Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
Umsatzsteuernummer des Diensteanbieters kennt 159 . Zu beachten ist<br />
schliesslich, dass keine Vorschrift zur Angabe von Preisen normiert wurde,<br />
sondern lediglich, dass, wenn schon Angaben gemacht werden, diese unzweideutig<br />
und zutreffend sind 160 . Bei Verbrauchergeschäften wird diese<br />
Norm keine eigenständige Bedeutung erlangen, da ohnehin Preisbekanntgabevorschriften<br />
bestehen und diese weiterhin erhalten bleiben 161 .<br />
3.2.2 Kommerzielle Kommunikation: Art.6 und 7<br />
Laut Art. 6 RLEC müssen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften<br />
vorsehen, dass die kommerzielle Kommunikation, welche gemäss Art.2 lit.e<br />
RLEC alle gewerblichen Informationen in Bezug auf ein konkretes Unternehmen<br />
beinhaltet, folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />
a) Sie muss klar als solche zu erkennen sein 162 ;<br />
b) die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Kommunikation<br />
erfolgt, muss klar identifizierbar sein;<br />
c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe etc. durch<br />
den Niederlassungsstaat des Diensteanbieters erlaubt sind, müssen sie<br />
klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen zur Inanspruchnahme<br />
müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben<br />
sein;<br />
d) soweit Preisausschreiben und Gewinnspiele <strong>im</strong> Niederlassungsstaat erlaubt<br />
sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein und die Teilnahmebedingungen<br />
müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig<br />
angegeben werden.<br />
Ziel der Regelung ist es, Webseiten, die äusserlich wie Fachtexte aussehen,<br />
jedoch vollständig als Werbung konzipiert und finanziert sind, als solche<br />
zu kennzeichnen 163 . Auffallend ist, dass die heiklen Bereiche der Verkaufszugaben,<br />
Gewinnspiele und Geschenke nicht vereinheitlicht, sondern<br />
lediglich transparent gestaltet werden 164 . Zudem wird das Informationsprin-<br />
159 Marly, A4 Art.5 N 19. Dagegen wendet Spindler, ZUM 11/1999, 793 Fn 163, ein, dass<br />
sich in einigen Ländern nur so der Diensteanbieter verlässlich identifizieren liesse. Kritisch<br />
auch Hoeren, Yeti, 285, der ebenfalls anerkennt, dass z. B. in Spanien der Umsatzsteuernummer<br />
eine zentrale Identifizierungsfunktion zukommt, aber nicht einsehen<br />
will, warum das spanische System hier zum Durchbruch kommen soll.<br />
160 Maennel, MMR 4/1999, 189. Vergleiche aber die Vorschrift der RLFA, unten 3.3.<br />
161 Ausführlicher Marly, A4 Art. 5 N 20f.<br />
162 Dazu Marly, A4 Art.6 N 4.<br />
163 Trennungsgebot; vgl. Kilches, medien und recht 1/1999, 4.<br />
164 Hoeren, MMR 4/1999, 196.<br />
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