27.09.2012 Aufrufe

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

Informationspflichten im E-Commerce

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Florian S. Jörg<br />

vorschriften und allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen massgebend. Der Entwurf<br />

zum neuen Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr<br />

schreibt de lege ferenda in teilweisem Einklang mit der RLFA und der herrschenden<br />

Lehre eine Trennung zwischen Informationen zum Vertragsschluss<br />

und vorvertraglichen Aufklärungspflichten vor. Die vertragliche Information<br />

soll <strong>im</strong> Obligationenrecht verankert werden, die vorvertragliche<br />

dagegen <strong>im</strong> UWG 226 .<br />

4.2 Aufklärungspflichten de lege lata<br />

Eine allgemeine Auskunftspflicht wird auch vom Bundesgericht anerkannt<br />

227 . Für das Auftragsverhältnis führt das Bundesgericht aus: «Gegenstand<br />

der Informationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung<br />

ist. Der Beauftragte hat als Fachmann dem Auftraggeber auch unaufgefordert<br />

über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen,<br />

die Kosten und Gefahren sowie Erfolgschancen Auskunft zu geben. 228 »<br />

Das geltende UWG statuiert in Art.3 UWG einige Aufklärungspflichten.<br />

Die Best<strong>im</strong>mung enthält insbesondere Täuschungs- und Irreführungsverbote<br />

229 . Auch die schweizerische Lauterkeitskommission hat in ihren<br />

Grundsätzen 230 Vorschriften zu den Aufklärungspflichten erlassen 231 . Diese<br />

sind zwar nicht bindend, dürften jedoch vom Richter als Orientierungshilfe<br />

bei der Auslegung herangezogen werden. Lauterkeitsrechtliche Aufklärungspflichten<br />

232 entstehen in der Regel ohne rechtsgeschäftliche Beziehung<br />

vor dem Vertragsschluss und sind somit als vorvertraglich (in zeitlicher<br />

Hinsicht) zu bezeichnen 233 . Sie können jedoch auch vertraglich ausgestaltet<br />

sein 234 .<br />

226 Art.40d E-OR und Art.3 lit.b bis, 6a und 23 (erster Satz) E-UWG. Siehe auch Jörg, 23.<br />

227 BGE 115 II 65, 108 II 313; Wiegand, E-Mail, 251ff.<br />

228 BGE 115 II 65.<br />

229 Zu Art.3 lit.i UWG als selbständige Aufklärungspflicht: Baudenbacher, N 43 ff. zu<br />

Art.2; Baudenbacher/Glöckner, N 59 zu Art.3 lit.b, N 30 zu Art. 3 lit. i.<br />

230 Die Grundsätze vom 1.Januar 1998 sind abrufbar unter www.lauterkeit.ch/grund-<br />

satz.htm.<br />

231 Zur Empfehlung der Lauterkeitskommission zur Umsetzung der RLFA: Brunner,<br />

Entwicklungen, 244.<br />

232 Beispiele sind die diversen Täuschungsverbote in Art. 3 UWG oder die Pflicht zur Angabe<br />

der Firma bei Abzahlungskäufen gemäss Art.3 lit. k UWG.<br />

233 Z. B. Grundsatz 4.22 der Lauterkeitskommission (siehe Fn 230).<br />

234 Z. B. Art.3 lit.m UWG betreffend die Verwendung von unvollständigen Formularen<br />

oder die Erbringung von unrichtigen Angaben bei Abschluss eines Abzahlungs-, eines<br />

Vorauszahlungs- oder eines Konsumentenkreditvertrages.<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!