in intention than<br />

prescriptive.<br />

And it is clear that Newton goes beyond the score in his performance.<br />

For example, Dr. Dobrian declared that "Mr. Newton blows and sings in<br />

such a way as to emphasize the upper partials of the flute's complex harmonic<br />

tone, [although] such a modification of tone color is not explicitly<br />

requested in the score." Dr. Dobrian also concludes that Newton "uses<br />

breath control to modify the timbre of the sustained flute note rather extremely"<br />

and "uses portamento to glide expressively from one pitch to another<br />

in the vocal part". Dr. Dobrian concedes that these elements do not<br />

appear in the score, and that they are part of Newton's performance of the<br />

piece.<br />

A crucial problem with the testimony of Newton's experts is that they<br />

continually refer to the "sound" produced by the "Newton technique". A<br />

sound is protected by copyright law only when it is "fixed in a tangible<br />

medium". 17 U.S.C. § 102(a). Here, the only time any sound was fixed in<br />

a tangible medium was when a particular performance was recorded.<br />

Newton licensed the recording at issue to ECM Records over twenty<br />

years ago, and ECM Records in turn licensed the interest in the recording<br />

to the Beastie Boys. Newton's copyright extends only to the elements that<br />

he fixed in a tangible medium – those that he wrote on the score. Thus, regardless<br />

of whether the average audience might recognize the "Newton<br />

technique" at work in the sampled sound recording, those performance<br />

elements are beyond consi<strong>der</strong>ation in Newton's claim for infringement of<br />

his copyright in the un<strong>der</strong>lying composition.<br />

39


A LESCH S TAEHELIN<br />

Once we have isolated the basis of Newton's infringement action – the<br />

"Choir" composition, devoid of the unique performance elements found<br />

only in the sound recording – we turn to the nub of our inquiry: whether<br />

Beastie Boys' unauthorized use of the composition, as opposed to their authorized<br />

use of the sound recording, was substantial enough to sustain an<br />

infringement action. In answering that question, we must distinguish between<br />

whether there is a high enough degree of similarity between the<br />

works to establish copying, and whether that copying is substantial<br />

enough to constitute infringement. The practice of music sampling will often<br />

present cases where the degree of similarity is high. Indeed, unless the<br />

sample has been altered or digitally manipulated, it will be identical to the<br />

sampled portion of the original recording. Yet as Nimmer explains, "[if]<br />

the similarity is only as to nonessential matters, then a finding of no substantial<br />

similarity should result." 4 Nimmer § 13.03[A][2], at 13-48. This<br />

reflects the principle that the substantiality requirement applies throughout<br />

the law of copyright, including cases of music sampling, even where there<br />

is a high degree of similarity.<br />

The high degree of similarity between the works here (i.e., "Pass the<br />

Mic" and "Choir"), but the limited scope of the copying, place Newton's<br />

claim for infringement into the class of cases that allege what Nimmer refers<br />

to as "fragmented literal similarity". 4 Nimmer § 13.03[A][2], at 13-<br />

45. Fragmented literal similarity exists where the defendant copies a portion<br />

of the plaintiff's work exactly or nearly exactly, without appropriating<br />

the work's overall essence or structure. Id. Because the degree of similarity<br />

is high in such cases, the dispositive question is whether the copying<br />

goes to trivial or substantial elements. Substantiality is measured by consi<strong>der</strong>ing<br />

the qualitative and quantitative significance of the copied portion in<br />

relation to the plaintiff's work as a whole. This focus on the sample's relation<br />

to the plaintiff's work as a whole embodies the fundamental question<br />

in any infringement action, as expressed more than 150 years ago by Justice<br />

Story: whether "so much is taken [] that the value of the original is<br />

sensibly diminished, or the labors of the original author are substantially<br />

to an injurious extent appropriated by another." Folsom v. Marsh, 9 F.Cas.<br />

342, 348 (C.C.D. Mass. 1841) (No. 4901). Courts also focus on the relationship<br />

to the plaintiff's work because a contrary rule that measured the<br />

significance of the copied segment in the defendant's work would allow an<br />

unscrupulous defendant to copy large or qualitatively significant portions<br />

of another's work and escape liability by burying them beneath non-infringing<br />

material in the defendant's own work, even where the average au-<br />

40


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

dience might recognize the appropriation. Thus, as the district court properly<br />

concluded, the fact that Beastie Boys "looped" the sample throughout<br />

"Pass the Mic" is irrelevant in weighing the sample's qualitative and<br />

quantitative significance.<br />

On the undisputed facts of this record, no reasonable juror could find<br />

the sampled portion of the composition to be a quantitatively or qualitatively<br />

significant portion of the composition as a whole. Quantitatively, the<br />

three-note sequence appears only once in Newton's composition. It is difficult<br />

to measure the precise relationship between this segment and the<br />

composition as a whole, because the score calls for between 180 and 270<br />

seconds of improvisation. When played, however, the segment lasts six<br />

seconds and is roughly two percent of the four-and-a-half-minute "Choir"<br />

sound recording licensed by Beastie Boys. Qualitatively, this section of<br />

the composition is no more significant than any other section. Indeed,<br />

with the exception of two notes, the entirety of the scored portions of<br />

"Choir" consist of notes separated by whole and half-steps from their<br />

neighbors and is played with the same technique of singing and playing<br />

the flute simultaneously; the remain<strong>der</strong> of the composition calls for sections<br />

of improvisation that range between 90 and 180 seconds in length.<br />

The Beastie Boys' expert, Dr. Lawrence Ferrara, concludes that the<br />

compositional elements of the sampled section do not represent the heart<br />

or the hook of the "Choir" composition, but rather are "simple, minimal<br />

and insignificant". The sampled section may be representative of the scored<br />

portions of the composition as Newton's expert's contend. Newton has<br />

failed to offer any evidence, however, to rebut Dr. Ferrara's testimony and<br />

to create a triable issue of fact on the key question, which is whether the<br />

sampled section is a qualitatively significant portion of the "Choir" composition<br />

as a whole. Instead, Newton's experts emphasize the uniqueness<br />

of the "Newton technique", which is found throughout the "Choir" composition<br />

and in Newton's other work.<br />

Newton nevertheless maintains that the testimony of his experts creates<br />

a genuine issue of material fact on the substantiality of the copying. To the<br />

extent the expert testimony is relevant, it is not helpful to Newton. On the<br />

key question of whether the sample is quantitatively or qualitatively significant<br />

in relation to the composition as a whole, his experts are either silent<br />

or fail to distinguish between the sound recording, which was licensed,<br />

and the composition, which was not. Moreover, their testimony on<br />

the composition does not contain anything from which a reasonable jury<br />

could infer the segment's significance in relation to the composition as a<br />

41


A LESCH S TAEHELIN<br />

whole. In contrast, Dr. Ferrara stated that the sampled excerpt from the<br />

"Choir" composition "is merely a common, trite, and generic three-note<br />

sequence, which lacks any distinct melodic, harmonic, rhythmic or structural<br />

elements". He described the sequence as "a common building block<br />

tool" that "has been used over and over again by major composers in the<br />

20th century, particularly in the '60s and '70s, just prior to James Newton's<br />

usage".<br />

Because Newton conceded that "Choir" and "Pass the Mic" "are substantially<br />

dissimilar in concept and feel, that is, in [their] overall thrust and<br />

meaning" and failed to offer any evidence to rebut Dr. Ferrara's testimony<br />

that the sampled section is not a quantitatively or qualitatively significant<br />

portion of the "Choir" composition, the Beastie Boys are entitled to prevail<br />

on summary judgment. On the undisputed facts of this case, we conclude<br />

that an average audience would not discern Newton's hand as a composer,<br />

apart from his talent as a performer, from Beastie Boys' use of the<br />

sample. The copying was not significant enough to constitute infringement.<br />

Beastie Boys' use of the "Choir" composition was de minimis. There<br />

is no genuine issue of material fact, and the grant of summary judgment<br />

was appropriate.<br />

Conclusion<br />

Because Beastie Boys' use of the sound recording was authorized, the sole<br />

basis of Newton's infringement action is his remaining copyright interest<br />

in the "Choir" composition. We hold that Beastie Boys' use of a brief segment<br />

of that composition, consisting of three notes separated by a halfstep<br />

over a background C note, is not sufficient to sustain a claim for infringement<br />

of Newton's copyright in the composition "Choir". We affirm<br />

the district court's grant of summary judgment on the ground that Beastie<br />

Boys' use of the composition was de minimis and therefore not actionable.<br />

AFFIRMED.<br />

Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung, sollte sie sich denn<br />

durchsetzen, die Möglichkeiten von Komponisten, Urheberrechtsverletzungen<br />

durch Sampling erfolgreich zubekämpfen, beträchtlich beschneiden<br />

wird.<br />

Angesichts <strong>der</strong> – vom Gericht bestätigten – Tatsache, dass die erwähnte<br />

Newton-Sequenz im Beastie-Boys-Stück über 40 Mal ("geloopt") auf-<br />

42


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

taucht 13 und dort einen eindeutig nicht nur quantitativ son<strong>der</strong>n auch qualitativ<br />

dominanten Platz einnimmt, kann man sich mit Fug und Recht fragen,<br />

wie jemand denn zum Schluss gelangen kann, die Verwendung <strong>der</strong><br />

Sequenz von "Choir" sei für "Pass the Mic" bloss von geringfügiger Bedeutung<br />

("de minimis") gewesen. Der vom Gericht in typisch amerikanischer<br />

Manier angewandte Test, wonach für die Beurteilung einer angeblichen<br />

Urheberrechtsverletzung die vom Verletzer kopierte Sequenz nicht<br />

in Relation zu dessen Werk, son<strong>der</strong>n allein in Relation zum Werk des Klägers<br />

zu bringen sei 14 , erscheint allzu starr und – eben wegen <strong>der</strong> grossen<br />

Bedeutung <strong>der</strong> kopierten Sequenz für "Pass the Mic" – für den vorliegenden<br />

Fall nicht angemessen.<br />

Ob in casu die Übernahme <strong>der</strong> eigentlichen Tonfolge für das Ohr erkennbar<br />

ist o<strong>der</strong> nicht, ist in <strong>der</strong> Tat ein Grenzfall, doch wären das Gericht<br />

wie auch die Klägerin gut beraten gewesen, den Fall nicht nur mittels Expertisen,<br />

son<strong>der</strong>n auch mit Hilfe demoskopischer Methoden zu erörtern.<br />

Prozesstaktisch stellt sich die Frage, ob James Newton seinen Anspruch<br />

betreffend Urheberrechtsschutz <strong>der</strong> Komposition (nicht zu verwechseln<br />

mit dem Schutz <strong>der</strong> Tonaufnahme an sich) nicht besser statt auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> doch sehr rudimentären Partitur, son<strong>der</strong>n auf Grund <strong>der</strong><br />

zahlreiche Subtilitäten aufweisenden Tonaufnahme selbst hätte geltend<br />

machen sollen. Auf diese Weise hätte er zumindest eine bessere Basis gehabt<br />

für die Argumentation, dass die sechs Sekunden lange Sequenz von<br />

"Choir" ein so bedeutsames Element des musikalischen Werks selbst<br />

(nicht zu verwechseln mit <strong>der</strong> auf Tonträger aufgenommenen Aufführung<br />

<strong>der</strong> Komposition) sei und dementsprechend eine "de minimis"-Verteidigung<br />

seitens <strong>der</strong> Beastie Boys gar nicht möglich sei. Vielleicht hätte dies<br />

13 Beastie Boys repeated or "looped" this six-second sample as a background element<br />

throughout "Pass the Mic," so that it appears over forty times in various renditions of<br />

the song.<br />

14 Substantiality is measured by consi<strong>der</strong>ing the qualitative and quantitative significance<br />

of the copied portion in relation to the plaintiff's work as a whole. […] Courts also focus<br />

on the relationship to the plaintiff's work because a contrary rule that measured the<br />

significance of the copied segment in the defendant's work would allow an unscrupulous<br />

defendant to copy large or qualitatively significant portions of another's work and<br />

escape liability by burying them beneath non-infringing material in the defendant's<br />

own work, even where the average audience might recognize the appropriation. Thus,<br />

as the district court properly concluded, the fact that Beastie Boys "looped" the sample<br />

throughout "Pass the Mic" is irrelevant in weighing the sample's qualitative and quantitative<br />

significance.<br />

43


A LESCH S TAEHELIN<br />

das Gericht dazu bewogen, nicht auf sog. "summary judgement" 15 zu erkennen,<br />

son<strong>der</strong>n James Newton zu ermöglichen, den Fall einer Jury vorzulegen.<br />

Schliesslich sei noch auf die überzeugende "dissenting opinion" von<br />

Richterin S USAN G RABER hingewiesen, die u.a. richtig bemerkt, dass auch<br />

Tonpassagen mit relativ wenigen Noten qualitativ gewichtig sein können<br />

16 . G RABER nennt als Musterbeispiel Beethovens 5. Symphonie 17 , <strong>der</strong>en<br />

weltberühmtes Anfangsmotiv relativ simpel ist und auch nur aus vier<br />

Noten besteht, gleichwohl aber unstrittig kompositorisch einprägsam, unterscheidbar<br />

und erkennbar ist 18 . (Differenzierend und in einem allgemeinen,<br />

sich nicht auf den vorliegenden Fall beziehenden Kontext W EGENER,<br />

<strong>der</strong> die Auffassung vertritt, dass <strong>der</strong> Werkauftakt in <strong>der</strong> 5. Symphonie allenfalls<br />

wegen des vierten Tons als individuell zu betrachten sei, da dieser<br />

dem Auftakt eine eigene, unverkennbare Prägung gebe 19 .)<br />

15 Ein solches summarisches Urteil kann vom Gericht dann gefällt werden, wenn klare<br />

materielle Verhältnisse vorliegen und eine Partei die Ausfällung eines "summary<br />

judgement" verlangt hat. Eine Gerichtsverhandlung entfällt in solchen Fällen.<br />

16 GRABER, Circuit Judge, dissenting: I respectfully dissent. The majority has laid out<br />

correctly the legal principles that apply in this case, and I agree with the majority's<br />

assumption that the sampled portion of "Choir" qualifies as "original" and therefore is<br />

copyrightable. However, on the record before us, a fin<strong>der</strong> of fact reasonably could find<br />

that Beastie Boys' use of the sampled material was not de minimis. Therefore, summary<br />

judgment is inappropriate.<br />

As the majority observes, a use is de minimis only if an average audience would not<br />

recognize the appropriation. Fisher v. Dees, 794 F.2d 432, 434 n. 2 (9th Cir. 1986).<br />

The majority is correct that James Newton's consi<strong>der</strong>able skill adds many recognizable<br />

features to the performance sampled by Beastie Boys. Even after those features are<br />

"filtered out", however, the composition, standing alone, is distinctive enough for a<br />

fact-fin<strong>der</strong> reasonably to conclude that an average audience would recognize the<br />

appropriation of the sampled segment and that Beastie Boys' use was therefore not de<br />

minimis.<br />

Newton has presented evidence that the compositional elements of "Choir" are so<br />

compositionally distinct that a reasonable listener would recognize the sampled segment<br />

even if it were performed by the featured flautist of a middle school orchestra. It<br />

is useful to begin by observing that the majority's references to the sampled segment of<br />

"Choir" as a "3 note-sequence" are overly simplified. The sampled segment is actually<br />

a three-note sequence sung above a fingered held C note, for a total of four separate<br />

tones. Even passages with relatively few notes may be qualitatively significant. […]<br />

17 Hier ist natürlich die Schutzfrist längst abgelaufen.<br />

18 The opening melody of Beethoven's Fifth Symphony is relatively simple and features<br />

only four notes, but it certainly iscompositionally distinctive and recognizable. […]<br />

19 W EGENER, 342.<br />

44


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Im Übrigen kritisiert Graber – völlig zu Recht – die Würdigung <strong>der</strong><br />

Expertenmeinungen und Beweise durch die Jury 20 .<br />

20 The majority, while citing the correct standard of review, fails fully to apply it. First,<br />

the majority usurps the function of the fact-fin<strong>der</strong> by weighing the opinions of the various<br />

experts and emphasizing some parts of their testimony over others. The majority<br />

also fails to interpret the evidence in Newton's favor when, for example, it asserts that<br />

Newton's experts failed to distinguish between the sound recording and the composition.<br />

To the contrary, Newton presented expert evidence that the composition alone is<br />

distinctive and recognizable.<br />

First, Newton offered a letter from Professor Olly Wilson of the University of California<br />

at Berkeley. Professor Wilson acknowledges that much of the distinctiveness of the<br />

sampled material is due to Newton's performance and that the copyrighted score does<br />

not fully convey the quality of the piece as performed. Nevertheless, Professor Wilson<br />

concludes that the score clearly indicates that the performer will simultaneously sing<br />

and finger specific pitches, gives a sense of the rhythm of the piece, and also provides<br />

the general structure of this section of the piece. Hence, in my opinion, the digital<br />

sample of the performance ... is clearly a realization of the musical score filed with the<br />

copyright office.<br />

Second, Newton presented a letter from Professor Christopher Dobrian of the University<br />

of California, Irvine, which concludes:<br />

Applying traditional analysis to this brief excerpt from Newton's "Choir" – i.e.,<br />

focusing solely on the notated pitches – a theorist could conclude (erroneously,<br />

in my opinion) that the excerpt contains an insignificant amount of information<br />

because it contains a simple "neighboring-tone" figure: C to D-flat and back to<br />

C.... If, on the other hand, one consi<strong>der</strong>s the special playing technique described<br />

in the score (holding one fingered note constant while singing the other pitches)<br />

and the resultant complex, expressive effect that results, it is clear that the "unique<br />

expression" of this excerpt is not solely in the pitch choices, but is actually<br />

in those particular pitches performed in that particular way on that instrument.<br />

