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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

3.3.1.2 Einzelfragen<br />

Der Katalog enthält jedoch einige Ungere<strong>im</strong>theiten: Wie die Wesentlichkeit<br />

der Eigenschaften in Art.4 Abs.1 lit. b RLFA best<strong>im</strong>mt wird, ist offen. Nach<br />

Hoeren 185 bleibt nichts anderes übrig, als sich auf die objektive Wesentlichkeit<br />

abzustützen, auch wenn diese nur schwer zu ermitteln ist und durch spätere<br />

Vereinbarungen modifiziert werden kann. Micklitzfordert eine gemeinschaftsrechtliche<br />

Konkretisierung vor dem Hintergrund der Funktion,<br />

welche die fehlende Produktebeschreibung hätte erfüllen sollen 186 . Dasselbe<br />

gilt für die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung sowie der Lieferung<br />

oder Erfüllung (Art.4 Abs.1 lit.e RLFA), zumal der Umfang der verlangten<br />

Angaben nicht klar ist 187 .<br />

Problematisch erweist sich auch die Pflicht, den Preis inklusive Steuern<br />

188 anzugeben, da die diversen Mitgliedländer unterschiedliche Mehrwertsteuersätze<br />

anwenden. Zudem dürften die ebenfalls anzugebenden Lieferkosten<br />

(Art. 4 Abs.1 lit.d RLFA) je nach Entfernung zum Abnehmer unterschiedlich<br />

ausfallen. Demnach müsste der Anbieter für jedes Land oder<br />

gar für jede Region die entsprechenden Preise separat angeben. Bei der verlangten<br />

Angabe über die Geltungsdauer des Angebotes und des Preises<br />

(Art. 4 Abs. 1 lit. h RLFA) ist wohl übersehen worden, dass in den meisten<br />

Mitgliedstaaten das Angebot vom Abnehmer ausgeht und nicht vom Anbieter<br />

auf seiner Homepage unterbreitet wird. Wenn es jedoch auf den Websites<br />

kein Angebot gibt, braucht auch nicht über dessen Dauer informiert zu werden<br />

189 .<br />

Über die «geltenden Garantiebest<strong>im</strong>mungen» und «die Kündigungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

bei unbest<strong>im</strong>mter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen<br />

Vertragsdauer» muss erst mittels der schriftlichen Bestätigung bei Vertragserfüllung<br />

gemäss Art.5 Abs.1 RLFA, nicht aber vorgängig, informiert<br />

werden 190 . Naheliegender wäre gewesen, dem Verbraucher diese Informa-<br />

Teilzeitwohnrechte- und E-<strong>Commerce</strong>-Verträgen sowie Kreditinstitute und Reiseveranstalter<br />

treffen: Straub, 361. Zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten nach<br />

deutschem FernAbsG auch Ende/Klein, 155; Vehslage, Entwurf, 640. Siehe auch<br />

Art.6 RLEC.<br />

185 Hoeren, Yeti, 286.<br />

186 Micklitz, Recht, A3 N 45.<br />

187 Frei, 190. Zur Kritik auch Waldenberger, Verbraucherschutz, N 120.<br />

188 Art.4 Abs.1 lit.c RLFA.<br />

189 Zum Ganzen: Hoeren, Yeti, 283.<br />

190 Dazu auch Kilches, medien und recht 5/1997, 279. Vgl. auch Weber, E-<strong>Commerce</strong>,<br />

334.<br />

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