Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
bei handelt es sich nicht um Auskunftspflichten, weil der Anbieter diese<br />
auch ohne Anfrage des (potentiellen) Kunden zu erbringen hat. Da keine<br />
Bewertung der Information erfolgt, kann auch keine Beratungspflicht vorliegen.<br />
Ebenso entfällt in der Regel die Qualifizierung als Warnpflicht, weil<br />
keine Abwehr von Schäden <strong>im</strong> Interesse der Vermögenserhaltung bezweckt<br />
wird. Entsprechend fallen die hier interessierenden <strong>Informationspflichten</strong><br />
<strong>im</strong> E-<strong>Commerce</strong> unter die Gruppe der Aufklärungspflichten, da sie spontan<br />
ohne Verlangen des Abnehmers erbracht werden müssen und Mitteilungen<br />
betreffend entscheidungserhebliche Umstände beinhalten 39 .<br />
2.3 Vertragliche Aufklärungspflichten als Haupt-, Nebenoder<br />
Verhaltenspflichten<br />
Als nächster Schritt ist zu untersuchen, ob es sich bei den Aufklärungspflichten<br />
um Haupt-, Neben- oder Verhaltenspflichten handelt. Zu diesem Zweck<br />
vermittelt das folgende Kapitel zuerst einen allgemeinen Überblick über die<br />
Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis, ihre Entstehung sowie die Frage,<br />
ob diese Theorie überhaupt in die schweizerische Rechtsordnung aufgenommen<br />
wurde. Anschliessend werden die sich daraus ergebenden Auswirkungen<br />
auf die Aufklärungspflichten untersucht.<br />
2.3.1 Entstehung der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen<br />
Schuldverhältnis<br />
Vor allem in Deutschland 40 , aber auch vereinzelt in der Schweiz 41 wird vertreten,<br />
dass die Obligation als Beziehung zwischen den Parteien durch die<br />
Lehre vom gesetzlichen Schuldverhältnis abzulösen sei. Diese findet ihren<br />
Ausgangspunkt bei den Fällen, in denen zwar ein vertragliches Verhältnis<br />
nicht zustande kommt oder dahingefallen ist, zwischen den Parteien jedoch<br />
trotzdem Verbindlichkeiten entstehen und nun nicht klar ist, ob vertragliche<br />
oder deliktische Prinzipien zur Anwendung gelangen 42 . Beispiele 43 :<br />
39 Jörg/Arter, Bundesgesetz, 176.<br />
40 Vgl. 2. Buch des BGB (gemäss Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, § 241ff.): Buch 2:<br />
Recht der Schuldverhältnisse; Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse; § 241: Pflichten<br />
aus dem Schuldverhältnis (siehe auch Fn 51).<br />
41 Siehe dazu Berger, 55ff., mit weiteren Hinweisen und hinten 2.3.2.<br />
42 Vgl. Canaris, Ansprüche, 476f.<br />
43 Beispiele nach Canaris, Ansprüche, 475f.; zur Entstehung der Theorie in Deutschland<br />
auch Wiegand, Schuldverhältnis, 87ff. Vgl. auch die Beispiele bei Walter, Vertrag,<br />
273f.<br />
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