These components in this particular combination are not found anywhere else in<br />

the notated music literature, and they are unique and distinctive in their sonic/<br />

musical result.<br />

Professor Dobrian is not talking about Newton's performance of the sampled portion.<br />

Rather, he is speaking of the distinctiveness of the un<strong>der</strong>lying composition. The "playing<br />

technique" is not a matter of personal performance, but is a built-in feature of the<br />

score itself. In essence, Dobrian is stating that any flautist's performance of the sampled<br />

segment would be distinctive and recognizable, because the score itself is distinctive<br />

and recognizable.<br />

The majority, then, reads the record selectively when it states that Newton failed to offer<br />

sufficient evidence that the sampled material is qualitatively significant. In fact,<br />

Newton presented evidence, as described above, to show that an average and reasonable<br />

listener would recognize Beastie Boys' appropriation of the composition of the<br />

sampled material.<br />

The majority also asserts that Newton failed to offer evidence to rebut Beastie Boys'<br />

expert on the question whether the sampled section of "Choir" is qualitatively significant.<br />

Again, the majority improperly discounts, or improperly interprets, Dr. Dobrian's<br />

unequivocal description of the sampled passage: "These components in this particular<br />

45


A LESCH S TAEHELIN<br />

JudgeG RABER schliesst mit den Worten, dass "reasonable ears" [sic!]<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> qualitativen Bedeutung <strong>der</strong> von den Beastie Boys verwendeten<br />

Sequenz <strong>der</strong> Komposition von James Newton zumindest zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen kommen könnten. Entsprechend sei es im vorliegenden<br />

Fall unangemessen, auf "summary judgement" zu erkennen. James<br />

Newton sei vielmehr zu gewähren, seinen Fall einer Jury zu präsentieren<br />

21 .<br />

Noch eine Hypothese zur Beurteilung <strong>der</strong> Rechtslage nach schweizerischem<br />

Recht: Im Gegensatz zum amerikanischen Urheberrecht, das das<br />

Element "Originalität" als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz<br />

vorsieht 22 – ein ähnliches Kriterium wie die aus dem deutschen Recht bekannte<br />

"Gestaltungshöhe" – sind Werke nach schweizerischem Urheberrecht,<br />

unabhängig von ihrem Wert o<strong>der</strong> Zweck, geistige Schöpfungen <strong>der</strong><br />

Literatur und Kunst mit individuellem Charakter 23 . Man kann sich daher<br />

zumindest fragen, ob denn ein schweizerisches Gericht einen ähnlich gelagerten<br />

Fall aufgrund des hierzulande fehlenden Kriteriums "Originalität"<br />

an<strong>der</strong>s, d.h. zugunsten des Urhebers entscheiden würde. Die Angelegenheit<br />

würde sicherlich knapper ausfallen als in Newton v. Diamond .<br />

Auf jeden Fall ist es sehr ratsam, beim Einholen von Samplinglizenzen<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Länge o<strong>der</strong> Art <strong>der</strong> zu kopierenden Sequenz stets darauf<br />

zu achten, dass man eine entsprechende Samplingerlaubnis nicht nur<br />

vom jeweiligen Inhaber <strong>der</strong> Rechte an <strong>der</strong> Tonaufnahme, son<strong>der</strong>n auch<br />

vom Inhaber (bzw. den Inhabern) <strong>der</strong> Rechte am Werk selbst (Komposition,<br />

Text) erwirbt.<br />

combination are not found anywhere else in the notated music literature, and they are<br />

unique and distinctive in their sonic/musical result." A fact-fin<strong>der</strong> would be entitled to<br />

find either that the sampled passage is trivial and trite (Beastie Boys' expert) or, instead,<br />

that it is "unique and distinctive" in the musical literature (Newton's expert). […]<br />

21 Because Newton has presented evidence establishing that reasonable ears differ over<br />

the qualitative significance of the composition of the sampled material, summary judgment<br />

is inappropriate in this case. Newton should be allowed to present his claims of<br />

infringement to a fact-fin<strong>der</strong>. I therefore dissent from the majority's conclusion to the<br />

contrary.<br />

22 17 U.S.C. § 102(a).<br />

23 Art. 2 Abs. 1 URG.<br />

46


2.2 Urheberrechtsverletzungen im Internet<br />

2.2.1 Vorbemerkungen<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Das rasante Tempo <strong>der</strong> technologischen Entwicklungen <strong>der</strong> letzten Jahre<br />

hat die <strong>Musikindustrie</strong> geradezu überrollt. Die Exponenten dieser Branche<br />

hatten und haben grösste Mühe, die neuen Spielregeln zu lernen und das<br />

immense Potential, das das Internet, Klingeltöne usw. als neue Vertriebskanäle<br />

für Musik durchaus aufweisen, zu nutzen. Eines ist klar: Nichts<br />

wird so sein, wie es war, und die Strukturen des Musikgeschäfts werden<br />

sich in den nächsten Jahren fundamental verän<strong>der</strong>n. Wer früher einmal im<br />

Blickpunkt des Geschehens war, wird in <strong>der</strong> Bedeutungslosigkeit versinken,<br />

und frühere Randfiguren werden plötzlich im Rampenlicht des Music<br />

Business stehen 24 .<br />

2.2.2 "Lyrics"<br />

Im Entscheid "Lyrics" vom 11. August 1999 25 hatte sich das Bundesgericht<br />

mit <strong>der</strong> Anzeige wegen gewerbsmässiger Verletzung von Urheberrechten<br />

gegen zwei Geschäftsführer einer in Basel domizilierten GmbH zu<br />

befassen. Gegen die beiden Geschäftsführer war geltend gemacht worden,<br />

dass sie auf dem Server <strong>der</strong> Gesellschaft wi<strong>der</strong>rechtlich Songtexte im Internet<br />

angeboten hätten. Obwohl die beiden Geschäftsführer die Einstellung<br />

des Strafverfahrens wegen fehlen<strong>der</strong> örtlicher Zuständigkeit <strong>der</strong> Untersuchungsbehörden<br />

des Kantons Basel-Stadt beantragt hatten, wurden<br />

die entsprechenden Rekurse von <strong>der</strong> Rekurskammer am Strafgericht Basel-Stadt<br />

abgewiesen.<br />

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid <strong>der</strong> Vorinstanz und hielt<br />

fest, dass bei Urheberrechtsverstössen im Internet in erster Linie <strong>der</strong> Ort<br />

<strong>der</strong> Dateneinspeisung, nicht aber <strong>der</strong> Betriebsort des Servers als Ausführungsort<br />

gelte (vgl. Erwägungen 2.a und 2.b) 26 . Entsprechend wies das<br />

Bundesgericht das Gesuch <strong>der</strong> beiden Geschäftsführer ab.<br />

24 Zu den urheberrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Musiknutzung im Internet<br />

ausführlich V ENTRONI, 951 ff. und W EGENER, 401 ff.<br />

25 Publiziert in sic! 1999, 635 f.<br />

26 a) […] Es ist nun aber nicht <strong>der</strong> Betrieb des Servers, <strong>der</strong> die Verbreitung <strong>der</strong> angeblich<br />

urheberrechtlich geschützten Daten im Internet ausgelöst hat, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Übermittlung<br />

zwecks Veröffentlichung an den Server (R OSENTHAL , 1342). Als Ausführungsort<br />

im Sinne von Art. 346 Abs. 1 StGB ist somit <strong>der</strong>jenige Ort anzusehen, von dem aus die<br />

Daten an den Server durch den Beschuldigten V. gesendet wurden, und nicht <strong>der</strong> Ort,<br />

47


A LESCH S TAEHELIN<br />

2.2.3 "Lyrics Server"<br />

Im Entscheid "Lyrics Server" vom 31. Januar 2003 27 war das Strafgericht<br />

Basel-Stadt mit Urheberrechtsverletzungen im Internet konfrontiert. Angeklagt<br />

waren zwei Betreiber <strong>der</strong> Website "International Lyrics Server"<br />

unter <strong>der</strong> URL "www.lyrics.ch". Seit ca. Februar 1997 wurden auf dieser<br />

Website zahlreiche urheberrechtlich geschützte Songtexte gratis angeboten.<br />

Nachdem zwei Gesellschaften eines in den USA ansässigen Musikkonzerns<br />

die beiden Angeklagten erfolglos abgemahnt hatten, reichten die<br />

beiden Gesellschaften gegen die beiden Betreiber <strong>der</strong> Website Strafanzeige<br />

wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung ein. Am 18. März<br />

1999 zogen jedoch die Geschädigten den Strafantrag zurück. Zum Gerichtsverfahren<br />

kam es trotzdem, da die gewerbsmässige Begehung von<br />

Urheberrechtsverletzungen ein Offizialdelikt darstellt.<br />

Das Strafgericht Basel-Stadt kam u.a. zum Schluss, dass keine Urheberrechtsverletzung<br />

vorliege, soweit die angemasste Verwendung von Urheberrechten<br />

von den Rechtsinhabern nachträglich genehmigt wird (vgl.<br />

Erwägung 2.a) 28 .<br />

wo <strong>der</strong> Server steht. Ob sekundär auch noch <strong>der</strong> Ort des benutzten Servers einen Handlungsort<br />

begründen kann, kann vorliegendenfalls offen bleiben.<br />

b) Die Gesuchsteller beziehen sich zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung zu<br />

Unrecht auf BGE 119 IV 250 E. 2. Die Anklagekammer hat in diesem Entscheid ausgeführt,<br />

wenn eine strafbare Veröffentlichung durch den Täter aus einem Fernsehstudio<br />

erfolge, so sei davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Ausführungsort an jenem Ort liege, wo<br />

sich das Studio befinde bzw. wo <strong>der</strong> Täter vor die Kamera trete, und nicht etwa im<br />

ganzen Sendegebiet des Schweizer Fernsehens DRS. Für strafbare Handlungen, die<br />

durch das Mittel von Radio und Fernsehen begangen werden, gilt danach nicht je<strong>der</strong><br />

Ort, wo die Sendung empfangen wird, als Ausführungsort, son<strong>der</strong>n grundsätzlich <strong>der</strong><br />

Ort des Sendestudios; dies jedenfalls dann, wenn <strong>der</strong> Täter aus dem Studio heraus handelt<br />

und z.B. dort vor die Kamera tritt; würde demgegenüber <strong>der</strong> Täter nicht im Studio,<br />

son<strong>der</strong>n an einem an<strong>der</strong>en Ort eine strafbare Handlung begehen (z.B. in einem via das<br />

Studio live gesendeten Interview strafbare Äusserungen machen), so wäre, wie die<br />

Staatsanwaltschaft Basel zu Recht anführt, <strong>der</strong> Ort, an welchem er die strafbare Handlung<br />

begangen hat, <strong>der</strong> Ausführungsort und nicht <strong>der</strong> Ort, an welchem sich das Sendestudio<br />

befindet. Aus BGE 119 IV 250 E. 2 können die Gesuchsteller daher nichts für<br />

ihren Standpunkt ableiten. […]<br />

27 Publiziert in sic! 2003, 960 ff.<br />

28 […] Im vorliegenden Fall haben die Angeklagten fremde urheberrechtlich geschützte<br />

Werke ohne Einwilligung <strong>der</strong> Rechteinhaber genutzt. Nach <strong>der</strong> Intervention <strong>der</strong> Geschädigten<br />

ist es dann aber zwischen den Angeklagten und <strong>der</strong> National Music Publishers<br />

Association (nachfolgend NMPA), <strong>der</strong> auch die geschädigten Rechteinhaber angehören,<br />

zu einem allumfassenden zivilrechtlichen Vergleich gekommen. Die heute<br />

zur Diskussion stehende Webseite ILS wurde daraufhin von <strong>der</strong> ebenfalls <strong>der</strong> NMPA<br />

angehörenden H.F. Inc. übernommen und von den Geschädigten wurde das Desinte-<br />

48


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Weiter hielt das Gericht fest, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliege,<br />

wenn jemand unbeabsichtigt (nämlich um etwa ein Hobby fortsetzen zu<br />

können) Finanzierungsmassnahmen ergreift, die unerwartete Einkünfte<br />

bringen (vgl. Erwägung 2.c) 29 .<br />

resse am Strafverfahren gegen die Angeklagten P.D. und R.M. erklärt. In zivilrechtlicher<br />

Hinsicht stellt das Nutzen frem<strong>der</strong> Urheberrechte ohne Einwilligung <strong>der</strong> Rechteinhaber<br />

zwar klarerweise eine Geschäftsanmassung im Sinne von Art. 420 Abs. 3 OR<br />

dar, man kann sich aber fragen, ob mit dem ausgehandelten Vergleich mit <strong>der</strong> NMPA,<br />

<strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Webseite ILS durch die H.F. Inc. und mit dem Rückzug des Strafantrags<br />

durch die Geschädigten die illegale Nutzung <strong>der</strong> in Frage stehenden Urheberrechte<br />

durch die Angeklagten P.D. und R.M. nicht nachträglich genehmigt worden ist.<br />

Die herrschende Lehre lässt auch bei <strong>der</strong> Geschäftsanmassung eine nachträgliche Genehmigung<br />

des angemassten Geschäfts zu. Eine Genehmigung kann ausdrücklich o<strong>der</strong><br />

konkludent geäussert werden. Konkludent kann dies dann geschehen, wenn sich <strong>der</strong><br />

Geschäftsherr die Vorteile aus dem angemassten Geschäft aneignet o<strong>der</strong> in erworbene<br />

Rechtspositionen subrogiert […]. In concreto kann damit in <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Webseite<br />

ILS durch die H.F. Inc. eine nachträgliche Genehmigung <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> in Frage stehenden Songtexte durch die Angeklagten P.D. und R.M. erblickt werden.<br />

Soweit aber eine Genehmigung für die Geschäftsanmassung gegeben ist, ist klar,<br />

dass hier we<strong>der</strong> in zivilrechtlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht von einer unrechtmässigen<br />

Nutzung von Urheberrechten gesprochen werden kann. […]<br />

29 […] Im vorliegenden Fall haben P.D. und R.M., beide Informatiker und begeisterte<br />

Anhänger zeitgenössischer Musik, als Hobby im Internet eine Webseite kreiert, auf <strong>der</strong><br />

sie die Songtexte möglichst vieler bekannter und auch weniger bekannter Musiktitel<br />

möglichst vielen Menschen zugänglich machen wollten. […] Geht man alleine davon<br />

aus, dass die beiden Angeklagten mit ihrer Webseite eine Vielzahl von urheberrechtlich<br />

geschützten Songtexten unrechtmässig veröffentlicht und damit in einem Zeitraum<br />

von rund einem Jahr einen Gewinn von ¼ Million Schweizer Franken erwirtschaftet<br />

haben, liegt es gemäss den […] "Basiskriterien" des BGer nahe, im vorliegenden Fall<br />

Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Zieht man aber in Betracht, wie es zu diesen hohen<br />

Gewinnen gekommen ist, so erscheint die Annahme einer Gewerbsmässigkeit als stossend.<br />

Hier greifen die vom BGer aufgestellten Zusatzkriterien ein, die die Annahme<br />

von Gewerbsmässigkeit nur dann zulassen, wenn sich durch das Verhalten des Täters<br />

dessen "Sozialgefährlichkeit" manifestiert. […] [D]ie Angeklagten [haben] ihre Webseite<br />

als Hobby betrieben und wurden dann durch die plötzlich steigenden Betriebskosten<br />

überrascht. Mit <strong>der</strong> Bannerwerbung und dem CD-Verkauf über die Webseite<br />

haben die Angeklagten dann lediglich versucht, ihr "Hobby" zu retten. Geht man aber<br />

davon aus, dass die Angeklagten lediglich die von ihnen hobbymässig betriebeneWebseite<br />

haben retten wollen, so ist klar, dass hier nicht von einer manifesten "Sozialgefährlichkeit"<br />

<strong>der</strong> Angeklagten P.D. und R.M. gesprochen werden kann. Dies umso<br />

mehr, als P.D. und R.M. durch die schnell ansteigenden Werbeerträge auch ganzoffensichtlich<br />

völlig überrascht worden sind. Da in concreto bei den Angeklagten keine "Sozialgefährlichkeit"<br />

auszumachen ist, die die Annahme einer "gewerbsmässig" begangenen<br />

Urheberrechtsverletzung rechtfertigen würde, ist klar, dass P.D. und R.M. auch<br />

unter diesem Gesichtspunkt vom Vorwurf <strong>der</strong> gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung<br />

gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. fund g sowie Abs. 2 URG freizusprechen sind.<br />

49


A LESCH S TAEHELIN<br />

Überdies hielt das Gericht fest, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> einen Internetzugang<br />

dauerhaft zur Verfügung stellt, keinen aktiven Tatbeitrag zu Urheberrechtsverletzungen<br />

leiste (vgl. Erwägung 3.b) 30 .<br />

Schliesslich liege ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt aus Ingerenz<br />

nicht vor, da das Verhalten <strong>der</strong> beiden Angeklagten keine Hinweise darauf<br />

biete, dass diese ein unerlaubtes Risiko für strafrechtlich geschützte Güter<br />

schaffen würden (vgl. Erwägung 3.b) 31 .<br />

Im Ergebnis ist dieser Entscheid wohl richtig. Die Art und Weise, wie<br />

sich das Strafgericht Basel-Stadt mit <strong>der</strong> aktuellen Lehre und Rechtsprechung<br />

befasst o<strong>der</strong> eben nicht befasst hat, ist aber in <strong>der</strong> Literatur zu Recht<br />

auf Kritik gestossen 32 .<br />

Fraglich ist zunächst wohl, ob die National Music Publishers Association<br />

namens ihrer Mitglie<strong>der</strong> einen nicht zulässigen Rechtsgebrauch im<br />

