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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

unterlässt, darauf hinzuweisen 253 . Diese Lösung erscheint zwar zweckmässig<br />

und steht <strong>im</strong> Einklang mit der Lehre zur RLFA 254 , ist dem Entwurf jedoch<br />

nicht zu entnehmen.<br />

Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflichten, die zum oder<br />

nach dem Vertragsschluss zu erbringen sind, handelt es sich m.E. um Nebenpflichten,<br />

die nicht selbständig klagbar sind, sich aber von den Verhaltenspflichten<br />

dadurch unterscheiden, dass sie nur deshalb entstehen, weil zwischen<br />

den Parteien ein Vertrag geschlossen wird. Die Verletzung von Nebenpflichten<br />

ist, wie ausgeführt 255 , als positive Vertragsverletzung zu qualifizieren,<br />

auf welche Art. 97ff. OR zur Anwendung gelangen 256 . Insofern als dass<br />

die Lieferkosten als Schaden betrachtet werden, liesse sich damit ein Anspruch<br />

<strong>im</strong> Sinne der Meinung von Frei 257 konstruieren, wenngleich aus prozessökonomischer<br />

Sicht die Durchsetzung sehr umständlich wäre.<br />

Ein ewiges Rücktrittsrecht ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung des<br />

Entwurfes, da ohne Aufklärung die Frist zur Erklärung des Widerrufs gar<br />

nicht zu laufen beginnt. Es scheitert jedoch daran, dass eine Berufung auf<br />

das Widerrufsrecht nach längerem Zeitablauf als rechtsmissbräuchlich («venire<br />

contra factum proprium») zu qualifizieren ist. Eine gesetzliche Befristung<br />

wäre aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch vorzuziehen.<br />

Der Konzeption nach handelt es sich um ein Widerrufsrecht mit Wirkung<br />

ex tunc. Die Kosten der Rücksendung der Ware sind ohne andere Anordnung<br />

nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen vom Konsumenten<br />

zu tragen.<br />

4.4 Vorvertragliche Aufklärungspflichten gemäss<br />

Revision des UWG<br />

Im Sinne der Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis handelt es sich bei<br />

den vorvertraglichen Aufklärungspflichten um eine Konkretisierung der<br />

Grundsätze von Art. 2 ZGB und um gesetzlich vorgeschriebene Verhaltenspflichten.<br />

253 Frei, 219.<br />

254 Siehe vorne 3.3.4.<br />

255 Siehe vorne 2.4.<br />

256 Vgl. generell auch Wiegand/Berger, Euro, 1297f.<br />

257 Siehe Fn 253.<br />

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