27.09.2012 Aufrufe

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Florian S. Jörg<br />

treten, dass als dauerhafter Datenträger das Zustellen eines bestätigenden<br />

E-Mails genügt, welches sich vom Konsumenten auf seiner eigenen Anlage<br />

bei Bedarf ausdrucken lässt 197 . Jegliche andere Interpretation, insbesondere<br />

die Forderung nach einer Bestätigung per herkömmlicher Post auf Papier,<br />

geht an der Realität und am Zweck der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />

vorbei. Zudem macht es wenig Sinn, Angebot und Annahme<br />

generell formfrei zuzulassen, an die Bestätigung aber erhöhte Formanforderungen<br />

zu stellen 198 . Entsprechend ist auch die Umsetzung beispielsweise<br />

in Deutschland dieser Ansicht gefolgt, indem ein E-Mail, das auf dem<br />

Server des Access-Providers des Verbrauchers ankommt und auf das dieser<br />

zugreifen kann, den Anforderungen an den dauerhaften Datenträger genügt<br />

199 . Hoeren ist prinzipiell einverstanden, sieht jedoch Beweisprobleme,<br />

falls der Konsument den Erhalt der Mail bestreitet 200 . Diesfalls hat der Unternehmer<br />

wenig Chancen, die korrekte Unterrichtung nachzuweisen, weshalb<br />

er sicherheitshalber auf die Papierform zurückgreifen wird, womit über<br />

die Hintertür der Beweislastverteilung die Schriftform faktisch wieder eingeführt<br />

wird 201 . Micklitz/Reich dagegen sehen diese Beweislastverteilung<br />

als begrüssenswert 202 . Nach der hier vertretenen Auffassung muss die Bestätigung<br />

per E-Mail genügen, da das Erfordernis einer Bestätigung in Papierform<br />

dem Normzweck der Fernabsatzrichtlinie zuwiderlaufen und den Vorgang<br />

des Vertragsschlusses verlangsamen würde 203 .<br />

3.3.3 Sprache insbesondere<br />

Erwägungsgrund Nr.8 der RLFA hält fest, dass die Frage der für Vertragsabschlüsse<br />

<strong>im</strong> Fernabsatz zu verwendenden Sprache in die Zuständigkeit der<br />

Mitgliedstaaten fällt. Entsprechend enthält die RLFA keine Best<strong>im</strong>mungen<br />

197 Dickie, 96; Nestlé, 257; Feller, 23; Meents, Verbraucherschutz, 197; Waldenberger,<br />

Fernabsatzrichtlinie, 107. Nach Micklitz, Recht, A3 N 63, genügt die Möglichkeit,<br />

dass der Verbraucher die ihm übermittelten Daten auf der Festplatte oder einer Diskette<br />

speichern kann. Ausführlich zur Schriftlichkeit und zum dauerhaften Datenträger:<br />

Dilger, 81f.; Ende/Klein, 174ff.<br />

198 So aber offenbar Frei, 192; vgl. Hoeren, Yeti, 287f.<br />

199 Vgl. den neuen § 361a Abs.3 Satz 1 BGB; Meents, Probleme, 611f.; Kamanabrou,<br />

1418f.; Deike, V; Piepenbrock/Schmitz, 381f. Zum (alten) FernAbsG ausführlich<br />

Micklitz, Recht, Nach A3 N 1ff.<br />

200 Hoeren, Yeti, 288.<br />

201 Meents, Probleme, 612.<br />

202 Micklitz/Reich, 2094; ebenso Frei, 193. Zur Bestätigungspflicht nach deutschem<br />

Recht auch Piepenbrock/Schmitz, 381f.<br />

203 Diese Lösung sieht auch Art.40d Abs.3 E-OR explizit vor.<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!