Nachhinein genehmigen durfte.<br />

Weiter stellt sich die Frage, ob eine solche nachträgliche Genehmigung<br />

strafrechtlich relevant ist. Gemäss Art. 67 Abs. 2 URG ist die gewerbsmässige<br />

Urheberrechtsverletzung ein Offizialdelikt. Da aber gemäss <strong>der</strong><br />

Auffassung des Gerichts <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Rechtsinhaber Rechtsverletzungen<br />

30 Im Übrigen müsste <strong>der</strong> gleiche Schluss gezogen werden, wenn B.T. von <strong>der</strong> Urheberrechtsverletzung<br />

gewusst hätte. In diesem Fall wäre <strong>der</strong> Tatbeitrag von B.T., das<br />

dauernde Zurverfügungstellen eines Zugangs zum Internet, nicht als "aktiver Tatbeitrag"<br />

angesehen worden und eine strafrechtliche Verantwortung hätte, da <strong>der</strong> Tatbestand<br />

<strong>der</strong> Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG nicht als Unterlassungsdelikt<br />

formuliert ist, nur über die Annahme eines "unechten" Unterlassungsdelikts konstruiert<br />

werden können. […]<br />

31 […] Ein "unechtes" Unterlassungsdelikt kann aber nur dann gegeben sein, wenn für<br />

den Täter die Pflicht bestand, etwas zu unternehmen, um den Deliktserfolg zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Eine solche Pflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag o<strong>der</strong> aus vorangegangenem gefährlichem<br />

Tun (Ingerenz) ergeben […]. In concreto könnte eine solche Pflicht zum<br />

Handeln nur mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährlichkeit <strong>der</strong> zuvor erfolgten Zurverfügungstellung<br />

eines Internetzugangs, d.h. nur aufgrund eines vorangegangenen gefährlichen<br />

Tuns, erklärt werden. Das Zurverfügungstellen eines Internetzugangs ist dem Anschliessen<br />

eines Telefons ans Telefonnetz vergleichbar. Auch über das Telefon werden<br />

die verschiedensten Delikte begangen, ohne dass jemand auf die Idee kommen würde,<br />

das Zurverfügungstellen des Telefonanschlusses als gefährlich zu bezeichnen. In <strong>der</strong><br />

Zurverfügungstellung des Internetzugangs kann deshalb unter keinen Umständen die<br />

Schaffung eines "unerlaubten" Risikos für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter gesehen<br />

werden, die eine strafrechtliche Haftung aus Ingerenz rechtfertigen würde […].<br />

Da nach dem Gesagten für B.T. als Accessprovi<strong>der</strong> keine Pflicht bestand, etwas gegen<br />

die Urheberrechtsverletzungen auf <strong>der</strong> Webseite ILS zu unternehmen, hätte man ihn<br />

auch dann nicht strafrechtlich verantwortlich machen können, wenn er von den vorgenannten<br />

Urheberrechtsverletzungen gewusst hätte. […]<br />

32 K OHLI, 963 f.<br />

50


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

offenbar nachträglich genehmigen können, können diese im Endeffekt offenbar<br />

auch darüber entscheiden, ob vorliegend <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Urheberrechtsverletzung<br />

erfüllt ist o<strong>der</strong> eben nicht. Auf diese Weise wird die<br />

vom Gesetz vorgesehene Ausgestaltung <strong>der</strong> gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung<br />

als Offizialdelikt zum Antragsdelikt "degradiert" – ob<br />

dies zulässig und vor allem rechtspolitisch wünschenswert ist, ist sehr<br />

fraglich.<br />

2.3 Verwertung <strong>der</strong> Urheberrechte<br />

2.3.1 Vorbemerkungen<br />

Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat <strong>der</strong> Urheber das ausschliessliche Recht,<br />

zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Diese Verwendungs-<br />

bzw. Verwertungsrechte des Urhebers umfassen u.a. das Vervielfältigungsrecht,<br />

das Verbreitungsrecht, das Aufführungsrecht, das<br />

Sen<strong>der</strong>echt usw.<br />

Die wirtschaftliche Nutzung – Verwertung – musikalischer Werke ist<br />

für die Künstler natürlich von zentraler Bedeutung, dient sie doch <strong>der</strong> Sicherung<br />

des Lebensunterhalts. Der administrative Aufwand hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Kontrolle und Überwachung <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> eigenen Musikwerke<br />

und <strong>der</strong> allfälligen Verfolgung von diese betreffende Rechtsverletzungen,<br />

ist jedoch sehr gross, oft zu gross, um von den Künstlern selbst wahrgenommen<br />

zu werden. Sie sind deshalb in aller Regel auf die Mitwirkung<br />

spezialisierter Verwertungsgesellschaften angewiesen. Für den Musikbereich<br />

sind in <strong>der</strong> Schweiz primär die SUISA (zuständig für die Rechte <strong>der</strong><br />

Urheber musikalischer Werke, d.h. nicht-theatralische Musikwerke, Konzertfassungen<br />

theatralischer Werke, Ballettmusik, Musikwerke in Kinound<br />

Fernsehfilmen) 33 , die SWISSPERFORM (zuständig für die Leistungsschutzrechte,<br />

auch verwandte Schutzrechte o<strong>der</strong> Nachbarrechte genannt) 34<br />

und die SSA (zuständig für die Rechte <strong>der</strong> Urheber dramatischer, audiovisueller<br />

und musikdramatischer Werke, d.h. Opern, Operetten und Musicals)<br />

35 zu nennen.<br />

33 Ausführlich zur Rolle <strong>der</strong> SUISA W EGENER, 62 ff. Weitere nützliche Angaben unter<br />

www.suisa.ch.<br />

34 Detaillierte Informationen zur SWISSPERFORM unter www.swissperform.ch und bei<br />

W EGENER, 99 ff.<br />

35 Siehe www.ssa.ch.<br />

51


A LESCH S TAEHELIN<br />

International sind die Verwertungsgesellschaften untereinan<strong>der</strong> mittels<br />

Partnerverträgen verbunden. Schweizerische Künstler können sich auch<br />

einer ausländischen Verwertungsgesellschaft anschliessen 36 . Die ausländischen<br />

Schwestergesellschaften lassen sich dann in <strong>der</strong> Schweiz und in<br />

Liechtenstein durch die SUISA vertreten, wobei die Abrechnungen wie<strong>der</strong>um<br />

an die ausländische Verwertungsgesellschaft gelangen und die dem<br />

Künstler zustehenden Gel<strong>der</strong> direkt von <strong>der</strong> ausländischen Verwertungsgesellschaft<br />

ausbezahlt werden.<br />

Das Verwertungsrecht ist als direkte Folge <strong>der</strong> explosionsartigen Zunahme<br />

<strong>der</strong> technischen Verwertungsmöglichkeiten in den letzten Jahren<br />

enorm komplex geworden.<br />

2.3.2 "Marta's Song"<br />

Im Entscheid "Marta's Song" des Obergerichts Zürich vom 14. November<br />

2002 37 befasste sich das Gericht eingehend mit <strong>der</strong> sog. ephemeren Vervielfältigung<br />

urheberrechtlich geschützter Werke zwecks Sendung: Kläger<br />

waren die beiden Autoren des Musikstücks "Marta's Song". Als Gruppe<br />

"Deep Forest" boten die beiden Kläger diesen Song auf <strong>der</strong> CD "Bohème"<br />

auf dem Musikmarkt zum Verkauf an. Zu den beiden Autoren gesellte<br />

sich als dritte Klägerin die Tonträgerherstellerin und Verlegerin des Musikstücks,<br />

die die Autorenrechte von den beiden Autoren mittelbar erworben<br />

hatte. Diese Autorenrechte werden u.a. für das Territorium <strong>der</strong><br />

Schweiz von <strong>der</strong> Subverlegerin <strong>der</strong> dritten Klägerin wahrgenommen. Die<br />

Subverlegerin hat mit <strong>der</strong> SUISA, die als Nebenintervenientin <strong>der</strong> Beklagten<br />

auftrat, einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen.<br />

Beklagte war die SRG. Gestützt auf eine Lizenz <strong>der</strong> SUISA hatte die<br />

SRG in <strong>der</strong> regelmässig ausgestrahlten Sendung "Magellan" während des<br />

Zeitraums vom 6. Mai 1995 bis Ende Dezember 1998 den Vor- und den<br />

Nachspann mit Auszügen aus "Marta's Song" unterlegt, wobei die CD<br />

"Bohème" verwendet wurde. Für dieses Unterfangen hatte die SRG Ton<br />

und Bild auf einen Tonbildträger gespeichert.<br />

Alle drei Kläger stützten ihre Klage auf das Urheberrecht und die verwandten<br />

Schutzrechte. Urheberrechtlich machten sie geltend, dass die<br />

SRG unberechtigterweise Auszüge aus "Marta's Song" mit <strong>der</strong> Speiche-<br />

36 Die wichtigsten ausländischen Verwertungsgesellschaften sind: ASCAP, BMI, SESAC<br />

(alle USA), PRS (Grossbritannien), GEMA (Deutschland), SACD (Frankreich), SGAI<br />

(Spanien), SIAE (Italien) und BUMA (Holland).<br />

37 Publiziert in sic! 2003, 320 ff.<br />

52


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

rung auf einen Tonbildträger synchronisiert und somit zumindest vervielfältigt,<br />

evtl. das Stück geän<strong>der</strong>t bzw. bearbeitet und den durch die Synchronisierung<br />

geschaffenen Tonbildträger insbeson<strong>der</strong>e für Sendungen<br />

verwendet habe. Soweit eine Berechtigung zur Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Bearbeitung<br />

bestanden habe, machten die beiden Autoren überdies geltend, sie<br />

seien in ihren Urheberpersönlichkeits- und Persönlichkeitsrechten gemäss<br />

Art. 11 Abs. 2 URG und Art. 28 ZGB verletzt. Weiter machten alle drei<br />

Kläger geltend, dass mit <strong>der</strong> Synchronisierung und Verwendung des bei<br />

<strong>der</strong> Synchronisierung geschaffenen Tonbildträgers die verwandten<br />

Schutzrechte <strong>der</strong> Kläger gemäss Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 36 URG verletzt<br />

worden seien.<br />

Das Gericht wies die Klage ab, mit <strong>der</strong> Begründung, dass eine Klage<br />

auf Feststellung <strong>der</strong> Möglichkeit, sich einer Urheber- o<strong>der</strong> Persönlichkeitsverletzung<br />

wi<strong>der</strong>setzen zu können, nicht zulässig sei, soweit sich diese<br />

Urheber- bzw. Persönlichkeitsverletzung nicht mehr störend auf die Betroffenen<br />

auswirke (vgl. Erwägung 4.b) 38 .<br />

Weiter hielt das Obergericht zutreffend fest, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte<br />

nicht verletzt seien, wenn die Ausstrahlung eines Musikstücks<br />

zur blossen Unterlegung eines Vor- und Nachspanns einer interessenneutralen<br />

Bildungssendung erfolge (vgl. Erwägung 4.b) 39 .<br />

38 Die Feststellung einer allfälligen Verletzung <strong>der</strong> Kläger 1 und 2 in ihrer Persönlichkeit<br />

wegen <strong>der</strong> Verbindung des Musikstücks "Marta's Song" mit dem Inhalt <strong>der</strong> Sendung<br />

"Magellan" o<strong>der</strong> dessen Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG ist gemäss Art.<br />

61 URG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht zulässig, weil die Beklagte<br />

seit Ende 1998 das Musikstück nicht mehr verwendet und nicht ersichtlich ist,<br />

weshalb sich eine allfällige Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, wie in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gefor<strong>der</strong>t,<br />

dennoch weiterhin störend auswirken könnte. Zwar verlangen die Kläger nicht<br />

die Feststellung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>der</strong> Verletzung, wie sie in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3<br />

ZGB vorgesehen ist, son<strong>der</strong>n die Feststellung, dass sie sich <strong>der</strong> Verletzung wi<strong>der</strong>setzen,<br />

d.h. ein Verbot erwirken können. Für diese Feststellung fehlt ihnen jedoch das in<br />

Art. 61 URG gefor<strong>der</strong>te rechtliche Interesse, weil es, da die Beklagte das Musikstück<br />

nicht mehr verwendet, an <strong>der</strong> für ein Verbot erfor<strong>der</strong>lichen Gefahr des Handelns mangelt.<br />

39 […] Wie die Beklagte zu Recht festhält, ist nicht einzusehen, weshalb die Speicherung<br />

von Bild und Ton auf einem Tonbildträger persönlichkeitsverletzend sein soll. Auch<br />

nach <strong>der</strong> Argumentation <strong>der</strong> Kläger kann nur die Ausstrahlung von zeitlich gleichgeschaltetem<br />

Bild und Ton die Persönlichkeit <strong>der</strong> Kläger verletzen, nicht jedoch die Art,<br />

wie die zeitlich gleichgeschalteten Daten gespeichert werden.<br />

Aber selbst wenn man annehmen will, die Kläger 1 und 2 wendeten sich in diesem<br />

Punkt nicht gegen die Synchronisation, son<strong>der</strong>n gegen die gleichzeitige Ausstrahlung<br />

von Bild und Ton, ist ihre Rüge <strong>der</strong> Persönlichkeitsverletzung nicht begründet. […]<br />

Der konkrete Vorwurf, es sei für sie persönlichkeitsverletzend, mit den Beiträgen in<br />

<strong>der</strong> Sendung, die auf dem eingereichten Tonbildträger gespeichert ist, in Zusammen-<br />

53


A LESCH S TAEHELIN<br />

Schliesslich kam das Gericht zum Schluss, dass die Vervielfältigungsrechte<br />

von Interpreten und Tonträgerherstellern sog. ephemere Vervielfältigungen<br />

nicht verhin<strong>der</strong>n können (vgl. Erwägungen 5.b) 40 .<br />

hang gebracht zu werden, weil sie damit als Lobbyisten <strong>der</strong> Atom- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Autoindustrie<br />

erschienen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eindruck entstehen könnte, sie verherrlichten den Krieg<br />

o<strong>der</strong> neueste Technologien, ist an den Haaren herbeigezogen. "Magellan" ist eine Bildungssendung,<br />

und es werden darin keine Interessen vertreten. Es ist deshalb nicht einzusehen,<br />

weshalb jemand, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Gestaltung von Vor- und Nachspann mitwirkt,<br />

etwas an<strong>der</strong>es bezwecken könnte, als das mit <strong>der</strong> Sendung verfolgte Bildungsziel zu<br />

unterstützen. Dass dies persönlichkeitsverletzend ist, behaupten nicht einmal die Kläger.<br />

Schliesslich ist in <strong>der</strong> gerügten Verwendung des Musikstücks "Marta's Song" auch<br />

keine Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG zu erkennen. Die Bildfolge, <strong>der</strong><br />

Auszüge aus dem Stück unterlegt wurden, hat keinen Sinngehalt, son<strong>der</strong>n ist ein blosses<br />

Signet, das auch in graphischer Hinsicht nicht auffällig ist. Die Bildfolge nimmt<br />

daher keinen Einfluss auf die unterlegte Musik und kann diese deshalb auch nicht entstellen.<br />

[…]<br />

40 […] Für die Technik von zeitlichen Gleichschaltungen enthält das Gesetz keine Vorschriften.<br />

Fraglich kann daher nur sein, ob die gewählte Technik an<strong>der</strong>weitige Rechte<br />

verletzt. Werden, wie es hier geschehen ist, für die Gleichschaltung die Daten auf einem<br />

Träger ephemer, d.h. nur für den Zweck <strong>der</strong> Sendung, gespeichert und damit<br />

vervielfältigt, stellt sich die Frage, ob damit die zitierten Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong><br />

Interpreten und <strong>der</strong> Hersteller von Ton- und Tonbildträgern verletzt werden.<br />

Schon nach dem Wortlaut <strong>der</strong> Bestimmung ist dies nicht <strong>der</strong> Fall. Die Verwendung des<br />

Tonträgers zum Zweck <strong>der</strong> Sendung schliesst auch die ephemere Vervielfältigung ein,<br />

denn das Gesetz beschränkt die Verwendung nicht auf die direkte Sendung ab dem<br />

Tonträger. Vor allem aber können nach dem Zweck <strong>der</strong> zitierten Bestimmungen die<br />

Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong> Interpreten und <strong>der</strong> Hersteller nicht ausschliessen, dass<br />

nach Art. 35 URG ephemere Vervielfältigungen hergestellt werden dürfen. Die verwandten<br />

Schutzrechte sind im Gegensatz zu den Urheberrechten blosse Leistungsschutzrechte.<br />

Ihr Zweck beschränkt sich darauf, die Interpreten und die Hersteller von<br />

Ton- und Tonbildträgern für ihre Leistung zu entschädigen. Verletzt sind die Leistungsschutzrechte<br />

deshalb nur, wenn die Leistung entschädigungslos in Anspruch genommen<br />

wird. Das ist offenkundig nicht <strong>der</strong> Fall, wenn ein Sendeunternehmen im<br />

Sinne von Art. 35 URG zeitlich gleichgeschaltete Sendeinhalte zum ausschliesslichen<br />

Zweck <strong>der</strong> Sendung auf einem Träger speichert. We<strong>der</strong> erspart sich das Sendeunternehmen<br />

damit die Anschaffung <strong>der</strong> verwendeten Tonträger, noch kann es diese in<br />

weiterem Umfang nutzen als bei direkter Sendung. Die Speicherung auf einem zusätzlichen<br />

Träger hat lediglich technische Vorteile, und diese sind nicht in einer Leistung<br />

<strong>der</strong> Leistungsschutzberechtigten begründet. Auch mit <strong>der</strong> mehrfachen Verwendung <strong>der</strong><br />

ephemeren Vervielfältigung gewinnt das Sendunternehmen keinen Vorteil, weil die zu<br />

leistende Entschädigung keine Geringere ist als bei <strong>der</strong> mehrfachen direkten Sendung.<br />

