27.09.2012 Aufrufe

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Florian S. Jörg<br />

die Nebenpflichten zu den Verhaltenspflichten hinzu. Sie werden zu einem<br />

einheitlichen Schuldverhältnis zusammengefasst 93 . Nach Erfüllung des Vertrages<br />

schliesslich existieren die Hauptpflichten nicht mehr, so dass sich allfällige<br />

Aufklärungspflichten nur noch aus den weitergeltenden Neben- oder<br />

Nebenleistungspflichten 94 oder den Verhaltenspflichten 95 aus dem gesetzlichen<br />

Schuldverhältnis ergeben 96 .<br />

2.3.4.3 Differenzierung nach Entstehungsgrund<br />

Neben der zeitlichen Entstehung sind die Aufklärungspflichten zusätzlich<br />

nach ihrem Entstehungsgrund zu differenzieren. Vertragliche Aufklärungspflichten<br />

sind selten als Hauptpflichten, Nebenleistungspflichten oder Verhaltenspflichten,<br />

oft aber als Nebenpflichten des Vertrages konzipiert. Letztere<br />

werden entweder ausdrücklich vereinbart («vereinbarte vertragliche<br />

Aufklärungspflichten») oder ergeben sich aus dem Gesetz, da die Parteien<br />

einen Vertrag geschlossen haben, auf den best<strong>im</strong>mte gesetzliche Vorschriften<br />

zur Anwendung gelangen. Im Rahmen eines Auftrages beispielsweise<br />

ergeben sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 97 besondere Aufklärungspflichten<br />

aus Art.398ff. OR, obwohl die Parteien diese nicht explizit<br />

vereinbart haben. Ohne Vertragsschluss kämen die Aufklärungspflichten<br />

demnach nicht zur Anwendung – insofern hängen sie direkt vom Abschluss<br />

eines Vertrages, aber nur indirekt vom Parteiwillen ab. Sie sind demnach<br />

zwar nicht vom natürlichen Konsens der Parteien, jedoch vom normativen<br />

gedeckt und werden deshalb hier als normative Aufklärungspflichten bezeichnet.<br />

Die vorvertraglichen Aufklärungspflichten sind Verhaltenspflichten 98<br />

des gesetzlichen Schuldverhältnisses, basieren dagegen nie auf dem Parteiwillen<br />

und ergeben sich <strong>im</strong>mer explizit oder unter Anwendung der allgemeinen<br />

Grundsätze wie Art.2 ZGB aus dem Gesetz.<br />

Entsprechend sieht das bereits vorgestellte Schema der Schichten der<br />

Aufklärungspflichten letztlich wie folgt aus:<br />

93 Frick, 57.<br />

94 Z. B. Gehe<strong>im</strong>haltungspflichten.<br />

95 Z. B. Schutzpflichten.<br />

96 Darunter fallen auch die «nachvertraglichen» Pflichten, welche erst nach Abschluss<br />

des Vertrages entstehen. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Aufklärung oder gar<br />

Warnung über nachträglich bekannt gewordene Mängel eines verkauften Produkts,<br />

die nachvertragliche Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht etc.<br />

97 BGE 115 II 65.<br />

98 Dies st<strong>im</strong>mt mit der Qualifizierung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten als<br />

Schutzpflichten überein: Breidenbach, 1f.<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!