27.09.2012 Aufrufe

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Florian S.Jörg *<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

1. Funktion der <strong>Informationspflichten</strong> .......................... 16<br />

2. Dogmatik der <strong>Informationspflichten</strong> ......................... 17<br />

2.1 Vorvertragliche und vertragliche <strong>Informationspflichten</strong> ......... 17<br />

2.1.1 Vorvertragliche <strong>Informationspflichten</strong> ........................ 18<br />

2.1.2 Vertragliche <strong>Informationspflichten</strong> ........................... 19<br />

2.1.3 Fazit ..................................................... 19<br />

2.2 Klassifizierung der <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> ...... 20<br />

2.2.1 Arten von <strong>Informationspflichten</strong> ............................. 20<br />

2.2.2 <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> als Aufklärungspflichten . 21<br />

2.3 Vertragliche Aufklärungspflichten als Haupt-, Neben- oder<br />

Verhaltenspflichten ........................................ 22<br />

2.3.1 Entstehung der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnis<br />

................................................... 22<br />

2.3.2 Übernahme der Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis in der<br />

Schweiz .................................................. 24<br />

2.3.3 Pflichten des gesetzlichen Schuldverhältnisses ................. 26<br />

2.3.3.1 Hauptpflichten ............................................ 26<br />

2.3.3.2 Nebenleistungs- und Nebenpflichten ......................... 27<br />

2.3.3.3 Verhaltenspflichten ........................................ 28<br />

2.3.4 Auswirkungen der Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis auf<br />

die Aufklärungspflichten ................................... 29<br />

2.3.4.1 Differenzierung nach dem Inhalt der Aufklärungspflichten: Systematisierung<br />

............................................... 29<br />

2.3.4.2 Differenzierung nach den einzelnen Stadien der rechtsgeschäftlichen<br />

Beziehung ........................................... 31<br />

2.3.4.3 Differenzierung nach Entstehungsgrund ...................... 32<br />

2.4 Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufklärungspflichten .......... 33<br />

2.4.1 Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten ................. 33<br />

2.4.2 Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten .............. 34<br />

2.4.3 Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten ............. 37<br />

2.4.4 Normierte Verletzungsfolgen ................................ 38<br />

2.5 Fazit ..................................................... 38<br />

3. <strong>Informationspflichten</strong> der E-<strong>Commerce</strong>- und der Fernabsatz-<br />

Richtlinie ................................................ 38<br />

3.1 Übersicht ................................................ 38<br />

3.2 <strong>Informationspflichten</strong> nach der RLEC ........................ 40<br />

* Der Autor dankt seinen Assistenten Kurt Berger und Miriana Emanuelefür ihre<br />

Hilfe sowie den RA Oliver Arter, Evelyn Grob, Dr. Maja Jösler und Michael Noth<br />

für die kritische Durchsicht.<br />

15


Florian S. Jörg<br />

3.2.1 Art.5: Allgemeine <strong>Informationspflichten</strong> ...................... 40<br />

3.2.2 Kommerzielle Kommunikation: Art. 6 und 7 .................. 42<br />

3.2.3 Art.8: Reglementierte Berufe ............................... 43<br />

3.2.4 Art.10: <strong>Informationspflichten</strong> bei Abschluss von Verträgen über<br />

das Internet ............................................... 43<br />

3.2.5 Rechtsfolgen bei Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der<br />

RLEC ................................................... 44<br />

3.3 Informations- und Bestätigungspflichten der RLFA ............ 44<br />

3.3.1 Art.4: Vorvertragliche <strong>Informationspflichten</strong> .................. 45<br />

3.3.1.1 Inhalt .................................................... 45<br />

3.3.1.2 Einzelfragen .............................................. 46<br />

3.3.2 Art.5: (Nach-)Vertragliche Bestätigungspflicht ................. 47<br />

3.3.3 Sprache insbesondere ...................................... 48<br />

3.3.4 Rechtsfolgen bei Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der<br />

RLFA ................................................... 49<br />

3.4 Bewertung der <strong>Informationspflichten</strong> der EU .................. 50<br />

4. Aufklärungspflichten für Fernabsatzgeschäfte in der Schweiz .... 51<br />

4.1 Überblick ................................................ 51<br />

4.2 Aufklärungspflichten de lege lata ............................ 52<br />

4.3 Vertragliche Aufklärungspflichten des OR de lege ferenda ...... 54<br />

4.3.1 Inhalt der Aufklärungspflichten ............................. 54<br />

4.3.2 Folgen bei Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten . . . 55<br />

4.4 Vorvertragliche Aufklärungspflichten gemäss Revision des<br />

UWG .................................................... 56<br />

4.4.1 Im allgemeinen Fernabsatz ................................. 57<br />

4.4.2 Im elektronischen Geschäftsverkehr ......................... 58<br />

4.4.3 Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten<br />

...................................................... 59<br />

4.5 Modalitäten der Aufklärungspflichten ........................ 60<br />

4.5.1 Rechtzeitigkeit der Information ............................. 60<br />

4.5.2 Örtliche Platzierung der Information ......................... 61<br />

5. Fazit ..................................................... 62<br />

6. Anhang: Checkliste Aufklärungspflichten ..................... 63<br />

Literaturverzeichnis .................................................... 67<br />

1. Funktion der <strong>Informationspflichten</strong><br />

Es ist grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, die für die Beurteilung eines<br />

anstehenden Geschäfts notwendigen Informationen 1 selber zu beschaffen.<br />

Dieser Grundsatz der Privatautonomie wird unter anderem 2 auch durch das<br />

1 Grundlegend zu «Information» siehe Druey, Information, 3 ff.<br />

2 Neben z.B. Art.19f. OR, 226aff. OR etc.<br />

16


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Konsumentenrecht durchbrochen, indem es dem Anbieter <strong>Informationspflichten</strong><br />

3 auferlegt 4 . Dadurch soll die Transparenz erhöht und der Wissensvorsprung<br />

des Anbieters sowie die daraus resultierende Ungleichgewichtslage<br />

zwischen den Parteien ausgeglichen werden 5 . Insofern bewirken <strong>Informationspflichten</strong><br />

eine Verringerung des Risikos des Konsumenten, aufgrund<br />

eines Wissensdefizites Schaden zu erleiden 6 . Das diesen <strong>Informationspflichten</strong><br />

zugrunde liegende Transparenzgebot treibt seine Blüten in<br />

den Richtlinien der EU und neuerdings auch in zunehmendem Masse in der<br />

Schweiz 7 .<br />

2. Dogmatik der <strong>Informationspflichten</strong><br />

Bevor auf die einzelnen konkreten <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

eingegangen wird, stellen sich dogmatische Fragen betreffend Einordnung<br />

und Rechtsfolgen bei Verletzung der verschiedenen Pflichten, wobei auf die<br />

Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis abgestellt wird. Dies ist insbesondere<br />

deshalb von Bedeutung, weil für die de lege ferenda vorgesehenen<br />

vertraglichen und vorvertraglichen <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> 8<br />

nur teilweise Verletzungsfolgen normiert worden sind.<br />

2.1 Vorvertragliche und vertragliche<br />

<strong>Informationspflichten</strong><br />

<strong>Informationspflichten</strong> werden in «vorvertragliche», «vertragliche» und<br />

«nachvertragliche» 9 unterteilt 10 . Die Unterscheidung betont das zeitliche<br />

3 Zum Begriff der Pflicht z.B. Hartmann, N2f.<br />

4 Koller-Tumler, E-Banking, 154. Beispiele: Konsumenteninformationsgesetz und<br />

Konsumkreditgesetz (hinten Fn 239 und 241). Zu den Begriffen 2.1.<br />

5 Arter/Jörg/Gnos, 291f., mit weiteren Hinweisen; Koller-Tumler, E-Banking, 154f.;<br />

Hartmann, N 18. Zu den rechtlichen Funktionen von Information auch Druey, Information,<br />

115, 161 und 232.<br />

6 Abegglen, 47.<br />

7 Vgl. dazu unten 4.<br />

8 Siehe unten 4.<br />

9 Beispiele sind Informationen über nachträglich festgestellte schädigende Auswirkungen<br />

von vertriebenen Produkten (Warnpflichten), Verfügbarkeit von Updates etc.<br />

Nachvertragliche <strong>Informationspflichten</strong> sind <strong>im</strong> Bereich des E-<strong>Commerce</strong> weniger von<br />

Bedeutung.<br />

10 Gegen die Unterteilung in vorvertragliche und vertragliche Aufklärungspflichten votiert<br />

Abegglen, 131ff., mit dem Einwand, die Differenzierung sei «fragwürdig». Dem<br />

17


Florian S. Jörg<br />

Element: Vorvertragliche <strong>Informationspflichten</strong> müssen <strong>im</strong> Gegensatz zu<br />

den vertraglichen <strong>Informationspflichten</strong> vor Abschluss eines Vertrages erbracht<br />

werden 11 .<br />

2.1.1 Vorvertragliche <strong>Informationspflichten</strong><br />

Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen führt zwischen den Parteien zur<br />

Annahme einer rechtlichen Sonderbeziehung mit verschiedener Intensität<br />

12 . Diese begründet ein erhöhtes Vertrauensverhältnis und verpflichtet<br />

die Beteiligten gemäss Art.2 ZGB vor Abschluss eines Vertrages zu einem<br />

Verhalten nach Treu und Glauben 13 . Zudem auferlegt dieses Vertrauensverhältnis<br />

den Beteiligten gewisse <strong>Informationspflichten</strong> 14 , welche als «vorvertraglich»<br />

bezeichnet werden 15 . Vorvertragliche <strong>Informationspflichten</strong> können<br />

sich auch aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ergeben 16 . Auch<br />

ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolgen bei Verletzung von Verhaltenspflichten<br />

(vorvertragliche Aufklärungspflichten) und Nebenpflichten (meist vertragliche Aufklärungspflichten)<br />

unterschiedlich ausfallen, weil das vorvertragliche Verhältnis eine<br />

geringere Intensität aufweist als das vertragliche. Weiter sind die vorvertraglichen Aufklärungspflichten<br />

<strong>im</strong> Unterschied zu den vertraglichen vom Parteiwillen unabhängig.<br />

Schliesslich nehmen auch diverse Gesetze die Unterteilung ebenfalls vor und knüpfen<br />

unterschiedliche Rechtsfolgen daran (z.B. Art.4 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen<br />

vom 18.Juni 1993, PauRG, SR 944.3 oder der Entwurf zum Bundesgesetz über den<br />

elektronischen Geschäftsverkehr).<br />

11 Hartmann, N 8ff. Die Bezeichnung leitet sich nicht vom «Vorvertrag», sondern von<br />

der Zeitspanne vor dem Vertrag ab: Hartmann, N 12. «Vertraglich» bezeichnet deshalb<br />

nicht Aufklärungspflichten, die aus einem Vertrag herrühren, sondern solche, die<br />

zeitlich mit oder nach Vertragsschluss entstehen. Siehe auch hinten 2.3.4.3.<br />

12 Zur Frage der Intensität der gegenseitigen Beziehungen als Kriterium für Aufklärungspflichten<br />

Breidenbach, 52ff.<br />

13 Vgl. Guhl/Koller, § 2 N 25; vgl. auch Baumann, Kommentar, N 165ff. zu Art. 2;<br />

Druey, Information, 232ff. und 313ff.; Hartmann, N 51 ff.<br />

14 Nach Gasser, M-<strong>Commerce</strong>, 23, führt die Sonderverbindung zu allgemeinen Verhaltenspflichten<br />

in Form von u.a. auch Aufklärungspflichten.<br />

15 Gauch/Schluep/Schmid, N 957ff.; Weber, E-<strong>Commerce</strong>, 332; Weber/Jöhri, 51 f.;<br />

Rollinger, 31ff. Vgl. auch Frick, 42ff. Eine eigene Katalogisierung der vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten schlägt Hartmann, N 29ff., vor. Siehe zu den vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten auch Wahrenberger, 1ff.<br />

16 Z. B. Hartmann, N 50. Siehe die ausführliche und teilweise abweichende Übersicht<br />

über die Entstehungsgründe und Rechtsgrundlagen der Aufklärungspflichten bei<br />

Abegglen, 50ff.; zur culpa in contrahendo als Rechtsgrundlage insbesondere 71 ff. Beispiele<br />

für vorvertragliche Aufklärungspflichten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher<br />

Vorschrift sind die Waren- und Dienstleistungsdeklaration gemäss Art. 2 KIG<br />

(Fn 239), die Deklarationspflichten der Preisbekanntgabeverordnung (Fn 235) und die<br />

Information des Konsumenten «vor Vertragsschluss» in Art. 4 PauRG (Fn 10).<br />

18


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

das Bundesgericht anerkennt in gewissen Fällen eine vorvertragliche Informationspflicht<br />

17 .<br />

2.1.2 Vertragliche <strong>Informationspflichten</strong><br />

«Vertraglich» bezeichnet nicht den Entstehungsgrund, sondern den Entstehungszeitpunkt<br />

18 der Informationspflicht kurz vor oder nach dem Vertragsschluss.<br />

Vertragliche <strong>Informationspflichten</strong> müssen sich demnach nicht<br />

zwingend aus einem Vertrag ergeben. Sie werden teilweise vom Gesetz 19<br />

oder in Parteivereinbarungen 20 ausdrücklich vorgesehen, ergeben sich aber<br />

auch häufig nur ungeschrieben und unausgesprochen aus dem Grundsatz<br />

von Treu und Glauben und der Vertragsergänzung aus Art.2 ZGB 21 . Auch<br />

das Bundesgericht leitet sie aus der allgemeinen Treuepflicht ab 22 . Ausdrückliche<br />

(kaufrechtliche) vertragliche <strong>Informationspflichten</strong> bestehen in<br />

der Schweiz de lege lata nur in Spezialgesetzen 23 .<br />

2.1.3 Fazit<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> Fernabsatz können je nach Zeitpunkt, an dem sie<br />

erbracht werden müssen, vertraglich, vor- oder nachvertraglich ausgestaltet<br />

sein, wobei Letztere von geringerer Bedeutung sind. Im Folgenden wird untersucht,<br />

um welche Unterart der <strong>Informationspflichten</strong> es sich bei denjenigen<br />

des E-<strong>Commerce</strong> handelt.<br />

17 BGE 108 II 313: Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass die sich aus<br />

Art.2 ZGB ergebende Aufklärungspflicht sachlich nicht unbegrenzt ist und bis anhin<br />

nur <strong>im</strong> Verhältnis späterer Vertragspartner untereinander bejaht wurde. Zudem verwies<br />

das Bundesgericht auf BGE 105 II 79f. E. 2a und 102 II 84.<br />

18 Im Unterschied zu «vorvertraglichen» Aufklärungspflichten, welche vor dem Vertragsschluss<br />

entstehen.<br />

19 Z.B. Preisbekanntgabeverordnung (Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen<br />

vom 11.Dezember 1978, SR 942.211); Art. 11 BEHG. Siehe auch Abegglen, 80.<br />

20 Abegglen, 76f.<br />

21 Vgl. Guhl/Koller, § 2 N 25; vgl. zum Ganzen auch Baumann, Kommentar, N 165ff.<br />

zu Art.2; Druey, Information, 232ff. und 313ff. Vgl. zu den vertraglichen Aufklärungspflichten<br />

nach traditioneller Sicht auch Abegglen, 75 und zu Art. 2 ZGB insbesondere<br />

78ff.<br />

22 BGE 115 II 65; Wiegand, E-Mail, 251ff.<br />

23 Siehe 4.2. Vgl. auch Eidg. Kommission für Konsumentenfragen (EKK), Empfehlung,<br />

4.<br />

19


Florian S. Jörg<br />

2.2 Klassifizierung der <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong><br />

E-<strong>Commerce</strong><br />

2.2.1 Arten von <strong>Informationspflichten</strong><br />

Die Terminologie und Systematik der <strong>Informationspflichten</strong> als Neben(leistungs)pflichten<br />

sind in der schweizerischen Lehre uneinheitlich 24 . «Informations-<br />

und Mitteilungspflichten» werden vorliegend als Überbegriffe verwendet<br />

25 . Nach der hier vertretenen Auffassung umfassen sie Aufklärungs-,<br />

Auskunfts-, Beratungs- und Warnpflichten. Davon abzugrenzen sind die Erkundigungsobliegenheiten<br />

26 .<br />

Aufklärung ist die ohne besonderes Verlangen des Vertragspartners erfolgende<br />

Mitteilung von entscheidungserheblichen Umständen 27 . Die Aufklärungspflicht<br />

beschränkt sich auf die Mitteilung von Tatsachen 28 und allenfalls<br />

Rechtsfolgen. Es ist für die Qualifizierung als Aufklärungspflichten<br />

nicht von Bedeutung, ob später ein Vertrag geschlossen wird 29 , da generell<br />

bezweckt wird, das Ungleichgewicht an Informationen und Marktmacht<br />

zwischen den Kontrahenten auszugleichen 30 . Allerdings ist nicht geklärt,<br />

24 So auch Wiegand/Berger, Euro, 1292. Siehe auch Arter/Jörg, <strong>Informationspflichten</strong>,<br />

57f.; Abegglen, 3f.; Guhl/Koller, § 2 N 25ff.; Baumann, Kommentar, N 165ff. zu<br />

Art.2; Merz, Kommentar, N 270 zu Art.2; Moser/Berger, 548ff.; Breidenbach, 4.<br />

25 Informationspflicht als Oberbegriff auch bei Gasser, M-<strong>Commerce</strong>, 24. Anders wie erwähnt<br />

Wiegand/Berger, Euro, 1292, welche den Begriff anstelle der Bezeichnung der<br />

Aufklärungspflichten verwendet. Siehe auch Jörg/Arter, Bundesgesetz, 176f. Gegen<br />

die Verwendung des Begriffs der Mitteilungspflicht Abegglen, 3.<br />

26 Erkundigungsobliegenheiten verlangen vom Anbieter, sich vom Kunden ein Bild zu<br />

machen und Informationen, welche für die zu erbringende Leistung des Anbieters von<br />

Bedeutung sind, in Erfahrung zu bringen. Entsprechend beinhalten sie eine eigentliche<br />

Fragepflicht: Vgl. Wiegand/Berger, Euro, 1292, welche von Erkundigungspflichten<br />

ausgehen. Siehe Arter/Jörg, <strong>Informationspflichten</strong>, 59. Hartmann, N 7, will in diesem<br />

Zusammenhang auf die Unterscheidung zwischen Pflichten und Obliegenheiten verzichten.<br />

27 Abegglen, 3; Frick, 46, dagegen verwendet den Begriff der Aufklärungspflicht als<br />

Oberbegriff für Abschlussförderungspflichten <strong>im</strong> Hinblick auf einen erwartungsgerechten<br />

Vertrag. Hartmann, N 4, bezeichnet diese Pflichtengruppe als <strong>Informationspflichten</strong>.<br />

28 Arter/Jörg, <strong>Informationspflichten</strong>, 57 m.H. Siehe auch Moser/Berger, 551.<br />

29 Wiegand/Berger, Euro, 1293, für <strong>Informationspflichten</strong>. Vgl. Abegglen, 119.<br />

30 Siehe Wiegand, E-Mail, 252; Wiegand/Berger, Euro, 1293; siehe auch Druey, Information,<br />

232ff.; Wiegand, Aufklärungspflicht, 119ff. Zur Entstehung der Aufklärungspflicht<br />

<strong>im</strong> Arztrecht aus dem Treueverhältnis: Wiegand, Aufklärungspflicht, 126 und<br />

zu den verschiedenen Aufklärungsarten a.a.O., 127ff.; siehe auch Payllier, Pascal:<br />

Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, unter besonderer Berücksichtigung der<br />

spitalärztlichen Aufklärung, Zürich 1999; vgl. Abegglen, 35 ff.; Rollinger, 8; Rost,<br />

35ff.<br />

20


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

welche Konsequenzen eintreten, wenn Aufklärungspflichten nicht erbracht<br />

werden und kein Vertrag geschlossen wird 31 .<br />

Eine Auskunftspflicht ist eine einklagbare, durchsetzbare und auf Tatsachen<br />

beschränkte 32 Nebenpflicht. Sie ist vereinbart oder gesetzlich vorgesehen<br />

33 und beinhaltet Mitteilungen, Belehrungen oder Unterrichtungen 34 .<br />

Beratungspflichten sind umfassender als Aufklärungspflichten und beinhalten<br />

neben der Weitergabe tatsachenbezogener Informationen zusätzlich<br />

die Gewichtung und Bewertung dieser Tatsachen und die Abgabe von Empfehlungen<br />

35 .SieentstehenauseinervertraglichenBeziehungheraus,einblosses<br />

Vertrauensverhältnis wie bei den Aufklärungspflichten vermag nach der<br />

hier vertretenen Auffassung keine Verpflichtung zur Beratung auszulösen 36 .<br />

Warnpflichten beziehen sich in erster Linie auf die Erhaltung des Vermögens<br />

und die Abwehr des Eintritts von Schäden be<strong>im</strong> Vertragspartner. Sie<br />

beinhalten spontane <strong>Informationspflichten</strong> betreffend konkrete Gefahren,<br />

umfassen jedoch auch eine Bewertung derselben 37 .<br />

2.2.2 <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> als<br />

Aufklärungspflichten<br />

Vorliegend wird der Blick auf die kaufrechtlichen <strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong><br />

Fernabsatz 38 fokussiert, welche vom Anbieter erbracht werden müssen. Da-<br />

31 Dazu hinten 2.4.<br />

32 Arter/Jörg, <strong>Informationspflichten</strong>, 59, m. H.<br />

33 Siehe dazu 2.3.3.<br />

34 Vgl. Hartmann, N5.<br />

35 Hartmann, N6.<br />

36 Vgl. Wiegand/Berger, Euro, 1293, die jedoch davon ausgehen, dass Aufklärungspflichten<br />

nur durch das spezielle Vertrauensverhältnis bei der Aufnahme rechtsgeschäftlicher<br />

Beziehungen begründet werden. Nach der hier vertretenen Auffassung<br />

können jedoch auch Aufklärungspflichten <strong>im</strong> Rahmen eines Vertragsverhältnisses<br />

auftreten. Zudem sind Wiegand/Berger der Ansicht, dass sich Beratungspflichten<br />

auch aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis herleiten lassen, sofern der Kunde erkennbar<br />

