Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
die Nebenpflichten zu den Verhaltenspflichten hinzu. Sie werden zu einem<br />
einheitlichen Schuldverhältnis zusammengefasst 93 . Nach Erfüllung des Vertrages<br />
schliesslich existieren die Hauptpflichten nicht mehr, so dass sich allfällige<br />
Aufklärungspflichten nur noch aus den weitergeltenden Neben- oder<br />
Nebenleistungspflichten 94 oder den Verhaltenspflichten 95 aus dem gesetzlichen<br />
Schuldverhältnis ergeben 96 .<br />
2.3.4.3 Differenzierung nach Entstehungsgrund<br />
Neben der zeitlichen Entstehung sind die Aufklärungspflichten zusätzlich<br />
nach ihrem Entstehungsgrund zu differenzieren. Vertragliche Aufklärungspflichten<br />
sind selten als Hauptpflichten, Nebenleistungspflichten oder Verhaltenspflichten,<br />
oft aber als Nebenpflichten des Vertrages konzipiert. Letztere<br />
werden entweder ausdrücklich vereinbart («vereinbarte vertragliche<br />
Aufklärungspflichten») oder ergeben sich aus dem Gesetz, da die Parteien<br />
einen Vertrag geschlossen haben, auf den best<strong>im</strong>mte gesetzliche Vorschriften<br />
zur Anwendung gelangen. Im Rahmen eines Auftrages beispielsweise<br />
ergeben sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 97 besondere Aufklärungspflichten<br />
aus Art.398ff. OR, obwohl die Parteien diese nicht explizit<br />
vereinbart haben. Ohne Vertragsschluss kämen die Aufklärungspflichten<br />
demnach nicht zur Anwendung – insofern hängen sie direkt vom Abschluss<br />
eines Vertrages, aber nur indirekt vom Parteiwillen ab. Sie sind demnach<br />
zwar nicht vom natürlichen Konsens der Parteien, jedoch vom normativen<br />
gedeckt und werden deshalb hier als normative Aufklärungspflichten bezeichnet.<br />
Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten sind Verhaltenspflichten 98<br />
des gesetzlichen Schuldverhältnisses, basieren dagegen nie auf dem Parteiwillen<br />
und ergeben sich <strong>im</strong>mer explizit oder unter Anwendung der allgemeinen<br />
Grundsätze wie Art.2 ZGB aus dem Gesetz.<br />
Entsprechend sieht das bereits vorgestellte Schema der Schichten der<br />
Aufklärungspflichten letztlich wie folgt aus:<br />
93 Frick, 57.<br />
94 Z. B. Gehe<strong>im</strong>haltungspflichten.<br />
95 Z. B. Schutzpflichten.<br />
96 Darunter fallen auch die «nachvertraglichen» Pflichten, welche erst nach Abschluss<br />
des Vertrages entstehen. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Aufklärung oder gar<br />
Warnung über nachträglich bekannt gewordene Mängel eines verkauften Produkts,<br />
die nachvertragliche Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht etc.<br />
97 BGE 115 II 65.<br />
98 Dies st<strong>im</strong>mt mit der Qualifizierung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten als<br />
Schutzpflichten überein: Breidenbach, 1f.<br />
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