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Informationspflichten im E-Commerce

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Florian S. Jörg<br />

zur Anwendung gelangen 101 . Bei Vorliegen von Schaden, Pflichtverletzung,<br />

Kausalität und Verschulden 102 führt die Verletzung zu einer Schadenersatzpflicht<br />

103 . Handelt es sich um eine Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht,<br />

gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verletzung von vertraglichen<br />

Nebenpflichten. Die Verjährung richtet sich nach Art.127 ff.<br />

OR 104 . Je nach Verletzung können Widerrechtlichkeit (Art.20 OR) 105 oder<br />

auch Willensmängel (Art.23ff. OR) 106 geltend gemacht werden. Theoretisch<br />

ist bei Verletzung von Aufklärungspflichten als Nebenleistungspflichten<br />

auch eine Klage auf Realerfüllung denkbar, doch dürfte praktisch das<br />

Rechtsschutzinteresse auf Erteilung der Information in aller Regel nach Ablauf<br />

eines Prozesses nicht mehr gegeben sein. Zudem handelt es sich bei den<br />

hier zu untersuchenden vertraglichen Aufklärungspflichten ungeachtet ihrer<br />

gesetzlichen Normierung oder ihrer Entstehung aus Vertrag in der Regel<br />

um unselbständige Nebenpflichten, da gerade keine selbständige Durchsetzung<br />

vorgesehen ist.<br />

2.4.2 Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten<br />

Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten liegt wie erwähnt<br />

ein Verstoss gegen die sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden<br />

Verhaltenspflichten vor 107 . Welche Rechtsfolgen dies mit sich bringt, ist<br />

umstritten:<br />

Kramer plädiert dafür, dass bei den Fällen, in denen eine Schutzpflicht<br />

verletzt wurde, die nicht gegenüber jedermann, sondern speziell gegenüber<br />

dem Geschädigten bestand, von vertraglicher Haftung ausgegangen werden<br />

kann 108 . Andererseits sollen die Regeln der deliktischen Haftung dort grei-<br />

101 Vgl. Wiegand, Haftung, 137; BGE 124 III 155, 163 (Verletzung der Risikoaufklärungsund<br />

Beratungspflichten). Siehe auch § 280 E-BGB des Entwurfs des neuen deutschen<br />

Schuldrechts über die positive Vertragsverletzung; Bartsch, 650. Zur Rechtsfolge der<br />

positiven Vertragsverletzung auch Frick, 59.<br />

102 Dazu ausführlich Abegglen, 84ff.<br />

103 Guhl/Koller, § 2 N 30f., die in Ausnahmefällen auch ein Rücktrittsrecht vorsehen;<br />

Wiegand/Berger, Euro, 1297f.; Walter, Vertrag, 280. Allgemein zu Sanktionen bei<br />

Verletzung von <strong>Informationspflichten</strong> Druey, Information, 177ff.<br />

104 Walter, Vertrag, 280.<br />

105 Vgl. Wiegand/Berger, Einordnung, 732. Ablehnend Hartmann, da Art. 20 OR den<br />

Inhalt des Vertrages und nicht das Verhalten der Parteien sanktioniere.<br />

106 Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung, Übervorteilung. Ausführlich Hartmann,<br />

N 208ff.<br />

107 Ein Überblick über die herkömmliche Zuordnung von Verhaltenspflichtverletzungen<br />

findet sich bei Berger, 70ff.<br />

108 Gegen eine vertragliche Haftung Berger, 71f.<br />

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