Beratung verlangt. Nach der hier vertretenen Auffassung liegt bei einer expliziten<br />

oder konkludenten Nachfrage nach Beratung eine selbständige Nebenpflicht oder gar<br />

eine Hauptpflicht vor.<br />

37 Arter/Jörg, <strong>Informationspflichten</strong>, 58, m. H. Den Bezug auf eine best<strong>im</strong>mte Gefahr<br />

betonen auch Wiegand/Berger, Euro, 1292. Dem Sachverhalt des Bundesgerichtsentscheids<br />

4C.410/1997 vom 23.Juni 1998, abgedruckt bei Moser/Berger, 542ff., in dem es<br />

um «Aufklärungspflichten» der Bank gegenüber den Kreditnehmern ging, liegt nach<br />

der hier vertretenen Auffassung eine Warn- und keine Aufklärungspflicht zugrunde.<br />

Vgl. Moser/Berger, 550. Anders offenbar Bales, 463. Zu den Warnpflichten Breidenbach,<br />

3f.; Rost, 53ff.<br />

38 Darunter fallen verschiedene bestehende (z.B. Preisangabe etc.) und zukünftige (z. B.<br />

Name, Adresse etc., siehe 4.) Aufklärungspflichten.<br />

21


Florian S. Jörg<br />

bei handelt es sich nicht um Auskunftspflichten, weil der Anbieter diese<br />

auch ohne Anfrage des (potentiellen) Kunden zu erbringen hat. Da keine<br />

Bewertung der Information erfolgt, kann auch keine Beratungspflicht vorliegen.<br />

Ebenso entfällt in der Regel die Qualifizierung als Warnpflicht, weil<br />

keine Abwehr von Schäden <strong>im</strong> Interesse der Vermögenserhaltung bezweckt<br />

wird. Entsprechend fallen die hier interessierenden <strong>Informationspflichten</strong><br />

<strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> unter die Gruppe der Aufklärungspflichten, da sie spontan<br />

ohne Verlangen des Abnehmers erbracht werden müssen und Mitteilungen<br />

betreffend entscheidungserhebliche Umstände beinhalten 39 .<br />

2.3 Vertragliche Aufklärungspflichten als Haupt-, Nebenoder<br />

Verhaltenspflichten<br />

Als nächster Schritt ist zu untersuchen, ob es sich bei den Aufklärungspflichten<br />

um Haupt-, Neben- oder Verhaltenspflichten handelt. Zu diesem Zweck<br />

vermittelt das folgende Kapitel zuerst einen allgemeinen Überblick über die<br />

Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis, ihre Entstehung sowie die Frage,<br />

ob diese Theorie überhaupt in die schweizerische Rechtsordnung aufgenommen<br />

wurde. Anschliessend werden die sich daraus ergebenden Auswirkungen<br />

auf die Aufklärungspflichten untersucht.<br />

2.3.1 Entstehung der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen<br />

Schuldverhältnis<br />

Vor allem in Deutschland 40 , aber auch vereinzelt in der Schweiz 41 wird vertreten,<br />

dass die Obligation als Beziehung zwischen den Parteien durch die<br />

Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis abzulösen sei. Diese findet ihren<br />

Ausgangspunkt bei den Fällen, in denen zwar ein vertragliches Verhältnis<br />

nicht zustande kommt oder dahingefallen ist, zwischen den Parteien jedoch<br />

trotzdem Verbindlichkeiten entstehen und nun nicht klar ist, ob vertragliche<br />

oder deliktische Prinzipien zur Anwendung gelangen 42 . Beispiele 43 :<br />

39 Jörg/Arter, Bundesgesetz, 176.<br />

40 Vgl. 2. Buch des BGB (gemäss Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, § 241ff.): Buch 2:<br />

Recht der Schuldverhältnisse; Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse; § 241: Pflichten<br />

aus dem Schuldverhältnis (siehe auch Fn 51).<br />

41 Siehe dazu Berger, 55ff., mit weiteren Hinweisen und hinten 2.3.2.<br />

42 Vgl. Canaris, Ansprüche, 476f.<br />

43 Beispiele nach Canaris, Ansprüche, 475f.; zur Entstehung der Theorie in Deutschland<br />

auch Wiegand, Schuldverhältnis, 87ff. Vgl. auch die Beispiele bei Walter, Vertrag,<br />

273f.<br />

22


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Der Käufer will nach Vertragsschluss eine bestellte Sache, welche zwischenzeitlich<br />

jedoch zufälligerweise untergegangen ist, abholen und wird<br />

<strong>im</strong> Geschäft des Verkäufers durch eine Unachtsamkeit eines Angestellten<br />

verletzt. Der Vertrag ist in diesem Fall vor der Schädigung dahingefallen.<br />

Ohne bestehenden Vertrag hätte der Geschädigte keinen vertraglichen<br />

Anspruch mehr gegen den Verkäufer, was jedoch als stossend<br />

empfunden wird.<br />

Der Käufer ficht einen Kaufvertrag über ein Bild an, das sich als Fälschung<br />

herausgestellt hat. Kann er bei Erfolg auch die vertragliche Haftung<br />

aufgrund des Schadens, den die Angestellten des Käufers be<strong>im</strong> Abholen<br />

des Bildes be<strong>im</strong> Verkäufer angerichtet haben, abwehren?<br />

In solchen Fällen scheint es unbillig, dem Geschädigten die vorteilhaftere<br />

vertragliche Haftung aufgrund des Dahinfallens des Vertrages gänzlich zu<br />

versagen 44 . Zudem entsteht nach herkömmlicher Sichtweise mit Aufnahme<br />

von rechtsgeschäftlichen Kontakten zwischen den Parteien eine rechtliche<br />

Sonderbeziehung, welche bei vorvertraglichen Verhältnissen zu einer Haftung<br />

aus culpa in contrahendo führen kann 45 . Ein entsprechendes Institut<br />

für den Zeitraum zwischen Dahinfallen oder Erfüllung des geschlossenen<br />

Vertrages und dem Ende des rechtsgeschäftlichen Kontaktes, eine Art «culpa<br />

post contractum», existiert dagegen nicht 46 . Wird jedoch bereits für das<br />

vorvertragliche Stadium von einem Verhältnis gesetzlicher Natur ausgegangen,<br />

so muss dies noch viel mehr für das Verhältnis nach Vertragsschluss gelten,<br />

wenn sich die gegenseitigen Beziehungen und damit das Vertrauensverhältnis<br />

noch verstärkt haben 47 .<br />

Die neuere Lehre geht deshalb davon aus, dass mit der erwähnten Sonderbeziehung<br />

ein gesetzliches Schuldverhältnis 48 zwischen den Parteien entsteht.<br />

Dieses lässt sich mit einem Organismus bestehend aus einem Gefüge<br />

wechselseitiger Verpflichtungen unterschiedlicher Intensität und mit ver-<br />

44 Canaris, Ansprüche, 476; Walter, Vertrag, 275; beide mit weiteren Fällen.<br />

45 Vgl. z.B. Schwenzer, AT, 47.01ff.<br />

46 Soweit Schutzpflichten verletzt werden, liegt der Unterschied zwischen der culpa in<br />

contrahendo und der positiven Vertragsverletzung nur darin, dass die culpa in contrahendo<br />

zeitlich vor und während dem Vertragsschluss, die positive Vertragsverletzung<br />

nach dem Vertragsschluss liegt: Frick, 57, m. w. H. Beispiele für nachvertragliche Nebenleistungspflichten<br />

sind die Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht, welche oft über die Erfüllung<br />

des Vertrages hinaus vereinbart wird, und das Konkurrenzverbot.<br />

47 Canaris, Ansprüche, 476f.; Kramer, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR,<br />

N 142.<br />

48 Ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne pr<strong>im</strong>äre Leistungspflicht: Loser, 90.<br />

23


Florian S. Jörg<br />

schiedenen Schichten vergleichen 49 . Das Schuldverhältnis begründet ein<br />

qualifiziertes Vertrauensverhältnis und statuiert bei Verletzung eine Haftung<br />

aus culpa in contrahendo 50 , sieht jedoch auch eine Haftung nach Vertragserfüllung<br />

vor.<br />

Eine derartige Betrachtungsweise hat somit den Vorteil einer einheitlichen<br />

Doktrin für sämtliche quasivertraglichen Sachverhalte wie culpa in<br />

contrahendo und Rechtsbeziehungen bei nachträglich dahingefallenem Vertrag,<br />

indem diese auf einem so genannten gesetzlichen Schuldverhältnis basieren<br />

51 . Entsprechend wird dieses Schuldverhältnis von der späteren Nichtigkeit<br />

oder Anfechtbarkeit des Vertrages nicht betroffen, während die Wirkungen<br />

vor Vertragsschluss schon bis anhin durch die culpa in contrahendo<br />

erfasst wurden 52 .<br />

2.3.2 Übernahme der Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis<br />

in der Schweiz<br />

Es stellt sich nun die Frage, ob die dargelegte Theorie vom gesetzlichen<br />

Schuldverhältnis überhaupt Eingang in das schweizerische Recht gefunden<br />

hat. Dies ist für einen Teil der Lehre 53 und die Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

zu bejahen: Das Bundesgericht hat <strong>im</strong> Swissair-Entscheid 54 festgehalten,<br />

die Haftung aus culpa in contrahendo sei als Erscheinungsform einer<br />

allgemeinen Rechtsfigur aufzufassen, wobei das gesetzliche Schuldverhältnis<br />

nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Das Vertrauen 55 in die Kreditwürdigkeit<br />

<strong>im</strong> Konzern wurde mit demjenigen von Partnern in Vertragsverhandlungen<br />

verglichen. Damit schuf das Bundesgericht den Tatbestand der Vertrauenshaftung,<br />

welcher die Begründung einer Obligation gestützt auf Ver-<br />

49 Wiegand, Haftung, 136f., mit weiteren Hinweisen.<br />

50 Vgl. auch den Entwurf zum neuen deutschen Schuldrecht. Das Gesetz zur Modernisierung<br />

des Schuldrechts wurde am 29.November 2001 <strong>im</strong> Bundesgesetzblatt veröffentlicht<br />

und ist am 1.Januar 2002 in Kraft getreten: Siehe Horn, Verbraucherschutz, 209;<br />

Hassemer, 635ff. Ausführlich zur culpa in contrahendo statt vieler: Kramer, Allgemeine<br />

Einführung in das schweizerische OR, N 133ff. und zur Grundlage des gesetzlichen<br />

Schuldverhältnisses a.a.O., N 142; Berger, 18ff.<br />

51 Vgl. auch § 241 BGB (gemäss Schuldrechtsmodernisierungsgesetz): «Das Schuldverhältnis<br />

kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter<br />

und Interessen des anderen Teils verpflichten».<br />

52 Canaris, Ansprüche, 482.<br />

53 Neben den angeführten Zitaten z.B. Frick, 57f.<br />

54 BGE 120 II 331ff.<br />

55 Vgl. zum Tatbestand der Vertrauenshaftung § 311 Abs. 3 BGB des neuen deutschen<br />

Schuldrechts; Bartsch, 649.<br />

24


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

trauen in Sonderverbindungen bezeichnet 56 . Zudem stellt das Bundesgericht<br />

mit dieser Argumentation die Haftung aus culpa in contrahendo in einen<br />

grösseren vertraglichen Zusammenhang, wobei die Hinweise auf die angegebene<br />

Literatur erkennen lassen, dass das Bundesgericht die Theorie<br />

vom einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnis <strong>im</strong> Auge hatte 57 . In «Weiterführung<br />

des Gedankens» 58 einer allgemeinen Rechtsfigur hat das Bundesgericht<br />

schliesslich die culpa in contrahendo als Anwendungsfall einer<br />

umfassenden Vertrauenshaftung betrachtet 59 . Allerdings ist die Vertrauenshaftung<br />

selber in der Doktrin 60 umstritten 61 .<br />

56 Loser, 74. Zur Vertrauenshaftung schon Kramer, Allgemeine Einführung in das<br />

schweizerische OR, N 150f.<br />

57 Bzw. die Theorie vom einheitlichen gesetzlichen Schutzverhältnis. Die Hinweise betreffen<br />

Kramer, Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR,<br />

N 142ff. Schnyder, Patronatserklärungen, 57ff., mit Bemerkungen zur Haftungssituation<br />

<strong>im</strong> Konzern: 58ff.<br />

58 Walter, Vertrauenshaftung, 85.<br />

59 BGE 121 III 350, 355. Vgl. auch Hausheer/Jaun, 404f. Dagegen jedoch Widmer, 120,<br />

welche darauf hinweist, dass es sich bei den Fällen der culpa in contrahendo <strong>im</strong>mer um<br />

Pflichten hinsichtlich eines abzuschliessenden oder verhandelten Vertrages geht, von<br />

der Vertrauenshaftung jedoch verschiedene Konstellationen erfasst werden.<br />

60 Positiv zur Vertrauenshaftung in der Schweiz: BGE 123 III 220, 231; 124 III 297, 303ff.<br />

(Haftung in casu verneint); Loser, 73ff., der den Anwendungsbereich noch auf das<br />

Vertrauensprinzip be<strong>im</strong> Vertragsschluss, den Verschuldensbegriff und den Gutglaubensschutz<br />

ausdehnen will; Wiegand, Formungültigkeit, 226; Hausheer/Jaun, ZBJV<br />

1999, 401, 404ff. (für eine in ihrem Anwendungsbereich beschränkte Vertrauenshaftung);<br />

Walter, Vertrauenshaftung, 79ff., insbesondere auch zur Entwicklung der<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichts; Berger, 55 ff. Kritisch zur Vertrauenshaftung:<br />

Schwenzer, AT, 52.01ff.; Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich<br />

2000, § 4 N 22; Amstutz/Watter, 502ff.; Wick, AJP 1995, 1270ff., der die Gefahr einer<br />

Büchse der Pandora sieht, welcher sich beliebig Billigkeitshaftungen entnehmen lassen:<br />

a.a.O., 1280; Roberto, Vito: Deliktsrechtlicher Schutz des Vermögens, AJP 1999,<br />

511, 517f., wo er gegen die Einbettung der Vertrauenshaftung in die vertragsrechtliche<br />

Haftung plädiert. Vgl. Keller, 403f.<br />

61 Teilweise wird auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts, der zufolge bei<br />

Auflösung des Vertrages ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis entsteht (BGE<br />

114 II 152ff.; Umwandlungstheorie. Wiegand, Schuldverhältnis, 85; Berger, 22;<br />

Gauch, Peter: Wirkung des Rücktritts und Verjährung des Rückforderungsanspruchs<br />

bei Schuldnerverzug, recht 1989, 122ff.; vgl. Abegglen, 152f.), als Ausfluss des gesetzlichen<br />

Schuldverhältnisses bezeichnet und damit als Anzeichen für die Übernahme<br />

dieser Theorie gewertet. Nach der hier vertretenen Auffassung müsste es sich dann<br />

aber um ein gesetzliches und nicht ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis handeln,<br />

weshalb diese Rechtsprechung nicht als Nachweis zur Einführung des gesetzlichen<br />

Schuldverhältnisses in die schweizerische Rechtsprechung dienen kann.<br />

25


Florian S. Jörg<br />

2.3.3 Pflichten des gesetzlichen Schuldverhältnisses<br />

Die Terminologie der Haupt- und Nebenpflichten ist uneinheitlich 62 . Bei<br />

den vertraglichen Pflichten wird nach herkömmlicher Lehre zwischen<br />

Haupt- und selbständigen wie unselbständigen Nebenpflichten differenziert<br />

63 . Die selbständigen Nebenpflichten werden auch als Nebenleistungspflichten<br />

64 bezeichnet. Gemäss der Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis<br />

treten zudem noch die Verhaltenspflichten hinzu. Aus dieser Einteilung<br />

ergeben sich folgende Einzelheiten:<br />

2.3.3.1 Hauptpflichten<br />

Die oberste Schicht der «Pflichtenpyramide» bilden die Haupt(leistungs)pflichten<br />

65 . Sie entstehen erst mit dem Vertragsabschluss und gehen<br />

mit Erfüllung des Vertrages unter 66 . Demnach haben sie ihren Entstehungsgrund<br />

<strong>im</strong> Vertragsverhältnis. In der Regel typisieren sie den Vertrag und bilden<br />

den Grund für den rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien<br />

67 . Sie bezwecken meist die Herbeiführung einer Veränderung in der<br />

62 Berger, 49ff. und 64f.<br />

63 Kramer unterscheidet zwischen Leistungs- und Nebenpflichten. Die Leistungspflichten<br />

wiederum unterteilen sich in Haupt- und Nebenleistungspflichten, welche sich von<br />

den Nebenpflichten dadurch unterscheiden, dass sie selbständig verfolgt werden können.<br />

Die Nichtbeachtung von Nebenpflichten führt dagegen bloss zu Schadenersatzansprüchen.<br />

Der Unterschied besteht somit in der Klagbarkeit: Kramer, Kommentar,<br />

Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N 89ff. Siehe auch Wiegand, Haftung,<br />

136f. Ausführlich zum Ganzen Wiegand, Schuldverhältnis, 85 ff., insbesondere<br />

91ff.; zum einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnis Kramer, Einleitung in das<br />

schweizerische Obligationenrecht, N 142ff. Loser, 90f.; Moser/Berger, 545; Abegglen,<br />

96ff., der jedoch zum Schluss kommt, die Unterscheidung zwischen Leistungsund<br />

Verhaltenspflichten (<strong>im</strong> Sinne von Nebenpflichten und nicht in der hier verwendeten<br />

Bedeutung) sei irrelevant: a.a.O., 102. Vgl. auch Schwenzer, AT, 4.20ff., mit weiteren<br />

Hinweisen.<br />

64 Als Nebenleistungspflicht begründen sie einen selbständig klagbaren Erfüllungsanspruch<br />

(vgl. Guhl/Koller, § 2 N 26ff., für die Aufklärungspflicht des Arztes; anders<br />

aber noch Merz, Kommentar, N 270 zu Art.2). Bei Verletzungen von Nebenpflichten<br />

dagegen bestehen nur Schadenersatzansprüche nach Art. 97 ff. OR. Vgl. auch die Einteilung<br />

bei Kramer, Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR,<br />

N 89ff.; Wiegand, Haftung, 137.<br />

65 Je nach Autor Leistungspflichten, Hauptpflichten: Kramer, Kommentar, Allgemeine<br />

Einleitung in das schweizerische OR, N 89ff.; Wiegand, Schuldverhältnis, 91; Berger,<br />

65.<br />

66 Beispiele sind die Kaufpreiszahlung des Käufers oder die Errichtung des Werkes durch<br />

den Werkunternehmer etc.<br />

67 Berger, 65; Wiegand, Schuldverhältnis, 91.<br />

26


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Güterlage der Parteien 68 . Der Einfachheit halber werden sie in der Folge als<br />

Hauptpflichten bezeichnet.<br />

2.3.3.2 Nebenleistungs- und Nebenpflichten<br />

Die zweite Schicht bilden die leistungsbegleitenden oder leistungsorientierten<br />

Nebenpflichten und Nebenleistungspflichten 69 . Sie entstehen erst mit<br />

oder nach dem Vertragsschluss, entfalten aber u.U. Wirkung über den Zeitpunkt<br />

der Erfüllung hinaus. Entsprechend sind diese Pflichten entweder<br />

vertraglich vereinbart oder ergeben sich aus der Auslegung des Vertrages,<br />

insbesondere nach dem Prinzip von Treu und Glauben 70 .<br />

Bei selbständig einklagbaren Pflichten, welche sich nicht als Hauptpflichten<br />

qualifizieren, spricht die Lehre von Nebenleistungspflichten 71 . Fehlt die<br />

Erzwingbarkeit einer Pflicht, beruht sie aber dennoch auf dem Vertragsschluss,<br />

liegen unselbständige Nebenpflichten vor, die Ähnlichkeiten mit<br />

den Verhaltenspflichten aufweisen 72 . Sie haben als Zielrichtung <strong>im</strong>mer den<br />

Vertrag und dessen Erfüllung 73 . Bei ihrer Verletzung kann nur auf Schadenersatz<br />

geklagt werden 74 .<br />

Nach ihrem Inhalt werden die Neben(leistungs)pflichten unterteilt in<br />

Obhuts- und Schutzpflichten 75 , Mitteilungs- oder <strong>Informationspflichten</strong>,<br />

Verschaffungspflichten und Mitwirkungspflichten 76 .<br />

68 Moser/Berger, 544.<br />

69 Wiegand, Schuldverhältnis, 91; Berger, 65; OR-Wiegand, N 33 zu Art. 97.<br />

70 Wiegand, Schuldverhältnis, 91; Moser/Berger, 544f. Art. 2 ZGB bildet jedoch nur den<br />

Auslegungsmassstab; der Rechtsgrund liegt wie erwähnt <strong>im</strong> Vertragsschluss der Parteien:<br />

Wiegand, Schuldverhältnis, 91; Berger, 65 f.<br />

71 Berger, 65; Kramer, Allgemeine Einführung in das schweizerische OR, N 88 ff.; Wiegand,<br />

Schuldverhältnis, 91. Beispiele sind das Mitliefern einer Gebrauchs- oder Montageanweisung<br />

oder die ordentliche Verpackung, allenfalls die Aufklärung über Gefahren,<br />

wichtige Produkteinformationen etc.: vgl. Berger, 65. Charakteristisch ist für<br />

die Nebenleistungspflichten, dass sie nicht <strong>im</strong>mer leicht von den Hauptpflichten unterschieden<br />

werden können: vgl. Wiegand, Schuldverhältnis, 91.<br />

72 Wiegand, Schuldverhältnis, 91f.; Berger, 66.<br />

73 Wiegand, Schuldverhältnis, 92. Diese unselbständigen Nebenpflichten wurden von<br />

Wiegand 1990 noch mit den Verhaltenspflichten gleichgesetzt: Wiegand, Haftung, 137<br />

Fn 13. Darunter fällt z.B. auch die allgemeinste Nebenpflicht zur Förderung des Vertragszweckes.<br />

74 Art.97ff. OR.<br />

75 Zum Begriff ausführlich z.B. Kramer, Allgemeine Einleitung in das schweizerische<br />

OR, N 97ff.<br />

76 Guhl/Koller, § 2 N 26ff. Arter/Jörg, <strong>Informationspflichten</strong>, 57. Vgl. auch Kramer,<br />

Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N 96 ff., dem zufolge Mitteilungspflichten<br />

als unselbständige Nebenpflichten qualifiziert werden können; Schwenzer,<br />

AT, 4.23.<br />

27


Florian S. Jörg<br />

Auch bei den vorliegend zu untersuchenden vertraglichen Aufklärungspflichten<br />

des E-<strong>Commerce</strong> handelt es sich in aller Regel um Neben- oder<br />