[…]<br />

54


2.3.3 "Reisecar"<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Im Entscheid "Reisecar" des Obergerichts Schaffhausen vom 10. Oktober<br />

2003 41 hatte sich das Gericht mit <strong>der</strong> Thematik <strong>der</strong> Urheberrechtsvergütungen<br />

für sog. Background Music in Reisecars zu befassen. Beklagt war<br />

ein Transportunternehmen, das für den Personentransport vorwiegend<br />

Reisebusse einsetzte. Die SUISA, die nachmalige Klägerin, for<strong>der</strong>te die<br />

Beklagte auf, den "Fragebogen betreffend Hintergrund-Unterhaltung (GT<br />

3b)" für Reisecars auszufüllen. Dieser Fragebogen wurde vom Verwaltungsratspräsidenten<br />

<strong>der</strong> Beklagten auch tatsächlich ausgefüllt, wenn auch<br />

etwas dilettantisch. In <strong>der</strong> Folge sandte die SUISA für die Urheberrechtsentschädigungen<br />

betreffend die Jahre 1999 und 2000 eine Rechnung über<br />

je CHF 725.65. Nachdem diese Rechnungen trotz Mahnung über CHF<br />

1'451.30 unbezahlt geblieben waren, betrieb die SUISA die Beklagte und<br />

erhob schliesslich Klage.<br />

Das Obergericht Schaffhausen hielt in seinem Entscheid u.a. fest, dass<br />

<strong>der</strong> genehmigte Gemeinsame Tarif 3b 42 für Hintergrundmusik in Reisecars<br />

<strong>der</strong> massgebliche Tarif sei. Überdies liege die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

Vergütungsansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern und Herstellern<br />

von Tonträgern im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> SUISA (vgl. Erwägung<br />

3) 43 .<br />

41 Publiziert in sic! 2004, 308 ff.<br />

42 Vorliegend kam <strong>der</strong> am 1. Dezember 2000 von <strong>der</strong> Eidgenössischen Schiedskommission<br />

für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigte<br />

"Gemeinsame Tarif 3b (GT 3b) für Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklame-<br />

Lautsprecher-Wagen, Schaustellergeschäfte, Schiffe" zur Anwendung (gültig bis 31.<br />

Dezember 2003). Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von<br />

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten hat per 11. November 2003 die Genehmigung<br />

des GT 3b bis längstens 31. Dezember 2006 verlängert.<br />

43 […] Werden im Handel erhältliche Ton- o<strong>der</strong> Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Sendung,<br />

<strong>der</strong> Weitersendung, des öffentlichen Empfangs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufführung verwendet, so haben<br />

ausübende Künstler und Künstlerinnen gemäss Art. 35 URG Anspruch auf Vergütung<br />

(Abs. 1); <strong>der</strong> Hersteller o<strong>der</strong> die Herstellerin des benutzten Trägers ist an <strong>der</strong><br />

Vergütung angemessen zu beteiligen (Abs. 2). Die Vergütungsansprüche können nur<br />

von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Abs. 3). Diese<br />

stellen für die von ihnen gefor<strong>der</strong>ten Vergütungen Tarife auf und legen sie <strong>der</strong> eidgenössischen<br />

Schiedskommission zur Genehmigung vor (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3<br />

URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs.<br />

3 URG […]).<br />

Die Klägerin – als zuständige Verwertungsgesellschaft – ist somit berechtigt, für die<br />

Hintergrundunterhaltung in Reisecars mit urheberrechtlich geschützten Werken (durch<br />

die Verwendung von Ton- o<strong>der</strong> Tonbildträgern bzw. den Empfang von Sendungen) ei-<br />

55


A LESCH S TAEHELIN<br />

Weiter sei es zwar grundsätzlich erlaubt, im Handel erhältliche Ton-<br />

und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Aufführung in Reisecars zu verwenden,<br />

doch sei dies vergütungspflichtig. Wer die im Gemeinsamen Tarif 3b erfassten<br />

Repertoires verwende, sei auch daraus verpflichtet; wer zivilrechtlicher<br />

Eigentümer des Reisecars ist, sei nicht relevant (vgl. Erwägung 5) 44 .<br />

ne Entschädigung gemäss dem einschlägigen, unbestrittenermassen genehmigten Gemeinsamen<br />

Tarif 3b geltend zu machen (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 URG).<br />

44 Es geht hier um die Frage, ob das von <strong>der</strong> Beklagten (<strong>der</strong> X Reisen + Transporte AG)<br />

betriebene Reiseunternehmen in den Jahren 1999 und 2000 drei Reisecars gewerblich<br />

genutzt habe, in welchen den Reisenden Hintergrundunterhaltung geboten worden<br />

bzw. die zumindest mit entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet gewesen seien.<br />

a) Die Klägerin geht von dem am 12. November 1999 ausgefüllten Fragebogen aus,<br />

wonach "X-Reisen" drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen betreibe. Sie ordnet diese<br />

Angaben <strong>der</strong> Beklagten zu.<br />

b) […] In <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass X.Y. (als einzelzeichnungsberechtigter<br />

Präsident des Verwaltungsrats) den Fragebogen für die Beklagte<br />

ausgefüllt hat und die Klägerin dies jedenfalls aufgrund <strong>der</strong> ersichtlichen Umstände<br />

bei <strong>der</strong> nunmehrigen Geltendmachung ihrer For<strong>der</strong>ung auch annehmen durfte<br />

und musste (vgl. dazu auch unten, lit. d). […]<br />

c) Im Fragebogen wurden insgesamt drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen deklariert.<br />

In den weiteren Fel<strong>der</strong>n des Abschnitts "Reisecars" ("Musik seit", "Anzahl Tage<br />

pro Jahr" und "Anzahl Monate pro Jahr") wurden keine Angaben gemacht. […]<br />

Wenn […] im Fragebogen keine (einschränkenden) Bemerkungen angebracht wurden,<br />

so ist dies – entgegen <strong>der</strong> Behauptung <strong>der</strong> Beklagten – objektiv nicht so zu<br />

verstehen, dass in den deklarierten Reisecars keine Hintergrundunterhaltung geboten<br />

wurde bzw. keine entsprechenden Einrichtungen vorhanden waren. Vielmehr<br />

ist davon auszugehen, dass die Reisecars zumindest im Erfassungszeitraum für die<br />

mit dem Fragebogen anvisierte Hintergrundunterhaltung ausgerüstet waren und im<br />

Wesentlichen während des ganzen Jahrs betrieben wurden. […]<br />

d) Es geht hier allein um die für die Vergütung massgeblichen Verhältnisse <strong>der</strong> Beklagten.<br />

Diese sind nicht zwingend mittels Fragebogen abzuklären, sodass es letztlich<br />

nicht entscheidend ist, ob die Klägerin seinerzeit formell bei <strong>der</strong> Beklagten als<br />

Aktiengesellschaft die nötigen Daten erhoben habe bzw. ob sich die Klägerin mit<br />

ihrer For<strong>der</strong>ung zunächst an eine an<strong>der</strong>e (Rechts-)Person gehalten habe und wie sie<br />

überhaupt die Existenz <strong>der</strong> Beklagten als juristischer Person erfahren habe. Soweit<br />

daher die Beklagte betont, sie selber sei noch gar nicht zum Ausfüllen eines Fragebogens<br />

eingeladen worden bzw. bei ihr selber seien die erfor<strong>der</strong>lichen Angaben<br />

erst noch einzuholen, geht dies somit an <strong>der</strong> Sache vorbei. Für die massgebenden<br />

Verhältnisse können vielmehr insbeson<strong>der</strong>e auch die Angaben <strong>der</strong> Parteien im vorliegenden<br />

Verfahren berücksichtigt werden. […]<br />

Aus den Ausführungen <strong>der</strong> Beklagten ergibt sich […] in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung<br />

ein hinreichend klares Bild, obschon sich die Beklagte zum Teil nur allgemein und<br />

formalistisch-ausweichend geäussert hat. So waren in den Jahren 1999 und 2000<br />

jedenfalls Busse <strong>der</strong> Beklagten vorhanden, auch wenn diese allenfalls nicht "als<br />

Eigentümerin o<strong>der</strong> in eigentümerähnlicher Stellung" darüber verfügt haben mag.<br />

Massgebend ist denn auch nur – ungeachtet <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse – ob die<br />

56


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Überdies befand das Gericht, dass auf einem genehmigten Tarif beruhende<br />

For<strong>der</strong>ungen vertragsähnlichen Charakter haben. Die Verjährungsregeln<br />

bestimmten sich gemäss Art. 127 ff. OR (vgl. Erwägung 4) 45 .<br />

Busse im Rahmen des Reiseunternehmens benutzt worden sind. Für das Jahr 2001<br />

räumt die Beklagte den Betrieb von drei Bussen ausdrücklich ein […]. Aus dem<br />

Umstand, dass die Beklagte die – von ihr ausdrücklich als korrekt bezeichnete –<br />

Rechnung <strong>der</strong> Klägerin für 2001 schliesslich bezahlt hat, ohne im Übrigen hierfür<br />

einen Fragebogen auszufüllen, ist sodann zu schliessen, dass in diesen Reisecars<br />

urheberrechtlich relevante Hintergrundunterhaltung geboten wurde […]. Wäre es<br />

an<strong>der</strong>s, so hätte sich die Beklagte angesichts ihres Verhaltens im vorliegenden<br />

Verfahren zweifellos auch gegen diese – von ihr dann kaum als korrekt betrachtete<br />

– Rechnung gewehrt. […]<br />

Die Beklagte hat so auch nachträglich keine einschränkenden Umstände konkretisiert,<br />

wie dies angesichts <strong>der</strong> entsprechenden Rubriken im Fragebogen gegebenenfalls<br />

zu erwarten gewesen wäre.<br />

e) Zusammenfassend ist nicht nur aufgrund des am 12. November 1999 ohne Einschränkungen<br />

ausgefüllten Fragebogens, son<strong>der</strong>n auch aufgrund <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Beklagten<br />

nicht bzw. nicht substantiiert bestrittenen Darstellung <strong>der</strong> Klägerin bzw.<br />

<strong>der</strong> eigenen Angaben <strong>der</strong> Beklagten hinreichend dargetan, dass die Beklagte in den<br />

Jahren 1999 und 2000 für ihre Reisen drei Reisecars mit bis zu 70 Plätzen benutzte,<br />

in welchen den Reisenden urheberrechtlich geschützte Hintergrundunterhaltung<br />

geboten wurde.<br />

Die Voraussetzungen für die strittige Gebührenerhebung sind somit im Grundsatz<br />

erfüllt. […]<br />

45 Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, <strong>der</strong> Anspruch <strong>der</strong> Klägerin sei verjährt,<br />

weise diese doch selber auf die Anwendbarkeit von Art. 41 ff. OR hin; die einjährige<br />

relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1OR sei aber mit <strong>der</strong> Betreibung vom<br />

28. Juni 2001 nicht gewahrt worden.<br />

Auch wenn – entgegen <strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Klägerin – nicht davon ausgegangen werden<br />

könnte, dass das schädigende Ereignis weiter andauere, könnte jedenfalls für das<br />

Jahr 2000 kaum gesagt werden, die einjährige Verjährungsfrist sei mit <strong>der</strong> Betreibung<br />

nicht gewahrt worden. Hinreichende Kenntnis des gesamten Anspruchs für diesen<br />

Zeitraum hatte die Klägerin erst Ende Jahr, sodass die Verjährungsfrist frühestens ab<br />

dann zu laufen begann.<br />

Im Übrigen handelt es sich zwar im vorliegenden Fall um eine Schadenersatzklage im<br />

Sinn von Art. 62 Abs. 2 URG als Folge dessen, dass über den behaupteten Vergütungsanspruch<br />

<strong>der</strong> Klägerin keine Vereinbarung getroffen wurde und insoweit kein<br />

vertraglicher Anspruch in Frage steht. Der Schaden bemisst sich aber im Grundsatz<br />

nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> entgangenen vertraglichen Vergütung […]. Die Benutzung <strong>der</strong> im<br />

Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong> Aufführung, die gemäss<br />

Art. 35 Abs. 1 URG den Anspruch auf Vergütung begründet – ist denn auch als solche<br />

grundsätzlich gestattet […]; dies gilt grundsätzlich generell für die Verbreitung von<br />

Werkexemplaren, die vom Urheber o<strong>der</strong> mit seiner Zustimmung veräussert worden<br />

sind. Die eingeklagte For<strong>der</strong>ung kann daher nicht schlechthin einem auf unerlaubter<br />

Handlung beruhenden ausservertraglichen Schadenersatz gleichgestellt werden: sie hat<br />

vielmehr vertragsähnlichen Charakter. Sie kann daher nicht <strong>der</strong> Verjährung von Art. 60<br />

OR unterstellt werden […].<br />

57


A LESCH S TAEHELIN<br />

Dieser Entscheid ist in <strong>der</strong> Literatur teilweise kritisiert worden 46 : Ausübende<br />

Künstler haben wie Tonträgerhersteller keinen gesetzlichen Verbotsanspruch<br />

hinsichtlich des Ablaufenlassens von Background Music.<br />

Entsprechend ist eine solche Handlung im Grundsatz zulässig. Entgegen<br />

<strong>der</strong> Feststellung des Obergerichts (vgl. Erwägung 4) ist daher <strong>der</strong> gesetzliche<br />

Vergütungsanspruch gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 URG nicht deliktischer<br />

Natur 47 . Im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Vergütungsanspruch<br />

kommen daher die Verjährungsregeln gemäss Art. 127 ff. OR zur<br />

Anwendung. Weil solche Vergütungsansprüche in aller Regel periodisch<br />

erhoben werden, verjähren die darauf beruhenden For<strong>der</strong>ungen in fünf<br />

Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR) 48 .<br />

Dagegen haben Urheber im Grundsatz das Recht, das Ablaufenlassen<br />

von Background Music entwe<strong>der</strong> zu verbieten o<strong>der</strong> aber zu erlauben (Art.<br />

10 Abs. 2 lit. c URG). Eine Werkverwendung ohne die Zustimmung des<br />

jeweiligen Urhebers verletzt dessen Urheberrechte und ist entsprechend<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich. An diesem Umstand vermag auch <strong>der</strong> Erschöpfungsgrundsatz,<br />

den das Obergericht nebenbei sinngemäss erwähnt (vgl. Erwägung<br />

4) 49 , nichts zu än<strong>der</strong>n, denn <strong>der</strong> Erschöpfungsgrundsatz ist im Fall einer<br />

wie vorliegend unkörperlichen Werkwie<strong>der</strong>gabe eben gerade nicht anwendbar<br />

50 . Aus diesem Grund müssten für die Verjährung die Bestimmungen<br />

von Art. 41 bis 61 OR anwendbar sein (Art. 62 Abs. 2 URG), wodurch<br />

die relative Verjährungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Schadens<br />

(vgl. Art. 60 Abs. 1 OR) zur Anwendung käme.<br />

Festzuhalten bleibt schliesslich, dass <strong>der</strong> anwendbare gemeinsame Tarif<br />

3b die Verwendung von Musik im Hintergrund ausdrücklich auch insoweit<br />

erlaubt, als Verbotsansprüche von Urhebern berührt sind (vgl. Ziff.<br />

3.2 des Tarifs). Dies entspricht einer (gesetzlichen) Lizenz. Im Übrigen ist<br />

auf die Praxis des Bundesgerichts, auf Tarife, die von <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />

Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und ver-<br />

Sind demnach die allgemeinen Verjährungsvorschriften von Art. 127 ff. OR anzuwenden,<br />

so ist die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Klägerin nicht verjährt. Dies scheint die Beklagte<br />

letztlich selber einzuräumen.<br />

46 Vgl. L AUX, 310 f., m.w.H.<br />

47 Vgl. BGer. "Vidéothèque", publiziert in sic! 1998, 577, Erwägung 3b.bb.<br />

48 Ebd.<br />

49 Die Benutzung <strong>der</strong> im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger zum Zweck <strong>der</strong><br />

Aufführung, die gemäss Art. 35 Abs. 1 URG den Anspruch auf Vergütung begründet –<br />

ist denn auch als solche grundsätzlich gestattet […]; dies gilt grundsätzlich generell für<br />

die Verbreitung von Werkexemplaren, die vom Urheber o<strong>der</strong> mit seiner Zustimmung<br />

veräussert worden sind.<br />

50 Vgl. D ESSEMONTET, 172 und R EHBINDER, N 1 zu Art. 12 URG.<br />

58


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

wandten Schutzrechten genehmigt worden sind, vertragliche Grundsätze<br />

anzuwenden, hinzuweisen 51 .<br />

3. Die wichtigsten Verträge in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

3.1 Allgemeines und Typisches zu Verträgen in <strong>der</strong><br />

<strong>Musikindustrie</strong><br />

Mehr als in an<strong>der</strong>en Branchen sieht man in Verträgen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

sog. key men clauses . Das hängt damit zusammen, dass geschäftliche<br />

Beziehungen sehr häufig auf <strong>der</strong> Grundlage vertiefter persönlicher Kontakte<br />

zwischen den involvierten Personen basieren.<br />

So will eben <strong>der</strong> Musikproduzent A. den Produzentenvertrag mit <strong>der</strong><br />

