Informationspflichten im E-Commerce
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Florian S. Jörg<br />
tragsabschluss führen 170 , (b) den Umstand, ob der Vertragstext nach dem<br />
Vertragsabschluss gespeichert wird oder nicht und ob er zugänglich sein<br />
wird 171 , (c) Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern und (d) die für den Vertragsabschluss<br />
zur Verfügung stehenden Sprachen 172 . Zudem müssen Diensteanbieter<br />
alle Verhaltenskodizes angeben, denen sie sich unterworfen haben,<br />
einschliesslich der Information, wie diese Kodizes elektronisch zugänglich<br />
sind 173 .<br />
3.2.5 Rechtsfolgen bei Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der<br />
RLEC<br />
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der RLEC<br />
sind nicht geregelt und damit unklar. Dadurch bleibt den Mitgliedstaaten der<br />
beachtliche Rechtsspielraum, welche Konsequenzen sie vorsehen wollen 174 .<br />
Nach Härting ist in Deutschland beispielsweise die Unterlassungsklage<br />
durch Verbraucherschutzverbände die einzige wirkliche Sanktion, welche<br />
fehlbare Unternehmer zu befürchten haben 175 .<br />
3.3 Informations- und Bestätigungspflichten der RLFA<br />
Die Fernabsatz-Richtlinie hat ein zweistufiges Regulierungsverfahren für<br />
Verbraucherverträge 176 eingeführt 177 : Zuerst ist der Konsument vor dem<br />
Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragselemente sowie über weitere,<br />
für seine Willensbildung relevante Umstände zu unterrichten (vorvertragli-<br />
170 Siehe z.B. Marly, A4 Art.10 N 9.<br />
171 Dadurch kann der Nutzer entscheiden, ob er den Vertrag und die AGB selber speichern<br />
möchte oder aber später be<strong>im</strong> Anbieter abrufen kann: Marly, A4 Art. 10 N 10.<br />
172 Härting, CR 10/2000, 693, vertritt die Auffassung, eine Belehrung in englischer Sprache<br />
reiche aus, falls die Internet-Seiten nicht ausschliesslich an deutschsprachige Verbraucher<br />
gerichtet sind. Vgl. auch Marly, A4 Art.10 N 12.<br />
173 Art.10 Abs.3 RLEC; Glatt, 391.<br />
174 Spindler, MMR 7/2000, 12.<br />
175 Härting, CR 10/2000, 695. Zur Unterlassungsklage auch Tonner, 1414 und zur Verbandsklage<br />
Tonner, 1419.<br />
176 Im Gegensatz zur RLEC, welche allgemein gilt, ist die Fernabsatz-Richtlinie nur auf<br />
Konsumenten anwendbar: Straub, 361.<br />
177 Micklitz, Fernabsatz, 138. Ursprünglich war sogar ein dreistufiges Verfahren vorgesehen<br />
gewesen: Micklitz, Recht, A3 N 36. Für ein dreistufiges Verfahren be<strong>im</strong> deutschen<br />
Fernabsatzgesetz Ende/Klein, 151, die auch die Aufklärungspflichten be<strong>im</strong> gewerblichen<br />
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dazu zählen.<br />
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