Nebenleistungspflichten sowie Verhaltenspflichten; Verträge über die Erbringung<br />

von Informationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung.<br />

2.3.3.3 Verhaltenspflichten<br />

Die dritte und unterste Ebene der Pyramide mit den Pflichten der Parteien<br />

schliesslich bilden die Verhaltenspflichten (Loyalitäts- oder Schutzpflichten),<br />

die sich aus der Konkretisierung des Loyalitätsgebotes ergeben 77 . Sie<br />

zielen darauf ab, die Rechts- und Vermögenssphäre der Parteien zu erhalten<br />

78 und die Gegenpartei während der gesamten Dauer des rechtsgeschäftlichen<br />

Kontaktes zu schützen 79 . Verhaltenspflichten basieren auf der rechtlichen<br />

Sonderverbindung 80 zwischen den Parteien und leiten sich unmittelbar<br />

aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab. Sie konkretisieren dieses in Einklang<br />

mit der traditionellen Lehre als Informations-/Mitteilungs-, Obhuts-,<br />

Schutz- oder andere Pflichten 81 . Dieses gesetzliche Schuldverhältnis entsteht<br />

bereits mit der Aufnahme von rechtsgeschäftlichen Beziehungen unabhängig<br />

vom Parteiwillen 82 und entfaltet vor Abschluss eines Vertrages<br />

Wirkungen, indem es den Parteien Verhaltenspflichten auferlegt.<br />

Entsprechend unterscheiden sich die Verhaltenspflichten von den Nebenpflichten<br />

dadurch, dass sie nicht auf dem Parteiwillen basieren und ihr<br />

Zweck nicht in der Förderung des Vertrages, sondern <strong>im</strong> Schutz der Gegenpartei<br />

vor Schädigungen aus der entstandenen Sonderverbindung besteht 83 .<br />

Der Parteiwille kann demnach auch nicht für die Auslegung der Verhaltenspflichten<br />

herangezogen werden 84 . Zudem entstehen die Verhaltenspflichten<br />

vor Vertragsschluss und dauern über den Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages<br />

bis zum Ende der rechtsgeschäftlichen Kontakte an 85 .<br />

77 Wiegand, Schuldverhältnis, 92.<br />

78 Moser/Berger, 544.<br />

79 Berger, 66.<br />

80 Moser/Berger, 545.<br />

81 Berger, 67; Moser/Berger, 544f.<br />

82 Canaris, Ansprüche, 482; vgl. Loser, 90.<br />

83 Berger, 66f.; Wiegand, Schuldverhältnis, 92. Zur Unterscheidung auch ausführlicher<br />

Berger, 68f., der eine Verhaltenspflicht dann ann<strong>im</strong>mt, wenn sie nach richterlicher<br />

Wertung zwar geschuldet, dem Parteiwillen aber nicht zugerechnet werden kann.<br />

84 Berger, 67.<br />

85 Wiegand, Schuldverhältnis, 92.<br />

28


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Als graphische Darstellung resultiert daraus folgendes Schema nach<br />

Wiegand 86 :<br />

2.3.4 Auswirkungen der Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis<br />

auf die Aufklärungspflichten<br />

2.3.4.1 Differenzierung nach dem Inhalt der Aufklärungspflichten:<br />

Systematisierung<br />

Da die Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis vom Bundesgericht wie<br />

gezeigt auch für die schweizerische Rechtsprechung eingeführt wurde, stellt<br />

sich die Frage nach ihren Auswirkungen auf die Aufklärungspflichten. Zu<br />

deren Beantwortung werden zuerst die Einflüsse auf ihre Systematisierung<br />

untersucht. Daraus ergeben sich die Grundlagen für die wesentliche Frage<br />

der Rechtsfolgen von Verletzungen der Aufklärungspflichten.<br />

86 Wiegand, Schuldverhältnis, 92.<br />

29


Florian S. Jörg<br />

Vertragliche Aufklärungspflichten können nur in Ausnahmefällen selbständig<br />

eingeklagt und zur vertragsbest<strong>im</strong>menden Leistung eines Austauschverhältnisses<br />

werden 87 , weshalb sie in der Regel nicht als Hauptpflichten<br />

oder selbständige Nebenleistungspflichten zu qualifizieren sind. Die generelle<br />

Einteilung bei den Verhaltenspflichten entfällt, da die vertraglichen<br />

Aufklärungspflichten definitionsgemäss erst mit oder nach dem Vertragsschluss<br />

erbracht werden müssen, während die Verhaltenspflichten wie gezeigt<br />

bereits be<strong>im</strong> ersten rechtsgeschäftlichen Kontakt entstehen können 88 .<br />

Zudem unterliegen die vertraglichen Aufklärungspflichten mehr oder weniger<br />

stark dem Parteiwillen 89 , was auf die Verhaltenspflichten nicht zutrifft.<br />

Demzufolge handelt es sich bei den vertraglichen Aufklärungspflichten in<br />

der Regel um unselbständige Nebenpflichten oder, seltener, um vertragliche<br />

Verhaltenspflichten. Sie ergeben sich entweder aus dem Vertrag oder aber<br />

direkt und ausdrücklich aus dem Gesetz, falls ein entsprechendes Vertragsverhältnis<br />

vorliegt.<br />

Im dargelegten System können die vorvertraglichen Aufklärungspflichten<br />

deshalb nur noch Verhaltenspflichten sein. Hauptpflichten setzen das<br />

Vorhandensein eines Vertrages voraus, während selbständige Nebenleistungspflichten<br />

und unselbständige Nebenpflichten nach ihrer Definition einer<br />

Hauptpflicht bedürfen. Beides ist <strong>im</strong> vorvertraglichen Rechtsverhältnis<br />

<strong>im</strong> Regelfall nicht vorhanden. Dies ist auch durchaus folgerichtig, stellen die<br />

Verhaltenspflichten doch wie gezeigt ihrer Entwicklung nach eine Konkretisierung<br />

des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art.2 ZGB dar 90 . Als<br />

vorvertragliche Pflichten haben sie ihren Rechtsgrund nie <strong>im</strong> Vertrag und<br />

sind somit unabhängig vom Parteiwillen. Zudem entfalten sie ihre Wirkung<br />

vor Vertragsschluss, dauern aber während der vertraglichen Beziehung an,<br />

ohne dass sie zu vertraglichen Aufklärungspflichten werden, und können sogar<br />

nach dem Zeitpunkt der Erfüllung noch Wirkung entfalten.<br />

87 Denkbar sind allenfalls Verträge auf Erbringung einer best<strong>im</strong>mten Informationsleistung.<br />

88 Allerdings ist denkbar, dass einzelne Verhaltenspflichten erst mit Abschluss des Vertrages<br />

entstehen und somit als vertragliche Aufklärungspflichten qualifiziert werden<br />

müssen. Ein Umkehrschluss, dass vertragliche Aufklärungspflichten deshalb als Verhaltenspflichten<br />

anzusehen sind, ist dagegen nicht möglich.<br />

89 Die vertraglichen Aufklärungspflichten können direkt vereinbart werden oder aber<br />

sich aus dem vereinbarten Vertragsverhältnis (aus Gesetz) und damit aus einem indirekten<br />

Übereinkommen ergeben. Bsp.: Im Rahmen eines Auftrages schuldet der Auftragnehmer<br />

dem Auftraggeber kraft Auftragsrecht Rechenschaft nach Art. 400 OR,<br />

auch wenn dies nicht direkt von den Parteien so vereinbart wurde.<br />

90 Vgl. Wahrenberger, 17ff.<br />

30


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Nachvertragliche Aufklärungspflichten können aus den bekannten<br />

Gründen nicht als Haupt- oder Nebenleistungspflichten ausgestaltet sein.<br />

Entsprechend sind sie als Verhaltens- oder seltener als Nebenpflichten zu<br />

qualifizieren. Somit ergibt sich in Abwandlung des Schemas von Wiegand 91<br />

folgende Darstellung:<br />

2.3.4.2 Differenzierung nach den einzelnen Stadien der<br />

rechtsgeschäftlichen Beziehung<br />

Im vorvertraglichen Stadium existieren mangels Vertragsschlusses nur die<br />

Verhaltenspflichten. Ihr Umfang wurde von der traditionellen Lehre <strong>im</strong><br />

Rahmen der Untersuchungen zur culpa in contrahendo eingehend dargelegt<br />

92 . Im vertraglichen Stadium treten die Haupt-, die Nebenleistungs- und<br />

91 Wiegand, Schuldverhältnis, 92.<br />

92 Wiegand, Schuldverhältnis, 93; Moser/Berger, 548, mit weiteren Hinweisen. Zum<br />

Umfang der Informationspflicht je nach konkretem Fall auch Wiegand, E-Mail, 252;<br />

Wiegand, Geschäftsverbindung, 103; Moser/Berger, 548ff.; Abegglen, 163ff.<br />

31


Florian S. Jörg<br />

die Nebenpflichten zu den Verhaltenspflichten hinzu. Sie werden zu einem<br />

einheitlichen Schuldverhältnis zusammengefasst 93 . Nach Erfüllung des Vertrages<br />

schliesslich existieren die Hauptpflichten nicht mehr, so dass sich allfällige<br />

Aufklärungspflichten nur noch aus den weitergeltenden Neben- oder<br />

Nebenleistungspflichten 94 oder den Verhaltenspflichten 95 aus dem gesetzlichen<br />

Schuldverhältnis ergeben 96 .<br />

2.3.4.3 Differenzierung nach Entstehungsgrund<br />

Neben der zeitlichen Entstehung sind die Aufklärungspflichten zusätzlich<br />

nach ihrem Entstehungsgrund zu differenzieren. Vertragliche Aufklärungspflichten<br />

sind selten als Hauptpflichten, Nebenleistungspflichten oder Verhaltenspflichten,<br />

oft aber als Nebenpflichten des Vertrages konzipiert. Letztere<br />

werden entweder ausdrücklich vereinbart («vereinbarte vertragliche<br />

Aufklärungspflichten») oder ergeben sich aus dem Gesetz, da die Parteien<br />

einen Vertrag geschlossen haben, auf den best<strong>im</strong>mte gesetzliche Vorschriften<br />

zur Anwendung gelangen. Im Rahmen eines Auftrages beispielsweise<br />

ergeben sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 97 besondere Aufklärungspflichten<br />

aus Art.398ff. OR, obwohl die Parteien diese nicht explizit<br />

vereinbart haben. Ohne Vertragsschluss kämen die Aufklärungspflichten<br />

demnach nicht zur Anwendung – insofern hängen sie direkt vom Abschluss<br />

eines Vertrages, aber nur indirekt vom Parteiwillen ab. Sie sind demnach<br />

zwar nicht vom natürlichen Konsens der Parteien, jedoch vom normativen<br />

gedeckt und werden deshalb hier als normative Aufklärungspflichten bezeichnet.<br />

Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten sind Verhaltenspflichten 98<br />

des gesetzlichen Schuldverhältnisses, basieren dagegen nie auf dem Parteiwillen<br />

und ergeben sich <strong>im</strong>mer explizit oder unter Anwendung der allgemeinen<br />

Grundsätze wie Art.2 ZGB aus dem Gesetz.<br />

Entsprechend sieht das bereits vorgestellte Schema der Schichten der<br />

Aufklärungspflichten letztlich wie folgt aus:<br />

93 Frick, 57.<br />

94 Z. B. Gehe<strong>im</strong>haltungspflichten.<br />

95 Z. B. Schutzpflichten.<br />

96 Darunter fallen auch die «nachvertraglichen» Pflichten, welche erst nach Abschluss<br />

des Vertrages entstehen. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Aufklärung oder gar<br />

Warnung über nachträglich bekannt gewordene Mängel eines verkauften Produkts,<br />

die nachvertragliche Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht etc.<br />

97 BGE 115 II 65.<br />

98 Dies st<strong>im</strong>mt mit der Qualifizierung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten als<br />

Schutzpflichten überein: Breidenbach, 1f.<br />

32


2.4 Rechtsfolgen bei Verletzung der<br />

Aufklärungspflichten<br />

2.4.1 Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Die Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht 99 als Neben- oder<br />

Nebenleistungspflicht führt in tatsächlicher Hinsicht zuerst, wenn überhaupt,<br />

zu einem falschen Entscheid der Gegenpartei 100 . Entsteht daraus ein<br />

Schaden, liegt eine positive Vertragsverletzung, d.h. ein Fall der Nichterfüllung<br />

nach Art.97ff. OR, vor, wobei die Prinzipien der vertraglichen Haftung<br />

99 Als Verletzung kommt das Unterlassen von Information, die Falschinformation, die<br />

ungenügende Information und die Überinformation (zuviel Information, so dass Wesentliches<br />

nicht mehr erkannt werden kann) in Frage: Hartmann, N 179ff.<br />

100 Abegglen, 83f.<br />

33


Florian S. Jörg<br />

zur Anwendung gelangen 101 . Bei Vorliegen von Schaden, Pflichtverletzung,<br />

Kausalität und Verschulden 102 führt die Verletzung zu einer Schadenersatzpflicht<br />

103 . Handelt es sich um eine Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht,<br />

gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verletzung von vertraglichen<br />

Nebenpflichten. Die Verjährung richtet sich nach Art.127 ff.<br />

OR 104 . Je nach Verletzung können Widerrechtlichkeit (Art.20 OR) 105 oder<br />

auch Willensmängel (Art.23ff. OR) 106 geltend gemacht werden. Theoretisch<br />

ist bei Verletzung von Aufklärungspflichten als Nebenleistungspflichten<br />

auch eine Klage auf Realerfüllung denkbar, doch dürfte praktisch das<br />

Rechtsschutzinteresse auf Erteilung der Information in aller Regel nach Ablauf<br />

eines Prozesses nicht mehr gegeben sein. Zudem handelt es sich bei den<br />

hier zu untersuchenden vertraglichen Aufklärungspflichten ungeachtet ihrer<br />

gesetzlichen Normierung oder ihrer Entstehung aus Vertrag in der Regel<br />

um unselbständige Nebenpflichten, da gerade keine selbständige Durchsetzung<br />

vorgesehen ist.<br />

2.4.2 Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten<br />

Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten liegt wie erwähnt<br />

ein Verstoss gegen die sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden<br />

Verhaltenspflichten vor 107 . Welche Rechtsfolgen dies mit sich bringt, ist<br />

umstritten:<br />

Kramer plädiert dafür, dass bei den Fällen, in denen eine Schutzpflicht<br />

verletzt wurde, die nicht gegenüber jedermann, sondern speziell gegenüber<br />

dem Geschädigten bestand, von vertraglicher Haftung ausgegangen werden<br />

kann 108 . Andererseits sollen die Regeln der deliktischen Haftung dort grei-<br />

101 Vgl. Wiegand, Haftung, 137; BGE 124 III 155, 163 (Verletzung der Risikoaufklärungsund<br />

Beratungspflichten). Siehe auch § 280 E-BGB des Entwurfs des neuen deutschen<br />

Schuldrechts über die positive Vertragsverletzung; Bartsch, 650. Zur Rechtsfolge der<br />

positiven Vertragsverletzung auch Frick, 59.<br />

102 Dazu ausführlich Abegglen, 84ff.<br />

103 Guhl/Koller, § 2 N 30f., die in Ausnahmefällen auch ein Rücktrittsrecht vorsehen;<br />

Wiegand/Berger, Euro, 1297f.; Walter, Vertrag, 280. Allgemein zu Sanktionen bei<br />

Verletzung von <strong>Informationspflichten</strong> Druey, Information, 177ff.<br />

104 Walter, Vertrag, 280.<br />

105 Vgl. Wiegand/Berger, Einordnung, 732. Ablehnend Hartmann, da Art. 20 OR den<br />

Inhalt des Vertrages und nicht das Verhalten der Parteien sanktioniere.<br />

106 Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung, Übervorteilung. Ausführlich Hartmann,<br />

N 208ff.<br />

107 Ein Überblick über die herkömmliche Zuordnung von Verhaltenspflichtverletzungen<br />

findet sich bei Berger, 70ff.<br />

108 Gegen eine vertragliche Haftung Berger, 71f.<br />

34


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

fen, wo Schutzpflichten verletzt wurden, die gegenüber jedermann in<br />

gleichem Umfang und Intensität bestehen 109 . Eine deliktische Haftung setzt<br />

nach der herrschenden objektiven Widerrechtlichkeitstheorie i. S. von<br />

Art. 41 Abs. 1 OR entweder die Verletzung eines absoluten Rechts (Erfolgsunrecht)<br />

oder einer Schutznorm (Verhaltensunrecht) voraus 110 . Da bei Verletzungen<br />

von Aufklärungspflichten <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> in aller Regel nur mit<br />

Vermögensschäden gerechnet werden muss und damit kein absolutes Recht<br />

verletzt wird, erfordert eine deliktische Haftung demnach eine Schutznormverletzung.<br />

De lege ferenda ist dies unproblematisch, werden doch ein grosser<br />

Teil der Aufklärungspflichten der Richtlinien übernommen werden 111 .<br />

De lege lata müssten jedoch Art.2 ZGB und die darauf basierenden Aufklärungspflichten<br />

als Schutznorm anerkannt werden, ansonsten sich keine deliktische<br />

Haftung begründen liesse.<br />

Ein Teil der Lehre hat gefordert, bei Verletzungen von Verhaltenspflichten<br />

einen Anwendungsfall der Vertrauenshaftung 112 zu sehen 113 , allerdings<br />

mit dem Resultat, dass bestenfalls gleichwohl die Prinzipien der vertraglichen<br />

Haftung zur Anwendung gelangen 114 , oder aber die Rechtslage unklar<br />

bleibt 115 . Anerkennt man nämlich die Vertrauenshaftung als dritten Haftungspfeiler<br />

116 , wozu an dieser Stelle nicht weiter Position bezogen werden<br />

muss 117 , sind deren Konturen noch unklar: Kommen die vertrags- oder die<br />

109 Kramer, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N 148f. Beispiele für letztere<br />

Konstellationen sind Verletzungen durch Ausrutschen in Warenhäusern, umfallende<br />

Gegenstände etc. Gegen eine deliktische Haftung Berger, 72 f. Gegen den Vorschlag<br />

von Kramer votieren Hausheer/Jaun, 410. Vgl. zur Abgrenzung zwischen Verhaltenspflichten<br />

und deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten Berger, 69 f.<br />

110 BGE 115 II 18; 118 Ib 476. Statt vieler Keller, 107f.; Widmer, 102.<br />

111 Siehe dazu hinten 4.<br />

112 Vom Bundesgericht <strong>im</strong> Swissair-Entscheid, BGE 120 II 331, aus der Taufe gehoben.<br />

Siehe auch Fn 60.<br />

113 So z.B. Hartmann, N 257ff., allerdings ohne dann das Vorliegen eines besonderen<br />

Vertrauenstatbestandes als spezielle Haftungsvoraussetzung aufzuführen. Loser, 91,<br />

der die Vertrauenshaftung für schuldhafte Pflichtverletzungen anwenden will; Abegglen,<br />

141ff. Zur Vertrauenshaftung als Haftungsgrund für Aufklärungspflichten siehe<br />

Breidenbach, 47ff.<br />

114 Berger, 70ff., insbesondere 83ff.; Loser, 91; Moser/Berger, 546f.<br />

115 Hausheer/Jaun, 411, plädieren für die Ersetzung des «Vertrauensschadens».<br />

116 Hier sei die Frage erlaubt, ob eine Haftungsform, die keine eigenen Haftungsprinzipien<br />

kennt, wirklich als dritter Pfeiler bezeichnet werden kann. Treffender wäre vermutlich<br />

das Bild des Brückenbogens, welcher auf der vertraglichen und der deliktischen<br />

Haftung ruht.<br />

117 Immerhin sei festgehalten, dass bei Fehlen einer Haftungsgrundlage, wie dies <strong>im</strong> Swissair-Entscheid<br />

(BGE 120 II 331) der Fall war (wörtlich BGE 120 II 335 E. 5 a: Erwecktes<br />

Vertrauen könne «...auch bei Fehlen einer deliktischen oder vertraglichen Haftungsgrundlage<br />

haftungsbegründend sein...»), sozusagen <strong>im</strong> Sinne eines Billigkeitsent-<br />

35


Florian S. Jörg<br />

deliktsrechtlichen Prinzipien zur Anwendung oder gilt die gemischte Sichtweise<br />

des Bundesgerichts zur culpa in contrahendo 118 ? Ist das negative oder<br />

das positive Interesse zu ersetzen 119 ? Letztere Frage hat das Bundesgericht<br />

dahingehend entschieden, dass das positive Interesse gefordert werden<br />

kann 120 .<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung sind demnach weder die rein deliktischen<br />

Prinzipien noch die Grundsätze des Vertragsrechts, sondern die zur<br />

culpa in contrahendo 121 entwickelten Regeln anzuwenden 122 . Dies ist insofern<br />

systemkongruent und konsequent, als dass die culpa in contrahendo,<br />

auch vorvertragliche Verantwortlichkeit genannt 123 , als Ausfluss des gesetzlichen<br />

Schuldverhältnisses betrachtet wird. Zudem hat das Bundesgericht<br />

schon seit längerer Zeit auch bei nachteiligem Vertragsschluss die Anwendbarkeit<br />

der culpa in contrahendo bejaht, wenn eine Partei die ihr obliegenden<br />

Aufklärungspflichten verletzt hatte 124 . Somit sind Schäden, die ihren<br />

Ursprung in der Nichterbringung vorvertraglicher oder nachvertraglicher<br />

Aufklärungspflichten haben, nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo<br />

zu behandeln. Anwendbar sind auch die ausservertraglichen Haftungsgrundsätze<br />

125 .<br />

Ob die Haftung aus culpa in contrahendo als Vertrauenshaftung ausgestaltet<br />

ist und ob sie die Anwendung deliktischer oder vertraglicher Haftungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

nach sich zieht, ist in der schweizerischen Lehre um-<br />

scheides der Rückgriff auf die Vertrauenshaftung durchaus sinnvoll ist. Bestehende<br />

Haftungsgrundlagen sollten jedoch nicht ohne Not ersetzt werden, weil <strong>im</strong> Sinne des<br />

Bundesgerichts deliktische oder vertragliche Haftungsgrundlagen nicht fehlen.<br />

118 Schwenzer, AT 52.04, mit weiteren Hinweisen.<br />

119 Vgl. Schwenzer, AT, 52.04, mit weiteren Hinweisen auf die verschiedenen Meinun-<br />

gen.<br />

120 Nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts 4C.299/1998 vom 7. Januar 1999; siehe<br />

Wiegand, Formungültigkeit, 225ff.; Walter, Vertrauenshaftung, 85; Widmer, 113;<br />