Gruppe X. dann kündigen, wenn <strong>der</strong> Kopf <strong>der</strong> Band (B.) nicht mehr Bandmitglied<br />

ist. Und auch die Sängerin C. behält sich das Recht vor, den Vertrag<br />

mit <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft Y. aufzulösen, wenn <strong>der</strong> A&R (D.)<br />

nicht mehr für diese Tonträgergesellschaft arbeitet 52 .<br />

3.2 Tonträgerverträge<br />

"Listen, you don't think your contracts are unfair and onerous?<br />

… I've never had a judge who didn't agree with me on<br />

a record contract. It's the most onerous, impossible, unfair<br />

contract." 53<br />

Der wichtigste Vertrag unter den Tonträgervertragstypen ist <strong>der</strong> Künstlervertrag<br />

bzw. Künstlerexklusivvertrag . In einem solchen Vertrag bindet<br />

sich <strong>der</strong> Musiker o<strong>der</strong> die Musikgruppe an eine Tonträgergesellschaft<br />

bzw. an einen Produzenten für eine bestimmte Zeit (in <strong>der</strong> Regel exklusiv).<br />

Soweit <strong>der</strong> entsprechende Vertrag mit einem Produzenten abgeschlossen<br />

wird, schliesst dieser üblicherweise seinerseits einen Vertrag<br />

mit einer Tonträgergesellschaft ab.<br />

51 BGer. "Tarif S", publiziert in sic! 1998, 38, Erwägung 6a.<br />

52 Ausführlich zur Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

F OX, 140.02 ff. und B AGEHOT/K ANAAR, 226 ff.<br />

53 D ON E NGEL , ein in Los Angeles tätiger "music litigator", in: D ANNEN, 143.<br />

59


A LESCH S TAEHELIN<br />

Der Produzentenvertrag stellt eine Ergänzung des Künstlervertrags<br />

dar, soweit dieser mit einer Tonträgergesellschaft abgeschlossen wird. In<br />

aller Regel wird <strong>der</strong> Produzent von <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft engagiert.<br />

In einem Side Letter , einer Ergänzung des Künstlervertrags, wenn dieser<br />

mit dem Produzenten abgeschlossen wird, bestätigt <strong>der</strong> Künstler gegenüber<br />

<strong>der</strong> Tonträgergesellschaft, dass er mit dem Produzenten exklusiv<br />

zusammenarbeiten wird. Damit wird versucht, <strong>der</strong> zunehmend wichtigeren<br />

Rolle des Produzenten im künstlerischen Entwicklungsprozess gerecht<br />

zu werden.<br />

In einem Bandübernahmevertrag überträgt <strong>der</strong> Musiker o<strong>der</strong> die Musikgruppe<br />

bzw. <strong>der</strong> Produzent die Rechte an einer bereits bestehenden<br />

Tonträgeraufnahme an eine Tonträgergesellschaft.<br />

Schliesslich ist noch auf den Vertriebsvertrag hinzuweisen, auf den<br />

Vertrag zwischen dem Musiker o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Musikgruppe bzw. dem Musiklabel<br />

einerseits und <strong>der</strong> Tonträger- bzw. Vertriebsgesellschaft an<strong>der</strong>erseits<br />

betreffend den Vertrieb von Tonträgern (d.h. insbeson<strong>der</strong>e CDs und<br />

DVDs).<br />

3.3 Verlagsverträge<br />

Hier ist zunächst auf die verschiedenen Verlagstypen hinzuweisen: Unterschieden<br />

wird zwischen dem sog. Notenverlag (grafischer Verlag), dem<br />

Tonträgerverlag, dem Bühnenverlag, dem Eigenverlag und dem Subverlag.<br />

Der Verlagsvertrag stellt einen typischen Urheberrechtsvertrag dar;<br />

konkret geht es um die Übertragung bzw. Abtretung von Nutzungsrechten<br />

bzw. die Einräumung gewisser Nutzungsbefugnisse (d.h. Lizenz) vom Urheber-<br />

bzw. Urheberrechtsberechtigten auf den Verleger. Vertraglich geregelt<br />

wird insbeson<strong>der</strong>e das Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb.<br />

Die gängigen Verlagsvertragstypen 54 sind <strong>der</strong> Musikverlagsvertrag 55 ,<br />

<strong>der</strong> Autorenexklusivvertrag 56 , <strong>der</strong> Subverlagsvertrag 57 , <strong>der</strong> Sub-Subverlagsvertrag<br />

58 , <strong>der</strong> Generalverlagsvertrag 59 und <strong>der</strong> Co-Verlagsvertrag 60 .<br />

54 Für eine detaillierte Behandlung des Verlagswesens siehe B IEDERMANN/P IERSON/S IL-<br />

FEN/G LASSER/B ERRY/S OBEL, 525 ff.<br />

55 Auch Originalverlagsvertrag genannt. Der Vertrag wird zwischen dem Urheber (Komponist,<br />

Texter, Bearbeiter) bzw. zwischen allen am Songwriting beteiligten Urhebern<br />

und dem Verleger abgeschlossen, wobei sich <strong>der</strong> Verleger zur Herausgabe bestimmter<br />

Werke (auf Tonträger und/o<strong>der</strong> als Notenausgabe) verpflichtet und dafür an den Einnahmen<br />

aus <strong>der</strong> Verwertung des Titels bzw. <strong>der</strong> Titel beteiligt wird.<br />

60


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

4. Kennzeichenrechtliche <strong>Aspekte</strong> – insbeson<strong>der</strong>e<br />

Künstler- und Gruppenname<br />

4.1 Vorbemerkungen<br />

Insbeson<strong>der</strong>e für Musikgruppen ist <strong>der</strong> Name oftmals eines <strong>der</strong> wichtigsten<br />

Assets.<br />

Der Schutz eines Künstler- bzw. Bandnamens erfolgt auf den folgenden<br />

Ebenen: Markenrecht (soweit <strong>der</strong> Künstler- bzw. Gruppenname als<br />

Marke eingetragen ist), Firmenrecht (soweit <strong>der</strong> Künstler- bzw. Gruppenname<br />

als Firma im Handelsregister eingetragen ist), Namensrecht (natürliche<br />

Personen), Schutz von (nicht eingetragenen) Handelsnamen (gemäss<br />

Art. 8 RBÜ), UWG und Domainnamen (wobei hier darauf hinzuweisen<br />

ist, dass dieser Schutz ein Schutz des rein Faktischen ist, indem ein bestimmtes<br />

Zeichen im Internet als Domainname beansprucht wird und entsprechend<br />

eine gewisse Ausschlusswirkung mit sich bringt) 61 .<br />

56 Auch Exklusivverlagsvertrag genannt. Auch dieser Vertrag wird zwischen dem Urheber<br />

bzw. zwischen allen am Songwriting beteiligten Urhebern und dem Verleger abgeschlossen.<br />

Im Unterschied zum Originalverlagsvertrag bezieht sich <strong>der</strong> Exklusivverlagsvertrag<br />

jedoch in <strong>der</strong> Regel auf vom Urhebererst noch zu schaffende Werke.<br />

57 Der Subverlagsvertrag wird zwischen dem Verleger (Originalverleger) und einem Subverleger<br />

abgeschlossen, wobei dem Subverleger das – mitunter sehr weitgehende –<br />

Recht eingeräumt wird, die verlegerische Tätigkeit für einzelne Titel in einem vertraglich<br />

bestimmten Territorium(im Ausland) wahrzunehmen.<br />

58 Der Sub-Subverlagsvertrag wird zwischen dem Subverleger und einem Sub-Subverleger<br />

abgeschlossen, wobei <strong>der</strong> Subverleger für einen Teil des Subverlagsgebiets seine<br />

vom Verleger (Originalverleger) erworbenen Rechte an den Sub-Subverleger abtritt.<br />

59 Der Generalvertrag ähnelt stark dem Subverlagsvertrag, bezieht sich in aller Regel<br />

jedoch auf die Verwertung des gesamten Werk- bzw. Verlagskatalogs des Verlegers<br />

und umfasst bereits bestehende und vom Verleger erst noch erwerbende Titel.<br />

60 Der Co-Verlagsvertrag definiert die Zusammenarbeit zwischen zwei Verlagshäusern,<br />

wobei volle Gleichberechtigung die Ausnahme, die genaue Regelung, welches <strong>der</strong> beiden<br />

Verlagshäuser ("publisher") die Fe<strong>der</strong>führung ("control") im Rahmen <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

(Verwertung <strong>der</strong> Nutzungsrechte in den nicht von <strong>der</strong> zuständigen Verwertungsgesellschaften<br />

wahrgenommenen Bereichen) übernimmt, die Regel ist. Ausführlich<br />

hierzu L ICHTE, 1085.<br />

61 Zur Bedeutung von Künstler- und Gruppennamen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> siehe u.a.<br />

S CHULENBERG, 143 ff. und T HALL , 166 ff.<br />

61


A LESCH S TAEHELIN<br />

4.2 "www.djbobo.ch"<br />

Im Entscheid "www.djbobo.ch" vom 7. November 2002 62 befasste sich<br />

das Bundesgericht mit dem Aspekt <strong>der</strong> Namensanmassung durch unbefugte<br />

Verwendung eines Namens als Domainname. Kläger war <strong>der</strong> Popstar<br />

DJ Bobo, Inhaber diverser nationaler und internationaler Marken mit dem<br />

Zeichen "Bobo" und "D.J. Bobo". Weiter ist <strong>der</strong> Kläger Inhaber des Domainnamens<br />

"www.djbobo.ch", <strong>der</strong> im Juli 1996 registriert worden war.<br />

Seit Mitte des Jahres 1999 vertrieb die Beklagte, <strong>der</strong>en Geschäftsführer zu<br />

Beginn <strong>der</strong> 90er Jahre zusammen mit einem Partner als künstlerischer<br />

Produzent von DJ Bobo tätig gewesen war, über den 1998 durch die Beklagte<br />

in Deutschland registrierten Domainnamen "www.djbobo.de" ältere<br />

Tonträger sowie ein Buch von DJ Bobo. Am 13. Oktober 1999 erreichte<br />

<strong>der</strong> Kläger, dass mit superprovisorischer Verfügung die Aufhebung des<br />

Links zwischen "www.djbobo.de" und <strong>der</strong> darunter geschalteten Website<br />

"Welcome to the world of DJ Bobo" befohlen wurde. Diese Anordnung<br />

wurde mit Massnahmeverfügung per 28. Juli 2000 bestätigt, und dem Gesuchsteller<br />

wurde Frist zur Klage gesetzt. Die beklagte Gesellschaft wurde<br />

sodann mit Urteil vom 7. November 2001 dazu verpflichtet, den Domainnamen<br />

"djbobo.de" innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft zu löschen<br />

bzw. löschen zu lassen und diesen Domainnamen we<strong>der</strong> für sich noch für<br />

eine Drittpartei registrieren zu lassen. Überdies verpflichtete das Gericht<br />

die beklagte Gesellschaft zur Leistung eines Schadenersatzes im Umfang<br />

von CHF 240'800.<br />

Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung<br />

ab und hielt u.a. richtig fest, dass <strong>der</strong> Inhaber eines namens-, firmen- o<strong>der</strong><br />

markenrechtlich geschützten Zeichens Unberechtigten die Verwendung<br />

dieses Zeichens als Domainnamen verbieten kann, da das unerlaubte Verwenden<br />

eine Verwechslungsgefahr schafft, weil die betreffende Webseite<br />

ungeachtet des Inhalts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gestaltung einer falschen Partei zugerechnet<br />

werden kann (vgl. Erwägung 3) 63 .<br />

62 Im Internet auf www.admin.ch publizierter Entscheid (Aktennummer 4C.141/2002);<br />

publiziert auch in sic! 2003, 438ff.<br />

63 […] Für den Internetbenützer – auf den bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Funktion von Domainnamen<br />

richtigerweise abzustellen ist – […] bezeichnet [<strong>der</strong> Domainname] […] zunächst eine<br />

Website als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende<br />

Person, Sache o<strong>der</strong> Dienstleistung und ist insofern – je nach konkreter<br />

Situation – als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma o<strong>der</strong> einer Marke vergleichbar.<br />

Ist das als Domainnamen verwendete Zeichen namensrechtlich, firmenrechtlich<br />

o<strong>der</strong> markenrechtlich geschützt, kann <strong>der</strong> entsprechend Berechtigte einem Unbe-<br />

62


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Überdies werde <strong>der</strong> rechtmässige Inhaber des Zeichens daran gehin<strong>der</strong>t,<br />

unter dem Zeichen eine eigene Webseite zu betreiben. Das Bundesgericht<br />

kam sodann zum Schluss, dass das unerlaubte Verwenden eines<br />

Namens als Domainname im vorliegenden Fall eine wi<strong>der</strong>rechtliche Namensanmassung<br />

darstelle und entsprechend beim Geschädigten Unterlassungs-<br />

und Schadenersatzansprüche entstünden (vgl. Erwägung 4) 64 .<br />

rechtigten nach <strong>der</strong> im Einklang mit <strong>der</strong> Lehre stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung<br />

die Verwendung des Zeichens als Domainnamen grundsätzlich verbieten<br />

[…]. […].<br />

64 […] Die Beklagte hat den Künstlernamen DJ Bobo unverän<strong>der</strong>t als Second-Level-Domainnamen<br />

für die von ihr betriebene Homepage übernommen. Dadurch werden<br />

namensrechtlich relevante Interessen des Klägers in erheblicher Weise tangiert. Die<br />

Vorinstanz hat zunächst zutreffend erkannt, dass durch die Verwendung des Künstlernamens<br />

als Domainnamen eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde, die darin besteht,<br />

dass es zu Fehlzurechnungen <strong>der</strong> Website kommen kann, d.h. zu einer Fehlidentifikation<br />

<strong>der</strong> hinter <strong>der</strong> Website stehenden Person, o<strong>der</strong> zu ungewollten Zugriffen auf<br />

die Website <strong>der</strong> Beklagten durch Personen, welche die Homepage des Klägers besuchen<br />

wollten […]. Nach den Feststellungen <strong>der</strong> Vorinstanz weist die unter <strong>der</strong> Adresse<br />

www.dj-bobo.de erreichbare Homepage <strong>der</strong> Beklagten zudem nicht auf die Urheberschaft<br />

<strong>der</strong> Website hin. Daraus schloss die Vorinstanz für das BGer verbindlich, dass<br />

Verwechslungen von <strong>der</strong> Beklagten geradezu gewollt seien, da sie daraus geschäftlich<br />

Nutzen ziehen könne […]. Unabhängig davon ist ihr darin beizupflichten, dass sich die<br />

Verwechslungsgefahr, die von einer bestimmten Beschaffenheit ausgeht, ohnehin nicht<br />

mit dem Inhalt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> damit bezeichneten Homepage beseitigen liesse<br />

[…]. Ausser durch die Verwechslungsgefahr werden die Interessen des Klägers vorliegend<br />

auch dadurch erheblich tangiert, als er durch die Registrierung des Domainnamens<br />

www.djbobo.de seitens <strong>der</strong> Beklagten daran gehin<strong>der</strong>t wird, in Deutschland<br />

unter <strong>der</strong> Top-Level-Domain ".de" eine eigene Website mit seinem Künstlernamen als<br />

Second-Level-Domainnamen zu betreiben […]. Damit wird ihm, wie er zu Recht geltend<br />

macht, die Möglichkeit genommen, den für seine Imagepflege wichtigen Internetauftritt<br />

unter dem strittigen Domainnamen selbst zu gestalten und zu betreuen und über<br />

die entsprechende Homepage selber Produkte zu vermarkten. Bei dieser Sachlage durfte<br />

die Beklagte nach Treu und Glauben nicht annehmen, das <strong>der</strong> "C. Music" eingeräumte<br />

Recht, den Künstlernamen des Klägers zum Zweck <strong>der</strong> Werbung für Endprodukte<br />

mit Vertragsaufnahmen zu benutzen, schliesse die Befugnis ein, unter diesem<br />

Namen eine Website zu betreiben. Die Bezeichnung einer Website mit dem Künstlernamen<br />

des Klägers liegt klar ausserhalb des vertraglichen Verwendungszwecks des<br />

Pseudonyms. Dies gilt vorliegend um so mehr, als sich <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong><br />

Beklagten nach den Feststellungen <strong>der</strong> Vorinstanz keineswegs auf Werbung für Endprodukte<br />

aus Vertragsaufnahmen mit dem Klägerbeschränkt.<br />

Indem die Beklagte den Namen DJ Bobo als Domainnamen für eine von ihr betriebene<br />

Homepage verwendet, masst sie sich diesen nach dem Gesagten unbefugt an und<br />

verletzt das Namensrecht des Klägers. Dieser kann sich damit für seine Unterlassungsund<br />

Schadenersatzansprüche auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen. […]<br />

63


A LESCH S TAEHELIN<br />

4.3 "WESTLIFE"<br />

1999 reichte die BMG Music beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt<br />

(Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Anmeldung des Zeichens<br />

"WESTLIFE" als Gemeinschaftsmarke in den internationalen Klassen<br />

9, 16, 25 und 41 ein. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken<br />

veröffentlicht.<br />

Im Jahr 2000 legte die Reemark Gesellschaft für Markenkooperation<br />

mbH Wi<strong>der</strong>spruch gegen die Markenanmeldung für alle von dieser erfassten<br />

Waren und Dienstleistungen ein und berief sich dabei auf ihre ältere<br />

deutsche Wortmarke "WEST" und auf ihre ältere internationale Wortmarke<br />

"WEST". Hinsichtlich <strong>der</strong> deutschen Marke bezog sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

auf Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 25 und 41.<br />

Die Rechtsnachfolgerin <strong>der</strong> BMG Music, die Bluenet Limited, trat im Jahr<br />

2001 als an<strong>der</strong>e Beteiligte in das Verfahren vor <strong>der</strong> Beschwerdekammer<br />

ein. In <strong>der</strong> Folge gewährte die Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung des HABM <strong>der</strong><br />

älteren internationalen Marke keinen Schutz, da die Wi<strong>der</strong>sprechende keine<br />

entsprechenden Nachweise erbracht habe. Überdies wies die Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung<br />

des HABM die Markenanmeldung für das Wortzeichen<br />

"WESTLIFE" für Waren und Dienstleistungen <strong>der</strong> Klassen 9, 16, 25 und<br />

