Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
treten, dass als dauerhafter Datenträger das Zustellen eines bestätigenden<br />
E-Mails genügt, welches sich vom Konsumenten auf seiner eigenen Anlage<br />
bei Bedarf ausdrucken lässt 197 . Jegliche andere Interpretation, insbesondere<br />
die Forderung nach einer Bestätigung per herkömmlicher Post auf Papier,<br />
geht an der Realität und am Zweck der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />
vorbei. Zudem macht es wenig Sinn, Angebot und Annahme<br />
generell formfrei zuzulassen, an die Bestätigung aber erhöhte Formanforderungen<br />
zu stellen 198 . Entsprechend ist auch die Umsetzung beispielsweise<br />
in Deutschland dieser Ansicht gefolgt, indem ein E-Mail, das auf dem<br />
Server des Access-Providers des Verbrauchers ankommt und auf das dieser<br />
zugreifen kann, den Anforderungen an den dauerhaften Datenträger genügt<br />
199 . Hoeren ist prinzipiell einverstanden, sieht jedoch Beweisprobleme,<br />
falls der Konsument den Erhalt der Mail bestreitet 200 . Diesfalls hat der Unternehmer<br />
wenig Chancen, die korrekte Unterrichtung nachzuweisen, weshalb<br />
er sicherheitshalber auf die Papierform zurückgreifen wird, womit über<br />
die Hintertür der Beweislastverteilung die Schriftform faktisch wieder eingeführt<br />
wird 201 . Micklitz/Reich dagegen sehen diese Beweislastverteilung<br />
als begrüssenswert 202 . Nach der hier vertretenen Auffassung muss die Bestätigung<br />
per E-Mail genügen, da das Erfordernis einer Bestätigung in Papierform<br />
dem Normzweck der Fernabsatzrichtlinie zuwiderlaufen und den Vorgang<br />
des Vertragsschlusses verlangsamen würde 203 .<br />
3.3.3 Sprache insbesondere<br />
Erwägungsgrund Nr.8 der RLFA hält fest, dass die Frage der für Vertragsabschlüsse<br />
<strong>im</strong> Fernabsatz zu verwendenden Sprache in die Zuständigkeit der<br />
Mitgliedstaaten fällt. Entsprechend enthält die RLFA keine Best<strong>im</strong>mungen<br />
197 Dickie, 96; Nestlé, 257; Feller, 23; Meents, Verbraucherschutz, 197; Waldenberger,<br />
Fernabsatzrichtlinie, 107. Nach Micklitz, Recht, A3 N 63, genügt die Möglichkeit,<br />
dass der Verbraucher die ihm übermittelten Daten auf der Festplatte oder einer Diskette<br />
speichern kann. Ausführlich zur Schriftlichkeit und zum dauerhaften Datenträger:<br />
Dilger, 81f.; Ende/Klein, 174ff.<br />
198 So aber offenbar Frei, 192; vgl. Hoeren, Yeti, 287f.<br />
199 Vgl. den neuen § 361a Abs.3 Satz 1 BGB; Meents, Probleme, 611f.; Kamanabrou,<br />
1418f.; Deike, V; Piepenbrock/Schmitz, 381f. Zum (alten) FernAbsG ausführlich<br />
Micklitz, Recht, Nach A3 N 1ff.<br />
200 Hoeren, Yeti, 288.<br />
201 Meents, Probleme, 612.<br />
202 Micklitz/Reich, 2094; ebenso Frei, 193. Zur Bestätigungspflicht nach deutschem<br />
Recht auch Piepenbrock/Schmitz, 381f.<br />
203 Diese Lösung sieht auch Art.40d Abs.3 E-OR explizit vor.<br />
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