Leuenberger, 173ff. Allerdings beisst sich hier das neu geschaffene System in den eigenen<br />

Schwanz: Die Haftung aus culpa in contrahendo verhilft nach anerkannter<br />

Rechtsprechung nur zum Ersatz des negativen Vertragsinteresses (z. B. eben BGE 105<br />

II 81). Nach neuerer Auffassung ist die culpa in contrahendo jedoch ein Ausfluss der<br />

Vertrauenshaftung. Für letztere hat das Bundesgericht aber <strong>im</strong> erwähnten Entscheid<br />

Schadenersatz in Höhe des positiven Vertragsinteresses zugesprochen.<br />

121 Siehe dazu BGE 108 II 313; Keller/Siehr, 20; Wick, 1272; Bülow/Artz, 2055. Vgl.<br />

Frick, 46ff.; Hartmann, N 249ff.<br />

122 Ebenso Wiegand, Geschäftsverbindung, 110.<br />

123 Keller, 497.<br />

124 BGE 102 II 81, 84; 92 II 328, 333; Schwenzer, AT, 47.09.<br />

125 So Wiegand/Berger, Euro, 1298, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Schadens,<br />

der Pflichtverletzung/Widerrechtlichkeit, der Kausalität und des Verschuldens.<br />

36


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

stritten 126 . In der Rechtsprechung hat das Bundesgericht die culpa in contrahendo<br />

in BGE 121 III 350 der Vertrauenshaftung zugeschlagen 127 . Wichtiger<br />

als die Qualifizierung ist jedoch die Frage der damit verbundenen Rechtsfolgen.<br />

In Anlehnung an Art.39 OR können auch Dritte, die anlässlich der Vertragsverhandlungen<br />

besonderes Vertrauen erweckt haben, haftpflichtig<br />

werden 128 . Im Rahmen der vorvertraglichen Haftung kommt betreffend<br />

Hilfspersonenhaftung Art.101 OR und nicht Art.55 OR zur Anwendung 129 .<br />

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Verjährung nach<br />

Art. 60 Abs. 1 OR 130 , obwohl nach Ansicht der Lehre zumindest bei Vermögensschäden<br />

Art.127 OR heranzuziehen wäre 131 . Bei Haftung aus culpa in<br />

contrahendo ist zudem nach Meinung des Bundesgerichts nur das negative<br />

Interesse zu ersetzen 132 . Das positive Interesse könnte nur gestützt auf die<br />

Vertrauenshaftung zugesprochen werden 133 .<br />

Zusammenfassend drängt sich neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit<br />

der Prinzipien der culpa in contrahendo die Erkenntnis auf, dass die<br />

Frage erneut falsch gestellt wurde 134 : Was nützt die neue Benennung einer<br />

Haftungsart, wenn ihre Folgen ohnehin nach deliktischen oder vertraglichen<br />

Prinzipien abgehandelt werden müssen? Mit der direkten Fragestellung<br />

nach den anwendbaren Rechtsfolgen und Normen liesse sich das gleiche Resultat<br />

ohne den dogmatischen Umweg der Vertrauenshaftung erreichen.<br />

2.4.3 Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten<br />

Die Verletzungsfolgen nachvertraglicher Pflichten sind nicht speziell geregelt.<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung ist zu unterscheiden: Wird eine<br />

Neben(leistungs)pflicht missachtet, greifen vertragliche Haftungsgrundsät-<br />

126 Schwenzer, AT, 48.01, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre; vgl. Keller, 498f.<br />

127 Vgl. auch Keller, 497ff.; Schwenzer, AT, 48.02.<br />

128 Schwenzer, AT, 47.04.<br />

129 BGE 108 II 419, 422; Keller, 498; Wiegand, Schuldverhältnis, 93; Schwenzer, AT,<br />

48.04.<br />

130 BGE 104 II 94, 95. Vgl. Keller, 498.<br />

131 Wiegand, Schuldverhältnis, 93; Schwenzer, AT, 48.05.<br />

132 BGE 105 II 81.<br />

133 Siehe auch Fn 120.<br />

134 Schon Jäggi, Peter: Zum Begriff der vertraglichen Schadenersatzforderung, in: Festgabe<br />

für Wilhelm Schönenberger zum 70. Geburtstag, Freiburg 1968, 181, 193 und<br />

Zürcher Kommentar Schönenberger, Wilhelm/Jäggi, Peter: Kommentar zu<br />

Art.1–17 OR, Zürich 1973, N 592 zu Art.1, vertrat zur Frage der Rechtsnatur der culpa<br />

in contrahendo die Auffassung, diese sei irrelevant, zu entscheiden sei dagegen, nach<br />

welchen Modalitäten die Ersatzpflicht abzuwickeln sei. Zust<strong>im</strong>mend zur Irrelevanz der<br />

Frage Kramer, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N 139.<br />

37


Florian S. Jörg<br />

ze, da die Wirkung der Vereinbarung über ihren Erlöschungszeitpunkt andauert.<br />

Bei Verletzung von nachvertraglichen Verhaltenspflichten dagegen<br />

sind die gleichen Grundsätze wie bei Missachtung vorvertraglicher Pflichten<br />

anzuwenden, was bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Art Haftung<br />

aus «culpa post contractum» führt, welche den gleichen Grundsätzen unterliegt<br />

wie die Haftung aus culpa in contrahendo.<br />

2.4.4 Normierte Verletzungsfolgen<br />

Einige der Spezialgesetze sehen für den Fall der Verletzung ihrer Aufklärungspflichten<br />

eigene Rechtsfolgen vor. Beispielsweise führt gemäss Art.11<br />

Abs. 1 KKG ein Verstoss gegen die <strong>Informationspflichten</strong> zur Nichtigkeit<br />

des Konsumkreditvertrages 135 .<br />

2.5 Fazit<br />

Die Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis führt zu einer einheitlichen<br />

Systematik der Aufklärungspflichten und zeigt die Parallelität zwischen vorund<br />

nachvertraglichen Pflichten. Zudem führt sie zur Anwendbarkeit der<br />

Grundsätze der culpa in contrahendo bei Verletzung der vor- und nachvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten, sofern es sich bei letzteren um Verhaltenspflichten<br />

handelt. Auf welche konkrete Aufklärungspflichten diese Erkenntnisse<br />

zur Anwendung gelangen könnten, wird <strong>im</strong> Folgenden anhand<br />

der Vorschriften der EU und des Entwurfs des Bundesgesetzes über den<br />

elektronischen Geschäftsverkehr zu zeigen sein.<br />

3. <strong>Informationspflichten</strong> der E-<strong>Commerce</strong>und<br />

der Fernabsatz-Richtlinie<br />

3.1 Übersicht<br />

Der internationale Trend führt zu einer Verstärkung der Aufklärungspflichten<br />

136 . Auch die Richtlinien der EU, insbesondere die E-<strong>Commerce</strong>-Richt-<br />

135 Zum Ganzen auch Hartmann, N 340ff.<br />

136 Auch Art.14 des Entwurfs einer UNCITRAL-Vereinbarung über den elektronischen<br />

Vertragsschluss (Prel<strong>im</strong>inary draft convention on [international] contracts concluded<br />

or evidenced by data messages, abrufbar unter www.uncitral.org/english/workinggroups/wg_ec/wp-95e.pdf)<br />

sieht folgende <strong>Informationspflichten</strong> vor:<br />

38


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

linie (RLEC) 137 und die Fernabsatz-Richtlinie (RLFA) 138 , schreiben eine<br />

Vielzahl von Informationen vor. Der Nutzer oder Verbraucher soll nicht<br />

mehr als unmündiger Teilnehmer am Marktgeschehen, der jeglichen erdenkbaren<br />

Schutz braucht, gesehen werden. Er soll vielmehr nach richtiger<br />

und umfassender Aufklärung seine Entscheide ohne Täuschung in Selbstverantwortung<br />

fällen können. Dieser Ansatz steht <strong>im</strong> Gegensatz zum Aufbau<br />

eines Schutzwalles aus materiell-rechtlichen Normen zugunsten des als<br />

schwächer eingestuften Nutzers 139 .<br />

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht ebenfalls seit<br />

geraumer Zeit vom Konzept des «informierten Konsumenten» aus 140 . Bei<br />

der Verwirklichung dieses Ansatzes, d.h. bei der Festsetzung des Umfanges<br />

der notwendigen Aufklärung, hat man nun in der EU etwas über die Stränge<br />

gehauen 141 . Aus der RLFA, der Finanzdienstleistungs-Richtlinie 142 und der<br />

RLEC ergeben sich zusammen über dreissig Angaben, die zum Bestandteil<br />

1. A party offering goods or services through an information system that is generally<br />

accessible to the public shall render the following information available to parties accessing<br />

such information system:<br />

a) Its name and, where the party is registered in a trade or s<strong>im</strong>ilar public register, the<br />

trade register in which the party is entered and its registration number, or equivalent<br />

means of identification in that register;<br />

b) The geographic location and address at which the party has its place of business;<br />

c) Details, including its electronic mail address, which allow the party to be contacted<br />

rapidly and communicated with in a direct and effective manner.<br />

2. A party offering goods or services through an information system that is generally<br />

accessible to the public shall ensure that the information required to be provided under<br />

paragraph 1 is easily, directly and permanently accessible to parties accessing the<br />

information system.<br />

137 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000<br />

über best<strong>im</strong>mte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere<br />

des elektronischen Geschäftsverkehrs, <strong>im</strong> Binnenmarkt; auch E-<strong>Commerce</strong>-<br />

Richtlinie genannt, (inoffizielle Abkürzung: RLEC).<br />

138 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über<br />

den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz (inoffizielle Abkürzung:<br />

RLEC).<br />

139 Zum Grundgedanken auch Spindler, ZUM 11/1999, 791. Siehe dazu auch Micklitz,<br />

Recht, A3 N 35f. Nach Mankowski, Fernabsatzrecht, 768, bezweckt § 2 Abs. 2 des<br />

deutschen Fernabsatzgesetzes (FernAbsG, Umsetzung der RLFA in Deutschland) die<br />

Sicherstellung einer informierten und rationalen Entscheidung des Verbrauchers über<br />

Vertragsschluss und Leistungsbezug und die Ausgleichung der bestehenden Informationsasymmetrie<br />

durch Inanspruchnahme des cheapest information provider.<br />

140 Truchet, Valérie: Le concept du «consommateur informé» en droit européen, Berne<br />

2000, 31ff.; Koller-Tumler, E-Banking, 155.<br />

141 Von einer drohenden Überregulierung spricht auch Hoeren, Yeti, 285.<br />

142 Auf deren <strong>Informationspflichten</strong> wird hier nicht eingegangen.<br />

39


Florian S. Jörg<br />

der Aufklärung für den Abnehmer <strong>im</strong> Fernabsatz 143 gemacht werden müssen<br />

144 . Dies kann zu Problemen führen, insbesondere <strong>im</strong> M-<strong>Commerce</strong>, da<br />

die dort verwendeten Bildschirme naturgemäss nur wenig Informationen<br />

anzeigen können 145 . Im Folgenden wird deshalb aufgezeigt, welche Aufklärungspflichten<br />

die RLEC und die RLFA vorsehen:<br />

3.2 <strong>Informationspflichten</strong> nach der RLEC<br />

3.2.1 Art. 5: Allgemeine <strong>Informationspflichten</strong><br />

Laut Art. 5 RLEC müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass unbeschadet<br />

der übrigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht<br />

(<strong>im</strong> Entwurf war nur ein Hinweis auf die Richtlinie 97/7/EG 146<br />

zu finden) die Dienstanbieter folgende Informationen ständig, unmittelbar<br />

und leicht zugänglich machen 147 :<br />

a) den Namen des Diensteanbieters;<br />

b) die geographische Anschrift, unter welcher der Diensteanbieter niedergelassen<br />

ist;<br />

c) Angaben, welche eine Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation<br />

ermöglichen, einschliesslich seiner E-Mail-Adresse 148 ;<br />

d) gegebenenfalls das Handelsregister, in das der Anbieter eingetragen ist,<br />

und die Handelsregisternummer 149 ;<br />

e) falls eine Zulassung erforderlich ist, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde;<br />

143 Die <strong>Informationspflichten</strong> obliegen allen Berufssparten. Für die Dienstleistungen der<br />

Rechtsanwälte vgl. Horst, 1296ff.<br />

144 Hoeren, Yeti, 283f. Zu den <strong>Informationspflichten</strong> beispielsweise nach spanischem<br />

Recht siehe Micklitz/Rott, 493ff.; zu den <strong>Informationspflichten</strong> nach dem neuen<br />

deutschen Recht: Micklitz/Reich, 2094 und zu den <strong>Informationspflichten</strong> nach dem<br />

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Micklitz, Fernabsatz, 140ff.; Ulmer, 209ff. Allgemein<br />

zu den <strong>Informationspflichten</strong> siehe auch Weber, E-<strong>Commerce</strong>, 334; Jörg, 22 f.<br />

145 Dazu ausführlicher Gasser, M-<strong>Commerce</strong>, 23ff.<br />

146 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über<br />

den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz: Abl. L 144 vom 4. Juni<br />

1997.<br />

147 Zu den einzelnen <strong>Informationspflichten</strong> auch Hoeren, Yeti, 283f.; zu den allgemeinen<br />

<strong>Informationspflichten</strong> Marino/Fontana, 46; Härting, CR 10/2000, 692ff.<br />

148 Analog auch einschliesslich der Telefax-Nummer: Marly, A4 Art. 5 N 13.<br />

149 Nach Marly, A4 Art.5 N 14, gilt dies auch für Eintragungen z. B. <strong>im</strong> Vereins-, Partnerschafts-<br />

und Genossenschaftsregister.<br />

40


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

f) bei reglementierten Berufen gegebenenfalls den Berufsverband oder die<br />

Kammer, welcher der Anbieter angehört, die verliehene Berufsbezeichnung<br />

und die <strong>im</strong> Mitgliedstaat anwendbaren Berufsregeln;<br />

g) die Mehrwertsteuernummer.<br />

Falls Preise und sonstige Bedingungen angegeben werden, muss dies auf zutreffende<br />

und unzweideutige Weise geschehen und unter Berücksichtigung<br />

der Nebenkosten.<br />

Art. 5 RLEC dient der Transparenz in der Informationsgesellschaft 150<br />

und enthält nach der hier verwendeten Terminologie vorvertragliche Aufklärungspflichten.<br />

Entsprechend müssen die statuierten <strong>Informationspflichten</strong><br />

von allen Diensteanbietern erfüllt werden 151 . Diese allgemeinen <strong>Informationspflichten</strong><br />

sind in jedem Fall zu erbringen und sind nicht an eine allfällige<br />

Konsumenteneigenschaft der anderen Vertragspartei geknüpft 152 . Weitere<br />

Pflichten in anderen Erlassen bleiben ausdrücklich vorbehalten 153 .<br />

Zu Art. 5 RLEC sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Name<br />

dient der Identifizierung der Partei, allenfalls auch für ein späteres Gerichtsverfahren<br />

zur Best<strong>im</strong>mung der Passivlegit<strong>im</strong>ation. Bei juristischen Personen<br />

muss auch deren gesetzlicher Vertreter namentlich genannt werden 154 .<br />

Eine Unterteilung in Post- und Lokaladresse wäre denkbar gewesen 155 .<br />

Zweck ist letztlich die Sicherstellung der Möglichkeit, den Anbieter gerichtlich<br />

vorzuladen. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus 156 . Dass bei<br />

«Reglementierten Berufen» 157 der Berufsverband angegeben werden muss,<br />

kann noch angehen, doch dass die Berufsregeln ständig, unmittelbar und<br />

leicht zugänglich sein müssen, sprengt doch den Rahmen 158 . Es ist auch nicht<br />

ersichtlich, welche Vorteile der Nutzer erlangt, wenn er die Mehrwert- oder<br />

150 Marly, A4 Art.5 N 7.<br />

151 Marly, A4 Art.5 N 7.<br />

152 Hoeren, Yeti, 283.<br />

153 Marly, A4 Art.5 N 8.<br />

154 Marly, A4 Art.5 N 11. Zur Anbieternennung auch Bock, Auftreten, 324ff.<br />

155 Hoeren, MMR 4/1999, 196.<br />

156 Marly, A4 Art.5 N 12.<br />

157 «Reglementierte Berufe» werden in Art.2 lit.g RLEC unter Hinweis auf verschiedene<br />

andere Richtlinien definiert, nachdem die Unklarheit des Begriffs <strong>im</strong> Entwurf kritisiert<br />

worden war. Zudem war in Art.2 lit.e E-RLEC von «freien Berufen» gesprochen worden,<br />

was jedoch in der Endfassung in Art.2 lit. g RLEC korrigiert wurde: Hoeren,<br />

MMR 4/1999, 197. Siehe auch 3.2.3.<br />

158 Vgl. zu den reglementierten Berufen auch die Regelung in Art. 8 RLEC, der zufolge<br />

kommerzielle Kommunikation durch Angehörige eines reglementierten Berufs gestattet<br />

werden muss, soweit die Berufsregeln beachtet werden. Dazu ausführlicher Marly,<br />

A4 Art.8.<br />

41


Florian S. Jörg<br />

Umsatzsteuernummer des Diensteanbieters kennt 159 . Zu beachten ist<br />

schliesslich, dass keine Vorschrift zur Angabe von Preisen normiert wurde,<br />

sondern lediglich, dass, wenn schon Angaben gemacht werden, diese unzweideutig<br />

und zutreffend sind 160 . Bei Verbrauchergeschäften wird diese<br />

Norm keine eigenständige Bedeutung erlangen, da ohnehin Preisbekanntgabevorschriften<br />

bestehen und diese weiterhin erhalten bleiben 161 .<br />

3.2.2 Kommerzielle Kommunikation: Art.6 und 7<br />

Laut Art. 6 RLEC müssen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften<br />

vorsehen, dass die kommerzielle Kommunikation, welche gemäss Art.2 lit.e<br />

RLEC alle gewerblichen Informationen in Bezug auf ein konkretes Unternehmen<br />

beinhaltet, folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />

a) Sie muss klar als solche zu erkennen sein 162 ;<br />

b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Kommunikation<br />

erfolgt, muss klar identifizierbar sein;<br />

c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe etc. durch<br />

den Niederlassungsstaat des Diensteanbieters erlaubt sind, müssen sie<br />

klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen zur Inanspruchnahme<br />

müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben<br />

sein;<br />

d) soweit Preisausschreiben und Gewinnspiele <strong>im</strong> Niederlassungsstaat erlaubt<br />

sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein und die Teilnahmebedingungen<br />

müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig<br />

angegeben werden.<br />

Ziel der Regelung ist es, Webseiten, die äusserlich wie Fachtexte aussehen,<br />

jedoch vollständig als Werbung konzipiert und finanziert sind, als solche<br />

zu kennzeichnen 163 . Auffallend ist, dass die heiklen Bereiche der Verkaufszugaben,<br />

Gewinnspiele und Geschenke nicht vereinheitlicht, sondern<br />

lediglich transparent gestaltet werden 164 . Zudem wird das Informationsprin-<br />

159 Marly, A4 Art.5 N 19. Dagegen wendet Spindler, ZUM 11/1999, 793 Fn 163, ein, dass<br />

sich in einigen Ländern nur so der Diensteanbieter verlässlich identifizieren liesse. Kritisch<br />

auch Hoeren, Yeti, 285, der ebenfalls anerkennt, dass z. B. in Spanien der Umsatzsteuernummer<br />

eine zentrale Identifizierungsfunktion zukommt, aber nicht einsehen<br />

will, warum das spanische System hier zum Durchbruch kommen soll.<br />

160 Maennel, MMR 4/1999, 189. Vergleiche aber die Vorschrift der RLFA, unten 3.3.<br />

161 Ausführlicher Marly, A4 Art. 5 N 20f.<br />

162 Dazu Marly, A4 Art.6 N 4.<br />

163 Trennungsgebot; vgl. Kilches, medien und recht 1/1999, 4.<br />

164 Hoeren, MMR 4/1999, 196.<br />

42


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

zip auch hier konsequent weiterverfolgt, indem der Nutzer auf die Besonderheiten<br />

klar hinzuweisen ist.<br />

Der Vorschrift der Identifizierung ist Genüge getan, wenn der Name der<br />

auftraggebenden natürlichen oder juristischen Person auf einem Banner auf<br />

der Site erscheint. Anstelle des Banners kann auch eine Hyperlinkverknüpfung<br />

treten, welche zu den entsprechenden Informationen auf einer anderen<br />

Seite führt 165 . Diesfalls muss jedoch deutlich gekennzeichnet sein, zu welchen<br />

Informationen der Link führt 166 .<br />

Unerbetene kommerzielle Kommunikation, also unaufgeforderte E-<br />

Mail-Werbung, muss gemäss Art.7 Abs.1 RLEC als solche gekennzeichnet<br />

sein. Zudem verpflichtet Art.7 Abs.2 RLEC die Anbieter, regelmässig so<br />

genannte «Robinson-Listen» zu konsultieren und zu beachten, in welche<br />

sich Personen eintragen lassen können, die keine E-Mail-Werbung mehr<br />

wünschen.<br />

3.2.3 Art.8: Reglementierte Berufe<br />

Für reglementierte Berufe 167 gelten die besonderen Vorschriften des Art.8<br />

RLEC, welche grundsätzlich 168 vorsehen, dass kommerzielle Kommunikation<br />

möglich bleiben muss, solange die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere<br />

zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgehe<strong>im</strong>nisses<br />

und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen<br />

eingehalten werden 169 .<br />

3.2.4 Art.10: <strong>Informationspflichten</strong> bei Abschluss von Verträgen<br />

über das Internet<br />

Art. 10 RLEC verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie – mit Ausnahme für<br />

gewerbliche Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben –<br />

Rechtsvorschriften vorsehen, welche die Diensteanbieter verpflichten, das<br />

Verfahren für das Zustandekommen eines elektronischen Vertrages vor Abschluss<br />

des Vertrages klar und unzweideutig zu erläutern. Zu informieren ist<br />

insbesondere über (a) die einzelnen technischen Schritte, welche zum Ver-<br />

165 Brisch, CR 4/1999, 239.<br />

166 Marly, A4 Art.6 N 6.<br />

167 Siehe zur Definition Fn 157.<br />

168 Ausnahmen siehe Art.8 Abs.2 und 3 RLEC.<br />

169 Zur kommerziellen Kommunikation auch Pilette, 38.<br />

43


Florian S. Jörg<br />

tragsabschluss führen 170 , (b) den Umstand, ob der Vertragstext nach dem<br />

Vertragsabschluss gespeichert wird oder nicht und ob er zugänglich sein<br />

wird 171 , (c) Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern und (d) die für den Vertragsabschluss<br />

zur Verfügung stehenden Sprachen 172 . Zudem müssen Diensteanbieter<br />

alle Verhaltenskodizes angeben, denen sie sich unterworfen haben,<br />

einschliesslich der Information, wie diese Kodizes elektronisch zugänglich<br />

sind 173 .<br />

3.2.5 Rechtsfolgen bei Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der<br />

RLEC<br />

Die Rechtsfolgen einer Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der RLEC<br />

sind nicht geregelt und damit unklar. Dadurch bleibt den Mitgliedstaaten der<br />

beachtliche Rechtsspielraum, welche Konsequenzen sie vorsehen wollen 174 .<br />

Nach Härting ist in Deutschland beispielsweise die Unterlassungsklage<br />

durch Verbraucherschutzverbände die einzige wirkliche Sanktion, welche<br />

fehlbare Unternehmer zu befürchten haben 175 .<br />

3.3 Informations- und Bestätigungspflichten der RLFA<br />

Die Fernabsatz-Richtlinie hat ein zweistufiges Regulierungsverfahren für<br />

Verbraucherverträge 176 eingeführt 177 : Zuerst ist der Konsument vor dem<br />

Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragselemente sowie über weitere,<br />

für seine Willensbildung relevante Umstände zu unterrichten (vorvertragli-<br />

170 Siehe z.B. Marly, A4 Art.10 N 9.<br />

171 Dadurch kann der Nutzer entscheiden, ob er den Vertrag und die AGB selber speichern<br />

möchte oder aber später be<strong>im</strong> Anbieter abrufen kann: Marly, A4 Art. 10 N 10.<br />