41 zurück, da sowohl die einan<strong>der</strong> gegenüberstehenden Zeichen als auch<br />

die fraglichen Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen identisch o<strong>der</strong> ähnlich seien.<br />

Darauf erhob die Bluenet Limited im Verfahren vor <strong>der</strong> Beschwerdekammer<br />

des HABM Beschwerde gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung<br />

des HABM. Die Beschwerdekammer des HABM hob<br />

die Entscheidung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsabteilung des HABM per 17. November<br />

2003 auf und wies den Wi<strong>der</strong>spruch zurück. Zunächst stellte die Beschwerdekammer<br />

des HABM fest, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen<br />

teilweise identisch, teilweise ähnlich seien. Hingegen ähnelten<br />

sich die Zeichen sowohl im Klang als auch im Bild wenig; eine Ähnlichkeit<br />

ergebe sich nur in gewisser Hinsicht auf begrifflicher Ebene. Entsprechend<br />

schloss die Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke und<br />

die ältere deutsche Marke ausreichend unterschiedlich seien, um beiden<br />

Marken auf dem Markt eine Koexistenz zu ermöglichen. Entsprechend<br />

ging die Beschwerdekammer davon aus, dass vorliegend keine Verwechslungsgefahr<br />

bestehe. Die Klägerin (die Reemark Gesellschaft für Markenkooperation<br />

mbH) zog sodann diesen Entscheid weiter und gelangte vor<br />

den EuGH.<br />

64


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Mit Entscheid vom 4. Mai 2005 65 hob <strong>der</strong> EuGH die Entscheidung <strong>der</strong><br />

zweiten Beschwerdekammer des HABM auf, da Verwechslungsgefahr<br />

zwischen <strong>der</strong> angemeldeten Marke und <strong>der</strong> älteren deutschen Marke eben<br />

doch bestehe.<br />

Gemäss dem EuGH ist die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> betrieblichen Herkunft <strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

umfassend zu beurteilen (vgl. Erwägung 26) 66 .<br />

Weil die beiden Marken so wirkten, dass bei "WEST" an westliche<br />

Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen und bei "WESTLIFE" an einen westlichen<br />

Lebensstil gedacht werden könne, hätten beide ähnliche Konnotationen 67 ,<br />

so dass sie begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen (vgl. Erwägungen<br />

27 bis 30) 68 .<br />

Entscheidend für diese Auffassung des Gerichts war wohl in erster Linie,<br />

dass für jede neue Marke, die aus dem Ausdruck <strong>der</strong> älteren Marke<br />

"WEST", in Verbindung mit einem an<strong>der</strong>en Ausdruck, in casu "LIFE",<br />

65 Az. T-22/04.<br />

66 Insoweit ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung bei <strong>der</strong> umfassenden Beurteilung <strong>der</strong> Verwechslungsgefahr<br />

zwischen Marken hinsichtlich <strong>der</strong> Ähnlichkeit <strong>der</strong> betreffenden Zeichen<br />

im Bild, im Klang o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die<br />

Zeichen hervorrufen, wobei insbeson<strong>der</strong>e die sie unterscheidenden und dominierenden<br />

Elementezu berücksichtigen sind […].<br />

67 D.h. die Grundbedeutung des Worts begleitende zusätzliche (emotionale, expressive,<br />

stilistische) Vorstellungen.<br />

68 27. Hier besteht das Zeichen Westlife aus zwei zusammengesetzten Wörtern, nämlich<br />

dem Wort "west", das Westen o<strong>der</strong> Okzident bedeutet, und dem Wort "life", das Leben<br />

bedeutet. Somit ist das Wort "west" einer von nur zwei Ausdrücken, aus denen die<br />

angemeldete Marke Westlife besteht, und <strong>der</strong> einzige Ausdruck, aus dem die ältere<br />

Marke West besteht.<br />

28. Zu den begrifflichen Ähnlichkeiten ist festzustellen, dass beide Marken an den Begriff<br />

Okzident denken lassen, da sie beide den Bestandteil "west" enthalten. Zum zweiten<br />

Bestandteil, <strong>der</strong> die angemeldete Marke bildet, hat die Beschwerdekammer zutreffend<br />

ausgeführt, dass <strong>der</strong> Ausdruck "life" von den massgeblichen Verkehrskreisen als<br />

englische Entsprechung des deutschen Wortes "Leben" und damit als Ausdruck mit<br />

bestimmbarer Bedeutung und nicht als Phantasiebezeichnung verstanden werden könne.<br />

29. Somit kann dieser Bestandteil in Verbindung mit dem an<strong>der</strong>en Ausdruck <strong>der</strong> Marke,<br />

"west", von den massgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Lebensstil<br />

verstanden werden.<br />

30. Die Hinzufügung dieser Konnotation bezüglich des Lebensstils reicht nicht, um die<br />

beiden Marken begrifflich deutlich zu unterscheiden. Da die beiden Marken so wirken,<br />

dass sie bei West an westliche Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen und bei Westlife an einen<br />

westlichen Lebensstil denken lassen, haben sie beide ähnliche Konnotationen, so dass<br />

sie begrifflich eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen.<br />

65


A LESCH S TAEHELIN<br />

zusammengesetzt ist, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren<br />

Marke wahrgenommen wird.<br />

Das Gericht befürchtete daher, dass die massgeblichen Verkehrskreise<br />

denken könnten, dass die unter <strong>der</strong> Marke "WESTLIFE" vermarkteten<br />

Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind, wie die unter <strong>der</strong><br />

Marke "WEST" vermarkteten Waren und Dienstleistungen, o<strong>der</strong> aber,<br />

dass es zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen<br />

Gesellschaften o<strong>der</strong> Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen<br />

vermarkten (vgl. Erwägung 42) 69 .<br />

Der irischen Boygruppe bleibt somit für ihren Namen Markenschutz<br />

versagt. Immerhin kann sie den Bandnamen weiterhin insbeson<strong>der</strong>e im<br />

Zusammenhang mit Auftritten und Tonträgerproduktionen verwenden. Sie<br />

kann aber auf markenrechtlicher Ebene nicht verhin<strong>der</strong>n, dass auch an<strong>der</strong>e<br />

diesen o<strong>der</strong> einen ähnlichen Namen verwenden.<br />

5. Konzertwesen<br />

Der Konzert- bzw. Engagementvertrag regelt die Rechte und Pflichten des<br />

Künstlers und des Veranstalters betreffend einen Konzertauftritt. Unterschieden<br />

wird zwischen dem eigentlichen Konzertvertrag, <strong>der</strong> mehr o<strong>der</strong><br />

weniger im Detail ausformuliert ist und einem sog. Info Sheet , das mehr<br />

o<strong>der</strong> weniger eine Checkliste <strong>der</strong> wichtigsten Punkte <strong>der</strong> geplanten Zusammenarbeit<br />

festlegt (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Gage, Verpflegung<br />

und Unterkunft, Werbung, Urheberrechtsgebühren, Bewilligungen,<br />

Steuern, Technik, Absage, evtl. Konventionalstrafe). Ist die Zusammenarbeit<br />

zwischen dem Künstler und dem Veranstalter komplexer und<br />

vor allem langwieriger, kann auch ein sog. Tour-Vertrag abgeschlossen<br />

werden 70 .<br />

69 Dagegen ist festzustellen, dass das Bestehen <strong>der</strong> älteren Marke West bei den massgeblichen<br />

Verkehrskreisen eine gedankliche Verbindung zwischen diesem Ausdruck<br />

und den vom Markeninhaber vertriebenen Waren geschaffen haben kann, so dass für<br />

jede neue Marke, die aus diesem Ausdruck in Verbindung mit einem an<strong>der</strong>en Ausdruck<br />

besteht, die Gefahr besteht, dass sie als Variante <strong>der</strong> älteren Marke wahrgenommen<br />

wird. Die massgeblichen Verkehrskreise könnten daher denken, dass die unter <strong>der</strong><br />

Marke Westlife vermarkteten Waren und Dienstleistungen gleicher Herkunft sind wie<br />

die unter <strong>der</strong> Marke West vermarkteten Waren und Dienstleistungen o<strong>der</strong> dass es zumindest<br />

eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den jeweiligen Gesellschaften o<strong>der</strong><br />

Unternehmen gibt, die die Waren und Dienstleistungen vermarkten […].<br />

70 Ausführlich zum Touring usw. T HALL, 140 ff.<br />

66


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Was die Rechtsnatur des Konzertvertrags angeht, so fehlen in <strong>der</strong><br />

Schweiz einschlägige Gerichtsentscheide offenbar gänzlich. In <strong>der</strong> Lehre<br />

wird die Werkeigenschaft einer Konzertaufführung aber weitgehend bejaht<br />

71 , und <strong>der</strong> sog. Geistwerkvertrag (betreffend ein unkörperliches,<br />

"geistiges" Werk) ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt<br />

72 . In Deutschland neigen die Gerichte dazu, entwe<strong>der</strong> Werkvertrag<br />

o<strong>der</strong> aber Dienstvertrag anzunehmen 73 , wobei im deutschen Recht <strong>der</strong><br />

Werkvertrag seitens des Bestellers je<strong>der</strong>zeit kündbar ist.<br />

Die Frage <strong>der</strong> Rechtsnatur des Konzertvertrags ist daher von beträchtlicher<br />

Bedeutung, da bei <strong>der</strong> Annahme von Auftragsrecht <strong>der</strong> Vertrag je<strong>der</strong>zeit<br />

kündbar und eine allfällige Konventionalstrafe entsprechend nichtig<br />

wäre. Jedenfalls ist es sowohl dem Künstler als auch dem Veranstalter im<br />

Grundsatz zu empfehlen, im Konzertvertrag eine Vertragsstrafe vorzusehen.<br />

Ob eine solche Konventionalstrafe dann auch effektiv durchsetzbar<br />

ist, ist allerdings ein an<strong>der</strong>es Problem.<br />

6. Musikgruppen – vertrags- und<br />

gesellschaftsrechtliche <strong>Aspekte</strong><br />

Die Mitglie<strong>der</strong> einer Musikgruppe sind entwe<strong>der</strong> selbständige Musiker<br />

o<strong>der</strong> aber angestellte Musiker, wobei die Anstellung entwe<strong>der</strong> mittels Arbeitsvertrag,<br />

Auftrag o<strong>der</strong> aber Werkvertrag erfolgt. Musikgruppen sind<br />

zunächst einfache Gesellschaften, können aber auch als Kollektivgesellschaft,<br />

GmbH, AG o<strong>der</strong> Verein ausgestaltet sein. In einem Gesellschaftsvertrag<br />

sind entsprechend folgende Punkte zu regeln: Künstlerische Kontrolle,<br />

ökonomische Kontrolle, Einnahmenbeteiligung, Ausgaben <strong>der</strong><br />

Gruppe (z.B. Anschaffungen), finanzielle Beiträge <strong>der</strong> einzelnen Gruppenmitglie<strong>der</strong>,<br />

hiring & firing, Kündigung usw.<br />

Tonträgerverträge sehen in <strong>der</strong> Regel beson<strong>der</strong>e Gruppenklauseln vor.<br />

Geregelt wird hier etwa die Rolle von Schlüsselmitglie<strong>der</strong>n ("key members"),<br />

die Rechte <strong>der</strong> Plattenfirma, wenn ein Mitglied <strong>der</strong> Gruppe die<br />

Gruppe verlässt (Option auf Beteiligung an <strong>der</strong> neuen Tätigkeit des ehe-<br />

71 H ONSELL, 264.<br />

72 Einen detaillierten Überblick hierzu liefern G AUCH, Rz. 33 ff. und BasK-Z INDEL/<br />

P ULVER, Rz. 1 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 363-379 OR.<br />

73 Konzertvertrag als Werkvertrag: OLG Karlsruhe, VersR 91, m.w.H.; Konzertvertrag<br />

als Dienstvertrag: BSG, Urteil vom 29.11.1990 (7 RAr 140/89) und AG Soest, NJW<br />

1996, 1144.<br />

67


A LESCH S TAEHELIN<br />

maligen Gruppenmitglieds, Option auf Weiterführung bzw. Beendigung<br />

<strong>der</strong> Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> verbliebenen Gruppe). Auch wird geregelt,<br />

wer ein allfälliges Defizit <strong>der</strong> Gruppe trägt, wenn ein Ex-Mitglied eine erfolgreiche<br />

Solokarriere macht. Es fällt auf, dass häufig die Grundzüge eines<br />

allfälligen neuen Solovertrags zumindest im Kern bereits im Tonträgervertrag<br />

mit <strong>der</strong> Musikgruppe umschrieben sind 74 .<br />

7. Filmmusik<br />

Das Grundproblem bei <strong>der</strong> Filmmusik ist, dass Musik bei Filmproduktionen<br />

fast immer ein Stiefkinddasein fristen muss: Die Produktion von<br />

Filmmusik ist in aller Regel eine Last-Minute-Angelegenheit.<br />

Eine Filmmusikproduktion umfasst meist drei bis sechs verschiedene<br />

Deals, da in <strong>der</strong> Produktion u.a. <strong>der</strong> ausübende Künstler (Interpret), <strong>der</strong><br />

Komponist, <strong>der</strong> Songwriter, <strong>der</strong> Verleger, <strong>der</strong> künstlerische Produzent, <strong>der</strong><br />

Tonträgerhersteller, bei dem <strong>der</strong> ausübende Künstler unter Vertrag steht,<br />

und <strong>der</strong> Tonträgerhersteller, <strong>der</strong> das Soundtrack-Album veröffentlicht, involviert<br />

sind.<br />

Entsprechend sind beim Rechteerwerb für Filmmusikproduktionen die<br />

Rechte <strong>der</strong> ausübenden Künstler (Interpreten), Songwriter, Komponisten,<br />

Verleger, Musikproduzenten und Tonträgerhersteller zu berücksichtigen.<br />

Weiter gilt es zu beachten, dass die Filmproduktionsgesellschaft häufig<br />

Lizenzen an Drittparteien erteilt, nämlich insbeson<strong>der</strong>e eine Lizenz an den<br />

Tonträgerhersteller, damit dieser ein Soundtrack-Album herausgeben<br />

kann und eine Lizenz betreffend Film-Clips, damit Musikvideos produziert<br />

werden können 75 .<br />

8. Merchandising<br />

Wer es zu einem Merchandising-Vertrag gebracht hat, <strong>der</strong> hat es geschafft:<br />

Merchandising ist nur etwas für berühmte Künstler. Das Grundkonzept<br />

dabei ist ganz einfach: Der sog. Merchandiser erhält Nutzungsrechte,<br />

d.h. das Recht, den Namen und das Bild des Künstlers auf gewissen<br />

Merchandising-Gegenständen (d.h. insbeson<strong>der</strong>e T-Shirts, Aufkleber,<br />

74 Für eine Behandlung interner Gruppenverträge und typischer Gruppenklauseln in Tonträgerverträgen<br />

siehe P ASSMAN, 317 ff.<br />

75 Ausführlich zur Filmmusik P ASSMAN /H ERRMANN, 381.<br />

68


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Poster usw.) zu gebrauchen 76 . Der Merchandiser stellt auf eigene Rechnung<br />

und im eigenen Namen Waren her, organisiert die entsprechenden<br />

Verkäufe und bezahlt dem Künstler eine entsprechende Lizenzgebühr. Für<br />

Künstler gilt es speziell zu beachten, dass die dem Künstler bezahlten<br />

Vorschüsse bei Merchandising-Verträgen tiefer sind als etwa in Tonträgerverträgen<br />

üblich. Zumeist sind diese Vorschüsse überdies rückzahlbar,<br />

evtl. gar zuzüglich Zinsen. Auch hier ist es für den Künstler beson<strong>der</strong>s<br />

wichtig, im Rahmen <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen ein Mitspracherecht betreffend<br />

die Gestaltung und den Vertrieb <strong>der</strong> Merchandising-Gegenstände<br />

zu verlangen.<br />

Die Hauptform des Merchandising ist das Konzert-Merchandising.<br />

Hier beträgt die Lizenzgebühr (Umsatzbeteiligung) in <strong>der</strong> Regel zwischen<br />

30 und 40 Prozent <strong>der</strong> Bruttoverkäufe, d.h. des Preises, den die Konsumenten<br />

bezahlen. Weit weniger wichtig als das Konzert-Merchandising ist<br />

das Einzelhandel-Merchandising, wo die Merchandising-Gegenstände im<br />

Internet, in Läden, über Fanclubs, per Mailor<strong>der</strong> usw. verkauft werden.<br />

Die Lizenzgebühr beim Einzelhandel-Merchandising ist tiefer als beim<br />

Konzert-Merchandising – in <strong>der</strong> Regel liegt die Umsatzbeteiligung zwischen<br />

15 und 25 Prozent des Grosshandelspreises 77 .<br />

9. Manager und Produzent<br />

9.1 Manager<br />

9.1.1 Vorbemerkungen<br />

Einer <strong>der</strong> wichtigsten Menschen im Leben eines jeden Künstlers ist sein<br />

Manager. Während in <strong>der</strong> Theorie zwischen dem sog. Business Manager<br />

und dem sog. Personal Manager unterschieden wird, finden sich in <strong>der</strong><br />

