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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

tragsabschluss führen 170 , (b) den Umstand, ob der Vertragstext nach dem<br />

Vertragsabschluss gespeichert wird oder nicht und ob er zugänglich sein<br />

wird 171 , (c) Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern und (d) die für den Vertragsabschluss<br />

zur Verfügung stehenden Sprachen 172 . Zudem müssen Diensteanbieter<br />

alle Verhaltenskodizes angeben, denen sie sich unterworfen haben,<br />

einschliesslich der Information, wie diese Kodizes elektronisch zugänglich<br />

sind 173 .<br />

3.2.5 Rechtsfolgen bei Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der<br />

RLEC<br />

Die Rechtsfolgen einer Verletzung der <strong>Informationspflichten</strong> der RLEC<br />

sind nicht geregelt und damit unklar. Dadurch bleibt den Mitgliedstaaten der<br />

beachtliche Rechtsspielraum, welche Konsequenzen sie vorsehen wollen 174 .<br />

Nach Härting ist in Deutschland beispielsweise die Unterlassungsklage<br />

durch Verbraucherschutzverbände die einzige wirkliche Sanktion, welche<br />

fehlbare Unternehmer zu befürchten haben 175 .<br />

3.3 Informations- und Bestätigungspflichten der RLFA<br />

Die Fernabsatz-Richtlinie hat ein zweistufiges Regulierungsverfahren für<br />

Verbraucherverträge 176 eingeführt 177 : Zuerst ist der Konsument vor dem<br />

Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragselemente sowie über weitere,<br />

für seine Willensbildung relevante Umstände zu unterrichten (vorvertragli-<br />

170 Siehe z.B. Marly, A4 Art.10 N 9.<br />

171 Dadurch kann der Nutzer entscheiden, ob er den Vertrag und die AGB selber speichern<br />

möchte oder aber später be<strong>im</strong> Anbieter abrufen kann: Marly, A4 Art. 10 N 10.<br />

172 Härting, CR 10/2000, 693, vertritt die Auffassung, eine Belehrung in englischer Sprache<br />

reiche aus, falls die Internet-Seiten nicht ausschliesslich an deutschsprachige Verbraucher<br />

gerichtet sind. Vgl. auch Marly, A4 Art.10 N 12.<br />

173 Art.10 Abs.3 RLEC; Glatt, 391.<br />

174 Spindler, MMR 7/2000, 12.<br />

175 Härting, CR 10/2000, 695. Zur Unterlassungsklage auch Tonner, 1414 und zur Verbandsklage<br />

Tonner, 1419.<br />

176 Im Gegensatz zur RLEC, welche allgemein gilt, ist die Fernabsatz-Richtlinie nur auf<br />

Konsumenten anwendbar: Straub, 361.<br />

177 Micklitz, Fernabsatz, 138. Ursprünglich war sogar ein dreistufiges Verfahren vorgesehen<br />

gewesen: Micklitz, Recht, A3 N 36. Für ein dreistufiges Verfahren be<strong>im</strong> deutschen<br />

Fernabsatzgesetz Ende/Klein, 151, die auch die Aufklärungspflichten be<strong>im</strong> gewerblichen<br />

Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dazu zählen.<br />

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