172 Härting, CR 10/2000, 693, vertritt die Auffassung, eine Belehrung in englischer Sprache<br />

reiche aus, falls die Internet-Seiten nicht ausschliesslich an deutschsprachige Verbraucher<br />

gerichtet sind. Vgl. auch Marly, A4 Art.10 N 12.<br />

173 Art.10 Abs.3 RLEC; Glatt, 391.<br />

174 Spindler, MMR 7/2000, 12.<br />

175 Härting, CR 10/2000, 695. Zur Unterlassungsklage auch Tonner, 1414 und zur Verbandsklage<br />

Tonner, 1419.<br />

176 Im Gegensatz zur RLEC, welche allgemein gilt, ist die Fernabsatz-Richtlinie nur auf<br />

Konsumenten anwendbar: Straub, 361.<br />

177 Micklitz, Fernabsatz, 138. Ursprünglich war sogar ein dreistufiges Verfahren vorgesehen<br />

gewesen: Micklitz, Recht, A3 N 36. Für ein dreistufiges Verfahren be<strong>im</strong> deutschen<br />

Fernabsatzgesetz Ende/Klein, 151, die auch die Aufklärungspflichten be<strong>im</strong> gewerblichen<br />

Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dazu zählen.<br />

44


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

che <strong>Informationspflichten</strong>) 178 . In einer zweiten Stufe, nach Abschluss des<br />

Vertrages, sind ein Teil dieser Informationen zu bestätigen und weitere, für<br />

die Erfüllung des Vertrages notwendige Informationen zusätzlich zu erbringen<br />

(vertragliche <strong>Informationspflichten</strong>) 179 .<br />

3.3.1 Art.4: Vorvertragliche <strong>Informationspflichten</strong><br />

3.3.1.1 Inhalt<br />

Nach Art. 4 Abs.1 RLFA muss der Verbraucher rechtzeitig vor dem Abschluss<br />

eines Vertrages <strong>im</strong> Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:<br />

a) Identität und allenfalls Adresse des Lieferanten 180 ,<br />

b) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,<br />

c) den Preis einschliesslich aller Steuern,<br />

d) gegebenenfalls Lieferkosten 181 ,<br />

e) Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung durch den Anbieter,<br />

f) Angaben zum allenfalls bestehenden Widerrufsrecht 182 ,<br />

g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik 183 ,<br />

h) Gültigkeitsdauer des Angebotes und des Preises,<br />

i) Mindestlaufzeit des Vertrages bei wiederkehrender Leistung.<br />

Sicherheitshalber legt Abs.2 des Art.4 RLFA fest, dass der kommerzielle<br />

Zweck klar erkennbar sein und die Angaben klar und verständlich sein müssen,<br />

wobei die Grundsätze der Lauterkeit einzuhalten sind 184 .<br />

178 Art.4 RLFA.<br />

179 Art.5 RLFA.<br />

180 Die Angabe der Adresse ist nur erforderlich bei Verträgen, bei denen eine Vorauszahlung<br />

erforderlich ist. Vgl. Frei, 189. Das ehemalige deutsche Fernabsatzgesetz und das<br />

österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sehen die Bekanntgabe der Identität<br />

in jedem Fall vor: Frei, 189; vgl. Dilger, 75. Siehe zur Identität auch Micklitz,<br />

Recht, A3 N 44. Zu Recht bemängelt jedoch Micklitz, a. a. O., dass die Regelung der<br />

Richtlinie geradezu dysfunktional sei, da die fehlende Anschrift den Verbraucher von<br />

der Vertragserfüllung abhalten könne. Der Lieferer sei deshalb gut beraten, über das<br />

Niveau der Richtlinie hinauszugehen.<br />

Das FernAbsG verlangte dagegen in § 2 Abs.1 die Angabe des geschäftlichen Zweckes<br />

und der Identität, um getarnte Werbung zu verhindern: Aigner/Hofmann, 32.<br />

181 Die Frage der Berechtigung von Lieferkosten wird vom einzelstaatlichen Recht geregelt:<br />

Micklitz, Recht, A3 N 47.<br />

182 Nach Micklitz, Recht, A3 N 49, handelt es sich um eine Aufklärungspflicht.<br />

183 Sofern nicht nach dem Grundtarif abgerechnet wird: Micklitz, Recht, A3 N 50.<br />

184 Vgl. Dilger, 77. In Deutschland wurde zudem die «Verordnung über <strong>Informationspflichten</strong>»<br />

geschaffen, welche die <strong>Informationspflichten</strong> der Anbieter bei Fernabsatz-,<br />

45


Florian S. Jörg<br />

3.3.1.2 Einzelfragen<br />

Der Katalog enthält jedoch einige Ungere<strong>im</strong>theiten: Wie die Wesentlichkeit<br />

der Eigenschaften in Art.4 Abs.1 lit. b RLFA best<strong>im</strong>mt wird, ist offen. Nach<br />

Hoeren 185 bleibt nichts anderes übrig, als sich auf die objektive Wesentlichkeit<br />

abzustützen, auch wenn diese nur schwer zu ermitteln ist und durch spätere<br />

Vereinbarungen modifiziert werden kann. Micklitzfordert eine gemeinschaftsrechtliche<br />

Konkretisierung vor dem Hintergrund der Funktion,<br />

welche die fehlende Produktebeschreibung hätte erfüllen sollen 186 . Dasselbe<br />

gilt für die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung sowie der Lieferung<br />

oder Erfüllung (Art.4 Abs.1 lit.e RLFA), zumal der Umfang der verlangten<br />

Angaben nicht klar ist 187 .<br />

Problematisch erweist sich auch die Pflicht, den Preis inklusive Steuern<br />

188 anzugeben, da die diversen Mitgliedländer unterschiedliche Mehrwertsteuersätze<br />

anwenden. Zudem dürften die ebenfalls anzugebenden Lieferkosten<br />

(Art. 4 Abs.1 lit.d RLFA) je nach Entfernung zum Abnehmer unterschiedlich<br />

ausfallen. Demnach müsste der Anbieter für jedes Land oder<br />

gar für jede Region die entsprechenden Preise separat angeben. Bei der verlangten<br />

Angabe über die Geltungsdauer des Angebotes und des Preises<br />

(Art. 4 Abs. 1 lit. h RLFA) ist wohl übersehen worden, dass in den meisten<br />

Mitgliedstaaten das Angebot vom Abnehmer ausgeht und nicht vom Anbieter<br />

auf seiner Homepage unterbreitet wird. Wenn es jedoch auf den Websites<br />

kein Angebot gibt, braucht auch nicht über dessen Dauer informiert zu werden<br />

189 .<br />

Über die «geltenden Garantiebest<strong>im</strong>mungen» und «die Kündigungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

bei unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen<br />

Vertragsdauer» muss erst mittels der schriftlichen Bestätigung bei Vertragserfüllung<br />

gemäss Art.5 Abs.1 RLFA, nicht aber vorgängig, informiert<br />

werden 190 . Naheliegender wäre gewesen, dem Verbraucher diese Informa-<br />

Teilzeitwohnrechte- und E-<strong>Commerce</strong>-Verträgen sowie Kreditinstitute und Reiseveranstalter<br />

treffen: Straub, 361. Zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten nach<br />

deutschem FernAbsG auch Ende/Klein, 155; Vehslage, Entwurf, 640. Siehe auch<br />

Art.6 RLEC.<br />

185 Hoeren, Yeti, 286.<br />

186 Micklitz, Recht, A3 N 45.<br />

187 Frei, 190. Zur Kritik auch Waldenberger, Verbraucherschutz, N 120.<br />

188 Art.4 Abs.1 lit.c RLFA.<br />

189 Zum Ganzen: Hoeren, Yeti, 283.<br />

190 Dazu auch Kilches, medien und recht 5/1997, 279. Vgl. auch Weber, E-<strong>Commerce</strong>,<br />

334.<br />

46


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

tionen schon bei Vertragsschluss als «vorherige Unterrichtung» zukommen<br />

zu lassen.<br />

3.3.2 Art.5: (Nach-)Vertragliche Bestätigungspflicht<br />

Die Bestätigung der wesentlichen Vertragspunkte muss schriftlich oder aber<br />

auf einem für den Konsumenten verfügbaren, dauerhaften Datenträger,<br />

rechtzeitig zur Erfüllung des Vertrages, jedoch spätestens mit der Lieferung,<br />

erfolgen 191 . Weiter sieht Art.5 Abs.1 RLFA vor, dass auf jeden Fall schriftlich<br />

über das Widerrufsrecht, die Adresse der Niederlassung, den Kundendienst<br />

und die Garantiebedingungen sowie die Kündigungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

bei unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer zu informieren ist 192 . Schriftlichkeit ist dem<br />

Wortlaut nach nur für die Auskunft über das Widerrufsrecht vorgesehen,<br />

doch dürfte es Absicht gewesen sein, für alle Informationen die Schriftform<br />

vorzusehen 193 .<br />

Ausnahmen gelten für Dienstleistungen, die unmittelbar mittels Fernkommunikationstechnik<br />

erbracht werden 194 . Fraglich bleibt somit, ob bei<br />

Standardsoftware, welche nach einem Teil der Lehre als Ware 195 und nicht<br />

als Dienstleistung gilt, die Bestätigung ebenfalls zu erfolgen hat, auch wenn<br />

die Ware online geliefert wird. Dies ist aufgrund der sofortigen Erfüllung<br />

m.E. zu verneinen.<br />

Die Interpretation des Erfordernisses des dauerhaften Datenträgers ist<br />

ebenfalls umstritten: Angaben auf der Homepage, welche die wesentlichen<br />

Punkte umfassen, also das blosse Zurverfügungstellen der Informationen<br />

für den Download, können nicht ausreichen, da ihnen naturgemäss der individuelle<br />

Bestätigungscharakter abgeht 196 . Zu Recht wird die Meinung ver-<br />

191 Art.5 Abs.1 RLFA.<br />

192 Nach Mankowski, Fernabsatzrecht, 769, ist der Katalog der verkörpert zu erteilenden<br />

Informationen bewusst begrenzt geblieben, um einen informational overkill nach<br />

Möglichkeit zu vermeiden. Waldenberger, Fernabsatz-Richtlinie, 104, kritisiert die<br />

verschiedenen <strong>Informationspflichten</strong>, deren Einhaltung einem «juristischen Puzzle»<br />

gleichkomme.<br />

193 Micklitz, Recht, A3 N 64. Vgl. Aigner/Hofmann, 33. Zudem reicht offenbar die Zurverfügungstellung<br />

auf einem dauerhaften Datenträger hier nicht aus, während der Begriff<br />

der Schriftlichkeit nicht klar definiert ist.<br />

194 Siehe Micklitz, Recht, A3 N 65.<br />

195 Für Werklieferungsvertrag Arter/Jörg/Gnos, 285f., mit weiteren Hinweisen.<br />

196 Im Resultat gleich Nestlé, 257; Deike, V. Das OLG München hat dagegen in einem am<br />

25.Januar 2001 verkündeten Urteil festgehalten, dass auch eine <strong>im</strong> Internet abrufbare<br />

Homepage als hinreichend dauerhafter Datenträger gewertet werden kann: Urteil 29<br />

U 4113/00; a.A. Mankowski, Fernabsatzrecht, 775, der eine Website nicht als dauerhaften<br />

Datenträger akzeptieren will.<br />

47


Florian S. Jörg<br />

treten, dass als dauerhafter Datenträger das Zustellen eines bestätigenden<br />

E-Mails genügt, welches sich vom Konsumenten auf seiner eigenen Anlage<br />

bei Bedarf ausdrucken lässt 197 . Jegliche andere Interpretation, insbesondere<br />

die Forderung nach einer Bestätigung per herkömmlicher Post auf Papier,<br />

geht an der Realität und am Zweck der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />

vorbei. Zudem macht es wenig Sinn, Angebot und Annahme<br />

generell formfrei zuzulassen, an die Bestätigung aber erhöhte Formanforderungen<br />

zu stellen 198 . Entsprechend ist auch die Umsetzung beispielsweise<br />

in Deutschland dieser Ansicht gefolgt, indem ein E-Mail, das auf dem<br />

Server des Access-Providers des Verbrauchers ankommt und auf das dieser<br />

zugreifen kann, den Anforderungen an den dauerhaften Datenträger genügt<br />

199 . Hoeren ist prinzipiell einverstanden, sieht jedoch Beweisprobleme,<br />

falls der Konsument den Erhalt der Mail bestreitet 200 . Diesfalls hat der Unternehmer<br />

wenig Chancen, die korrekte Unterrichtung nachzuweisen, weshalb<br />

er sicherheitshalber auf die Papierform zurückgreifen wird, womit über<br />

die Hintertür der Beweislastverteilung die Schriftform faktisch wieder eingeführt<br />

wird 201 . Micklitz/Reich dagegen sehen diese Beweislastverteilung<br />

als begrüssenswert 202 . Nach der hier vertretenen Auffassung muss die Bestätigung<br />

per E-Mail genügen, da das Erfordernis einer Bestätigung in Papierform<br />

dem Normzweck der Fernabsatzrichtlinie zuwiderlaufen und den Vorgang<br />

des Vertragsschlusses verlangsamen würde 203 .<br />

3.3.3 Sprache insbesondere<br />

Erwägungsgrund Nr.8 der RLFA hält fest, dass die Frage der für Vertragsabschlüsse<br />

<strong>im</strong> Fernabsatz zu verwendenden Sprache in die Zuständigkeit der<br />

Mitgliedstaaten fällt. Entsprechend enthält die RLFA keine Best<strong>im</strong>mungen<br />

197 Dickie, 96; Nestlé, 257; Feller, 23; Meents, Verbraucherschutz, 197; Waldenberger,<br />

Fernabsatzrichtlinie, 107. Nach Micklitz, Recht, A3 N 63, genügt die Möglichkeit,<br />

dass der Verbraucher die ihm übermittelten Daten auf der Festplatte oder einer Diskette<br />

speichern kann. Ausführlich zur Schriftlichkeit und zum dauerhaften Datenträger:<br />

Dilger, 81f.; Ende/Klein, 174ff.<br />

198 So aber offenbar Frei, 192; vgl. Hoeren, Yeti, 287f.<br />

199 Vgl. den neuen § 361a Abs.3 Satz 1 BGB; Meents, Probleme, 611f.; Kamanabrou,<br />

1418f.; Deike, V; Piepenbrock/Schmitz, 381f. Zum (alten) FernAbsG ausführlich<br />

Micklitz, Recht, Nach A3 N 1ff.<br />

200 Hoeren, Yeti, 288.<br />

201 Meents, Probleme, 612.<br />

202 Micklitz/Reich, 2094; ebenso Frei, 193. Zur Bestätigungspflicht nach deutschem<br />

Recht auch Piepenbrock/Schmitz, 381f.<br />

203 Diese Lösung sieht auch Art.40d Abs.3 E-OR explizit vor.<br />

48


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

über die zu verwendenden Sprachen. Nach dem Herkunftslandprinzip 204<br />

wären eigentlich alle Konsumenten in den anderen Ländern benachteiligt,<br />

weil eine Anpassung an ihre Sprache aufgrund der Normen zum Fernabsatz<br />

nicht erforderlich ist. Anderseits lässt sich argumentieren, dass der Markt<br />

unter Umständen die Diensteanbieter zwingen wird, sich auch sprachlich<br />

Nutzern aus anderen Ländern zu öffnen. Insbesondere ist denkbar, dass die<br />

Übernahme fremdsprachiger AGB durch Konsumenten von den jeweiligen<br />

Gerichten verneint werden wird. Spindler gibt jedoch zu bedenken, dass<br />

auch nach deutschem Recht der Kunde, der sich bewusst auf eine fremde<br />

Verhandlungs- oder Vertragssprache einlässt, keinen besonderen Schutz geniesst<br />

205 . Selbstverständlich müssen auch Nutzer, die der deutschen Sprache<br />

nicht mächtig sind, korrekt informiert werden. Ebenso klar ist jedoch, dass<br />

die Informationen nicht in sämtlichen Muttersprachen potentieller Kunden<br />

angeboten werden können. Die Tendenz geht deshalb dahin, dass neben der<br />

Sprache des Anbieters und den pr<strong>im</strong>är ausgewählten Märkten zumindest eine<br />

englische Version vorhanden ist 206 .<br />

Die Sprachfrage hat jedoch ihre Tücken. Einerseits sind Missverständnisse<br />

unvermeidbar, andererseits gibt es auch staatliche Vorschriften zu beachten.<br />

Frankreich sieht beispielsweise vor, dass Angebote über Waren und<br />

Dienstleistungen in Frankreich <strong>im</strong>mer auch auf französisch zu erfolgen haben<br />

207 . Das Gleiche gilt auch für das deutsche Recht, welches für deutsche<br />

Konsumenten Informationen auf deutsch für notwendig hält 208 . Anbieter<br />

aus EU-Staaten können sich auf das Herkunftslandprinzip berufen, Schweizer<br />

dagegen nicht 209 .<br />

3.3.4 Rechtsfolgen bei Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der<br />

RLFA<br />

Die RLFA sieht bei Verletzung der vorvertraglichen <strong>Informationspflichten</strong><br />

aus Art. 4 RLFA keine Sanktionen vor 210 , während die Verletzung der vertraglichen<br />

<strong>Informationspflichten</strong> aus Art.5 RLFA zur Verlängerung der Wi-<br />

204 Dem Herkunftslandprinzip zufolge kann ein Anbieter, der die richtlinienkonformen<br />

Best<strong>im</strong>mungen seines Herkunftsstaates beachtet, nicht zur Umsetzung der strengeren<br />

Normen eines anderen Mitgliedstaates angehalten werden.<br />

205 Spindler, ZUM 11/1999, 790.<br />

206 So auch Meents, Verbraucherschutz, 192.<br />

207 Siehe Strömer, 130.<br />

208 Kamanabrou, 1422, mit Verweis auf die Begründung zum FernAbsG.<br />

209 Allgemein zur Sprache auch Micklitz, Recht, A3 N 60 ff.<br />

210 Weber/Jöhri, 52.<br />

49


Florian S. Jörg<br />

derrufsfrist um drei Monate führt 211 . Hier hat der nationale Gesetzgeber einen<br />

beträchtlichen Spielraum 212 . Die Abwesenheit von weiteren gesetzlich<br />

normierten Rechtsfolgen hat der Interpretation Tür und Tor geöffnet. Micklitz<br />

geht davon aus, dass die Rechtsfolge von der verletzten Informationspflicht<br />

abhängt. Nicht deklarierte Steuern oder Kosten kann der Anbieter<br />

nicht verlangen und bei anderen <strong>Informationspflichten</strong> kommt nur Schadenersatz<br />

in Frage 213 . Nach Dilger werden die Verbraucherinteressen nur<br />

durch das in Art. 11 Abs.2 RLFA vorgesehene Verbandsklagerecht geschützt,<br />

das auch gegen Verletzungen der <strong>Informationspflichten</strong> 214 gerichtet<br />

sei 215 . Reich zufolge wird der Vertrag erst verbindlich, nachdem der Vertragspartner<br />

die notwendigen Aufklärungen betreffend das anstehende Geschäft<br />

erhalten hat 216 . Frei tritt dagegen für eine einseitige, vom Konsumenten<br />

geltend zu machende Unverbindlichkeit des Vertrages ein, da eine zweiseitige<br />

Unverbindlichkeit nicht <strong>im</strong> Interesse des Abnehmers sei 217 . Nach der<br />

hier vertretenen Auffassung gelten auch für die Aufklärungspflichten der<br />

RLFA die zur vorgeschlagenen schweizerischen Regelung postulierten<br />

Grundsätze 218 .<br />

3.4 Bewertung der <strong>Informationspflichten</strong> der EU<br />

Dieser durch die Vielzahl von einzelnen <strong>Informationspflichten</strong> geschaffene<br />

Overkill ist gefährlich 219 . Ähnlich wie <strong>im</strong> amerikanischen Produktehaftpflichtrecht,<br />

welches eine Pflicht zur Warnung der Konsumenten kennt,<br />

könnte hier das Gegenteil erreicht werden. Weil bei amerikanischen Produkten<br />

die ganze Verpackung oder die Gebrauchsanleitung mit Warnungen<br />

übersät ist, werden die wichtigen Hinweise aufgrund der Überinformation<br />

211 Art.6 Abs.1 RLFA. Honsell/Pietruszak, 783f.<br />

212 Siehe dazu auch Meents, Verbraucherschutz, 195f. Zur Vorabunterrichtung sowie zur<br />

Anbieterkennzeichnung nach deutschem Recht: Piepenbrock/Schmitz, 380f. Zu den<br />

<strong>Informationspflichten</strong> auch Härting/Schirmbacher, 919ff.; Reich, 584.<br />