Praxis alle Schattierungen – die Tätigkeit des Managers ist sehr häufig<br />

ausgesprochen weitreichend und umfasst beinahe sämtliche professionellen,<br />

aber auch oft zahlreiche private Angelegenheiten des Künstlers. Aus<br />

diesem Grund ist es enorm wichtig, in einem Managementvertrag genau<br />

76 In US-amerikanischen Verträgen findet sich in diesem Zusammenhang oft die Wendung<br />

"the individual's name and/or likeness".<br />

77 Für eine detaillierte Behandlung von Merchandising-Klauseln siehe S CHULENBERG,<br />

151.<br />

69


A LESCH S TAEHELIN<br />

festzulegen, was die Aufgaben, die Rechte und Pflichten des Managers<br />

und des Künstlers sind.<br />

Da die Zusammenarbeit zwischen dem Manager und dem Künstler<br />

sehr häufig ausgesprochen informell und oft ohne jeglichen schriftlichen<br />

Vertrag erfolgt, sind Konfliktsituationen relativ häufig. Hinzu kommt,<br />

dass in den (lei<strong>der</strong> noch zu seltenen) Fällen, wo ein schriftlicher Managementvertrag<br />

vorliegt, dieser häufig sehr einseitig zu Gunsten des Managers<br />

verfasst ist. Hier stellen sich dann mitunter komplexe Fragen betreffend<br />

Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Vertrags, Auflösbarkeit des Vertrags<br />

und Gültigkeit allfälliger Konventionalstrafen 78 .<br />

9.1.2 "Talentstudio" 79<br />

In dem mittlerweile legendären Fall "Talent-Studio" hatte sich das Bundesgericht<br />

mit <strong>der</strong> Rechtsnatur eines Managements-Vertrags zu befassen.<br />

Die Klägerin betrieb ein Talentstudio in Zürich. Im Hinblick auf eine<br />

Karriere in <strong>der</strong> Unterhaltungsindustrie bildete sie dort Studentinnen und<br />

Studenten in Gesang und Darbietung aus. Die Beklagte schloss am 28.<br />

August 1975 mit <strong>der</strong> Klägerin einen "Ausbildungsvertrag" ab, <strong>der</strong> einen<br />

dreimonatigen Kurs mit 12 Doppelstunden im Bereich Schlagergesang<br />

vorsah. Im Anschluss an diesen Kurs unterzeichneten beide Parteien einen<br />

"Managements-Vertrag", <strong>der</strong> mit "Der Weg zur Schallplatte" überschrieben<br />

war. Die Beklagte übertrug in diesem Vertrag als Interpretin dem Talentstudio<br />

das ausschliessliche Recht ihres "Managements für Auftritte<br />

und Produktionen je<strong>der</strong> Art". Das Talentstudio war befugt, entsprechende<br />

Verträge allein abzuschliessen. Demgegenüber verpflichtete sich die Klägerin,<br />

die Beklagte für öffentliche Auftritte zu schulen, Kontakte mit Tonträgerproduzenten<br />

herzustellen, die Beklagte bei Radio- und Fernsehanstalten<br />

im Inland und Ausland bekannt zu machen und die künstlerischen<br />

und finanziellen Interessen <strong>der</strong> Beklagten als Interpretin wahrzunehmen.<br />

Die Beklagte verpflichtete sich im Managements-Vertrag, sämtliche Weisungen<br />

des Talentstudios zu befolgen, angebotene Songtitel zu übernehmen,<br />

Engagement-Aufträge zu erfüllen, Termine einzuhalten und sich<br />

während <strong>der</strong> Vertragsdauer verfügbar zu halten. Überdies verpflichtete<br />

sich die Beklagte dazu, dem Talentstudio aus sämtlichen Gagen und Lizenzeinnahmen<br />

ein Managementhonorar von bis zu 40 Prozent zu bezah-<br />

78 Zur Rolle des Managers siehe u.a. P ASSMAN, 47 ff., K RASILOVSKY/S HEMEL, 90 ff. und<br />

B ORG, 118 ff.<br />

79 BGE 104 II 108.<br />

70


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

len. Gemäss Vertrag sollte das Vertragsverhältnis am 9. Dezember 1975<br />

beginnen und fünf Jahre dauern. Weiter enthielt <strong>der</strong> Vertrag eine Konventionalstrafe<br />

zu Lasten <strong>der</strong> Beklagten im Umfang von CHF 50'000.<br />

Am 19. Januar 1976 teilte die Beklagte <strong>der</strong> Klägerin schriftlich mit,<br />

dass sie den Managements-Vertrag für unverbindlich halte und beendete<br />

die Zusammenarbeit. Im Herbst 1976 klagte die Klägerin gegen die Beklagte<br />

auf Zahlung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen<br />

von höchstens CHF 50'000 plus Zins. Weiter stellte die Klägerin den Antrag,<br />

die Beklagte sei zur Herausgabe von Tonbän<strong>der</strong>n zu verpflichten.<br />

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, wies die Klage am 19.<br />

Mai 1977 ab und stellte fest, dass die Beklagte die Tonbän<strong>der</strong> nicht gewerbsmässig<br />

verwendet habe. Auch die zweite Instanz, das Obergericht<br />

des Kantons Zürich, wies mit Entscheid vom 21. November 1977 die Klage<br />

ab. Das Obergericht hielt fest, dass es sich beim "Managements-Vertrag"<br />

um einen Auftrag handle, <strong>der</strong> gemäss Art. 404 Abs. 1 OR je<strong>der</strong>zeit<br />

wi<strong>der</strong>rufen werden könne und keine Konventionalstrafe zulasse. Offen<br />

liess das Obergericht, ob <strong>der</strong> Vertrag wegen Übervorteilung o<strong>der</strong> Willensmängeln<br />

für die Beklagte unverbindlich war o<strong>der</strong> aber gegen ihr Persönlichkeitsrecht<br />

verstiess.<br />

Auch das Bundesgericht kam zu den gleichen Schlüssen wie die beiden<br />

Vorinstanzen und wies die Berufung <strong>der</strong> Klägerin ab: Im Entscheid vom<br />

23. Mai 1978 80 hielt das Bundesgericht u.a. fest, dass sich das vorliegende<br />

Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres einem bestimmten gesetzlich geregelten<br />

Vertragstypus unterstellen lasse, dass Art. 394 Abs. 2 OR einen<br />

Vertrag auf Arbeitsleistung sui generis ausschliesse (vgl. Erwägung 1) 81<br />

80 BGE 104 II 108.<br />

81 Der streitige "Managements-Vertrag" lässt sich nicht ohne weiteres einem bestimmten<br />

gesetzlichen Vertragstypus unterstellen, da die Parteien damit verschiedenartige Verpflichtungen<br />

übernommen haben, die mehrere Vertragsarten ins Auge fassen lassen.<br />

Unverkennbar ist indes, dass die gegenseitigen Verpflichtungen zur Hauptsache aus<br />

Arbeitsleistungen bestehen sollten. Die Klägerin verpflichtete sich insbeson<strong>der</strong>e, öffentliche<br />

Darbietungen <strong>der</strong> Beklagten als Schlagersängerin vorzubereiten und zu för<strong>der</strong>n,<br />

für die Beklagte zu werben, Beziehungen herzustellen und Verträge abzuschliessen.<br />

Die Beklagte versprach dagegen vor allem, die von <strong>der</strong> Klägerin mit Dritten abzuschliessenden<br />

Verträge über Auftritte je<strong>der</strong> Art zu erfüllen.<br />

Zu den Verträgen auf Arbeitsleistung gehören namentlich <strong>der</strong> Arbeitsvertrag, <strong>der</strong><br />

Werkvertrag, <strong>der</strong> Auftrag und dessen Abarten sowie die einfache Gesellschaft. Fällt<br />

ein Vertrag auf Arbeitsleistung unter keinen beson<strong>der</strong>n Vertragstypus des Gesetzes, so<br />

sind gemäss Art. 394 Abs. 2 OR die Vorschriften über den Auftrag anzuwenden. Das<br />

schliesst entgegen den Einwänden <strong>der</strong> Klägerin einen Vertrag auf Arbeitsleistung sui<br />

generis aus […]. […].<br />

71


A LESCH S TAEHELIN<br />

und dass es sich angesichts <strong>der</strong> vereinbarten Arbeitsleistungen und an<strong>der</strong>en<br />

Verpflichtungen <strong>der</strong> Beklagten beim vorliegenden Vertrag we<strong>der</strong> um<br />

eine einfache Gesellschaft (vgl. Erwägung 2) 82 , noch umeinen Agenturvertrag<br />

(vgl. Erwägung 3) 83 handle.<br />

82 […] Im vorliegenden Fall waren beide Parteien interessiert, dass die Beklagte als<br />

Schlagersängerin Karriere mache. Deswegen lässt sich ihr Vertragsverhältnis aber<br />

noch nicht als einfache Gesellschaft ausgeben, denn eine gewisse Interessengemeinschaft<br />

besteht auch bei zweiseitigen Verträgen. So haben z.B. bei Miete und Werkvertrag<br />

beide Parteien ein Interesse daran, dass ein Mietobjekt möglichst gut erhalten bleibe<br />

bzw. dass ein Werk fachgemäss erstellt werde. Ihr gemeinsames Interesse erklärt<br />

sich daraus, dass es zum Zwecke des Austausches <strong>der</strong> Leistungen eines Zusammenwirkens<br />

bedarf. Ihre Hauptinteressen sind aber verschiedener Art, da dasjenige <strong>der</strong> einen<br />

Partei auf das Mietobjekt bzw. das Werk, dasjenige <strong>der</strong> an<strong>der</strong>n dagegen auf das Entgelt<br />

(Mietzins, Honorar o<strong>der</strong> Werklohn) gerichtet ist. Ähnlich verhielt es sich auch hier.<br />

Die Beklagte war an einer beruflich und finanziell erfolgreichen Karriere als Schlagersängerin,<br />

die Klägerin dagegen vor allem am Honoraranspruch interessiert, <strong>der</strong> sich für<br />

sie aus diesem Erfolg ergab. Dass sie mit gemeinsamen Kräften und Mitteln das<br />

gleiche Ziel verfolgten, liesse sich nur sagen, wenn sie ihre Rechte und Pflichten aus<br />

den mit Dritten abzuschliessenden Verträgen über Auftritte, Produktionen usw. als gemeinsame<br />

Aufgabe betrachtet hätten […]. Dies traf aber nicht zu. Die Einnahmen aus<br />

den Verträgen wären nicht in ein gemeinsames Vermögen geflossen, son<strong>der</strong>n sollten<br />

<strong>der</strong> Beklagten zukommen, die daraus den Honoraranspruch <strong>der</strong> Klägerin zu decken<br />

hatte; diese liess sich durch den "Managements-Vertrag" bloss bevollmächtigen, die<br />

Verträge mit Dritten abzuschliessen und das Inkasso von Gagen und Lizenzeinnamen<br />

selber zu besorgen. Die Beklagte hätte auch für die "direkten Kosten" allein aufkommen<br />

müssen. Der Vertrag war somit nicht auf die Erreichung eines gemeinsamen<br />

Zwecks mit gemeinsamen Mitteln gerichtet.<br />

Dazu kommt, dass die Klägerin sich als Managerin bei <strong>der</strong> Abwicklung des Vertrages<br />

die meisten Befugnisse selber vorbehalten hat. Sie bestimmte darüber, wann die Beklagte<br />

auftreten, was sie singen und welche Gage sie beanspruchen sollte. In all diesen<br />

Belangen hatte die Beklagte sich den Anordnungen <strong>der</strong> Klägerin zu fügen und <strong>der</strong>en<br />

Weisungen zu befolgen. Eine <strong>der</strong>art ungleiche Stellung <strong>der</strong> Vertragspartner verträgt<br />

sich nicht mit dem Grundgedanken des Art. 530 OR und erlaubt daher nicht, den<br />

"Managements-Vertrag" dem Gesellschaftsrecht zu unterstellen.<br />

83 […]<br />

b) Gemäss Ziff. 4 des "Managements-Vertrages" gingen alle unmittelbaren Auslagen<br />

für "Studiomieten, Erstellen von Playbacks, Beschaffen von Photos und Fanpostkarten,<br />

etc." zulasten <strong>der</strong> Beklagten und waren von ihr zum Voraus zu bezahlen. Das spricht<br />

nach <strong>der</strong> Auffassung des Obergerichts ebenfalls gegen einen Agenturvertrag, weil <strong>der</strong><br />

Agent gemäss Art. 418g ff. OR keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen<br />

habe. Wie aus Art. 418n OR erhellt, trifft dies jedoch nur soweit zu, als nicht etwas<br />

an<strong>der</strong>es vereinbart o<strong>der</strong> üblich ist.<br />

Richtig ist dagegen, dass beim Agenturvertrag eine Verpflichtung zum Ersatz von<br />

Kosten und Auslagen im allgemeinen nicht üblich ist, weil <strong>der</strong> Agent nicht in den<br />

Betrieb des Auftraggebers eingeordnet wird, son<strong>der</strong>n eine selbständige wirtschaftliche<br />

Tätigkeit ausübt. Wird ein Ersatz vereinbart, so kann das freilich auch ein Indiz dafür<br />

sein, dass es sich eher um einen an<strong>der</strong>n Vertrag auf Arbeitsleistung handelt.<br />

72


9.2 Produzent<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Grundsätzlich wird zwischen dem wirtschaftlichen Produzenten und dem<br />

künstlerischen bzw. musikalischen Produzenten unterschieden. Im Folgenden<br />

soll nicht auf die Rolle des wirtschaftlichen Produzenten, <strong>der</strong> die Aufnahme<br />

und/o<strong>der</strong> die Herstellung eines Tonträgers finanziert, son<strong>der</strong>n allein<br />

auf die Rolle des künstlerischen Produzenten eingegangen werden.<br />

Seit den Sechziger Jahren wächst die Bedeutung des künstlerischen<br />

Produzenten bei <strong>der</strong> Erarbeitung des künstlerischen Produkts stetig 84 . Der<br />

Produzent ist verantwortlich für den Ablauf <strong>der</strong> Aufnahmesessions im<br />

Tonstudio, er organisiert sämtliche technischen und musikalischen Belange<br />

– d.h. er wählt die für die Produktion geeigneten Musiker, den Toningenieur<br />

usw. aus und engagiert sie, er bereitet die ganze Produktion zusammen<br />

mit den Beteiligten vor, er erstellt das Budget und den Zeitplan<br />

für die Produktion und er koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem<br />

Künstler und <strong>der</strong> Tonträgergesellschaft – insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Vorgaben im Bereich von Sound und Finanzierung.<br />

Die Einwirkung des Produzenten auf das künstlerische Resultat, die<br />

Tonträgeraufnahme, ist heutzutage <strong>der</strong>art gross, dass eigentlich ausser<br />

Frage stehen sollte, dass ein Produzent – bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen<br />

– auch Miturheber bei einer Tonträgerproduktion sein kann. Da<br />

Das Bezirksgericht hat mit Recht hervorgehoben, dass die Klägerin <strong>der</strong> Beklagten<br />

nicht nur Auftrittsmöglichkeiten verschaffen, son<strong>der</strong>n sie noch weiter ausbilden sollte.<br />

Das ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e daraus, dass sie ihre Leistungen gemäss Ziff. 4 des Vertrages<br />

in den "Rahmen <strong>der</strong> Aufbauarbeit" einfügt und alle Übungen und Aufnahmen<br />

<strong>der</strong> Leitung ihres Studios unterstellt wissen wollte. Damit stimmt überein, dass sie gemäss<br />

Ausführungen in <strong>der</strong> Replik ihre "Schützlinge" auch persönlich betreut, in je<strong>der</strong><br />

Beziehung beraten und weitergebildet haben will. Sie übte angeblich keine reine Vermittlertätigkeit<br />

aus, welche ihren künstlerischen Neigungen nicht entsprach, son<strong>der</strong>n<br />

bediente sich dafür geeigneter Agenturen; hierzu liess sie sich durch den Vertrag denn<br />

auch ausdrücklich ermächtigen. Diesen von ihr selbst zugestandenen Pflichten zur<br />

Weiterbildung und Betreuung kommt für die Würdigung des Vertrages eine beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung zu, zumal sie sich nicht als blosse Nebenpflichten ausgeben lassen, mag <strong>der</strong><br />

Vertrag auch hauptsächlich darauf angelegt gewesen sein, <strong>der</strong> Beklagten durch<br />

öffentliche Auftritte zum Durchbruch zu verhelfen.<br />

Gegen die Annahme eines Agenturvertrages spricht ferner, dass die Klägerin nachdem<br />

"Managements-Vertrag" fast unbeschränkt über die Beklagte verfügen durfte. Eine<br />

<strong>der</strong>art weitgehende Entscheidungsbefugnis des Beauftragten, welche dem Auftraggeber<br />

kaum mehr einen Spielraum zur Mitgestaltung eigener Angelegenheit lässt, ist<br />

völlig atypisch für den Agenturvertrag. […]<br />

84 Vgl. etwa den legendären Produzenten Phil Spector mit seinem Markenzeichen, dem<br />

"Wall of Sound", ausführlich hierzu U NTERBERGER, 383.<br />

73


A LESCH S TAEHELIN<br />

jedoch <strong>der</strong> selbständige Schutz musikalischer Stilmittel wie etwa Sound<br />

o<strong>der</strong> Rhythmus in <strong>der</strong> Schweiz noch nicht anerkannt ist, hat sich diese<br />

Auffassung in <strong>der</strong> Schweiz noch nicht durchgesetzt.<br />

Weiter stellt sich auch die Frage, ob <strong>der</strong> Produzent als ausüben<strong>der</strong><br />

Künstler, d.h. als Interpret, zu betrachten ist. O<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s formuliert, stellt<br />

die Tätigkeit des Produzenten eine künstlerische Darbietung dar? Gemäss<br />

Art. 33 Abs. 1 URG sind ausübende Künstler diejenigen natürlichen Personen,<br />

die ein Werk darbieten o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Darbietung eines Werkes künstlerisch<br />

mitwirken. Schutz geniesst somit, wer das Werk mit Absicht vorträgt<br />

o<strong>der</strong> aufführt, um es für an<strong>der</strong>e wahrnehmbar zu machen 85 . Die<br />

