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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

Auch bei den vorliegend zu untersuchenden vertraglichen Aufklärungspflichten<br />

des E-<strong>Commerce</strong> handelt es sich in aller Regel um Neben- oder<br />

Nebenleistungspflichten sowie Verhaltenspflichten; Verträge über die Erbringung<br />

von Informationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung.<br />

2.3.3.3 Verhaltenspflichten<br />

Die dritte und unterste Ebene der Pyramide mit den Pflichten der Parteien<br />

schliesslich bilden die Verhaltenspflichten (Loyalitäts- oder Schutzpflichten),<br />

die sich aus der Konkretisierung des Loyalitätsgebotes ergeben 77 . Sie<br />

zielen darauf ab, die Rechts- und Vermögenssphäre der Parteien zu erhalten<br />

78 und die Gegenpartei während der gesamten Dauer des rechtsgeschäftlichen<br />

Kontaktes zu schützen 79 . Verhaltenspflichten basieren auf der rechtlichen<br />

Sonderverbindung 80 zwischen den Parteien und leiten sich unmittelbar<br />

aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab. Sie konkretisieren dieses in Einklang<br />

mit der traditionellen Lehre als Informations-/Mitteilungs-, Obhuts-,<br />

Schutz- oder andere Pflichten 81 . Dieses gesetzliche Schuldverhältnis entsteht<br />

bereits mit der Aufnahme von rechtsgeschäftlichen Beziehungen unabhängig<br />

vom Parteiwillen 82 und entfaltet vor Abschluss eines Vertrages<br />

Wirkungen, indem es den Parteien Verhaltenspflichten auferlegt.<br />

Entsprechend unterscheiden sich die Verhaltenspflichten von den Nebenpflichten<br />

dadurch, dass sie nicht auf dem Parteiwillen basieren und ihr<br />

Zweck nicht in der Förderung des Vertrages, sondern <strong>im</strong> Schutz der Gegenpartei<br />

vor Schädigungen aus der entstandenen Sonderverbindung besteht 83 .<br />

Der Parteiwille kann demnach auch nicht für die Auslegung der Verhaltenspflichten<br />

herangezogen werden 84 . Zudem entstehen die Verhaltenspflichten<br />

vor Vertragsschluss und dauern über den Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages<br />

bis zum Ende der rechtsgeschäftlichen Kontakte an 85 .<br />

77 Wiegand, Schuldverhältnis, 92.<br />

78 Moser/Berger, 544.<br />

79 Berger, 66.<br />

80 Moser/Berger, 545.<br />

81 Berger, 67; Moser/Berger, 544f.<br />

82 Canaris, Ansprüche, 482; vgl. Loser, 90.<br />

83 Berger, 66f.; Wiegand, Schuldverhältnis, 92. Zur Unterscheidung auch ausführlicher<br />

Berger, 68f., der eine Verhaltenspflicht dann ann<strong>im</strong>mt, wenn sie nach richterlicher<br />

Wertung zwar geschuldet, dem Parteiwillen aber nicht zugerechnet werden kann.<br />

84 Berger, 67.<br />

85 Wiegand, Schuldverhältnis, 92.<br />

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