213 Micklitz, Recht, A3 N 39.<br />

214 Dilger, 78f.<br />

215 Für Verletzungen der umgesetzten Aufklärungspflichten in § 312e BGB sind nach Ulmer<br />

die möglichen Rechtsfolgen nicht die Nichtigkeit, doch je nach Umständen Nichtzustandekommen<br />

des Vertrages, Irrtumsanfechtung, Haftung des Anbieters, Erfüllungsanspruch<br />

des Nutzers und Unterlassungsklagen: Ulmer, 210f.<br />

216 Reich, EuZW, 584.<br />

217 Frei, 190f., für die RLFA.<br />

218 Siehe dazu 4.3.2 und 4.4.3.<br />

219 Zur Kritik z.B. Frei, 188, mit weiteren Hinweisen; Weber, E-<strong>Commerce</strong>, 336; Koller-<br />

Tumler, E-Banking, 155f.<br />

50


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

nicht mehr zur Kenntnis genommen (Konfusions-Effekt) oder bewusst ignoriert<br />

(Kassandra-Effekt) 220 . Insbesondere die Angaben unter Art.5 lit.e und<br />

f RLEC 221 sollten daher zulässigerweise mittels Hyperlinks auf die Sites der<br />

entsprechenden Behörden und Berufsverbände zu erfüllen sein 222 . Die Angabe<br />

der Mehrwertsteuernummer ist zwar überflüssig, braucht aber glücklicherweise<br />

nicht viel Platz und verwirrt die Nutzer weniger.<br />

Weiter lässt sich auch nicht nachvollziehen, wieso nur Onlineanbieter ihre<br />

Vertragsablage offen legen müssen und traditionelle Versandhäuser<br />

nicht 223 . Online abgeschlossene Verträge stellen nämlich, verglichen mit<br />

über andere Medien vereinbarten Verträgen, keine spezielle Vertragsart dar.<br />

Zudem ist moniert worden, man hätte durch materiell-rechtliche Pflichten<br />

sicherstellen sollen, dass der ganze Vertragstext erhältlich ist 224 . Dies scheint<br />

jedoch ein beträchtlicher und unnötiger Eingriff in die Privatautonomie zu<br />

sein, der allein durch die elektronische Abschlussart der Verträge nicht gerechtfertigt<br />

ist. Den Besonderheiten des Distanzgeschäfts wurde bereits in<br />

der Fernabsatz-Richtlinie Rechnung getragen.<br />

4. Aufklärungspflichten für Fernabsatzgeschäfte<br />

in der Schweiz<br />

4.1 Überblick<br />

De lege lata existieren vor allem Aufklärungspflichten aus diversen Spezialgesetzen.<br />

Dadurch ergibt sich eine «komplexe Pflichtenlage» 225 : Für schweizerische<br />

Anbieter <strong>im</strong> europäischen Markt sind die gemeinschaftsrechtlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen (die dargelegten Spezialvorschriften der RLEC und RLFA<br />

sowie allgemeine <strong>Informationspflichten</strong>), die einzelstaatlichen Vorschriften<br />

sowie das schweizerische Recht mit den allenfalls in Kraft tretenden Spezial-<br />

220 Auch Spindler, ZUM 1999, 790; Hoeren, MMR 4/1999, 197; Weber, E-<strong>Commerce</strong>,<br />

335.<br />

221 Angabe der Aufsichtsbehörde und des Berufsverbandes und seiner Regeln sowie weiterer<br />

Einzelheiten.<br />

222 So auch Hoeren, MMR 4/1999, 196.<br />

223 Anderer Meinung jedoch Spindler, ZUM 11/1999, 790, der davon ausgeht, dass be<strong>im</strong><br />

Versandhandel typischerweise schriftliche Unterlagen vorliegen. Dies trifft jedoch nur<br />

insofern zu, als dass ein Katalog vorliegt und eine Bestellkarte eingesandt wird. Sowohl<br />

bei dieser als auch be<strong>im</strong> Bestellformular einer Website hätte der Nutzer die Möglichkeit,<br />

davon eine Kopie bzw. einen Ausdruck anzufertigen. Der Austausch von Verträgen<br />

<strong>im</strong> klassischen Versandhandel dürfte die Ausnahme sein.<br />

224 Spindler, ZUM 11/1999, 790.<br />

225 Wiegand, Geschäftsverbindung, 106.<br />

51


Florian S. Jörg<br />

vorschriften und allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen massgebend. Der Entwurf<br />

zum neuen Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr<br />

schreibt de lege ferenda in teilweisem Einklang mit der RLFA und der herrschenden<br />

Lehre eine Trennung zwischen Informationen zum Vertragsschluss<br />

und vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor. Die vertragliche Information<br />

soll <strong>im</strong> Obligationenrecht verankert werden, die vorvertragliche<br />

dagegen <strong>im</strong> UWG 226 .<br />

4.2 Aufklärungspflichten de lege lata<br />

Eine allgemeine Auskunftspflicht wird auch vom Bundesgericht anerkannt<br />

227 . Für das Auftragsverhältnis führt das Bundesgericht aus: «Gegenstand<br />

der Informationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung<br />

ist. Der Beauftragte hat als Fachmann dem Auftraggeber auch unaufgefordert<br />

über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen,<br />

die Kosten und Gefahren sowie Erfolgschancen Auskunft zu geben. 228 »<br />

Das geltende UWG statuiert in Art.3 UWG einige Aufklärungspflichten.<br />

Die Best<strong>im</strong>mung enthält insbesondere Täuschungs- und Irreführungsverbote<br />

229 . Auch die schweizerische Lauterkeitskommission hat in ihren<br />

Grundsätzen 230 Vorschriften zu den Aufklärungspflichten erlassen 231 . Diese<br />

sind zwar nicht bindend, dürften jedoch vom Richter als Orientierungshilfe<br />

bei der Auslegung herangezogen werden. Lauterkeitsrechtliche Aufklärungspflichten<br />

232 entstehen in der Regel ohne rechtsgeschäftliche Beziehung<br />

vor dem Vertragsschluss und sind somit als vorvertraglich (in zeitlicher<br />

Hinsicht) zu bezeichnen 233 . Sie können jedoch auch vertraglich ausgestaltet<br />

sein 234 .<br />

226 Art.40d E-OR und Art.3 lit.b bis, 6a und 23 (erster Satz) E-UWG. Siehe auch Jörg, 23.<br />

227 BGE 115 II 65, 108 II 313; Wiegand, E-Mail, 251ff.<br />

228 BGE 115 II 65.<br />

229 Zu Art.3 lit.i UWG als selbständige Aufklärungspflicht: Baudenbacher, N 43 ff. zu<br />

Art.2; Baudenbacher/Glöckner, N 59 zu Art.3 lit.b, N 30 zu Art. 3 lit. i.<br />

230 Die Grundsätze vom 1.Januar 1998 sind abrufbar unter www.lauterkeit.ch/grund-<br />

satz.htm.<br />

231 Zur Empfehlung der Lauterkeitskommission zur Umsetzung der RLFA: Brunner,<br />

Entwicklungen, 244.<br />

232 Beispiele sind die diversen Täuschungsverbote in Art. 3 UWG oder die Pflicht zur Angabe<br />

der Firma bei Abzahlungskäufen gemäss Art.3 lit. k UWG.<br />

233 Z. B. Grundsatz 4.22 der Lauterkeitskommission (siehe Fn 230).<br />

234 Z. B. Art.3 lit.m UWG betreffend die Verwendung von unvollständigen Formularen<br />

oder die Erbringung von unrichtigen Angaben bei Abschluss eines Abzahlungs-, eines<br />

Vorauszahlungs- oder eines Konsumentenkreditvertrages.<br />

52


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Die Preisbekanntgabeverordnung 235 bezweckt die Förderung der Vergleichbarkeit<br />

von Preisen und die Verhinderung irreführender Angaben. Ihr<br />

Anwendungsbereich erstreckt sich auf Warenkäufe, auf das Angebot von in<br />

Art. 10 PBV aufgeführten Dienstleistungen und auf die Werbung für sämtliche<br />

Waren und Dienstleistungen 236 . Sie ist auch auf Fernabsatzgeschäfte anwendbar<br />

und verlangt folgende Angaben 237 : 1) tatsächlich in Schweizer<br />

Franken zu bezahlender Preis, 2) überwälzte öffentliche Abgaben <strong>im</strong> Detailpreis,<br />

3) erst durch den Kauf realisierbare Vergünstigungen wie Rabatte. Die<br />

Bekanntgabepflichten betreffend Detail- und Grundpreis, Anbringungsort,<br />

Lesbarkeit etc. sind in der Verordnung genau festgelegt 238 .<br />

Das Konsumenteninformationsgesetz 239 bezweckt die objektive Information<br />

über Einzelheiten der Leistungen, welche durch Waren- und Dienstleistungsdeklaration<br />

sowie mittels Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen<br />

sichergestellt werden soll. Nach Art.2 Abs.1 KIG sind die wesentlichen<br />

Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Ware oder<br />

der wesentliche Inhalt bei ausgewählten Dienstleistungen in vergleichbarer<br />

Form zu deklarieren. Art.3 KIG überlässt es den betroffenen Organisationen<br />

der Wirtschaft und den Konsumentenverbänden zu vereinbaren, welche<br />

Waren in welcher Form zu deklarieren sind. Das Gesetz ist weitgehend ein<br />

zahnloser Papiertiger geblieben.<br />

Daneben existieren eine ganze Reihe weiterer Spezialgesetze oder -best<strong>im</strong>mungen<br />

240 mit einzelnen Aufklärungspflichten, deren Aufzählung den<br />

Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen würde. Beispielhaft sei auf<br />

das Konsumkreditgesetz 241 und das Pauschalreisegesetz 242 hingewiesen.<br />

235 Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)<br />

vom 11.Dezember 1978, SR 942.211. Sie ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.<br />

236 Art.2 PBV.<br />

237 Art.3f. PBV.<br />

238 Art.5ff. PBV und Art.11f. für Dienstleistungen.<br />

239 Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz)<br />

vom 5.Oktober 1992, SR 944.0. In Kraft seit dem 1. Mai<br />

1992.<br />

240 Z.B. Art.5 Abs.3 OR betreffend Anzeige der verspätet eingetroffenen, aber rechtzeitig<br />

abgesandten Annahmeerklärung; die <strong>Informationspflichten</strong> bei der Ehe- und Partnerschaftsvermittlung<br />

nach Art.406aff. OR (in Kraft seit 1. Januar 2000); siehe dazu<br />

ausführlicher Hartmann, N 161ff.; Brunner, Entwicklungen, 247. Siehe auch<br />

Art.40d, 226a, 227a, 381 Abs.3 OR; <strong>im</strong> öff. Recht z. B. das Lebensmittelgesetz.<br />

241 Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 8.Oktober 1993 (KKG), SR 221.214.1. Insbesondere<br />

Art.4 und 8–10 KKG. Vgl. Koller-Tumler, E-Banking, 154; Koller-Tumler,<br />

Kommentar; Hartmann, N 157ff.<br />

242 Vgl. Fn 16. Insbesondere Art.4ff. PauRG. Siehe ausführlicher zu den Aufklärungspflichten<br />

des PauRG: Hartmann, N 151ff.; Abegglen, 42 f.<br />

53


Florian S. Jörg<br />

4.3 Vertragliche Aufklärungspflichten des OR de lege<br />

ferenda<br />

4.3.1 Inhalt der Aufklärungspflichten<br />

Der neue Art. 40 d E-OR statuiert vertragliche Aufklärungspflichten 243 . Dabei<br />

handelt es sich nach dem bereits Gesagten um gesetzlich normierte, unselbständige<br />

Nebenpflichten. Der Katalog der einzelnen Punkte orientiert<br />

sich an den Elementen der Informationspflicht der RLFA, wobei diejenigen<br />

Punkte nicht übernommen wurden, welche entweder auf den Entscheid des<br />

Kunden nur beschränkten Einfluss haben oder aber wesentliche Elemente<br />

betreffen, ohne die der Vertrag ohnehin nicht zustande kommen würde 244 .<br />

Über Einzelheiten der Aufklärungspflichten ist an anderer Stelle bereits berichtet<br />

worden 245 .<br />

Die Angaben sind nach Art.40d Abs.3 E-OR dem Kunden auf Papier<br />

oder in elektronischer Form mitzuteilen. Damit regelt der Entwurf die<br />

Formfrage <strong>im</strong> Unterschied zur RLFA deutlich zugunsten einer Information<br />

per E-Mail oder auf der entsprechenden Website 246 . Die Beschränkung auf<br />

die beiden Datenträger «Papier» oder «elektronische Speichermöglichkeit»<br />

ist abzulehnen. Man hätte hier besser eine dauerhaft verfügbare Form verlangt,<br />

welche den Nachweis durch Text ermöglicht 247 und damit <strong>im</strong>plizit die<br />

elektronische Form wie vorgeschlagen auch zulässt. Die technisch offenere<br />

Formulierung könnte auch auf neue, heute noch nicht bekannte Speicherformen<br />

zur Anwendung gelangen. Ob die Informationen als zugesicherte<br />

243 Siehe dazu auch Jörg/Arter, Bundesgesetz, 178f. Art.40 d E-OR lautet wie folgt:<br />

« 1 Der Anbieter muss dem Kunden folgende Angaben liefern:<br />

a. seinen Namen und seine Adresse;<br />

b. den Preis der Ware oder Dienstleistung in Schweizer Franken;<br />

c. die Höhe der Gebühren und Kosten, die dem Kunden entstehen;<br />

d. die Lieferfrist.<br />

2 Er muss den Kunden zudem über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des<br />

Widerrufs unterrichten.<br />

3 Diese Angaben sind dem Kunden auf Papier oder in elektronischer Form mitzuteilen.<br />

Sie müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen.»<br />

244 Begleitbericht OR, 14. Zum geringeren Umfang der Aufklärungspflichten auch Gasser,<br />

Innovation, 389. Vgl. auch Honsell/Pietruszak, 784.<br />

245 Jörg/Arter, Bundesgesetz, 178.<br />

246 Vgl. Begleitbericht OR, 15; Frei, 219f.<br />

247 So auch Honsell/Pietruszak, 784.<br />

54


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Eigenschaften zu betrachten sind, ist umstritten 248 , m.E. jedoch zu bejahen<br />

249 .<br />

Die Beweislast für das Erbringen der Aufklärungspflichten obliegt dem<br />

Anbieter, da dieser nach Art.40e Abs.3 E-OR den Zeitpunkt nachweisen<br />

muss, an dem der Kunde die Angaben gemäss Art.40d E-OR zur Kenntnis<br />

genommen hat 250 .<br />

4.3.2 Folgen bei Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten<br />

Fraglich sind die Rechtsfolgen bei Missachtung dieser vertraglichen Aufklärungspflichten:<br />

Nach Art.40e Abs.2 lit.b E-OR 251 beginnt die Widerrufsfrist<br />

nicht zu laufen, bevor der Kunde von den Aufklärungen gemäss<br />

Art. 40 d E-OR Kenntnis erhalten hat. Weitere Rechtsfolgen werden nicht<br />

statuiert. Kann nun der Vertrag «ewig» widerrufen werden, falls den Aufklärungspflichten<br />

nicht nachgelebt wurde? Handelt es sich dabei wirklich um<br />

ein Rücktrittsrecht mit Wirkung ex tunc? Wer trägt die Kosten der Rückabwicklung?<br />

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verträgen ohne Widerrufsrecht,<br />

für die das Gesetz demnach bei Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten<br />

gar keine Sanktionen explizit vorsieht? Dem Gesetzestext<br />

lässt sich nicht entnehmen, ob neben dem Nichtauslösen der Widerrufsfrist<br />

zusätzlich Leistungsklagen angehoben werden können.<br />

Nach Frei sehen Art.3 lit.b bis und Art.6a E-UWG vor, dass eine Verletzung<br />

der Aufklärungspflichten des Art.40d E-OR zugleich ein unlauteres<br />

Handeln darstellt und damit die zivilrechtlichen Sanktionen des Lauterkeitsrechts<br />

in Art.9 UWG auslöst 252 . Nach der hier vertretenen Auffassung<br />

trifft dies jedoch nur dann zu, wenn eine lauterkeitsrechtliche Aufklärungspflicht<br />

verletzt wurde, welche zugleich in Art.40d E-OR aufgeführt ist. Zudem<br />

möchte Frei die Lieferkosten dem Anbieter auferlegen, falls dieser es<br />

248 Vgl. Micklitz, Fernabsatz, 139, mit weiteren Hinweisen zur deutschen Lehre.<br />

249 Die Qualifizierung als zugesicherte Eigenschaften hat gewährleistungsrechtliche Folgen.<br />

Vgl. dazu insbesondere Art.197 Abs.3 E-OR, dem zufolge der Verkäufer auch für<br />

vom Hersteller oder dessen Vertreter zugesicherte Eigenschaften haftet, wenn er nicht<br />

beweisen kann, dass er die Zusicherungen nicht kannte, nicht kennen konnte oder korrigiert<br />

hatte.<br />

250 Frei, 221.<br />

251 Art.40e Abs.2 E-OR:<br />

«Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Kunde:<br />

a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und<br />

b. von den Angaben nach Art.40 d Kenntnis erhalten hat.»<br />

252 Frei, 219.<br />

55


Florian S. Jörg<br />

unterlässt, darauf hinzuweisen 253 . Diese Lösung erscheint zwar zweckmässig<br />

und steht <strong>im</strong> Einklang mit der Lehre zur RLFA 254 , ist dem Entwurf jedoch<br />

nicht zu entnehmen.<br />

Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflichten, die zum oder<br />

nach dem Vertragsschluss zu erbringen sind, handelt es sich m.E. um Nebenpflichten,<br />

die nicht selbständig klagbar sind, sich aber von den Verhaltenspflichten<br />

dadurch unterscheiden, dass sie nur deshalb entstehen, weil zwischen<br />

den Parteien ein Vertrag geschlossen wird. Die Verletzung von Nebenpflichten<br />

ist, wie ausgeführt 255 , als positive Vertragsverletzung zu qualifizieren,<br />

auf welche Art. 97ff. OR zur Anwendung gelangen 256 . Insofern als dass<br />

die Lieferkosten als Schaden betrachtet werden, liesse sich damit ein Anspruch<br />

<strong>im</strong> Sinne der Meinung von Frei 257 konstruieren, wenngleich aus prozessökonomischer<br />

Sicht die Durchsetzung sehr umständlich wäre.<br />

Ein ewiges Rücktrittsrecht ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung des<br />

Entwurfes, da ohne Aufklärung die Frist zur Erklärung des Widerrufs gar<br />

nicht zu laufen beginnt. Es scheitert jedoch daran, dass eine Berufung auf<br />

das Widerrufsrecht nach längerem Zeitablauf als rechtsmissbräuchlich («venire<br />

contra factum proprium») zu qualifizieren ist. Eine gesetzliche Befristung<br />

wäre aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch vorzuziehen.<br />

Der Konzeption nach handelt es sich um ein Widerrufsrecht mit Wirkung<br />

ex tunc. Die Kosten der Rücksendung der Ware sind ohne andere Anordnung<br />

nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen vom Konsumenten<br />

zu tragen.<br />

4.4 Vorvertragliche Aufklärungspflichten gemäss<br />

Revision des UWG<br />

Im Sinne der Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis handelt es sich bei<br />

den vorvertraglichen Aufklärungspflichten um eine Konkretisierung der<br />

Grundsätze von Art. 2 ZGB und um gesetzlich vorgeschriebene Verhaltenspflichten.<br />

253 Frei, 219.<br />

254 Siehe vorne 3.3.4.<br />

255 Siehe vorne 2.4.<br />

256 Vgl. generell auch Wiegand/Berger, Euro, 1297f.<br />

257 Siehe Fn 253.<br />

56


4.4.1 Im allgemeinen Fernabsatz<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Art. 3 lit. b bis E-UWG statuiert neu gesetzliche Aufklärungspflichten, welche<br />

jeder Anbieter <strong>im</strong> Fernabsatz 258 unabhängig von möglichen späteren Vertragsschlüssen<br />

erfüllen muss («vorvertragliche Aufklärungspflichten») 259 .<br />

Aus dem Katalog in Art.4 RLFA fehlen zu Recht die Bedingung, dass die<br />

Preise inklusive Steuern anzugeben sind, der Hinweis auf das Widerrufsrecht<br />

(welcher als vertragliche Aufklärungspflicht vorgesehen ist), die Kosten<br />

für die Fernkommunikation, die Gültigkeitsdauer des Angebots und die<br />

Mindestlaufzeit des Vertrages. Dagegen wäre es vorteilhaft gewesen, die<br />

Angabe der Preise inklusive Steuern ebenfalls als vorvertragliche Aufklärungspflicht<br />

vorzuschreiben, da diese Information für den Konsumenten<br />

von grosser Bedeutung ist und seinen Entscheid zum Vertragsschluss betrifft.<br />

Die Gültigkeitsdauer des Angebotes und die Mindestlaufzeit des Vertrages<br />

müssen insofern nicht bekannt gegeben werden, als dass nach schweizerischer<br />

Auffassung Anbieter auf Websites in der Regel kein Angebot unterbreiten.<br />

Für Einzelheiten kann wiederum auf Ausführungen an anderer<br />

Stelle verwiesen werden 260 .<br />

Die Einführung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten ist aus Gründen<br />

des Konsumentenschutzes und der Europakompatibilität notwendig.<br />

Der Teufel liegt einmal mehr <strong>im</strong> Detail: Unklar ist, in welchem Verhältnis<br />

Art. 3 lit. b bis E-UWG zu den Aufklärungspflichten aus Art.40d E-OR steht.<br />

Dem Begleitbericht ist zu entnehmen, dass die zusätzliche Aufnahme in das<br />

UWG als Ergänzung gedacht ist 261 . Art.40d Abs.1 lit.a E-OR, der entweder<br />

die postalische oder die elektronische Adresse verlangt, ist bereits in der<br />

258 Allerdings wird der Begriff des «Fernabsatzes» weder für das UWG definiert, noch<br />

wird auf Art.40c E-OR verwiesen. Dem Begleitbericht ist zu entnehmen, dass nur einige<br />

«Kriterien dieser Definition ... aber auch für die lauterkeitsrechtlich bedeutsame vorvertragliche<br />

Angebotsphase des Fernabsatzes brauchbar» sind: Begleitbericht OR, 29.<br />

Da ein Fehlverhalten mit Busse bedroht wird, wäre eine Klarstellung nach dem Grundsatz<br />

«nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz)» angebracht.<br />

259 Siehe dazu auch Jörg/Arter, Bundesgesetz, 179f. Art. 3 lit. b bis E-OR lautet wie folgt:<br />

«Unlauter handelt insbesondere, wer:<br />

b bis . Waren, Werke oder Leistungen <strong>im</strong> Fernabsatz, einschliesslich des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs, anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben<br />

über seine Identität, seinen Sitz oder Wohnsitz, seine Adresse, die wesentlichen<br />

Eigenschaften der angebotenen Produkte, deren Preise, sämtliche zu Lasten<br />

des Kunden gehende Kosten oder die Zahlungsbedingungen zu machen;»<br />

260 Jörg/Arter, Bundesgesetz, 179ff.<br />

261 Begleitbericht OR, 29.<br />

57


Florian S. Jörg<br />

Forderung nach Angabe von Identität, Sitz/Wohnsitz und Adresse 262 enthalten.<br />

Andererseits verlangt das UWG wiederum nicht die Angabe des Preises<br />

in Schweizer Franken, wohl aber beispielsweise die Angabe der Zahlungsbedingungen.<br />

Betreffend wesentliche Eigenschaften der angebotenen Produkte stellen<br />

sich weitere Probleme: «Produkte» dürfte nach der hier vertretenen Auffassung<br />

Waren und Dienstleistungen umfassen, da eine Einschränkung auf erstere<br />

nicht gerechtfertigt wäre und angesichts der Ausdehnung der Regelung<br />

von Art. 6 a OR auf Dienstleistungen auch nicht der generellen Intention des<br />

Entwurfes entsprechen dürfte. «Wesentlich» sind Eigenschaften dann, wenn<br />

sie ein realistisches Bild des Leistungsangebotes und eine Bewertung desselben<br />

ermöglichen. Um eine Überinformation zu vermeiden, sind nicht alle<br />

Eigenschaften anzugeben 263 . Der genaue Umfang ist jedoch nicht festgesetzt.<br />

Der Unklarheiten sind also viele.<br />

4.4.2 Im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

Art. 6 a E-UWG enthält eine Spezialnorm für den E-<strong>Commerce</strong>: Ihr zufolge<br />

handelt insbesondere unlauter, wer Waren, Werke oder Leistungen <strong>im</strong> elektronischen<br />

Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, 1) klare und<br />

vollständige Angaben über eine Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen<br />

Post zu machen, 2) auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem<br />

Vertragsschluss führen, hinzuweisen und 3) angemessene technische<br />

Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Kunde Eingabefehler erkennen<br />

und korrigieren kann.<br />

Eine Definition des elektronischen Geschäftsverkehrs bleibt der Entwurf<br />

dem Rechtsanwender schuldig. Man ist geneigt, mittels E-Mail geschlossene<br />

Verträge darunter zu subsumieren, nicht jedoch per Telefon getätigte<br />

Bestellungen mit Bezug auf Informationen auf einer Website oder einer<br />

zugestellten E-Mail. Eine Klarstellung wäre hier wünschenswert. Die<br />

Angabe der Adresse erfordert offenbar zusätzlich in jedem Fall die Bekanntgabe<br />

der E-Mail-Adresse 264 als Kontaktmöglichkeit. Die Übernahme<br />

der Best<strong>im</strong>mung, dass dem Konsumenten eine Korrekturmöglichkeit bei<br />

Eingabefehlern geboten werden muss, bringt diesem die Möglichkeit, vor<br />

262 Anders als <strong>im</strong> gleichen Gesetz in Art.40d E-OR heisst «Adresse» in Art. 3 lit. b bis E-<br />

UWG offenbar in Verbindung mit der Angabe des Sitzes nicht mehr E-Mail-Adresse:<br />

Begleitbericht OR, 28.<br />

263 Siehe Ende/Klein, 160f., für das deutsche Recht.<br />

264 Falls sich «einschliesslich» auf die Angabe der Adresse und nicht auf die Auswahl der<br />

möglichen Angaben bezieht.<br />

58


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Vertragsschluss seine Bestellung nochmals zu überprüfen. Bestellvorgänge<br />

sind deshalb so zu programmieren, dass der Kunde nach Eingabe sämtlicher<br />

Angaben seine Bestellung nochmals prüfen kann.<br />

4.4.3 Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher<br />

Aufklärungspflichten<br />

Wer vorsätzlich unlauter <strong>im</strong> Sinne der erwähnten Best<strong>im</strong>mungen handelt,<br />

muss zusätzliche Straffolgen vergegenwärtigen: Neben den bisher schon bestehenden<br />

lauterkeitsrechtlichen Rechtsfolgen 265 kommt neu Art.23 Abs.1<br />

E-UWG hinzu: Die Strafandrohung für das Unterlassen der Angabe der<br />

Adresse, der wesentlichen Eigenschaften der Produkte, der zu Lasten des<br />

Kunden gehenden Kosten, des Hinweises auf die einzelnen Vertragsschritte<br />

etc. beträgt bei Vorliegen eines Antrages Gefängnis oder Busse bis zu CHF<br />

100 000.–. Berechtigt zum Stellen eines Strafantrages ist, wer nach Art.9 und<br />

10 UWG zur Zivilklage zugelassen ist 266 .<br />

Zivilrechtliche Folgen 267 bei Verletzung von Vorschriften des UWG sind<br />

nicht ausdrücklich festgehalten worden. Zwar können Verbände aus Lauterkeitsrecht<br />

klagen, doch steht dem einzelnen Konsumenten gewöhnlich kein<br />

Klagerecht zu 268 . Weder die Feststellungs- noch die Unterlassungs- oder Beseitigungsklage<br />

nach den Art.9 Abs.1 und 10 Abs.1 UWG führen zu einer<br />

Aufhebung des Vertrages 269 .<br />

Nach dem Wortlaut des Gesetzes führt eine Verletzung der Aufklärungspflichten<br />

des UWG nicht zur Ungültigkeit des Vertrages, sondern zu einer<br />

Strafe des Fehlbaren. Eine Bestrafung des Anbieters nützt dem Konsumenten,<br />

der nicht richtig informiert wurde, jedoch wenig, wenn der Vertrag<br />

rechtsgültig zustande gekommen ist und ihm keine Möglichkeit zur Vertragsauflösung<br />

zusteht. Sachgerechter wäre es gewesen, dem Kunden ein<br />

Anfechtungs- oder Widerrufsrecht einzuräumen, wenn sich die Information<br />

265 Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklage <strong>im</strong> Sinne von Art. 9 Abs. 1 i. V. m.<br />

Art.10 Abs.1 UWG. Vgl. Hartmann, N 423ff. Klagen nach Art. 9 f. UWG führen zur<br />

Beseitigung, zum Verbot oder zur Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung<br />

des Wettbewerbs. Vgl. Baudenbacher/Banke, N 7 ff. zu Art. 10.<br />

266 Begleitbericht OR, 30.<br />

267 Läuft die Widerrufsfrist, falls die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen<br />

Produkte nicht angegeben wird? Ist der Vertrag zustande gekommen, wenn über seine<br />

wesentlichen Entstehungsschritte nicht informiert wurde oder wenn keine Korrekturmöglichkeit<br />

geboten wurde? Besteht ein Rücktrittsrecht?<br />

268 Zudem hat sich das Verbandsklagerecht bisher als stumpfe Waffe erwiesen: Wiegand,<br />

Geschäftsverbindung, 109.<br />

269 Hartmann, N 423ff.<br />

59


Florian S. Jörg<br />

des Anbieters als ungenügend erweisen sollte. Dies trifft insbesondere für<br />

Art. 6 a E-UWG zu: Hat sich der Konsument vertippt, findet er die E-Mail-<br />

Adresse des Anbieters nicht und kann deshalb nicht innert nützlicher Frist<br />

Kontakt aufnehmen oder war ihm der Vertragsschluss nicht bewusst, ist die<br />

sachgerechte Rechtsfolge, dass er den Vertrag widerrufen oder anfechten<br />

kann. Die Aufklärungspflichten des UWG können zwar mittels Rezeption<br />

auch zwischen den Parteien privatrechtliche Wirkung entfalten 270 , indem sie<br />

als Konkretisierung der sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden<br />

Verhaltenspflichten aufgefasst werden 271 . Dieses Resultat wird jedoch<br />

nur über die Rezeption der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften in das Privatrecht<br />

272 und die Theorie des gesetzlichen Schuldverhältnisses erreicht. Zudem<br />

führt die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten, wie<br />

vorne dargelegt wurde, zu einer Haftung aus culpa in contrahendo 273 . Bedeutend<br />

einfacher wäre die Lösung gewesen, die vorvertraglichen Aufklärungspflichten,<br />

wenn sie schon lauterkeitsrechtlich ausgestaltet werden,<br />

durch Wiederholung bei den vertraglichen Aufklärungspflichten ebenfalls<br />

als Instrumente des Vertragsrechts vorzusehen.<br />

4.5 Modalitäten der Aufklärungspflichten<br />

4.5.1 Rechtzeitigkeit der Information<br />

Die nachfolgenden Überlegungen zu den Aufklärungspflichten der RLFA<br />

haben auch für die vertraglichen Aufklärungsvorschriften des Art.40d E-<br />

OR Geltung. Rechtzeitig wird diese Information dann zur Verfügung gestellt,<br />

wenn sie auf der Homepage abrufbar ist und der Nutzer auf die entsprechende<br />

Website mit den Informationen auf dem Weg zum Vertragsabschluss<br />

deutlich hingewiesen wird und er diese herunterladen kann 274 . Jedenfalls<br />

hat die Unterrichtung rechtzeitig stattgefunden, wenn die Informationen<br />

ihrer Funktion noch gerecht werden, den Verbraucher über die wesentlichen<br />

Vertragsaspekte vor Abschluss des Vertrages zu unterrichten 275 .<br />

Nach Micklitz beschränkt sich das Kriterium der Rechtzeitigkeit vor allem<br />

darauf, dass nicht mittels unlauterer Werbemethoden auf den Vertragsab-<br />

270 Vgl. auch Wiegand/Berger, Einordnung, 736f.<br />

271 Ausführlicher Jörg/Arter, Bundesgesetz, 180.<br />

272 Sinngemäss auch Wiegand, Geschäftsverbindung, 109, demzufolge die <strong>Informationspflichten</strong><br />

des UWG zugleich auch vertragsrechtliche <strong>Informationspflichten</strong> sind.<br />

273 Siehe 2.4 und insbesondere 2.4.2.<br />

274 Vgl. Meents, Verbraucherschutz, 188.<br />

275 Dilger, 76.<br />

60


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

schluss hingewirkt wird 276 . Allerdings ist die Aufnahme der Informationen<br />

in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eher problematisch, da dann das<br />

entsprechende mitgliedstaatliche Recht zur Anwendung gelangt, welches<br />

u.U. vorschreibt, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern<br />

nach Vertragsschluss vereinbart werden können 277 .<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung können die Informationen nach<br />

Art. 40 d E-OR spätestens kurz vor dem Vertragsschluss erbracht werden, so<br />

dass der Kunde die notwendigen Schlüsse vor Vertragsperfektion ziehen<br />

kann. Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten sind in der Regel unabhängig<br />

von einem allfälligen Vertragsschluss vorgängig und permanent zu<br />

erbringen.<br />

4.5.2 Örtliche Platzierung der Information<br />

Zu den Aufklärungspflichten nach der RLEC und der RLFA hat sich folgender<br />

Meinungsstand gebildet: Die Information gemäss RLEC muss unmittelbar<br />

und ständig verfügbar sein. Dies ist nach Meinung der Kommission dann<br />

erfüllt, wenn jede Internetseite ein Bildsymbol oder ein Logo mit einer Hypertextverknüpfung<br />

zu einer Seite mit den entsprechenden Informationen<br />

enthält.<br />

Werden die Informationen gemäss der RLFA auf einer Website bereit<br />

gehalten, müssen diese einfach auffindbar 278 und beliebig lange einsehbar 279<br />

sein. Eine Platzierung, welche erfordert, dass der Konsument «scrollt», um<br />

die Angaben überhaupt zu entdecken, ist nicht zulässig 280 . Dagegen muss<br />

ein graphisch herausgehobener Link in besonderer Schriftgrösse und Farbe,<br />

kombiniert mit einem üblichen Warnzeichen und mit einer ausdrücklichen<br />

Beschreibung des Inhalts der verlinkten Seite (z.B. «Achtung! Wichtige<br />

Hinweise über den Vertrag, die Preise, Ihre Rechte und weitere Einzelheiten»)<br />

genügen, da keine höheren Anforderungen an die Informationen als<br />

an die AGB gestellt werden sollten 281 . Die Anforderung der Klarheit und<br />

276 Micklitz, Recht, A3 N 57.<br />

277 Micklitz, Recht, A3 N 54. Zur Rechtzeitigkeit nach deutschem FernAbsG auch Ende/Klein,<br />

158ff.<br />

278 Die Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.3 FernAbsG beispielsweise kann nicht nur<br />

durch Präsentation auf einer Website erfüllt werden, vielmehr muss diese den Verbraucher<br />

mindestens per E-Mail erreichen oder aber ihm schriftlich zugestellt werden:<br />

Mankowski, Fernabsatzrecht, 772f.<br />

279 Eigner/Hofmann, 32.<br />

280 Mankowski, Fernabsatzrecht, 770.<br />

281 Mankowski, Fernabsatzrecht, 770f.; vgl. auch Aigner/Hofmann, 32 f.<br />

61


Florian S. Jörg<br />

Verständlichkeit ist als sprachliche Verstehbarkeit zu lesen 282 . Eine effektive<br />

Kenntnisnahme der Informationen ist nicht verlangt 283 . Entsprechend ist<br />

auch nicht notwendig, dass der Konsument zwingend auf die Seite mit den<br />

vorvertraglichen Informationen geführt wird 284 .<br />

Nach der hier vertretenen Meinung ist für die schweizerische Rechtslage<br />

zu fordern, dass sowohl betreffend die vorvertraglichen als auch die vertraglichen<br />

Aufklärungspflichten auf den wichtigsten Seiten (nicht auf jeder) ein<br />

deutlicher und graphisch hervorgehobener Hinweis auf die abrufbaren Informationen<br />

angebracht wird, so dass der Nutzer weiss, was sich hinter dem<br />

Hyperlink verbirgt (z.B. «wichtige Informationen»). Ein blosses Logo erfüllt<br />

diese Funktion nicht 285 . Der Kunde muss die Informationen ohne grosses<br />

Suchen sofort auffinden können, so dass auf der Hauptseite kein Scrollen<br />

notwendig sein darf.<br />

5. Fazit<br />

Der Vernehmlassungsvorschlag ist teilweise zu Recht kritisiert worden 286<br />

und befindet sich in gemächlicher Überarbeitung. Nach Auskunft des Bundesamtes<br />

für Justiz ist nicht vor dem Sommer 2003 mit einer Botschaft zu<br />

rechnen. Neben den bereits geäusserten Kritikpunkten 287 ist insbesondere<br />

die verwirrende Strukturierung der Aufklärungspflichten <strong>im</strong> OR und <strong>im</strong><br />

UWG und die mangelnde gegenseitige Abst<strong>im</strong>mung problematisch. Sollte<br />

die Vorlage zum Gesetz werden, entstünde noch eine weitere Gruppe von<br />

Aufklärungspflichten, die als zusätzliche Schicht zu den bestehenden hinzutritt<br />

288 . Die Aufteilung in vertragsrechtliche und lauterkeitsrechtliche<br />

Aufklärungspflichten ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht sinnvoll<br />

289 .<br />

282 Aigner/Hofmann, 32.<br />

283 Z. B. Aigner/Hofmann, 32; Mankowski, Fernabsatzrecht, 770.<br />

284 Mankowski, Fernabsatzrecht, 771f.; Aigner/Hofmann, 32.<br />

285 Siehe dazu Marly, A4 Art.5 N 9f.<br />

286 Z. B. Honsell/Pietruszak; Spindler, Bemerkungen.<br />

287 Insbesondere Honsell/Pietruszak, 771ff.; siehe auch Jörg/Arter, Bundesgesetz,<br />

165ff. und 186.<br />

288 Vgl. Wiegand, Geschäftsverbindung, 106f.<br />

289 Auch der Begleitbericht OR, 14, spricht, mit Bezug auf die zeitliche D<strong>im</strong>ension, bezeichnenderweise<br />

noch klar von «vorvertraglicher» Information und nicht etwa von<br />

«lauterkeitsrechtlicher» Information, wenngleich der Begriff «vorvertraglich» bei der<br />

Kommentierung der UWG-Revision auf S.28ff. tunlichst vermieden wird. Betreffend<br />

Aufklärungspflicht zum Widerrufsrecht geht Mankowski, Fernabsatzrecht, 767, von<br />

einem fernabsatzrechtlichen Kern in einem wettbewerbsrechtlichen Gewand aus. Für<br />

62


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Zum inhaltlichen Vergleich zur Regelung der EU sind eine grosse Verbesserung<br />

und damit gleich ein gewichtiger Nachteil auszumachen. Eigentlich<br />

ist zu begrüssen, dass die Schweiz den Information-Overkill der Richtlinien<br />

nicht nachvollzogen hat, sondern einen vernünftigen Rahmen gesetzt<br />

hat. Die Folge davon ist jedoch problematisch: Sämtliche Sites, welche sich<br />

lediglich an die Regelung der Schweiz halten, genügen den Anforderungen<br />

der EU nicht und können sich auch nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen.<br />

Insofern ist fraglich, ob die Schweizer Regelung überhaupt eigenständige<br />

Bedeutung erlangen wird oder ob sich inländische Anbieter nicht automatisch<br />

an den Standard der EU halten werden. Aufgrund des Herkunftslandprinzips<br />

reicht jedoch die Einhaltung des Standes der Richtlinien nicht,<br />

vielmehr müssen die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften erfüllt werden.<br />

Privatrechtlich lassen sich zwar Rechtsfolgen aus der Verletzung der lauterkeitsrechtlichen<br />

Aufklärungspflichten ableiten, doch wäre die Ausgestaltung<br />

als Instrument des Vertragsrechts vorzuziehen 290 . Am besten wäre die<br />

Aufzählung der wettbewerbsrechtlich relevanten Aufklärungspflichten <strong>im</strong><br />

UWG und ihre gleichzeitige Aufnahme in das OR als vertragsrechtliche<br />

Aufklärungspflicht, soweit dies materiell sinnvoll erscheint. Dadurch wären<br />

sowohl die lauterkeits- als auch die vertragsrechtlichen Rechtsbehelfe gegeben<br />

291 . Zudem sind die bereits erwähnten Detailfragen nicht geklärt. Denkbar<br />

wäre auch, die Aufklärungspflichten gesamthaft bei den Normen zum<br />

Vertragsschluss zu Beginn des Obligationenrechts unterzubringen 292 .<br />

6. Anhang: Checkliste Aufklärungspflichten<br />

1. Aufklärungspflichten nach schweizerischem Recht<br />

1.1 Geltendes Recht:<br />

Allgemeine Aufklärungspflichten aus Art.2 ZGB;<br />

Preis (nach Preisbekanntgabeverordnung);<br />

Spezialbest<strong>im</strong>mungen (beispielsweise des Konsumkreditgesetzes,<br />

des Pauschalreisegesetzes etc.).<br />

die Kritik <strong>im</strong> Einzelnen an der Aufteilung in lauterkeitsrechtliche und vertragliche<br />

Aufklärungspflichten wird auf Jörg/Arter, Bundesgesetz, 179ff. verwiesen.<br />

290 Kritisch auch Wiegand, Geschäftsverbindung, 109ff. Sinnvollerweise wären die vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten <strong>im</strong> Wortlaut und mit Statuierung von Verletzungsfolgen<br />

auch <strong>im</strong> E-OR vorzuschreiben.<br />

291 So schon Jörg/Arter, Bundesgesetz, 182.<br />

292 Dazu schon Jörg/Arter, Bundesgesetz, 182.<br />

63


Florian S. Jörg<br />

1.2 Vorschläge der Lauterkeitskommission (Grundsatz 4.22):<br />

Klarheit über kommerziellen Zweck der Informationen;<br />

Identität des Anbieters mit Namen, Firma und Adresse (ohne<br />

Postfach oder Deckadresse);<br />

wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;<br />

Preis;<br />

Gültigkeit des Angebots;<br />

Einzelheiten über Zahlung und Lieferung oder Erfüllung;<br />

Rückgabemöglichkeit oder Widerrufsrecht;<br />

Garantie und Kundendienst.<br />

1.3 Zukünftiges Recht:<br />

1.3.1 Vertragliche Aufklärungspflichten:<br />

Bei Haustürgeschäften oder <strong>im</strong> Fernabsatz sind folgende Angaben in<br />

Papier oder in elektronischer Form, unter Angabe des Datums und<br />

des betreffenden Vertrags, zu erbringen:<br />

Namen und seine Adresse (Art.40d E-OR);<br />

Preis der Ware oder der Dienstleistung (Art.40d E-OR);<br />

Höhe der Gebühren und Kosten (Art.40d E-OR);<br />

Lieferfrist (Art.40d E-OR);<br />

Bestand, Form und Frist des Widerrufsrechts (Art.40d E-OR).<br />

1.3.2 Vorvertragliche Aufklärungspflichten <strong>im</strong> Fernabsatz (Art.3 lit.b bis<br />

E-UWG):<br />

Identität;<br />

Sitz oder Wohnsitz;<br />

Adresse;<br />

wesentliche Eigenschaften der angebotenen Produkte;<br />

Preise und sämtliche zu Lasten des Kunden gehende Kosten, Zahlungsbedingungen.<br />

1.3.3 Vorvertragliche Aufklärungspflichten <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> insbesondere<br />

(Art. 6 a E-UWG):<br />

klare und vollständige Angaben über eine Kontaktadresse einschliesslich<br />

der elektronischen Post;<br />

einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;<br />

angemessene technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von<br />

Eingabefehlern.<br />

64


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

2. <strong>Informationspflichten</strong> nach dem Gemeinschaftsrecht der EU<br />

2.1 Allgemeine <strong>Informationspflichten</strong> der RLEC:<br />

der Name des Diensteanbieters (Art.5 RLEC);<br />

die geographische Anschrift, unter welcher der Diensteanbieter<br />

niedergelassen ist (Art.5 RLEC);<br />

Angaben, welche eine Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation<br />

ermöglichen, einschliesslich seiner E-Mail-Adresse<br />

(Art.5 RLEC);<br />

gegebenenfalls das Handelsregister, in das der Anbieter eingetragen<br />

ist, und die Handelsregisternummer (Art.5 RLEC);<br />

falls eine Zulassung erforderlich ist, die Angabe der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde (Art.5 RLEC);<br />

bei reglementierten Berufen gegebenenfalls der Berufsverband<br />

oder die Kammer, welcher der Anbieter angehört, die verliehene<br />

Berufsbezeichnung und die <strong>im</strong> Mitgliedstaat anwendbaren Berufsregeln<br />

(Art.5 RLEC);<br />

die Mehrwertsteuernummer (Art.5 RLEC).<br />

2.2 <strong>Informationspflichten</strong> zur kommerziellen Kommunikation:<br />

Sie muss klar als solche zu erkennen sein (Art.6 RLEC);<br />

die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Kommunikation<br />

erfolgt, muss klar identifizierbar sein (Art.6 RLEC);<br />

soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe etc.<br />

durch den Niederlassungsstaat des Diensteanbieters erlaubt sind,<br />

müssen sie klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen zur<br />

Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und<br />

unzweideutig angegeben sein (Art.6 RLEC);<br />

soweit Preisausschreiben und Gewinnspiele <strong>im</strong> Niederlassungsstaat<br />

erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein und die<br />

Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie zutreffend<br />

und unzweideutig angegeben werden (Art.6 RLEC).<br />

2.3 <strong>Informationspflichten</strong> betreffend das Zustandekommen von Verträgen:<br />

Einzelne technische Schritte, welche zum Vertragsabschluss führen<br />

(Art.10 RLEC);<br />

Umstand, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss gespeichert<br />

wird oder nicht und ob er zugänglich sein wird (Art.10<br />

RLEC);<br />

Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern (Art.10 RLEC);<br />

65


Florian S. Jörg<br />

66<br />

für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen<br />

(Art. 10 RLEC);<br />

Verhaltenskodizes, denen sich eine Partei unterworfen hat, einschliesslich<br />

der Information, wie diese Kodizes elektronisch zugänglich<br />

sind (Art.10 RLEC);<br />

Vertragsbest<strong>im</strong>mungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er<br />

sie reproduzieren und allenfalls speichern kann (Art.10 RLEC).<br />

2.4 Informationen vor Abschluss eines Vertrages:<br />

Identität und allenfalls Adresse des Lieferanten (Art.4 Abs.1<br />

RLFA);<br />

wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (Art.4<br />

Abs. 1 RLFA);<br />

Preis einschliesslich aller Steuern (Art.4 Abs.1 RLFA);<br />

gegebenenfalls Lieferkosten (Art.4 Abs.1 RLFA);<br />

Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung durch den Anbieter<br />

(Art. 4 Abs.1 RLFA);<br />

Angaben zum allenfalls bestehenden Widerrufsrecht (Art.4 Abs.1<br />

RLFA);<br />

Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik (Art.4<br />

Abs. 1 RLFA);<br />

Gültigkeitsdauer des Angebotes und des Preises (Art. 4 Abs.1<br />

RLFA);<br />

Mindestlaufzeit des Vertrages bei wiederkehrender Leistung<br />

(Art. 4 Abs.1 RLFA);<br />

klare Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks, Angaben klar<br />

und verständlich (Art.4 Abs.2 RLFA);<br />

Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks eines Telefongesprächs<br />

(Art. 4 Abs.3 RLFA).