Rechtsprechung hat auf die Frage <strong>der</strong> Eigenschaft des Produzenten als<br />

ausüben<strong>der</strong> Künstler noch keine Antwort gefunden – vielleicht auch aufgrund<br />

<strong>der</strong> enorm rasanten technologischen Entwicklungen in den Tonstudios<br />

in den letzten paar Jahren 86 . Betrachtet man aber die konkreten Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit des Produzenten auf die Tätigkeit des Künstlers,<br />

des künstlerischen Prozesses und des Endprodukts, so müsste die Entwicklung<br />

zwangsläufig in folgende Richtung gehen: Soweit ein direkt<br />

messbarer Einfluss des Produzenten auf die Darbietung des Künstlers vorliegt,<br />

ist die Eigenschaft des Produzenten als ausüben<strong>der</strong> Künstler zu bejahen,<br />

da eine Mitwirkung an <strong>der</strong> Darbietung vorliegt 87 .<br />

10. Ausblick und Rückblick<br />

Insbeson<strong>der</strong>e das Internet und die Klingeltontechnologie haben alle Akteure<br />

des Musikgeschäfts überrollt und die Strukturen <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

teilweise bereits völlig umgekrempelt. Diese Entwicklung wird sich in den<br />

nächsten Jahren noch akzentuieren.<br />

So ist ein Schwinden des Albumformats zu erwarten, was zwar eine<br />

Gefahr für die Industrie bedeutet, zugleich wohl aber auch eine Chance<br />

für die Künstler durch die Möglichkeit schnellerer und einfacherer Veröffentlichungen<br />

darstellt. Die Plattenfirmen werden ihre Rolle massiv überdenken<br />

müssen, doch können sie mit ihrem Fachwissen wertvolle Dienste<br />

85 B ARRELET/E GLOFF, N 8 zu Art. 33 URG.<br />

86 V OSSELER, 72, vertrat noch die Meinung, dass bei <strong>der</strong> Arbeit des Tontechnikers das<br />

Hauptziel die möglichst authentische Wie<strong>der</strong>gabe des Tonmaterials sei. Dies mag zwar<br />

auch heute noch vereinzelt zutreffen; doch haben die mo<strong>der</strong>nen Produktionstechniken<br />

den schöpferischen Einfluss <strong>der</strong> Produzenten und Tontechniker auf die künstlerische<br />

Kreation massiv verstärkt.<br />

87 So auch W EGENER, 143 und B URCKHARDT, 351 f.<br />

74


<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

leisten, um Künstler zu lancieren und zu etablieren. In diesem Sinn gilt es,<br />

das Internet nicht als Gefahr, son<strong>der</strong>n als Chance zu erkennen. Das Internet<br />

ermöglicht eine persönlichere Beziehung zwischen den Konsumenten<br />

und den Künstlern. Das Internet bietet auch die Möglichkeit, über Musikkonsumenten<br />

Informationen zu erhalten und etwa weitere Kaufvorschläge<br />

zu machen (vgl. etwa Amazon). In <strong>der</strong> Zwischenzeit hat die <strong>Musikindustrie</strong><br />

erkannt, dass die beste Chance, <strong>der</strong> gegenwärtigen Entwicklung zu<br />

trotzen, die Entwicklung eigener Geschäftsmodelle (insbeson<strong>der</strong>e effektiverer<br />

Online Services) ist. Zu lange wurde nämlich Musik nur mit "Digital<br />

Rights Management" (DRM) ins Internet gestellt, was die Konsumenten<br />

mehr o<strong>der</strong> weniger vergrault und die Musikpiraten begünstigt hat. Sicher<br />

ist, dass die Grenzen des Urheberrechts neu definiert werden müssen.<br />

Mögliche Wege aus dem gegenwärtigen Copyright-Dilemma könnten<br />

Zwangslizenzen, Abgaben auf CD-Rohlingen o<strong>der</strong> aber die Besteuerung<br />

von Internet- und Mobilserviceprovi<strong>der</strong>n sowie <strong>der</strong> Kabel- und Satellitenindustrie<br />

sein.<br />

Die Möglichkeiten und Gefahren, die das Internet, Klingeltöne usw.<br />

den einzelnen im Musikgeschäft Beteiligten bringen, sind vielfältig: Die<br />

neuen Vertriebskanäle für Musik bieten <strong>der</strong> Industrie ein immenses Reanimierungs-<br />

und Entwicklungspotential, kann doch das aufgenommene<br />

Musikprodukt elektronisch viel leichter und schneller übermittelt werden<br />

als etwa ein Filmprodukt – zugleich Segen wie Fluch. Auch als Marketingtool<br />

ist das Internet bestens geeignet, ist doch die Zielgruppe <strong>der</strong> Internetnutzer<br />

zumindest im Popbereich fast genau die gleiche wie bei den<br />

Musikfans. Den Künstlern bietet das Internet die Chance <strong>der</strong> Emanzipation<br />

von den Labels (sprich: Selbstvertrieb). Die Musikkaufhäuser werden<br />

vermutlich immer mehr an den Rand des Geschehens gedrängt werden<br />

("death of the middleman"). Für die Konsumenten besteht die Chance,<br />

dass die Preise <strong>der</strong> Produkte weiterhin sinken. Und das ewige Wettrennen<br />

zwischen <strong>der</strong> Industrie und den Piraten schliesslich wird wohl nie zu Ende<br />

gehen.<br />

Schliesslich noch ein Rückblick auf die Irrwege <strong>der</strong> französischen Revolution<br />

von 1789: Zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Meinungsäusserungsfreiheit und<br />

<strong>der</strong> Entmonopolisierung wurde das Urheberrecht vorübergehend gänzlich<br />

abgeschafft. Die Folge war, dass binnen kurzer Zeit rund 30 Prozent <strong>der</strong><br />

Verleger bankrott gingen.<br />

Bereits 1792 wurde das Urheberrecht wie<strong>der</strong> eingeführt.<br />

75


A LESCH S TAEHELIN<br />

11. Checkliste für Künstler aus <strong>der</strong> Musikbranche<br />

Es ist aufgrund <strong>der</strong> einerseits hohen Komplexität <strong>der</strong> faktischen und rechtlichen<br />

Konstellationen in <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong> und an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> manchmal<br />

geradezu entwaffnenden Informalität in dieser Branche häufig reichlich<br />

schwierig, sich einen raschen Überblick darüber zu verschaffen, wo<br />

genau ein Klient aus <strong>der</strong> Musikbranche steht und wie dessen Bedürfnisse<br />

in Gegenwart und Zukunft am besten abgedeckt werden könnten. Hier ist<br />

es beson<strong>der</strong>s wichtig, im Rahmen einer genauen Standortbestimmung den<br />

Überblick zu gewinnen und dem Künstler, Produzenten usw. die Möglichkeit<br />

zu eröffnen, die eigene Situation zu reflektieren.<br />

Die folgende Checkliste für Klienten aus <strong>der</strong> Musikbranche kann bei<br />

einer solchen Standortbestimmung helfen.<br />

I. Factual situation<br />

76<br />

CHECKLIST FOR ARTISTS IN THE<br />

MUSIC BUSINESS<br />

Solo artist<br />

Group<br />

General professional memberships: ………………………………<br />

II. Intellectual property situation<br />

1. Copyrights<br />

a) Type of creative work<br />

Sole creation<br />

Joint work<br />

Composing<br />

Songwriting<br />

Arranging/preparation of <strong>der</strong>ivative works<br />

⇒ Authorization of copyright owner<br />

obtained<br />

not obtained


Sampling<br />

⇒ Authorization of copyright owner<br />

obtained<br />

not obtained<br />

Remixing<br />

Performing/recording<br />

Live<br />

Studio<br />

Producing<br />

b) Memberships in performing rights societies<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

SUISA (Switzerland), since: …………………………………<br />

SSA (Switzerland), since: …………………………………<br />

GEMA (Germany), since: …………………………………<br />

ASCAP (USA), since: …………………………………<br />

BMI (USA), since: …………………………………<br />

SESAC (USA), since: …………………………………<br />

PRS (UK), since: …………………………………<br />

SACD (France), since: …………………………………<br />

SGAI (Spain), since: …………………………………<br />

SIAE (Italy), since: …………………………………<br />

BUMA (The Netherlands), since: ………………….…………<br />

Others (include country and date): ……………………………<br />

c) Memberships in performance rights societies<br />

SWISSPERFORM, since: …………………………………<br />

Others (include country and date): ……………………………<br />

77


A LESCH S TAEHELIN<br />

d) Memberships in other music business organizations<br />

78<br />

Harry Fox Agency, Inc.<br />

Recording Industry Association of America (RIAA)<br />

Others (include country and date): ……………………………<br />

e) Copyright claims<br />

Law suit<br />

Intended/threatening<br />

Pending<br />

Plaintiff<br />

Defendant<br />

2. Trademarks<br />

a) Trademark registration<br />

Trademark registration intended<br />

Trademark registration pending, since: ………………………<br />

Trademark registered, since (priority date): ………………….<br />

Sign: …………………………………………………………..<br />

Type of trademark:<br />

Word<br />

Letter<br />

Number<br />

b) Law suit<br />

Graphic symbol<br />

Three-dimensional shapes<br />

Sound symbol<br />

Intended/threatening<br />

Pending<br />

Plaintiff<br />

Defendant


3. Registered business name<br />

a) Business name registration<br />

Business name registration intended<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Business name registration pending, since: ……………………<br />

Business name registered, since (priority date): ……………….<br />

Name: ……………………………………………………………<br />

b) Law suit<br />

Intended/threatening<br />

Pending<br />

Plaintiff<br />

Defendant<br />

4. Trade names (i.e., use of not registered business name)<br />

Name: ………………………………………………………….<br />

5. Domain names<br />

Complete domain name (i.e., website address, URL; include label<br />

and top level domain):<br />

……………………………………………………………………..<br />

Domain name registration with: …………………………………..<br />

Corresponding email address: …………………………………..<br />

6. Other intellectual property protection (specify)<br />

……………………………………………………………………..<br />

III. Contractual situation<br />

1. Artist recording agreement (agreement between record company<br />

and recording artist)<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

79


A LESCH S TAEHELIN<br />

80<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

2. Independent producer agreement (artist/producer development<br />

agreement)<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

3. Master purchase agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

4. (Record) Production agreement (combination of 1 and 2)<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………


5. Option agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

6. Video rights agreement/ri<strong>der</strong><br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

7. Songwriter's agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

8. Administration agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

81


A LESCH S TAEHELIN<br />

82<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

9. (Original) Publishing agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

10. Copublishing agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

11. Subpublishing/subpublication agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

12. Sub-subpublishing agreement<br />

Yes<br />

No


Intended<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

13. General agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

14. Foreign subpublishing agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

15. Soundtrack rights agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

16. Distribution agreement<br />

Yes<br />

83


A LESCH S TAEHELIN<br />

84<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

17. Foreign distribution agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

18. Merchandising agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

19. Personal management agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………


20. Business management agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

21. Agency agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

22. Promotion agreement<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Partner: ……………………………………<br />

Basic terms: ……………………………………<br />

Special remarks: ……………………………………<br />

IV. Corporate situation (e.g., group, production company,<br />

publishing company, etc.)<br />

1. Switzerland<br />

a) Sole proprietorship/one-man business ("Einzelfirma")<br />

⇒ Legal Nothing<br />

Yes<br />

No<br />

85


A LESCH S TAEHELIN<br />

86<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

b) Simple partnership ("Einfache Gesellschaft")<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

c) General partnership ("Kollektivgesellschaft")<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

d) Limited partnership ("Kommanditgesellschaft")<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

e) Limited liability company ("GmbH")<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………


f) Stock corporation ("AG")<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

2. USA<br />

a) Sole proprietorship<br />

⇒ Legal Nothing<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

b) General partnership<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

c) Limited partnership<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

87


A LESCH S TAEHELIN<br />

d) Limited liability company<br />

88<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

e) Corporation<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………<br />

f) Scorporation<br />

Yes<br />

No<br />

Intended<br />

Name: ……………………………………<br />

Established (date): ……………………………………..……<br />

3. Corporate organizations (legal entities) in other countries<br />

……………………………………………………………….…….


Literaturverzeichnis<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

B AGEHOT ,RICHARD/K ANAAR,NICHOLAS:Music Business Agreements, London 1998.<br />

B ARRELET, DENIS /E GLOFF, WILLI: Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz<br />

über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Bern 2000.<br />

B IEDERMANN, DONALD E./P IERSON, EDWARD P./S ILFEN, MARTIN E./G LASSER, JEANNE A./<br />

B ERRY, ROBERT C./S OBEL, LIONEL S.: Law and business of the entertainment industries,<br />

Westport CT/London 1996.<br />

B ORG, BOBBY: The Musician's Handbook, A Practical Guide to Un<strong>der</strong>standing the Music<br />

Business, New York 2003.<br />

B URCKHARDT, YVONNE: Die Arbeit in den Tonstudios – Wer ist ein Interpret?, sic! 2000,<br />

351.<br />

D ANNEN ,FREDRIC: Hit Men, Power Brokers and Fast Money Inside the Music Business,<br />

New York/Toronto 1990.<br />

D ESSEMONTET, FRANÇOIS: Inhalt des Urheberrechts, in: VON B ÜREN, ROLAND /D AVID,<br />

L UCAS (Hrsg.): Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1,<br />

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel/Frankfurt am Main, 1995.<br />

F OX,SAMUEL J.:MUSIC, in:FARBER,DONALD C.(Hrsg.): Entertainment Industry Contracts,<br />

Negotiating and Drafting Guide, Newark/San Francisco 2001, 140.01.<br />

G AUCH,PETER:Der Werkvertrag, Zürich, 1996.<br />

H ONSELL,HEINRICH:Schweizerisches Obligationenrecht, Beson<strong>der</strong>er Teil, Bern 2003.<br />

H ONSELL, HEINRICH/V OGT, NEDIM P ETER (Hrsg.) (BasK-B EARBEITER): Basler Kommentar<br />

zum Obligationenrecht I, Art. 1-529, Basel/Frankfurt am Main 2003.<br />

K OHLI,THOMAS:Anmerkung zum Entscheid "Lyrics Server", sic! 2003, 963.<br />

K RASILOVSKY,M.W ILLIAM/S HEMEL ,SYDNEY:This business of music, New York 2003.<br />

L AUX,CHRISTIAN:Anmerkung zum Entscheid "Reisecar", sic! 2004, 310.<br />

L ICHTE, WALTER : Musikverlagsverträge, in: MOSER, ROLF/S CHEUERMANN, ANDREAS<br />

(Hrsg.): Handbuch <strong>der</strong> Musikwirtschaft, Starnberg/München 2003, 1067 ff.<br />

P ASSMAN, DONALD S.: All you need to know about the music business, New York et al.<br />

2003.<br />

P ASSMAN, DONALD S./H ERRMANN, WOLFRAM: Alles, was Sie über das Musik-Business<br />

wissen müssen, Stuttgart 2004.<br />

R EHBINDER,MANFRED :Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Zürich 2001.<br />

R OSENTHAL , David: Das auf unerlaubte Handlungen im Internet anwendbare Recht am<br />

Beispiel des Schweizer IPR, AJP 1997, 1342.<br />

S CHULENBERG,RICHARD:Legal aspects of the music industry, New York 1999.<br />

T HALL, PETER M.: What They'll Never Tell You About the Music Business, New York<br />

2002.<br />

R ICHIE U NTERBERGER, Music USA. A Coast-to-Coast Tour of American Music: The Artists,<br />

The Venues, The Stories, and The Essential Recordings, London, 1999.<br />

V ENTRONI,STEFAN:Urheberrechtliche Probleme <strong>der</strong> Musiknutzung im Internet, in:MOSER,<br />

R OLF/S CHEUERMANN, ANDREAS (Hrsg.): Handbuch <strong>der</strong> Musikwirtschaft, Starnberg/München<br />

2003, 951 ff.<br />

89


A LESCH S TAEHELIN<br />

V OSSELER,PETER: Der Schutz <strong>der</strong> Tonträgerproduzenten in <strong>der</strong> Schweiz, Zürich 1992.<br />

W EGENER, POTO : musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende, Starnberg/München<br />

2003.<br />

W ILTZ,TERESA: The Flute Case That Fell Apart:Ruling on Sampling Has Composers Rattled,<br />

Washington Post, August 22, 2002, CI.<br />

90


Wichtige Internetlinks<br />

• audioasyl.net<br />

• www.allaccess.com<br />

• www.ascap.de<br />

• www.billboard.com<br />

• www.bmi.com<br />

• www.bobyborg.com<br />

• www.donpassman.com<br />

• www.gema.de<br />

• www.gvl.de<br />

• www.hitsdailydouble.com<br />

• www.ifpi-schweiz.ch<br />

• www.ige.ch<br />

• www.law.duke.edu/copyright<br />

• www.media-control.de<br />

• www.music.ch<br />

• www.musicconnection.com<br />

• www.music-control.de<br />

• www.musicregistry.com<br />

• www.musikmarkt.de<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>der</strong> <strong>Musikindustrie</strong><br />

• www.musikwoche.de<br />

• www.nic.ch<br />

• www.nmpa.org<br />

• www.ppvmedien.de<br />

• www.riaa.com<br />

• www.rollingstone.de<br />

• www.rronline.com<br />

• www.sesac.com<br />

• www.soundcheck.de<br />

• www.spex.de<br />

• www.spin.com<br />

• www.ssa.ch<br />

• www.suisa.ch<br />

• www.swissperform.ch<br />

• www.switch.ch<br />

• www.vibe.com<br />

• www.wolframherrmann.com<br />

• www1.keyboards.de<br />

• www1.musikmedia.de<br />

91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!