Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
vorschriften und allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen massgebend. Der Entwurf<br />
zum neuen Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr<br />
schreibt de lege ferenda in teilweisem Einklang mit der RLFA und der herrschenden<br />
Lehre eine Trennung zwischen Informationen zum Vertragsschluss<br />
und vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor. Die vertragliche Information<br />
soll <strong>im</strong> Obligationenrecht verankert werden, die vorvertragliche<br />
dagegen <strong>im</strong> UWG 226 .<br />
4.2 Aufklärungspflichten de lege lata<br />
Eine allgemeine Auskunftspflicht wird auch vom Bundesgericht anerkannt<br />
227 . Für das Auftragsverhältnis führt das Bundesgericht aus: «Gegenstand<br />
der Informationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung<br />
ist. Der Beauftragte hat als Fachmann dem Auftraggeber auch unaufgefordert<br />
über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen,<br />
die Kosten und Gefahren sowie Erfolgschancen Auskunft zu geben. 228 »<br />
Das geltende UWG statuiert in Art.3 UWG einige Aufklärungspflichten.<br />
Die Best<strong>im</strong>mung enthält insbesondere Täuschungs- und Irreführungsverbote<br />
229 . Auch die schweizerische Lauterkeitskommission hat in ihren<br />
Grundsätzen 230 Vorschriften zu den Aufklärungspflichten erlassen 231 . Diese<br />
sind zwar nicht bindend, dürften jedoch vom Richter als Orientierungshilfe<br />
bei der Auslegung herangezogen werden. Lauterkeitsrechtliche Aufklärungspflichten<br />
232 entstehen in der Regel ohne rechtsgeschäftliche Beziehung<br />
vor dem Vertragsschluss und sind somit als vorvertraglich (in zeitlicher<br />
Hinsicht) zu bezeichnen 233 . Sie können jedoch auch vertraglich ausgestaltet<br />
sein 234 .<br />
226 Art.40d E-OR und Art.3 lit.b bis, 6a und 23 (erster Satz) E-UWG. Siehe auch Jörg, 23.<br />
227 BGE 115 II 65, 108 II 313; Wiegand, E-Mail, 251ff.<br />
228 BGE 115 II 65.<br />
229 Zu Art.3 lit.i UWG als selbständige Aufklärungspflicht: Baudenbacher, N 43 ff. zu<br />
Art.2; Baudenbacher/Glöckner, N 59 zu Art.3 lit.b, N 30 zu Art. 3 lit. i.<br />
230 Die Grundsätze vom 1.Januar 1998 sind abrufbar unter www.lauterkeit.ch/grund-<br />
satz.htm.<br />
231 Zur Empfehlung der Lauterkeitskommission zur Umsetzung der RLFA: Brunner,<br />
Entwicklungen, 244.<br />
232 Beispiele sind die diversen Täuschungsverbote in Art. 3 UWG oder die Pflicht zur Angabe<br />
der Firma bei Abzahlungskäufen gemäss Art.3 lit. k UWG.<br />
233 Z. B. Grundsatz 4.22 der Lauterkeitskommission (siehe Fn 230).<br />
234 Z. B. Art.3 lit.m UWG betreffend die Verwendung von unvollständigen Formularen<br />
oder die Erbringung von unrichtigen Angaben bei Abschluss eines Abzahlungs-, eines<br />
Vorauszahlungs- oder eines Konsumentenkreditvertrages.<br />
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