Literaturverzeichnis<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Abegglen, Sandro: Die Aufklärungspflichten in Dienstleistungsbeziehungen, insbesondere<br />

<strong>im</strong> Bankgeschäft, Entwurf eines Systems zu ihrer Konkretisierung, Bern<br />

1995.<br />

Aigner, Dietmar/Hofmann, Dietrich: Virtuelle Kaufhäuser, Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes,<br />

MMR 2001, 30f.<br />

Amstutz, Marc/Watter, Rolf: Konzernhaftung, AJP 1995, 502.<br />

Arter, Oliver/Jörg, Florian S. (<strong>Informationspflichten</strong>): <strong>Informationspflichten</strong> be<strong>im</strong> Discount-Brokerage,<br />

in: AJP 2001, 52.<br />

Arter, Oliver/Jörg, Florian S./Gnos, Urs: Zuständigkeit und anwendbares Recht bei internationalen<br />

Rechtsgeschäften mittels Internet unter Berücksichtigung unerlaubter<br />

Handlungen, in: AJP 2000, 277.<br />

Bales, Klaus: Aufklärungs- und Hinweispflichten der Banken <strong>im</strong> Kreditgeschäft – ein<br />

Beitrag aus Sicht der Kreditpraxis, Kreditwesen 2000, 463.<br />

Bartsch, Michael: Das neue Schuldrecht – Auswirkungen auf das EDV-Vertragsrecht,<br />

MMR 2001, 649.<br />

Baudenbacher, Carl (zit. mit Mitautoren Banke, Klaus/Caspers, Wolfgang/Glöckner,<br />

Jochen): Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG), Basel et al.2001.<br />

Baumann, Max (Kommentar): Kommentar zu Art. 2 und 3 ZGB, Zürcher Kommentar zu<br />

Art.1 bis 7 ZGB, Zürich 1998.<br />

Berger, Bernhard: Verhaltenspflichten und Vertrauenshaftung dargestellt anhand der Informationspflicht<br />

des Effektenhändlers, Bern 2000.<br />

Bock, Christian (Auftreten): Irreführendes Auftreten auf dem Internet, in: Weber, Rolf<br />

H. et al. (Hrsg.): Geschäftsplattform Internet, Zürich 2000, 317.<br />

Breidenbach, Stefan: Die Voraussetzungen von <strong>Informationspflichten</strong> be<strong>im</strong> Vertragsschluss,<br />

München 1989.<br />

Brisch, Klaus M. (CR 1999): EU-Richtlinienvorschlag zum elektronischen Geschäftsverkehr,<br />

in: CR 1999, 235.<br />

Bülow, Peter/Artz, Markus: Fernabsatzverträge und Strukturen eines Verbraucherprivatrechts<br />

<strong>im</strong> BGB, in: NJW 2000, 2049.<br />

Canaris, Claus-Wilhelm (Ansprüche): Ansprüche wegen «positiver Vertragsverletzung»<br />

und «Schutzwirkung für Dritte» bei nichtigen Verträgen, in: JZ 1976, 475.<br />

Deike, Thies: Fernabsatzgesetz vom Bundestag beschlossen, in: MMR 2000, V. Dickie,<br />

John: Internet and Electronic <strong>Commerce</strong> Law in the European Union, Oxford et<br />

al.1999.<br />

Dilger, Petra: Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Internet, München 2002.<br />

Druey, Jean Nicolas (Information): Information als Gegenstand des Rechts, Zürich/<br />

Baden-Baden 1995.<br />

EKK/Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) (Empfehlung):<br />

Empfehlung der Eidg. Kommission für Konsumentenfragen (EKK) vom 7. Dezember<br />

1999 über den elektronischen Handel.<br />

Ende, Lothar/Klein, Alexander: Grundzüge des Vertriebsrechts <strong>im</strong> Internet, Fernabsatz<br />

und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, München 2001.<br />

Feller, Urs: Neue Regeln für den E-<strong>Commerce</strong>, Die Bedeutung der EU-Fernabsatzrichtlinie<br />

für die Schweiz, in: NZZ vom 5./6.August 2000, 23.<br />

Frei, Oliver: Der Abschluss von Konsumentenverträgen <strong>im</strong> Internet, Diss., Zürich 2001.<br />

67


Florian S. Jörg<br />

Frick, Joach<strong>im</strong>: Culpa in contrahendo – Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche<br />

Studie. Diss., Zürich 1992.<br />

Gasser, Urs (M-<strong>Commerce</strong>): Rechtliche Aspekte des M-<strong>Commerce</strong>, SZW 2002, 13.<br />

Gauch, Peter/Schluep, Walter R./Schmid, Jörg/Rey, Heinz (Gauch/Schluep/Schmid):<br />

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Band 1, Zürich<br />

1998.<br />

Grumbacher, Pierre: Die Informationspflicht des Effektenhändlers <strong>im</strong> neuen Börsengesetz,<br />

Praktische Hinweise zur Umsetzung von Art.11 BEHG, Bern/Stuttgart/Wien<br />

1996.<br />

Guhl, Theo/Koller, Alfred/Schnyder, Anton K./Druey, Jean Nicolas: Das Schweizerische<br />

Obligationenrecht, 9.Auflage, Zürich 2000 (je nach Stelle: Guhl/Koller,<br />

Guhl/Schnyder oder Guhl/Druey).<br />

Guhl, Theo/Merz, Hans/Koller, Alfred/Druey, Jean Nicolas: Das Schweizerische<br />

Obligationenrecht, 8.Auflage, Zürich 1991.<br />

Guntern, Odilo: E-Banking und Datenschutz, in: Wiegand, Wolfgang (Hrsg.): Berner<br />

Bankrechtstag, BBT Band 8, E-Banking, Rechtliche Grundlagen, Bern 2002, 181.<br />

Härting, Niko (CR 10/2000): Verbraucherwerbung nach dem Fernabsatzgesetz, in: CR<br />

2000, 691.<br />

Härting, Niko/Schirmbacher, Martin: Fernabsatzgesetz – Ein Überblick über den Anwendungsbereich,<br />

die Systematik und die wichtigsten Regelungen, in: Monatsschrift<br />

für Deutsches Recht 2000, 917.<br />

Hartmann, Stefan: Die vorvertraglichen <strong>Informationspflichten</strong> und ihre Verletzung.<br />

Klassisches Vertragsrecht und modernes Konsumentenschutzrecht, Diss., Freiburg<br />

2001.<br />

Hausherr, Heinz/Jaun, Manuel: Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

<strong>im</strong> Jahre 1998, in: ZBJV 1999, 401.<br />

Hoeren, Thomas (Virtueller Yeti): Der virtuelle Yeti – Probleme eines europäischen Internet-Verbraucherschutzrechtes,<br />

in: Weber, Rolf H./Hilty, Reto M./Auf der Maur,<br />

Rolf (Hrsg.): Geschäftsplattform Internet, Rechtliche und praktische Aspekte, Zürich<br />

2000, 275.<br />

Hoeren, Thomas (MMR 4/1999): Vorschlag für eine EU-Richtlinie über E-<strong>Commerce</strong>.<br />

Eine erste kritische Analyse, in: MMR 1999, 192.<br />

Honsell, Heinrich/Pietruszak, Thomas: Der Vernehmlassungsentwurf zu einem Bundesgesetz<br />

über den elektronischen Geschäftsverkehr, AJP 2001, 771.<br />

Horst, Hans Reinold: E-<strong>Commerce</strong> – Verbotenes Terrain für Rechtsanwälte? MDR<br />

2000, 1293.<br />

Jörg, Florian S.: Vertragsschluss <strong>im</strong> Internet und neue Geschäftsmodelle: Ausgewählte<br />

Rechtsfragen, in: Arter, Oliver/Jörg, Florian S. (Hrsg.): Internet-Recht und Electronic<br />

<strong>Commerce</strong> Law, 1. Tagungsband, Lachen/St.Gallen 2001, 1.<br />

Jörg, Florian S./Arter, Oliver (Bundesgesetz): Ein kritischer Blick auf den Entwurf zum<br />

Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, AJP 2/2000, 165.<br />

Kamanabrou, Sudabeh: Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, in: WM 2000, 1417.<br />

Keller, Alfred: Haftpflicht <strong>im</strong> Privatrecht, Band I, 6.Auflage, Bern 2002.<br />

Keller, Max/Siehr, Kurt: Kaufrecht des OR und Wiener UN-Kaufrecht, Zürich 1995.<br />

Kilches, Ralph (Medien und Recht 5/1997): Fernabsatzrichtlinie – Europäisches Electronic<br />

<strong>Commerce</strong> Grundgesetz?, in: Medien und Recht 1997, 276.<br />

Kilches, Ralph (Medien und Recht 1/1999): Electronic <strong>Commerce</strong> Richtlinie, in: Medien<br />

und Recht 1999, 3.<br />

Koller, Alfred (OR-BerK): Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht,<br />

Band VI, 2. Abteilung, 363–366 OR, Bern 1998.<br />

68


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Koller-Tumler, Marlis (Kommentar): Kommentar zum Bundesgesetz über den Konsumkredit,<br />

in: Honsell, Heinrich/Vogt, Ned<strong>im</strong> Peter/Watter, Rolf/Wiegand,<br />

Wolfgang (Hrsg.): Sonderedition aus dem Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel<br />

und Frankfurt am Main 1996, 121.<br />

Koller-Tumler, Marlis (E-Banking): E-Banking und Konsumentenschutz, in: Wiegand,<br />

Wolfgang (Hrsg.): Berner Bankrechtstag, BBT Band 8, E-Banking, Rechtliche<br />

Grundlagen, Bern 2002, 143.<br />

Kramer, Ernst A. (Kommentar): Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht<br />

und Kommentar zu den Art.1 und 2 OR, Berner Kommentar zu Art. 1 bis 18<br />

OR, Bern 1986.<br />

Landfermann, Hans-Georg (ZUM 11/1999): Der Richtlinienvorschlag «Elektronischer<br />

Geschäftsverkehr» – Ziele und Probleme, in: ZUM 1999, 795.<br />

Leuenberger, Christophe: Der formungültige Grundstückkauf, ZBJV 1999, 173.<br />

Loser, Peter: Konkretisierung der Vertrauenshaftung, in: recht 1999, 73.<br />

Maennel, Frithjof A. (MMR 4/1999): Elektronischer Geschäftsverkehr ohne Grenzen –<br />

der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission, in: MMR 1999, 187.<br />

Mankowski, Peter (Fernabsatzrecht): Fernabsatzrecht: Information über das Widerrufsrecht<br />

und Widerrufsbelehrung bei Internetauftritten, CR 11/2001, 767.<br />

Marino, Donatella/Fontana, David: European Parliament and Council Draft Directive<br />

on Electronic <strong>Commerce</strong>, in: CTLR 2000, 45.<br />

Marly, Jochen P. (Recht): in: Grabitz, Eberhard/Hill, Meinhard/Wolf, Manfred<br />

(Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union, Bd. 2, München 2000.<br />

Meents, Jan Geert (Verbraucherschutz): Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften <strong>im</strong> Internet,<br />

Köln 1998.<br />

Meents, Jan Geert (Probleme): Ausgewählte Probleme des Fernabsatzgesetzes bei<br />

Rechtsgeschäften <strong>im</strong> Internet, in: CR 2000, 610.<br />

Merz, Hans (Kommentar): Kommentar zu Art.2 ZGB, Berner Kommentar zu Art. 1 bis<br />

10 ZGB, Bern 1962.<br />

Micklitz, Hans W. (Fernabsatz): Fernabsatz und E-<strong>Commerce</strong> <strong>im</strong> Schuldrechtsmodernisierungsgesetz,<br />

EuZW 2001, 133.<br />

Micklitz, Hans W. (Recht): in: Grabitz, Eberhard/Hill, Meinhard/Wolf, Manfred<br />

(Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union, Bd. 2, München 2000.<br />

Micklitz, Hans W./Reich, Norbert: Umsetzung der EG-Fernabsatzrichtlinie, in: Betriebs-Berater<br />

1999, 2093.<br />

Micklitz, Hans W./Rott, Peter: Fernabsatzgeschäfte in Spanien und Portugal, in: RIW<br />

2000, 490.<br />

Moser, Martin/Berger, Bernhard: Vertrauenshaftung <strong>im</strong> Bankgeschäft, Zur Haftungsgrundlage<br />

und zu den Grenzen von Aufklärungspflichten, in: AJP 1999, 541.<br />

Nestlé, Barbara M.: Die Übernahme allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Internetangeboten<br />

(nach schweizerischem, europäischem und amerikanischem Konsumentenschutzrecht),<br />

in: Weber, Rolf H. et al. (Hrsg.): Geschäftsplattform Internet, Zürich<br />

2000, 249.<br />

Piepenbrock, Hermann-Josef/Schmitz, Peter: Fernabsatzgesetz: Neuer Rechtsrahmen<br />

für E-<strong>Commerce</strong>, in: K&R 2000, 378.<br />

Pilette, Alain: La directive «<strong>Commerce</strong> électronic»: un bref commentaire, Auteurs &<br />

Media 2001, 34.<br />

Reich, Norbert (EuZW): Die neue Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei<br />

Vertragsschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz, in: EuZW 1997, 581.<br />

Rollinger, Norbert: Aufklärungspflichten bei Börsentermingeschäften, Göttingen 1990.<br />

69


Florian S. Jörg<br />

Rost, Stephan: <strong>Informationspflichten</strong> von Wertpapierdienstleistern ohne Beratungsangebot<br />

(Discount-Broker) gegenüber Privatkunden. Unter besonderer Berücksichtigung<br />

des § 31 Abs.2 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Berlin 2001.<br />

Schnyder, Anton K. (Patronatserklärungen): Patronatserklärungen – Haftungsgrundlage<br />

für Konzernobergesellschaften?, SJZ 1990, 57.<br />

Schraner, Marius (OR-ZürK): Kommentar zu Art.68–96 OR, in: Gauch, Peter/Schmid,<br />

Jörg (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Teilband V 1e, Die<br />

Erfüllung der Obligationen, 3.Auflage, Zürich 1991/2000.<br />

Schwenzer, Ingeborg (AT): Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,<br />

2. Auflage, Bern 2000.<br />

Spindler, Gerald/Schmittmann, Jens M.: Unerwünschte E-Mail-Werbung, Zivil- und<br />

wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit in Europa, MMR Beilage 8/2001, 10.<br />

Spindler, Gerald (Bemerkungen): Bemerkungen zum geplanten Bundesgesetz über den<br />

elektronischen Geschäftsverkehr, sic! 2001, 259.<br />

Spindler, Gerald (Verbraucherschutzrecht): Internationales Verbraucherschutzrecht <strong>im</strong><br />

Internet, in: MMR 2000, 18.<br />

Spindler, Gerald (ZUM 11/1999): Der neue Vorschlag einer E-<strong>Commerce</strong>-Richtlinie, in:<br />

ZUM 1999, 775.<br />

Straub, Ralf Michael: Neuordnung des Vertragsrechts in Deutschland, Tiefgreifendste<br />

Veränderungen seit Bestehen, ST 2002, 359.<br />

Strömer, Tobias H.: Online-Recht, Rechtsfragen <strong>im</strong> Internet, 2. Auflage, Heidelberg 1999.<br />

Ulmer, Detlef: Online-Vertragsschluss – ein Verfahren wird populär?, CR 2002, 208.<br />

Wahrenberger, André: Vorvertragliche Aufklärungspflichten <strong>im</strong> Schuldrecht (unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kaufrechts), Diss., Zürich 1992.<br />

Waldenberger, Arthur (EuZW): Electronic <strong>Commerce</strong>: der Richtlinienvorschlag der<br />

EG-Kommission, in: EuZW 1999, 296.<br />

Waldenberger, Arthur (Verbraucherschutz): Verbraucherschutz <strong>im</strong> Internet, in:<br />

Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich (Hrsg.): Handbuch Mult<strong>im</strong>ediarecht, München 1999,<br />

Teil 13.4.<br />

Waldenberger, Arthur (Fernabsatzrichtlinie): Die Fernabsatzrichtlinie der EG und<br />

ihre Umsetzung, in: Ehlers, Dirk/Wolffgang, Hans-Michael/Pünder, Hermann<br />

(Hrsg.): Rechtsfragen des Electronic <strong>Commerce</strong>, Köln 2001, 99.<br />

Walter, Hans Peter (Vertrag): Vertrauenshaftung <strong>im</strong> Umfeld des Vertrages, in: ZBJV<br />

1996, 273.<br />

Walter, Hans Peter (Vertrauenshaftung): Die Vertrauenshaftung: Unkraut oder Blume<br />

<strong>im</strong> Garten des Rechts?, ZSR 2001, I,2, 79.<br />

Weber, Rolf H. (E-<strong>Commerce</strong>): E-<strong>Commerce</strong> und Recht, Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

elektronischer Geschäftsformen, Zürich 2001.<br />

Weber, Rolf H. (OR-BerK): Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht,<br />

Band VI/4, Die Erfüllung, Art.68–96 OR, Bern 1983.<br />

Weber, Rolf H./Jöhri, Yvonne: Vertragsschluss <strong>im</strong> Internet, in: Weber, Rolf H./Hilty,<br />

Reto/Auf der Maur, Rolf (Hrsg.): Geschäftsplattform Internet, Zürich 2000, 39.<br />

Wick, Markus: Die Vertrauenshaftung <strong>im</strong> schweizerischen Recht, Versuch einer kurzen<br />

Orientierung nach dem Swissair-Entscheid, AJP 1995, 1270.<br />

Widmer, Corinne: Vertrauenshaftung – Von der Gefährlichkeit des Überflüssigen, ZSR<br />

2001, 101.<br />

Wiegand, Wolfgang (Haftung): Zur Haftung für Dienstleistungen, recht 1990, 134.<br />

Wiegand, Wolfgang (Aufklärungspflicht): 3.Kapitel, Die Aufklärungspflicht und die<br />

Folgen ihrer Verletzung, in: Honsell, Heinrich (Hrsg.): Handbuch des Arztrechts,<br />

Zürich 1994, 119.<br />

70


<strong>Informationspflichten</strong> <strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong><br />

Wiegand, Wolfgang (Formungültigkeit): Formungültigkeit und Vertrauenshaftung –<br />

Bemerkungen zu einem bemerkenswerten Urteil des Bundesgerichts, recht 1999,<br />

225.<br />

Wiegand, Wolfgang (E-Mail): Die Sorgfalts- und <strong>Informationspflichten</strong> bei der Erbringung<br />

von Rechtsdienstleistungen unter Verwendung von Internet und E-Mail, recht<br />

2000, 249.<br />

Wiegand, Wolfgang (Geschäftsverbindung): Die Geschäftsverbindung <strong>im</strong> E-Banking,<br />

in: Wiegand, Wolfgang (Hrsg.): Berner Bankrechtstag, BBT Band 8, E-Banking,<br />

Rechtliche Grundlagen, Bern 2002, 93.<br />

Wiegand, Wolfgang (Schuldverhältnis): Von der Obligation zum Schuldverhältnis, in:<br />

recht 1997, 85.<br />

Wiegand, Wolfgang/Berger, Bernhard: Zur rechtssystematischen Einordnung von<br />

Art.11 BEHG, in: ZBJV 1999, 713.<br />

Wiegand, Wolfgang/Berger, Bernhard (Euro): Informations- und Beratungspflichten<br />

vor und nach Einführung des Euro, ST 1998, 1291ff.<br />

71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!