Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
unterlässt, darauf hinzuweisen 253 . Diese Lösung erscheint zwar zweckmässig<br />
und steht <strong>im</strong> Einklang mit der Lehre zur RLFA 254 , ist dem Entwurf jedoch<br />
nicht zu entnehmen.<br />
Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflichten, die zum oder<br />
nach dem Vertragsschluss zu erbringen sind, handelt es sich m.E. um Nebenpflichten,<br />
die nicht selbständig klagbar sind, sich aber von den Verhaltenspflichten<br />
dadurch unterscheiden, dass sie nur deshalb entstehen, weil zwischen<br />
den Parteien ein Vertrag geschlossen wird. Die Verletzung von Nebenpflichten<br />
ist, wie ausgeführt 255 , als positive Vertragsverletzung zu qualifizieren,<br />
auf welche Art. 97ff. OR zur Anwendung gelangen 256 . Insofern als dass<br />
die Lieferkosten als Schaden betrachtet werden, liesse sich damit ein Anspruch<br />
<strong>im</strong> Sinne der Meinung von Frei 257 konstruieren, wenngleich aus prozessökonomischer<br />
Sicht die Durchsetzung sehr umständlich wäre.<br />
Ein ewiges Rücktrittsrecht ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung des<br />
Entwurfes, da ohne Aufklärung die Frist zur Erklärung des Widerrufs gar<br />
nicht zu laufen beginnt. Es scheitert jedoch daran, dass eine Berufung auf<br />
das Widerrufsrecht nach längerem Zeitablauf als rechtsmissbräuchlich («venire<br />
contra factum proprium») zu qualifizieren ist. Eine gesetzliche Befristung<br />
wäre aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch vorzuziehen.<br />
Der Konzeption nach handelt es sich um ein Widerrufsrecht mit Wirkung<br />
ex tunc. Die Kosten der Rücksendung der Ware sind ohne andere Anordnung<br />
nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen vom Konsumenten<br />
zu tragen.<br />
4.4 Vorvertragliche Aufklärungspflichten gemäss<br />
Revision des UWG<br />
Im Sinne der Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis handelt es sich bei<br />
den vorvertraglichen Aufklärungspflichten um eine Konkretisierung der<br />
Grundsätze von Art. 2 ZGB und um gesetzlich vorgeschriebene Verhaltenspflichten.<br />
253 Frei, 219.<br />
254 Siehe vorne 3.3.4.<br />
255 Siehe vorne 2.4.<br />
256 Vgl. generell auch Wiegand/Berger, Euro, 1297f.<br />
257 Siehe Fn 253.<br />
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