Informationspflichten im E-Commerce
Informationspflichten im E-Commerce
Informationspflichten im E-Commerce
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Florian S. Jörg<br />
zur Anwendung gelangen 101 . Bei Vorliegen von Schaden, Pflichtverletzung,<br />
Kausalität und Verschulden 102 führt die Verletzung zu einer Schadenersatzpflicht<br />
103 . Handelt es sich um eine Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht,<br />
gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verletzung von vertraglichen<br />
Nebenpflichten. Die Verjährung richtet sich nach Art.127 ff.<br />
OR 104 . Je nach Verletzung können Widerrechtlichkeit (Art.20 OR) 105 oder<br />
auch Willensmängel (Art.23ff. OR) 106 geltend gemacht werden. Theoretisch<br />
ist bei Verletzung von Aufklärungspflichten als Nebenleistungspflichten<br />
auch eine Klage auf Realerfüllung denkbar, doch dürfte praktisch das<br />
Rechtsschutzinteresse auf Erteilung der Information in aller Regel nach Ablauf<br />
eines Prozesses nicht mehr gegeben sein. Zudem handelt es sich bei den<br />
hier zu untersuchenden vertraglichen Aufklärungspflichten ungeachtet ihrer<br />
gesetzlichen Normierung oder ihrer Entstehung aus Vertrag in der Regel<br />
um unselbständige Nebenpflichten, da gerade keine selbständige Durchsetzung<br />
vorgesehen ist.<br />
2.4.2 Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten<br />
Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten liegt wie erwähnt<br />
ein Verstoss gegen die sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden<br />
Verhaltenspflichten vor 107 . Welche Rechtsfolgen dies mit sich bringt, ist<br />
umstritten:<br />
Kramer plädiert dafür, dass bei den Fällen, in denen eine Schutzpflicht<br />
verletzt wurde, die nicht gegenüber jedermann, sondern speziell gegenüber<br />
dem Geschädigten bestand, von vertraglicher Haftung ausgegangen werden<br />
kann 108 . Andererseits sollen die Regeln der deliktischen Haftung dort grei-<br />
101 Vgl. Wiegand, Haftung, 137; BGE 124 III 155, 163 (Verletzung der Risikoaufklärungsund<br />
Beratungspflichten). Siehe auch § 280 E-BGB des Entwurfs des neuen deutschen<br />
Schuldrechts über die positive Vertragsverletzung; Bartsch, 650. Zur Rechtsfolge der<br />
positiven Vertragsverletzung auch Frick, 59.<br />
102 Dazu ausführlich Abegglen, 84ff.<br />
103 Guhl/Koller, § 2 N 30f., die in Ausnahmefällen auch ein Rücktrittsrecht vorsehen;<br />
Wiegand/Berger, Euro, 1297f.; Walter, Vertrag, 280. Allgemein zu Sanktionen bei<br />
Verletzung von <strong>Informationspflichten</strong> Druey, Information, 177ff.<br />
104 Walter, Vertrag, 280.<br />
105 Vgl. Wiegand/Berger, Einordnung, 732. Ablehnend Hartmann, da Art. 20 OR den<br />
Inhalt des Vertrages und nicht das Verhalten der Parteien sanktioniere.<br />
106 Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung, Übervorteilung. Ausführlich Hartmann,<br />
N 208ff.<br />
107 Ein Überblick über die herkömmliche Zuordnung von Verhaltenspflichtverletzungen<br />
findet sich bei Berger, 70ff.<br />
108 Gegen eine vertragliche Haftung Berger, 71f.<br />
34